Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN) erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2020/08/0137). Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des VwG, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/05/0065; 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, jeweils im Zusammenhang mit vergleichbaren Aufhebungsentscheidungen der Vorstellungsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren).
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