Das VwG zog nicht wie die BH § 79 Abs 2 Z 4 AWG 2002 als Strafnorm heran, sondern richtigerweise § 79 Abs 5a AWG 2002. Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um eine Auswechslung der Tat, sondern die als erwiesen angenommene Tat wird lediglich einer anderen Strafnorm unterstellt. Dabei ist das VwG unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 42 VwGVG 2014) gezogenen Grenzen nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, den Spruch des Straferkenntnisses der BH dahingehend richtig zu stellen (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
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