In Bezug auf die konsensgemäße Errichtung ist es ausschlaggebend, ob die zu verputzenden Mauern an jener Stelle errichtet wurden, an der sie nach den bewilligten Bauplänen zu errichten waren. Es geht bei dieser Frage also darum, wo die Mauern nach den bewilligten Bauplänen errichtet werden durften, nicht aber darum, wo tatsächlich die Grundgrenze zwischen den beiden gegenständlichen Liegenschaften verläuft. Soweit für die Lage der Baulichkeiten die Grundgrenze maßgeblich ist, kommt es somit auf jene Grenze an, die den bewilligten Einreichplänen zu entnehmen ist.
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