Die Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG keine Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr - wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin. Erst damit besteht für sie als Beschuldigte die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeitsverjährung - wo die rechtswirksame Erlassung gegenüber dem Beschuldigten maßgebend ist - entscheidend ist (vgl. E 15. Dezember 2011, 2008/10/0010). Die Annahme der Zustellfiktion des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 als fristwahrendes Ereignis würde der Systematik des § 31 VStG diametral widersprechen, wonach "es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt" (vgl. E 20. April 1995, 94/09/0374, VwSlg. 14241 A/1995). Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Revisionswerberin als Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
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