Die "sinngemäß" verwiesene Bestimmung des § 33 Abs 1 VwGG darf nicht wörtlich, sondern nur in der Form der bei der Anwendung vorzunehmenden Anpassung dieser Bestimmungen an den vorliegenden Kontext des VwGG zum Tragen gebracht werden (vgl idS etwa E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, mwH). Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht klar Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie § 33 Abs 1 VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des § 38 Abs 4 VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich.
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