Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. aussprechen, dass §128 Abs1 BDG idF BGBl l 61/1997 verfassungswidrig ist;
2. aussprechen, dass die Wortfolge 'In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie' des §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 verfassungswidrig ist und diese Wortfolge aufheben;
3. in eventu, aussprechen, dass §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 zur Gänze verfassungswidrig ist und diese Norm daher zur Gänze aufheben."
II. Rechtslage
1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind durch Unterstreichung hervorgehoben):
"ANWENDUNGSBEREICH
§1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als 'Beamte' bezeichnet.
(2) Auf die im ArtI des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl Nr 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im ArtIIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
[…]
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§124. (1) […]
(2) […]
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4)-(15) […]
[…]
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§128. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß §110 Abs2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
[…]
Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011
§233b. (1) […]
(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.
(3) […]"
2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, lautet wie folgt:
"Verbotene Veröffentlichung
§301. (1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
[…]"
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024, Z113 Hv 48/24t, wurde der Antragsteller wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 120,– sowie gemäß §389 Abs1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Von weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen wurde der Antragsteller freigesprochen. Ein Teil der verhängten Geldstrafe wurde dem Antragsteller unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß §43a Abs1 StGB bedingt nachgesehen.
1.2. Das Landesgericht für Strafsachen Wien begründet dieses Urteil – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt:
Der Antragsteller habe auf der von ihm betriebenen Webseite im August oder September 2010 einen Beitrag veröffentlicht, in dem Auszüge aus der Verhandlungsschrift einer näher bezeichneten Disziplinarsache vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres direkt zitiert worden seien.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von gemäß §124 Abs3 BDG 1979, BGBl 333/1979 idF BGBl I 61/1997, stets nicht öffentlichen Verhandlungen vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres seien in den Tatzeitpunkten nach §128 Abs1 BDG 1979, BGBl 333/1979 idF BGBl I 61/1997, untersagt gewesen. Eine teilweise Ausnahme von diesem Veröffentlichungsverbot habe ausschließlich für den im Disziplinarverfahren beschuldigten Beamten selbst und dessen Hinterbliebene gegolten. Gemäß der in §233b Abs2 BDG 1979 enthaltenen Übergangsbestimmung zur Dienstrechtsnovelle 2011 seien in vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen des BDG weiter anzuwenden.
Der Antragsteller habe somit durch die Veröffentlichung von Passagen aus der Verhandlungsschrift eines vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf seiner Webseite vorsätzlich einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer nicht öffentlichen Verhandlung vor einer Verwaltungsbehörde der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und dadurch das Vergehen der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB begangen.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Berufung an das Oberlandesgericht Wien und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken wie folgt dar (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"II. PARTEIANTRAG AUF NORMENKONTROLLE
[…]
2. Zur Zulässigkeit der Antragstellung
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
2.1. Parteistellung des Antragstellers im Anlassverfahren
Wie unter Punkt 1. dargelegt wurde der Antragsteller mit Urteil des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien vom 21.10.2024 zu AZ*** wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB verurteilt.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein erstinstanzliches Verfahren vor einem ordentlichen Strafgericht und kommt dem Antragsteller als Adressat des Urteils sohin Parteistellung im Anlassverfahren zu. Als solcher ist der Antragsteller zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien legitimiert.
2.2. Entschiedene Rechtssache eines ordentlichen Gerichts 1. Instanz
Die Rechtssache im Anlassverfahren muss von einem ordentlichen Gericht entschieden worden sein. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt die Vollziehung in Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in allen Strafsachen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren zu behandeln sind. Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist demnach der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuordenbar.
Das Urteil des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien vom 21.10.2024 bildet eine entschiedene Rechtssache in erster Instanz.
2.3. Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels
Der Antragsteller hat am 30.01.2025, sohin binnen offener Rechtsmittelfrist, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien vom 21.10.2024 erhoben.
2.4. Rechtzeitigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des ordentlichen Gerichts erster Instanz gestellt werden. Aus Anlass eines Rechtsmittels – und damit rechtzeitig – erhoben ist der Antrag dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (VfGH 26.09.2016, G62/2016).
Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen ein strafrechtliches Urteil ist gem §284 Abs1 StPO binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim jeweils zuständigen Landesgericht anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen gem §294 Abs2 StPO die Rechtsmittelausführungen schriftlich dem Gericht überreicht werden.
Gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.10.2024 hat der Antragsteller noch während der Hauptverhandlung das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldet. Am 02.01.2025 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsstellers die schriftlichen Urteilsausführungen elektronisch übermittelt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endet unter Berücksichtigung des §89d Abs2 GOG sohin am Freitag, 31.01.2025. Die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde am 30.01.2025 und damit fristgerecht eingebracht. Nachdem der gegenständliche Parteiantrag auf Normenkontrolle gleichzeitig wie die Berufung ebenfalls auf elektronischem Wege gestellt wurde, wurde der Antrag somit rechtzeitig erhoben.
2.5. Keine Ausnahme nach Art140 Abs1a BVG iVm §62a Abs1 VfGG
Schließlich ist ein Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG nur dann zulässig, wenn keines der in §62a Abs1 Z1 bis 10 VfGG aufgezählten Verfahren vorliegen.
Beim Anlassverfahren handelt es sich um ein Strafverfahren, dass keiner der in Art140 Abs1a BVG iVm §62a Abs1 VfGG genannten Ausnahmen unterliegt.
2.6. Präjudizialität
Gem §62 Abs2 Satz 1 VfGG kann ein Parteiantrag nur gestellt werden, wenn – nach Ansicht des Antragstellers – das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache wäre.
Wie bereits unter Punkt 1. dargelegt, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die angefochtenen Bestimmungen §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 sowie §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 seinem Urteil unmittelbar zu Grunde gelegt. Das erkennende Gericht begründete die Verantwortlichkeit des Antragstellers im Wesentlichen damit, dass Verhandlungen vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres im Tatzeitpunkt gemäß §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 iVm §124 Abs3 BDG stets nicht öffentlich und Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt waren. Vom Veröffentlichungsverbot seien demnach ausschließlich der Disziplinarbeschuldigte selbst und dessen Hinterbliebene in Bezug auf den rechtskräftigen Inhalt des Erkenntnisses ausgenommen gewesen. Gemäß der in §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011 seien in vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen des BDG weiterhin anzuwenden gewesen, sodass §128 Abs1 BDG idF 61/1997 einschlägig sei. Nachdem sich das Veröffentlichungsverbot an die Allgemeinheit richte und der Antragsteller nicht von der Ausnahmeregelung für den Beamten selbst bzw dessen Hinterbliebene erfasst sei, habe das gesetzliche Verbot der Veröffentlichung gemäß §128 Abs1 BDG idF 61/1997 auch für den Antragsteller gegolten.
Durch Veröffentlichung direkter Zitate aus der Verhandlungsschrift der Disziplinarverhandlung gegen […] auf dessen Website habe der Antragsteller sohin unter Verletzung des §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 und damit unter Zuwiderhandlung eines gesetzlichen Verbots, vorsätzlich eine Mitteilung über den Inhalt einer von der Öffentlichkeit ausgeschlossenen Verhandlung vor einer Verwaltungsbehörde, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit den Straftatbestand des §301 Abs1 StGB erfüllt.
§128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 sowie §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 wären daher auch vom Rechtsmittelgericht anzuwenden. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen ist somit eine Vorfrage für die Entscheidung der anhängigen Rechtssache, da bei dessen Wegfall die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegfällt. Dass die beanstandeten Normen für das Verfahren präjudiziell sind, ist daher offensichtlich.
2.7. Auswirkung der Entscheidung des VfGH
Nach §62 Abs2 letzter Satz VfGG hat der Antrag auch darzulegen, welche Auswirkungen die Entscheidung des VfGH auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
Mit dem vorliegenden Parteiantrag wird beantragt die einfachgesetzliche Norm §128 Abs1 BDG idF BGBl 61/1997 für verfassungswidrig zu erklären bzw §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Eine Strafbarkeit nach §301 Ab1 [sic] StGB setzt voraus, dass zu wider einem gesetzlichen Verbot eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht wird und diese Mitteilung damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit reicht sohin allein noch nicht zur Begründung einer Strafbarkeit nach §301 Abs1 StGB aus. Es ist darüber hinaus ein besonderes gesetzliches Gebot notwendig, dass die Veröffentlichung eigens untersagt (Tipold in Hinterhofer, StGB §301 Rz 41).
