W179 2239737-1/82Z
(TEIL-)
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Hubert REISNER und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der XXXX , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in A-1010 Wien, Schubertring 6, sowie 2.) der XXXX , vertreten durch LichtenbergerPartner Rechtsanwälte GbR in A-1010 Wien, Wollzeile 19/16, jeweils gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom XXXX , Zahlen XXXX , betreffend die Anträge der XXXX auf Genehmigung von Marktaufschlägen gemäß § 67d Abs 6 EisbG 1957 zum Wegeentgelt XXXX und XXXX sowie das amtswegige Wettbewerbsüberwachungsverfahren zu den direkten Kosten der XXXX für diese beiden Jahre, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
A) Beschwerden:
I. Die Beschwerde der XXXX wird hinsichtlich der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten infolge mangelnder Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der XXXX wird hinsichtlich der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten infolge mangelnder Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
III. Im Übrigen bleiben die von der XXXX erhobenen Beschwerden gegen die in diesen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten je Marktsegment und damit der Gesamtwegeentgelte je Marktsegment von der mit Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.
IV. Gleichermaßen bleiben die von der XXXX gegen Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde, als auch von der XXXX gegen Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde von der mit Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (wortwörtlich, bis auf die in eckigen Klammerausdrücken gekennzeichneten Auslassungen) wie folgt:
„1) Den Anträgen der XXXX auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode XXXX wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden:
a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt.
2) Den Anträgen der XXXX auf Genehmigung von Marktaufschlägen für die Netzfahrplanperiode XXXX wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die folgenden Aufschläge zu den Wegeentgelten genehmigt werden:
a. für das Marktsegment „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
b. für das Marktsegment „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
c. für das Marktsegment „Nahverkehr stark“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt;
d. für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt und
e. für das Marktsegment „Güterverkehr nicht manipuliert“ in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer, sodass das Wegeentgelt für dieses Marktsegment einschließlich der direkten Kosten in der Höhe von XXXX EUR je Zugkilometer insgesamt XXXX EUR je Zugkilometer beträgt.
3) Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Bescheidbeschwerde gem § 13 Abs 2 VwGVG wird abgewiesen.
4) Sämtliche das Verfahren betreffende Anträge der XXXX werden abgewiesen.
5) Der Antrag der XXXX ,
„die Schienen-Control Kommission möge die Fortschreibung der Marktaufschläge gemäß § 67d Abs 6 EisbG für die auf die Netzfahrplanperiode XXXX folgenden Netzfahrplanperioden genehmigen, sofern diese Marktaufschläge von der XXXX
a. auf Grundlage der antragsgegenständlichen Berechnungsmethode festgelegt werden und
b. sich die Wegeentgelte für das jeweilige Marktsegment, gebildet aus direkte Kosten und Marktaufschläge, gegenüber der vorhergehenden Netzfahrplanperiode um jeweils höchstens XXXX % bzw. XXXX % im Marktsegment „Nahverkehr stark“ [Im Marktsegment „Nahverkehr stark“ ergeben sich aufgrund der Differenz zum Ramsey-Boiteux-Preis in den Folgejahren höhere Steigerungsraten] erhöht (Ausgangswert ist die Netzfahrplanperiode XXXX : „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ in der Höhe von XXXX € je Zugtrassenkilometer, „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ in der Höhe von XXXX € je Zugtrassenkilometer, „Nahverkehr stark“ in der Höhe von XXXX €, „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von XXXX € und „Güterverkehr nicht manipuliert“ in der Höhe von XXXX € je Zugtrassenkilometer). Diesfalls ist kein gesonderter neuerlicher Antrag auf Genehmigung des Marktaufschlages gemäß § 67d Abs 6 EisbG erforderlich.“
wird abgewiesen.
6) Die XXXX hat der Schienen-Control Kommission die nicht durch die erlegten Kostenvorschüsse gedeckten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen [Name] iHv EUR XXXX EUR sowie des nichtamtlichen Sachverständigen [Name] iHv XXXX EUR binnen 10 Arbeitstagen ab Zustellung des Bescheides auf das folgende Konto:
[IBAN]
zu überweisen.“
2. Die erhobenen Beschwerden der XXXX bekämpfen beide ua die Spruchpunkte 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. des angefochtenen Bescheids.
3. Die Beschwerde der XXXX zieht weiters den Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids, die Beschwerde der XXXX ferner den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids in Beschwer.
4. Im Nachgang der Vorabentscheidung des EuGH vom 22.05.2025, Rs C-538/23, somit zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren, teilt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin XXXX dem Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom XXXX (hg OZ 59) mit, „der Sache nach nicht mehr einen Einwand gegen die von der XXXX beantragte Höhe der direkten Kosten für die Jahre XXXX zu haben.“ Dies sei aus XXXX jedoch nicht als teilweise Beschwerdezurückziehung zu verstehen, vielmehr sei klarzustellen, „dass sie nach wie vor sämtliche in der Beschwerde vom XXXX vorgetragene Einwände aufrechterhält, soweit sie die Höhe der von der XXXX beantragten Marktaufschläge betreffen.“
5. In der abgeführten Beschwerdeverhandlung stellt die anwaltlich vertretene XXXX klar, gemeint zu haben, keinen Einwand gegen die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach mehr zu haben.
