Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Zurückverweisungsbeschluss des VwG (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (Hinweis E vom 13. September 2016, Ko 2016/03/0008, und den B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das VwG der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (Hinweis B vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022).
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