Die Aufhebung der Übergangsbestimmung des §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren würde bewirken, dass entgegen der Rechtsansicht des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien im gegenständlichen Strafverfahren nicht §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997, sondern die novellierte Fassung desselben (§128 idF BGBl I 140/2011), zur Anwendung gelangt. Demgemäß sind Veröffentlichungen von Mitteilungen über Disziplinarverfahren nur dann verboten, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde. Nachdem im Disziplinarverfahren gegen […] jedoch keiner der Ausschlussgründe des §124 Abs3 Z1 – 3 BDG verwirklicht war und der Disziplinarsenat überdies keinen Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen hat, bestand nach §128 BDG idF BGBl I 140/2011 auch kein gesetzliches Verbot zur Veröffentlichung von Mitteilungen aus diesem Disziplinarverfahren. Vor diesem Hintergrund verwirklichte der Antragsteller durch Veröffentlichung von Zitaten aus der Verhandlungsschrift der Disziplinarverhandlung gegen […] den Straftatbestand des §301 Abs1 StGB nicht. Die Aufhebung des §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 im Hinblick auf Disziplinarverfahren hätte somit die Aufhebung des Urteils des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien zur Folge.
Gesetzt den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 als verfassungskonform erachten sollte und dieser sohin im gegenständlichen Fall zur Anwendbarkeit des §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 führen würde, würde auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 zur Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien führen. Durch Ausspruch der Verfassungswidrigkeit des §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 besteht überhaupt kein gesetzliches Veröffentlichungsverbot für Mitteilungen aus Disziplinarverfahren mehr, sodass die Veröffentlichung des Antragstellers wiederum nicht rechtswidrig war und sohin ebenfalls den Tatbestand des §301 Abs1 StGB nicht erfüllt hat. Die Aufhebung des §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 hätte somit auch die Aufhebung des Urteils des Landesgericht[es] für Strafsachen Wien zur Folge.
3. Darlegung der Bedenken
Gem §62 Abs1 VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.
3.1. Bedenken gegen §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011
§233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt:
'In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren [...] sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.'
Der Antragsteller hegt gegen diese angefochtene Bestimmung Bedenken hinsichtlich Art7 EMRK.
Art7 Abs1 EMRK verbietet dem Gesetzgeber, die Normierung der Strafbarkeit für ein Verhalten, das im Tatzeitpunkt nicht strafbar war. Dies gilt grundsätzlich auch für Rechtsvorschriften, auf die in Blankettstrafnormen, das sind Normen deren Strafbarkeit sich nur durch Einbeziehung außerstrafrechtlicher Normen erschließen, verwiesen wird: Es darf nicht durch die Erlassung ausfüllender Vorschriften rückwirkend eine Strafbarkeit begründet oder erweitert werden (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, BVG Art7 EMRK Rz 13).
Ausgeschlossen ist durch Art7 Abs1 EMRK aber nur die rückwirkende Erlassung oder Anwendung von Strafvorschriften zum Nachteil des Täters. Die jüngere Rsp des EGMR und des VfGH gestehen dem Täter einen Rechtsanspruch insofern zu, als bei gesetzlicher Reduktion des Strafrahmens zwischen Tatzeit und Verurteilung die mildere Strafe rückwirkend zur Anwendung gelangen muss. Insgesamt sind jene gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, welche für den Angeklagten am günstigsten sind (Giese in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art7 EMRK Rz 22).
Gesetzt den Fall, dass die Verweisungsnorm des §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 im Hinblick auf Strafbestimmungen zur Anwendung gelangt, normiert diese, dass auf vor dem 01.01.2012 eingeleitete Disziplinarverfahren jene Bestimmungen anzuwenden sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 in Geltung waren und setzt sohin §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 für den gegenständlichen Fall in Geltung.
Das Verbot nach §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 wurde mit Inkraftsetzung der Dienstrechts-Novelle 2011 am 01.01.2012 – und sohin nach Begehung der Tat – gänzlich neu gefasst. Die Norm beschränkt nunmehr das Verbot der Veröffentlichung jeglicher auf Disziplinarverfahren bezogener Informationen an die Öffentlichkeit auf die speziellen Fälle, in denen die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG ausgeschlossen wurde. Diese Regelung wäre für den Antragsteller jedoch in jedem Fall deutlich vorteilhafter gewesen, da die Veröffentlichung bei einer Anwendung der novellierten Regelung keine Strafbarkeit begründet hätte.
Nach der oben angefügten Rechtsprechung hat der Täter einen Rechtsanspruch darauf, dass bei gesetzlicher Reduktion des Strafrahmens zwischen Tatzeit und Verurteilung die mildere Strafe rückwirkend zur Anwendung gelangen muss. Nach dem §233b Abs2 BGD idF BGBl I 140/2011 jedoch auf jene Strafe verweist, die für den Antragsteller im konkreten Fall nachteiliger ist, verstößt diese Norm gegen Art7 EMRK und ist vor diesem Hintergrund verfassungswidrig.