6. Gleichermaßen führt die anwaltlich vertretene XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu bestreiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Im Nachgang der Vorabentscheidung des EuGH vom 22.05.2025, Rs C-538/23, somit zu den gegenständlichen Beschwerdeverfahren, teilt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin XXXX dem Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom XXXX (hg OZ 59) mit, „der Sache nach nicht mehr einen Einwand gegen die von der XXXX beantragte Höhe der direkten Kosten für die Jahre XXXX zu haben.“ Dies sei XXXX jedoch nicht als teilweise Beschwerdezurückziehung zu verstehen, vielmehr sei klarzustellen, „dass sie nach wie vor sämtliche in der Beschwerde vom XXXX vorgetragene Einwände aufrechterhält, soweit sie die Höhe der von der XXXX beantragten Marktaufschläge betreffen.“
2. In der abgeführten Beschwerdeverhandlung stellt die anwaltlich vertretene XXXX klar, gemeint zu haben, keinen Einwand gegen die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach mehr zu haben.
3. Die Anfechtungserklärung auf Seite 2 der Beschwerde der XXXX lautet wortwörtlich: „Die XXXX ficht die Spruchpunkte 1), 2) und 6) des Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften an. Gegen Spruchpunkte 3), 4) und 5) erhebt die XXXX keine Beschwerde.“
4. Die Beschwerde der XXXX enthält keine Anträge, die eine Änderung der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten je Marktsegment begehren.
5. Die anwaltlich vertretene XXXX führt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu bestreiten.
2. Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Beschwerden:
1. Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUS), an welche die SCK die Zustellung des angefochtenen Bescheids verfügte, erhob nur die XXXX (als auch die XXXX als Infrastrukturbetreiberin) Rechtsmittel. Das BVwG hat eingangs nochmals den angesprochenen anderen EVUS rechtliches Gehör unter einer Frist von zwei Wochen eingeräumt; keines dieser EVUS erstattete hierauf (bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) eine Stellungnahme oder meldete sich beim BVwG. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die anderen EVUS (abseits der Beschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin) kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben daher nur mehr die Beschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin. Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren (vgl zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg 19.158 A/2015 mwN).
2. Mit Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids wurde von der SCK für das Jahr XXXX je Marktsegment die direkten Kosten, die Marktaufschläge und die Summe aus beiden in Form eines gesamten Wegeentgelts festgesetzt.
3. Gleichermaßen wurde mit Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids von der SCK für das Jahr XXXX je Marktsegment die direkten Kosten, die Marktaufschläge und die Summe aus beiden in Form eines gesamten Wegeentgelts festgesetzt.
4. Auf Grund der dargestellten Erklärungen der Rechtsmittelwerberinnen in der Beschwerdeverhandlung wird von keiner der beiden (mehr) die in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzte Höhe der direkten Kosten je Marktsegment bekämpft, weder dem Grund noch der Höhe nach.
5. Somit ist nachfolgend die Frage nach der Trennbarkeit der angefochtenen Spruchpunkte 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. nach ihren einzelnen Spruchteilen zu stellen. Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerdeverhandlung sowohl beide Beschwerdeführerinnen als auch die SCK für eine Trennbarkeit in rechtlicher Hinsicht argumentierten.
5.1. Für die Trennbarkeit spricht erstens und das maßgeblich, dass die SCK als belangte Behörde ursprünglich drei getrennte Administrativverfahren führte, nämlich XXXX zu den beantragten Marktaufschlägen für das Jahr XXXX zu den beantragten Marktaufschlägen für das Jahr XXXX ; und XXXX zum amtswegigen Wettbewerbsaufsichtsverfahren zu den direkten Kosten. Sodann zunächst die beiden Verfahren XXXX verband, um diese beiden verbundenen Verfahren schließlich auch noch mit dem hier relevanten Verfahren XXXX zu den direkten Kosten zu verbinden, und schlussendlich alle drei Verfahren in einem mit dem angefochtenen Bescheid entschied. (Siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 AVG Rz 103 mHa die hL, die betont, dass damit für die Trennbarkeit in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen müssen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein könnten (mHa Hengstschläger/Leeb 6 Rz 433; Schulev-Steindl 6 Rz 255; vgl aber auch Tichy, ÖStZ 1982, 253).) Die Marktaufschläge für XXXX als auch die direkten Kosten dieser Jahre waren jedenfalls Gegenstand verschiedener Verfahren, zumal die Aufschläge Gegenstand zweier antragsgebundener behördlicher Genehmigungsverfahren nach § 67d Abs 6 EisbG, wohingegen die direkten Kosten Sache eines amtswegig eingeleiteten Wettbewerbsüberwachungsverfahren nach § 74 Abs 1 EisbG waren, sodass dies bereits überzeugend und mit Nachdruck für eine (erneute) Trennbarkeit spricht.
