Mit § 79 Abs. 5a AWG 2002, eingefügt durch BGBl. I Nr. 43/2007, wurde eine Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle (so etwa Baurestmassen) geschlossen (vgl. RV 89 BlgNR XXIII. GP, 18). Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, diesbezügliche Verletzungen durch Unternehmer oder gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige von der Strafbarkeit auszunehmen.
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