3.2. Bedenken gegen §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997
§128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 lautet in seinen maßgeblichen Teilen wie folgt:
[…]
Gegen diese Bestimmung hegt der Antragsteller Bedenken hinsichtlich Art6 Abs1 EMRK sowie Art10 EMRK.
3.2.1. Bedenken hinsichtlich Art6 Abs1 EMRK
Nach Art6 Abs1 1. Satz EMRK hat 'Jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.'
Der Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art6 EMRK wird vom EGMR autonom und weit ausgelegt (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art6 EMRK Rz 15). Demnach unterfallen nicht nur das klassische Zivilrecht, sondern auch Rechtsgebiete, die in Österreich dem Verwaltungsrecht zugeordnet werden, dem Schutzbereich des Art6 EMRK (Grabenwarter/Frank, BVG Art6 EMRK Rz 3).
Konkret werden nach einhelliger Rsp des EGMR auch Disziplinarverfahren hinsichtlich Beamten, in denen das Recht, einen Beruf weiterhin auszuüben, auf dem Spiel steht (EGMR 01.04.2010, Gabriel, 34821/06) sowie dienstrechtliche Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (EGMR 19.04.2007, Eskelinen, 63235/00) unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen subsumiert.
Art6 Abs1 EMRK normiert überdies einen Anspruch auf Durchführung einer (volks)öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem über die Tatsachen- und Rechtsfrage entscheidenden Gericht sowie auf öffentliche Verkündung des Urteils samt Begründung, wobei es ebenso ausreicht, wenn ein Urteil der Öffentlichkeit in einer Art und Weise zugänglich gemacht wird, die eine Kontrolle durch diese ebenso gut ermöglicht wie eine öffentliche Verkündung. Dies umfasst auch Journalisten sowie eine Medienberichterstattung (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art6 EMRK Rz 75).
Nach Art6 Abs1 2. Satz EMRK kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teils derselben ausgeschlossen werden. Hierbei ist im jeweiligen Einzelfall anhand konkreter Umstände zu prüfen, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit i) auf Basis eines der in Art6 Abs1 Satz 2 EMRK genannten Ziele ii) unbedingt erforderlich (sohin geboten) und iii) iSe Interessenabwägung zwischen dem Ausschluss der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung andererseits rechtfertigbar und iv) verhältnismäßig ist (Autengruber in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art6 EMRK Rz 75). Ein genereller, gesetzlich normierter Ausschluss der Öffentlichkeit ist unzulässig (VfSlg 19.420/2011).
Dem Gebot der öffentlichen Verkündung der Entscheidung ist Genüge getan, wenn die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der öffentliche Charakter von Gerichtsverfahren iSd Art6 Abs1 EMRK soll Prozessparteien vor geheimer Rechtsprechung ohne Kontrolle der Öffentlichkeit schützen und überdies das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz und die rechtmäßigen Vorgänge (verwaltungs-)gerichtlicher Entscheidungsprozesse wahren (EGMR 08.12.1983, Pretto, 7984/77).
Die Bestimmung des §128 Abs1 BDG idF BGBl 61/1997 stellt augenscheinlich einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren dar.
Die angefochtene Bestimmung wird in der Diktion des Bundesbedienstetengesetzes unter der Überschrift 'Verfahren vor der Disziplinarkommission' geführt. Bereits daran zeigt sich, dass diese Norm dienstrechtliche Aspekte beleuchtet. Auch inhaltlich bezieht sich §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 ausschließlich auf Disziplinarverfahren hinsichtlich sämtlicher Bediensteter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und sohin 'Beamte' iSd §1 Abs1 BDG sind.
Wie dargestellt werden nach [der] einhelligen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH Disziplinarverfahren als Verfahren über 'civil rights and obligations' angesehen, sodass die angefochtene Bestimmung an den Bestimmungen des Art6 Abs1 EMRK zu messen ist.
Inhaltlich normiert §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997, dass sämtliche Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt eines Disziplinarverfahrens, das nach §124 Abs3 BDG idF BGBl I 61/1997 grundsätzlich nicht öffentlich ist, untersagt sind. Sohin kann die Öffentlichkeit weder an derartigen Disziplinarverfahren teilnehmen noch darf darüber berichtet werden. Vielmehr ist die Berichterstattung durch den einschlägigen Straftatbestand der verbotenen Veröffentlichung iSd §301 Abs1 StGB mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Da es der Öffentlichkeit sohin nicht möglich ist, Kenntnis von der Entscheidung der Disziplinarkommission zu erlangen, ist die Entscheidung auch der öffentlichen Kontrolle entzogen und ist Missbrauch sohin Tür und Tor geöffnet. Im Ergebnis zeigt sich sohin, dass mit §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 dem Gebot der öffentlichen Verkündung der Entscheidung in keiner Weise genüge getan wird und die Bestimmung damit mit den Prinzipien des Art6 Abs1 EMRK nicht vereinbar ist.