5.2. Zweitens ist ins Kalkül zu ziehen: Beim Verhältnis zweier Hauptfragen, die von derselben Behörde (in jeweils unterschiedlichen Verfahren) zu entscheiden sind und bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, ist die Trennbarkeit sogar „evident“ (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 AVG Rz 106 mHa VwSlg 19.233 A/2015). Vorliegend handelt es sich bei der Festsetzung der Höhe der Marktaufschläge als auch der direkten Kosten zweifelsohne um zwei Hauptfragen, die von derselben Behörde in zwei unterschiedlichen Verfahren (vgl nochmals zuvor) zu entscheiden ist. Dass die direkten Kosten zudem für die Beurteilung der Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von Marktaufschläge herangezogen werden, erschließt sich (auch) aus der gefällten Vorabentscheidung des EuGH zu diesem Beschwerdeverfahren (vgl Rz 86: „Zur Berechnung der Höhe der Aufschläge ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2012/34 die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, durch das Entgelt für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungenangebunden werden, gedeckt werden. Im Rahmen der vom Mitgliedstaat festgelegten Entgeltregelung kann die Differenz zwischen diesen Kosten und den Gesamtkosten im Zusammenhang mit diesem Betrieb, die dem Infrastrukturbetreiber entstehen, gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie durch Aufschläge ausgeglichen werden.“)
5.3. Schließlich ist allen zuvor genannten Unterspruchpunkten der Spruchpunkte 1) und 2) gemein, dass sie für das Jahr XXXX (Spruchpunkt 1)) und für das Jahr XXXX (Spruchpunkt 2)) jeweils für ein konkret bestimmtes Marktsegment sowohl die Höhe der Marktaufschläge als auch der direkten Kosten je Zugkilometer – einzeln – festsetzen.
Auch daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen als Beschwerdeführerin rechtlich in der Lage sein muss, einen der beiden festgesetzten Parameter jeweils außer Streit zu stellen und bekanntzugeben, gegen diesen keine Einwände (mehr) zu haben. Die logische Konsequenz davon ist nämlich, dass nur der andere Parameter, hier der Marktaufschlag, weiterhin bekämpft wird, das Eisenbahnverkehrsunternehmen aber gegen die jeweils pro Jahr und Marktsegment festgesetzten direkten Kosten keine Einwände mehr hat.
5.4. Im Ergebnis ist sohin aus den zuvor genannten Überlegungen eine rechtliche Trennbarkeit iSd § 59 Abs 1 Satz 3 AVG jedenfalls gegeben.
6. Gemäß § 59 Abs 1 Satz 3 AVG kann die Behörde – die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt – auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 101 mHa VwGH 20.12.1994, 92/07/0118 und VwGH 08.09.2004, 2001/03/0331).
6.1. Auf Grund der festgestellten Erklärungen der Rechtsmittelwerberinnen in der Beschwerdeverhandlung ist die Frage der direkten Kosten spruchreif, gestehen doch beide Beschwerdeführerinnen im Ergebnis zu, nicht durch die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten beschwert zu sein. Eine (teilweise) Zurückziehung der jeweiligen Beschwerde erfolgte hingegen nicht. Zudem ist eine Trennbarkeit im obigen Sinne gegeben.
6.2. Die Beschwerde der XXXX gegen die in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzte Höhe der direkten Kosten ist daher infolge mangelnder (aufrechter) Beschwer ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 Satz 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
6.3. Soweit die XXXX in der Beschwerdeverhandlung moniert, eingangs in der Beschwerde erklärt zu haben, die direkten Kosten nicht anzufechten, kann dies schon auf Grund des dargestellten Wortlauts der Anfechtungserklärung auf Seite 2 der Beschwerde nicht nachvollzogen werden, enthält diese doch keine Ausnahme der Anfechtung hinsichtlich der direkten Kosten. Allerdings führt die anwaltlich vertretene XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu bestreiten.
Auf Grund der bejahten Trennbarkeit in festgesetzte Aufschläge und festgesetzte direkte Kosten war die Beschwerde der XXXX in Bezug auf die bescheidmäßig festgesetzte jeweilige Höhe der direkten Kosten in den soeben genannten Spruchpunkten daher gleichermaßen ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 Satz 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
7. Zur Klarstellung war auszusprechen, dass von diesen (teilweisen) Zurückweisungen die von der XXXX erhobenen Beschwerden gegen die in diesen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. festgesetzten Höhen der Aufschläge und damit der Gesamtwegeentgelte je Marktsegment unberührt bleiben.
8. Zudem war klarzustellen, dass die beiden Beschwerden, soweit sie auch noch andere Spruchpunkte anfechten, von den ausgesprochenen (teilweisen) Zurückweisungen ebenso nicht betroffen sind.
3.2. Zu B) Revision:
9. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, vielmehr ist die Rechtslage eindeutig.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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