Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) über die Beschwerde des Bf. vom 22. März 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt Österreich erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) den angefochtenen, mit 22. März 2024 datierten Einkommensteuerbescheid 2023, in welchem folgende Absetzbeträge berücksichtigt wurden: Familienbonus Plus und Verkehrsabsetzbetrag. Es wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin des Bf. höher als 6.000 Euro seien.
Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid elektronisch Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Hierzu erließ das Finanzamt Österreich an den Bf. eine mit 14. Juni 2024 datierte abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld seiner Partnerin höher als 6.312 Euro seien. Die weiteren Begründungen, warum kein Kindermehrbetrag zustehe, beziehen sich nicht auf das Beschwerdebegehren.
Daraufhin stellte der Bf. elektronisch einen Vorlageantrag mit der Begründung, dass das Jahreseinkommen seiner Frau laut Einkommensteuerbescheid 6.070 Euro betrage.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde am 14. Mai 2025 an das Bundesfinanzgericht vor und erstattete gemäß § 265 Abs. 3 BAO einen Vorlagebericht, in welchem auf den Wortlaut von § 33 Abs. 4 EStG 1988, welcher von Einkünften und nicht vom Einkommen des Ehepartners spreche, verwiesen wurde und auch darauf, dass die Einkünfte der Ehegattin 6.788,43 Euro im Veranlagungsjahr 2023 laut Einkommensteuerbescheid betragen hätten.
Das Einkommensteuergesetz (EStG 1988) unterscheidet sehr genau zwischen den Begriffen "Einkünfte" und "Einkommen", wie § 2 Abs. 2 EStG 1988 zeigt, der da lautet: "Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105."
Folglich kann durch den Abzug von z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen niedriger sein als die Einkünfte. Genau dies ist hier der Fall: Das Einkommen der Ehegattin des Bf. betrug im Jahr 2023 laut Einkommensteuerbescheid 6.070 Euro; der Gesamtbetrag der Einkünfte 6.788 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Im Rahmen der diesbezüglichen Definition des Alleinverdienenden bestimmt der 6. Satz von § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 163/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket II): "Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt." Der durch das Teuerungs-Entlastungspaket II von 6.000 auf 6.312 Euro erhöhte Grenzbetrag ist gemäß § 124b Z 412 EStG 1988 ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.
Der durch BGBl. I Nr. 163/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket II) geschaffene § 33 Abs. 1a EStG 1988 lautet: "(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b."§ 33 Abs. 1a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022 ist gemäß § 124b Z 413 EStG 1988 ab der Veranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden. Somit kann aus dieser Bestimmung für das Streitjahr 2023 keine Erhöhung des gegenständlichen Grenzbetrages von 6.312 Euro resultieren. Vielmehr ist erst durch Z 6 lit. b des Progressionsabgeltungsgesetzes (PrAG) 2024, BGBl. I Nr. 153/2023, in § 33 Abs. 4 EStG 1988 der Betrag "6 312" durch den Betrag "6 937" ersetzt worden. Der § 33 Abs. 4 EStG 1988 in dieser Fassung durch BGBl. I Nr. 153/2023 ist gemäß § 124b Z 437 EStG 1988 ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden und daher nicht für das gegenständliche Streitjahr 2023. (Eine weitere, erst ab 2025 anzuwendende Erhöhung erfolgte durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 - PrAG 2025, BGBl. I Nr. 144/2024.)
Somit ist auf den vorliegenden Fall der Grenzbetrag in einer Höhe von 6.312 Euro anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 Satz 6 EStG 1988 ist erforderlich, dass die Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag nicht übersteigen; auf das Einkommen wird nicht abgestellt.
Da die Einkünfte der Ehegattin des Bf. im Jahr 2023 höher als 6.312 Euro waren, steht dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Streitjahr 2023 nicht zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Angesichts der hier eindeutigen, direkt aus dem Gesetzeswortlaut ableitbaren Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 11. Juni 2025
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