3.2.2. Bedenken hinsichtlich Art10 EMRK
Art10 EMRK gewährleistet die Kommunikationsfreiheit. Hiervon umfasst ist unter anderem die Freiheit, ohne Eingriffe öffentlicher Behörden bzw gesetzlicher Bestimmungen, seine Meinung zu äußern (Grabenwarter/Frank, BVG Art10 EMRK Rz 1). Die Meinungsfreiheit garantiert jedem das Recht sich eine Meinung frei zu bilden und diese auch frei äußern zu können (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art10 EMRK Rz 11).
Der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit ist weit gefasst und umfasst sowohl Werturteile als auch reine Tatsachenbehauptungen (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art10 EMRK Rz 12). Die Meinungsfreiheit besteht auch unabhängig vom geistigen Wert oder der Bedeutsamkeit des Mitgeteilten. Art10 EMRK gilt somit nicht nur für die günstig aufgenommenen oder als unschädlich oder unwichtig angesehenen Informationen oder Ideen, sondern auch für die, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (EGMR 07.12.1976, Handyside, 5493/72). Überdies schützt Art10 EMRK Personen, die für die Allgemeinheit wichtige Informationen an die Öffentlichkeit bringen und bewahrt diese vor unverhältnismäßigen Sanktionen (EGMR 12.02.2008, Guja, 14277/04).
Staatliche Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit sind nur dann verfassungskonform, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem der in Art10 Abs2 EMRK aufgezählten legitimen Zielen dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, dh verhältnismäßig sind, wobei eine verfassungsgerechte Güterabwägung zwischen den Werten der freien Kommunikation und den entgegenstehenden Interessen zu erfolgen hat. Ausnahmen von der Kommunikationsfreiheit sind eng auszulegen (Hofstätter in Kahl/Khakzadeh/Schmid, BVG Art10 EMRK Rz 11).
§128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 normiert, dass sämtliche Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt eines Disziplinarverfahrens, untersagt sind und greift damit in gravierender Weise in die Meinungsäußerung eines jeden, der sich über den Inhalt einer mündlichen Disziplinarverhandlung von öffentlich Bediensteten äußern möchte ein.
Der Gesetzgeber verfolgte damit augenscheinlich das Ziel interne dienstliche Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt von der Öffentlichkeit fernzuhalten, um die Vertraulichkeit der beteiligten Personen sowie der internen Informationen zu wahren.
Diese Intention des Gesetzgebers ist mit den in Art10 Abs2 EMRK aufgezählten legitimen Zielen zur Einschränkung der Erwerbsfreiheit im Grundsatz auch vereinbar, da sie im Kern zum Schutze des guten Rufs der einzelnen Bediensteten und des Verwaltungsapparats an sich beiträgt und verhindert, dass sich vertrauliche bzw geschützt Nachrichten verbreiten.
Ein generelles Verbot der Verbreitung einer Mitteilung über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung wäre zur Wahrung des Schutzgutes Vertraulichkeit und damit zur Erreichung des intendierten Ziels auch geeignet.
Jedoch erscheint dieses gesetzliche Verbot zur Erreichung des angeführten Ziels nicht erforderlich. In der Verwaltungspraxis werden im Rahmen von Disziplinarverfahren nur in äußerst seltenen Fällen vertrauliche interne bzw höchstpersönliche Informationen über beteiligte Personen oder die öffentliche Verwaltung an sich thematisiert. Und selbst wenn solche erläutert werden, ist die Verbreitung vertraulicher Informationen vor dem Hintergrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie beispielsweise den Bestimmungen des Medienstrafrechts, reglementiert.
Das grundsätzliche Verbot zur Verbreitung einer Mitteilung über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung und sohin das dahinterliegende Ziel des Gesetzgebers zur Wahrung der Vertraulichkeit stehen mit dem Recht des Einzelnen seine Meinung und Tatsachen über den Inhalt solcher Disziplinarverhandlungen frei zu äußern und wichtige Informationen, die für die Öffentlichkeit mitunter von großem Interesse sein kann, zu verbreiten auch in keiner verhältnismäßigen Relation. Dem Einzelnen wird durch die gesetzliche Regelung jegliches Recht zur Mitteilung und damit zur freien Meinungsäußerung genommen. Dies selbst in jenen Fällen, in denen eine Beschränkung in keiner Weise notwendig oder gar für den vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten von Vorteil wäre, wird der Einzelne in seiner freien Kommunikation beschnitten und schließlich sogar mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Vielmehr wäre es auch durch den Einsatz gelinderer Mittel, konkret durch die Einführung einer Einschränkung des gesetzlichen Verbots der Verbreitung einer Mitteilung über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung auf besonders gelagerte Fälle, möglich das verfolgte Ziel zu erreichen.
