Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung iSd § 31 Abs 2 Z 4 VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bzw. Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Beschwerdeführer bzw. Revisionswerber maßgebend (vgl. E VS 5. November 1987, 86/02/0171, VwSlg. 12570 A/1987; E 26. Mai 1988, 88/09/0017).
Rückverweise