Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), über die Beschwerde des Bf. vom 5. August 2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 des Finanzamtes Österreich vom 1. August 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO wie folgt abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2023 wird mit -699,00 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt Österreich berücksichtigte in dem angefochtenen, mit 1. August 2024 datierten Einkommensteuerbescheid 2023 u.a. den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 Euro und den Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 124,00 Euro, aber keinen Familienbonus Plus.
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) beantragte in seiner Beschwerde den Abzug der Betriebsratsumlage in Höhe von 282,78 Euro (als Werbungskosten) sowie den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2023, was so mit der Kindesmutter besprochen worden sei.
Das Finanzamt erließ an den Bf. eine mit 6. November 2024 datierte Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO, mit welcher der Einkommensteuerbescheid 2023 dahingehend geändert wurde, dass statt des Pauschbetrages (132,00 Euro) Werbungskosten in Höhe von 282,78 Euro abgezogen wurden sowie der Familienbonus Plus mit 416,70 Euro als Absetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag mit 93,00 Euro berücksichtigt wurden.
Im Vorlageantrag vom 18. November 2024 beantragte der Bf., für die Monate Februar bis September 2023 den Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus zu berücksichtigen.
Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 22. Mai 2025 vor und erstattete gemäß § 265 Abs. 3 BAO einen Vorlagebericht. Darin befürwortet die belangte Behörde den Abzug der Betriebsratsumlage unter Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale sowie die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für zehn Monate (März bis Dezember; zu je 31,00 Euro) in Höhe von 310,00 Euro und des Familienbonus Plus für das ganze Kalenderjahr 2023 im halben Ausmaß (1.000,08 Euro). Für den Februar stehe der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu, weil der Auszug der Ehegattin aus dem gemeinsamen Familienwohnsitz im Laufe dieses Monates erfolgt sei. Das halbe Ausmaß des Familienbonus Plus begründete die belangte Behörde wie folgt:"Der Familienbonus Plus steht nach § 33 Abs 3a EStG unbeschränkt steuerpflichtigen für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus ist ein antragspflichtiger Monatsbetrag, der den Umstand Rechnung trägt, dass erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben, weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen. Dieser kann für jedes Kind gesondert entweder von einem der beiden Anspruchsberechtigten zur Gänze oder jeweils zur Hälfte beantragt werden. Die Entscheidung, ob einer der beiden den Ganzen oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden. Für Kinder, die sich ständig in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, gebührte im Jahr 2023 ein Familienbonus Plus iHv monatlich EUR 166,68, sohin jährlich EUR 2.000,16.Der Kindesmutter wurde der Familienbonus Plus, als Familienbeihilfeberechtige für das Jahr 2023 bereits in voller Höhe gewährt. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Familienbonus Plus nach eindeutigem Gesetzeswortlaut je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden kann. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig (vgl. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff; Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 33, II. Absetzbeträge (§ 33 Abs 2 bis 6) [Rz 38], RV/3100314/2023). Wird der Absetzbetrag in einer Höhe beantragt, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus für ein Kind insgesamt überschreitet (zwei Anspruchsberechtigte beantragen für ein Kind bspw. jeweils den gesamten Absetzbetrag), so ist ex lege jeweils die Hälfte des Absetzbetrags zu berücksichtigen."
Sachverhalt:
Der Bf. bezahlte 282,78 Euro Betriebsratsumlage im Jahr 2023.
Die damalige Ehegattin des Bf. zog am 8. Februar 2023 mit dem gemeinsamen, minderjährigen (deutlich unter 18 Jahre alten) Kind aus dem gemeinsamen Wohnsitz aus. Folglich hatten Bf. und bisherige Ehegattin vom 1. Jänner bis zum 8. Februar 2023 an einem gemeinsamen Wohnsitz mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind gelebt.
Im Rahmen der Scheidung vereinbarten der Bf. und seine bisherige Ehegattin mit gerichtlichem Vergleich vom TT. September 2023 u.a.,
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"dass die hauptsächliche Betreuung des gemeinsamen minderjährigen Kindes im Haushalt der Mutter erfolge;"
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"dass der Bf. verpflichtet sei, ab 1. Oktober 2023 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 750,00 Euro an das Kind zu Handen der Mutter zu bezahlen."
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}Der Bf. überwies aus diesem Titel für Oktober, November und Dezember 2023 jeweils 750,00 Euro an seine bisherige Ehegattin.
Von Februar 2023 bis September 2023 waren zwischen dem Bf. und seiner bisherigen Ehegattin monatliche Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind in Höhe von 500,00 Euro monatlich vereinbart; das sind insgesamt 4.000,00 Euro für diese acht Monate. Aus diesem Titel überwies der Bf. im Februar, März und April je 500,00 Euro sowie im Mai 1.000,00 Euro sowie im Juni und Juli je 500,00 Euro sowie im August 250,00 Euro sowie im September 500,00 Euro an seine bisherige Ehegattin; dies sind insgesamt 4.250,00 Euro.