Im Ergebnis greift §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 unverhältnismäßig und somit in verfassungswidriger Weise in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit iSd Art10 EMRK ein.
4. Anfechtungsumfang
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
4.1. Anfechtungsumfang von §233b Abs2 BDG
Aus den oben genannten Gründen erweist sich die Wortfolge 'In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie' des §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 als verfassungswidrig.
Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit ist nicht die Aufhebung des gesamten §233b Abs2 BDG idF BGBl I 140/2011 erforderlich. Der Antragsteller ist vielmehr der Auffassung, dass eine Aufhebung der genannten Wortfolge genügen würde, um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass dieser Antrag zu eng und daher unzulässig sein sollte, weil etwa die Aufhebung nur dieses Wortes zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit nicht ausreicht, wird hilfsweise der Antrag gestellt, den gesamten §233b Abs2 BDG idF BGBI I 140/2011 aufzuheben.
4.2. Anfechtungsumfang von §128 Abs1 BDG
Im vorliegenden Fall ist vom Anfechtungsumfang §128 Abs1 BDG idF BGBl I 61/1997 umfasst, welcher wie folgt lautet:
[…]
Eine Anfechtung in geringerem Umfang ist nicht möglich, da dies zu einem völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt führen würde (VfGH 22.09.2016, G244/2016)."
3. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt.
4. Das Oberlandesgericht Wien hat dem Verfassungsgerichtshof einen Beschluss übermittelt, nach dem das vom Antragsteller erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig sei.
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im – nach ihrer Ansicht grundsätzlich zulässigen – Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"I. Zur Rechtslage:
[…]
3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 untersagt Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund des (bis zur Dienstrechts-Novelle 2011 geltenden) Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit der Disziplinarverhandlung zu sehen: Gemäß §124 Abs3 vorletzter und letzter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 durften auf Verlangen des Beschuldigten bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein, ansonsten war die mündliche Verhandlung nicht öffentlich.
Zugleich erlaubt §128 Abs1 zweiter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 dem betroffenen Beamten und seinen Hinterbliebenen, den Inhalt des Disziplinarerkenntnisses zu veröffentlichen, soweit die Disziplinarkommission nicht die Veröffentlichung aufgrund der Verschwiegenheitspflicht ausschließt. Gemäß §128 Abs1 dritter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 dürfen der betroffene Beamte oder seine Hinterbliebenen zudem die Tatsache veröffentlichen, dass die Dienstbehörde von einer Ahndung, der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen hat oder die Disziplinarkommission das Verfahren eingestellt hat. Gemäß §128 Abs2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 dürfen rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
3.2. Das Veröffentlichungsverbot ist nicht nur an Beamte gerichtet, sondern an jedermann (aA Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4[2010] 282). Die Bestimmung ordnet keine Rechtsfolge oder Sanktion an. Ein Verstoß kann jedoch einen Verstoß gegen §301 Abs1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl Nr 60/1974, begründen.
3.3. Das in §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 enthaltene Verbot war im gleichen Wortlaut bereits in §128 der Stammfassung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl Nr 333/1979, enthalten und entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in §88 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl Nr 329/1977.
3.4. Durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123/1998, wurde §128 Abs2 BDG 1979 geändert und um Entscheidungen der Berufungskommission ergänzt. Die Novelle diente nach den Erläuterungen der 'Klarstellung, daß auch die Entscheidungen der Berufungskommission veröffentlicht werden dürfen' (RV 1258 BlgNR 20. GP, 48).
3.5. Durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I Nr 140/2011, wurde die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission neu geregelt. §124 Abs3 BDG 1979 wurde dahin geändert, dass die mündliche Verhandlung grundsätzlich öffentlich ist, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen – den Ausschluss der Öffentlichkeit. Zugleich wurde in §128 Abs1 BDG 1979 vorgesehen, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit untersagt sind, soweit diese gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde.
