Rückverweise
Das VwG beurteilte die Tatsache, dass der Revisionswerber sein in den Fußraum heruntergefallenes Mobiltelefon aufgehoben und sodann zurück in die Handyhalterung platziert habe, wobei dieser Vorgang "ein paar Sekunden" angedauert und mit einem entsprechenden Blick des Revisionswerbers auf das Mobiltelefon verbunden gewesen sei, als "Verwendung" des Mobiltelefons im Sinn des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967. Dass der Revisionswerber das Handy aufgehoben und in der vorgesehenen Halterung verstaut hat, erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967, weil in dem festgestellten Verhalten des Revisionswerbers keine Betätigung einer gerätespezifischen Funktion zu sehen und dieses damit nicht als "Verwendung" zu qualifizieren ist. Damit lag kein schwerer Verstoß iSd § 4 Abs. 6 Z 2a FSG 1997 vor, weshalb die Anordnung einer Nachschulung gegenüber dem Revisionswerber rechtswidrig war.