Gemäß § 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl VwGH vom 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, sowie vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0050). Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn im konkreten Fall das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl VwGH vom 15. Dezember 2011, 2008/10/0010, zu § 31 VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, sowie vom 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, und vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0050). Mit der mündlichen Verkündung wird das das Straferkenntnis bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (vgl VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 VStG dreijährigen Frist mündlich verkündetes (ein Straferkenntnis bestätigendes) Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entgegen (vgl VwGH vom 30. Jänner 2001, 99/05/0116).
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