Beweiswürdigung:
Die Höhe der Betriebsratsumlage, deren Abzug und deren Weiterleitung an den Betriebsrat ergeben sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Bf.
Der Auszug der Ehegattin aus dem gemeinsamen Wohnsitz am 8.2.2023 ergibt sich aus einer Vereinbarung der bisherigen Ehegatten vom 8.8.2023. Der Inhalt des Vergleiches vom TT.9.2023 ergibt sich aus der Ausfertigung dieses Vergleiches. Die Unterhaltsvereinbarung für Februar bis September 2023 sowie die erfolgten Unterhaltszahlungen wurden von der bisherigen Ehegattin am 15. November 2024 schriftlich bestätigt.
Die Überweisungen des Bf. für Kindesunterhalt an seine bisherige Ehegattin sind den Überweisungsbestätigungen entnommen.
Der Sachverhalt ist unstrittig; allerdings steht nach Rechtsansicht der belangten Behörde der Unterhaltsabsetzbetrag für Februar 2023 nicht zu, weil Kindesmutter und gemeinsames minderjähriges Kind erst während des Februares ausgezogen sind.
Rechtliche Würdigung:
In § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 werden Betriebsratsumlagen ausdrücklich als Werbungskosen normiert. § 16 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt bezughabend: "Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. […] Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen[…]"
Daher sind die 282,78 Euro Betriebsratsumlage als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der Fassung durch BGBl I Nr. 163/2022 (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31,00 Euro monatlich zu. Der durch das Teuerungs-Entlastungspaket II von 29,20 Euro auf 31,00 Euro erhöhte monatliche Unterhaltsabsetzbetrag (für ein Kind) ist gemäß § 124b Z 412 EStG 1988 ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden. (Die weitere Erhöhung auf 35,00 Euro durch Z 6 lit. b des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 153/2023, ist gemäß § 124b Z 437 EStG 1988 ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024 anzuwenden und daher nicht für das gegenständliche Streitjahr 2023).
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 bestimmt: "Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird."
Der Bf. leistete von Februar bis Dezember 2024 den vollen Kindes-Unterhalt. Im Jänner und Februar 2023 (wenn auch nur für acht Tage im Februar) hat das unterhaltsberechtigte Kind dem Haushalt des Bf. zugehört und ist der vom Bf. im Monat Jänner und Februar 2023 (wenn auch nur für acht Tage im Februar) nicht dauernd getrennt lebenden Gattin die Familienbeihilfe gewährt worden. Aus jedem dieser beiden, für sich hinreichenden Gründe steht dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag für Jänner und Februar 2023 nicht zu.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.
Noch ohne Betrachtung der Aufteilung des Familienbonus Plus auf zwei Anspruchsberechtigte erfüllte der Bf. die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus im Jänner und Februar 2023 gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 als (Ehe)Partner der Familienbeihilfenberechtigten, wobei für die Ehe in § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 keine Mindestdauer gefordert wird. Von März bis Dezember 2023 erfüllte der Bf. die Anspruchsvoraussetzungen für den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 als derjenige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Die Bestimmung am Ende von § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, wonach für Monate, in welchen dem Unterhaltsverpflichteten kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kein Familienbonus zusteht, bezieht sich auf den Anspruch nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988, wogegen dadurch der Anspruch des Bf. auf den Familienbonus Plus nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 für den Februar nicht vernichtet wird.
Für die Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist als Vorbedingung festzuhalten, dass der bisherigen Ehegattin des Bf. für das gesamte Jahr 2023 - noch ohne Betrachtung der Aufteilung des Familienbonus Plus auf zwei Anspruchsberechtigte - der Familienbonus Plus zusteht, und zwar für Jänner und Februar 2023 gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 als Familienbeihilfenberechtigte und für März bis Dezember 2023 gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 als Familienbeihilfenberechtigte.
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bestimmt: "Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Da der anspruchsberechtigte Bf. die Hälfte des Familienbonus Plus und seine anspruchsberechtigte bisherige Ehegattin den gesamten Familienbonus Plus beantragt haben, ist nach der zuvor zitierten Bestimmung beim Bf. die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen (12x166,68/2=1.000,08 Euro), und zwar gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 als Absetzbetrag.
Mit der vorliegenden Entscheidung wird somit der Ansicht der belangten Behörde im Vorlagebericht gefolgt. Da der vom Bf. auch für Februar 2023 beantragte Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Monat nicht gewährt wird und der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 10 Monate (31,00 x 10 = 310,00 Euro), bedeutet die vorliegende Entscheidung eine teilweise Stattgabe.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Sachverhaltsfeststellungen sind keine Rechtsfragen, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009)
Die angewendete Rechtslage ist eindeutig, auch wenn sie erst mit etwas Mühe zu erkennen ist. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 12. Juni 2025
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