Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter "Verwendung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, "eine Sache in Gebrauch zu nehmen". Etwas "verwenden" wird damit umschrieben, etwas "zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden" (vgl. Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch44 (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.
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