L515 2271593-1/19E
1) Verkürzte Ausfertigung des am 16.05.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Afghanistan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 10.05.2023 betreffend den oa. Schubhaftbescheid, zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zu 1)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Zu 2)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der bB ein Rechtsberater entsprechend dem zweiten Hauptstück des BFA-VG bestellt.
Soweit sich der Antrag auf Verfahrenshilfe auf die „Einbringung einer Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung“ gestellt wird, ist festzuhalten, dass die bP im gegenständlichen –nicht anwaltspflichtigen- Verfahren von der BBU unentgeltlich rechtskundig vertreten wird, welche eine sämtlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllende Beschwerde auf entsprechend hohem fachlichen Niveau einbrachte und auch in der Verhandlung ein rechtskundiger und fachlich bestens versierter Vertreter anwesend war. Ebenso wurde nicht vorgetragen, welche Verfahrenshilfehandlungen ein Anwalt vornehmen sollte, wozu die bP und deren Vertretung nicht in der Lage gewesen wären.
Soweit die bP Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von Gerichtsgebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von der von der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, hält das ho. Gericht fest, dass deren Kosten zum Teil nicht anfielen bzw. die Gewährung des vollen Rechtsschutzes nicht von der Erstattung der Gebühren bzw. genannten Auslagen seitens der Partei abhängt, sondern der Rechtsschutz unabhängig vom Umstand, ob die entsprechenden Gebühren entrichtet werden oder wurden, im vollen Umfang gewährt wird.
Bei den im Vorabsatz genannten Umständen handelt es sich somit um keine Frage des Rechtschutzes, sondern um eine der davon unabhängig sich stellenden Frage der Einbringlichkeit, welche sich im gegenständlichen Verfahren nicht stellt.
Der Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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