Rückverweise
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Novellierung des § 102 Abs. 3 KFG 1967 im Zuge der 32. KFG-Novelle, BGBl I 40/2016, offenkundig dem mit der Nutzung der Funktionen eines Mobiltelefons (zusätzlich zu jener zu Fernsprechzwecken; somit z.B. Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten) einhergehenden Ablenkungspotential im Straßenverkehr entgegenzutreten; dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung hingegen jegliches denkbares Hantieren mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob die vom Mobiltelefon zur Verfügung gestellten (technischen) Funktionen vom Anwender konkret genutzt werden, unter Strafe zu stellen beabsichtigte, ist hingegen nicht indiziert. In den Materialien (vgl. RV 1054 Blg. NR Nr XXV. GP, 1 und 9) ist von der "Erweiterung des Handyverbots" die Rede; es liegt sohin nahe, dass damit nur die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint ist, zumal sich ohne Inanspruchnahme der gerätespezifischen Funktionen ein Mobiltelefon nicht von einem sonstigen Gegenstand (z.B. einer Wasserflasche oder einer Sonnenbrille) unterscheidet. Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter "Telefonieren" gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren; vgl. dazu etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfassen soll.