Gemäß § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Die Frist des § 31 Abs. 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, wobei die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074). Als erlassen gilt die Entscheidung eines VwG in diesem Zusammenhang, wenn sie dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - mündlich verkündet wird (vgl. B 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029; B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).
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