Diese Änderungen traten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurden, ordnet §233b Abs2 BDG 1979 die Weitergeltung der diesbezüglichen Bestimmungen an, die am 31. Dezember 2011 galten.
II. Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024 wegen des Vergehens der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB für [schuldig] erkannt, weil er im August oder September 2010 unter Verletzung des §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, auf eine Weise veröffentlicht hat, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde. Konkret hat er auf einer von ihm betriebenen Website einen Beitrag veröffentlicht, in dem er aus der Verhandlungsschrift in einer Disziplinarsache vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres direkt zitierte. Aus Anlass der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung brachte der Antragsteller den gegenständlichen Parteiantrag auf Normenkontrolle ein.
2. Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Antrages sprächen. Insofern der Antragsteller die Auffassung vertritt, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen Art6 Abs1 EMRK verstoßen, da diese – entgegen dem Art6 Abs1 EMRK – der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenstehen, weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (bzw deren Ausschluss) im beamtendienstrechtlichen Disziplinarverfahren in §124 Abs3 letzter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 geregelt wird. Da diese Bestimmung nicht angefochten wurde, ist der Antrag nach Ansicht der Bundesregierung in Bezug auf das Bedenken hinsichtlich des Art6 Abs1 EMRK unzulässig.
III. In der Sache:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
1. Zu §233b Abs2 BDG 1979:
1.1. Der Antragsteller macht geltend, dass die Übergangsregelung in §233b Abs2 BDG 1979 insofern gegen Art7 EMRK verstößt, als sie für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurden, nicht die Anwendung der durch die Dienstrechts-Novelle 2011 geänderten Rechtslage anordnet, obwohl diese für den Antragsteller günstiger gewesen wäre.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu (üblichen) Übergangsbestimmungen im Beamtendisziplinarrecht bereits festgestellt, dass es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung liegt, ob auf einen bestimmten Sachverhalt die neue, geänderte Rechtslage angewendet werden soll (vgl zB VfSlg 18.281/2007 mwN).
Die Anwendung der alten Rechtslage auf Altverfahren hat auch einen sachlichen Hintergrund: Bei Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2011 bereits eingeleitet oder abgeschlossen waren, wäre ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 in der geänderten Fassung nicht mehr bzw nicht für die gesamte Verhandlung möglich gewesen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass auch in solchen 'Altverfahren' legitime Gründe vorliegen können, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach der neuen Rechtslage begründet hätten. Insofern kann aber für Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 2012 bereits abgeschlossen waren, nur darüber spekuliert werden, ob die Disziplinarkommission die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hätte. Auch konnten die Verfahrensbeteiligten vor der Gesetzesänderung darauf vertrauen, dass Mitteilungen über Inhalte aus der Verhandlung untersagt sind; in diesem Wissen verhielten sie sich womöglich anders, als sie es getan hätten, wenn bereits die neuen, gelockerten Bestimmungen anwendbar gewesen wären.
1.3. Das Gebot der Rückwirkung günstiger Strafbestimmungen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Gesetzgebung ihre Beurteilung des Unwerts einer Tat geändert hat und die Verhängung der Strafe oder die Strafhöhe nun für exzessiv erachtet (EGMR 17.9.2009, Nr 10249/03, Scoppola, Rz. 108). Entscheidend ist somit, ob aus der Änderung der Rechtslage abgeleitet werden kann, dass die Gesetzgebung zwischenzeitlich ihr Unwerturteil geändert hat und Verhalten, das bisher strafbar war, nun nicht mehr als strafwürdig oder die bisherige Strafdrohung als überhöht erachtet (vgl Oswald, Das Günstigkeitsprinzip und die Zeitraumbezogenheit von Verwaltungsstrafbestimmungen, ZfV 2021, 80 [81 f]; Kofler-Schlögl, Das verwaltungsstrafrechtliche Günstigkeitsprinzip und COVID-19, ZVG 2022, 307 [311 f], jeweils mwN; vgl auch Höpfel in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK StGB 2, §61 StGB, Rz. 10 [Stand 1.12.2014], wonach darauf abzustellen sei, ob die Änderung außerstrafrechtlicher Bestimmungen 'die strafrechtliche Bewertung der Tat als Rechtsgutverletzung berührt').
Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall: Die Gesetzgebung bringt in §301 StGB zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung von Inhalten aus nicht öffentlichen Disziplinarverhandlungen mit Strafe bewehrt sein soll. Dieses Unwerturteil ließ die Dienstrechts-Novelle 2011 unberührt. Zwar wurde das Veröffentlichungsverbot in §128 BDG 1979 dahingehend geändert, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit dann untersagt sind, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde. Die Anwendbarkeit der alten Rechtslage auf bereits eingeleitete Disziplinarverfahren hatte jedoch, wie oben ausgeführt, sachliche Gründe und diente der Rechtssicherheit und -klarheit. Eine derartige Konkretisierung der dienstrechtlichen Vorschriften und die praktische Notwendigkeit einer Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an dem grundsätzlichen Unwerturteil der Strafgesetzgebung.
1.4. Vor diesem Hintergrund steht die angefochtene Bestimmung nicht im Widerspruch zu Art7 EMRK.
2. Zu §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997:
2.1. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 gegen den Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art6 Abs1 EMRK) verstoße, indem er die Öffentlichkeit aus der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission ausschließe und die Berichterstattung über solche Verhandlungen untersage.
Zudem macht der Antragsteller geltend, dass §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Art10 EMRK) verletze. Zwar verfolge die Gesetzgebung mit dem Schutz interner dienstlicher Angelegenheiten der Verwaltung, konkret der Wahrung der Vertraulichkeit der Beteiligten sowie der internen Informationen, ein legitimes Ziel auf geeignete Weise. Jedoch sei das gesetzliche Verbot zur Zielerreichung nicht erforderlich: Zum einen würden vertrauliche oder höchstpersönliche Informationen in Disziplinarverfahren 'nur in äußerst seltenen Fällen' thematisiert, zum anderen wären solche Fälle ohnehin von anderen Bestimmungen (wie jenen des Medienstrafrechts) erfasst.
2.2. Die zu Art6 Abs1 EMRK geäußerten Bedenken betreffen im Wesentlichen die bloße Parteiöffentlichkeit der mündlichen Disziplinarverhandlung; die entsprechende Bestimmung ist jedoch nicht angefochten (§124 Abs3 letzter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997). Da der Antragsteller ausschließlich das Veröffentlichungsverbot gemäß §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 angefochten hat und Einschränkungen der Berichterstattung über gerichtliche Verfahren am Maßstab des Art10 EMRK zu prüfen sind (vgl zB EGMR 26.4.1979, Nr 6538/74, The Sunday Times/Vereinigtes Königreich; 29.8.1997, Nr 22714/93, Worm/Österreich), geht die Bundesregierung im Folgenden ausschließlich auf die Bedenken des Antragstellers betreffend Art10 EMRK ein.
2.3. Art10 Abs2 EMRK erlaubt gesetzliche Einschränkungen der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft aus bestimmten Gründen unentbehrlich sind. Zu nennen sind im vorliegenden Zusammenhang das Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Nachrichten, und die Gewährleistung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu einer Regelung betreffend das Untersuchungsgeheimnis in einem (Straf-)Verfahren festgehalten, dass den Konventionsstaaten diesbezüglich ein Ermessensspielraum zustehe, und dass die Informationsfreiheit anderen Interessen – wie der Unparteilichkeit der Justiz, der Effektivität von Ermittlungen, der Gewährleistung der Unschuldsvermutung oder dem Schutz der Privatsphäre – grundsätzlich gleichwertig sein könne (EGMR 29.3.2016, Nr 56925/08, Bédat/Schweiz, Rz. 54 f).
2.4. In mündlichen Verhandlungen in Disziplinarsachen werden regelmäßig sensible Informationen und verwaltungsinterne Abläufe besprochen, Vorwürfe erörtert oder von Zeugen Vorhalte geäußert. Nach der Auffassung der Bundesregierung konnte die Gesetzgebung vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses sowie der Rechte bzw Interessen der Verfahrensbeteiligten und die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Verhandlung im Regelfall erfordern, dass derartige Informationen oder Vorwürfe nicht an eine breite Öffentlichkeit gelangen. Das Veröffentlichungsverbot des §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 verfolgt somit mehrere legitime Ziele: Es dient dem Schutz sensibler (unter Umständen sicherheitsrelevanter) verwaltungsinterner Informationen, dem Schutz der Privatsphäre und des guten Rufes der beteiligten Beamten sowie dem Schutz der Integrität des Disziplinarverfahrens.
2.5. Im Hinblick auf die Verbreitung vertraulicher Informationen ist insbesondere die einfach- und verfassungsgesetzlich geregelte Amtsverschwiegenheit zu berücksichtigen (vgl §46 BDG 1979 und Art20 Abs3 BVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 141/2022). Gemäß §46 Abs5 BDG 1979 ist der Beschuldigte im Disziplinarverfahren nicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Indem Inhalte aus Disziplinarverhandlungen nicht veröffentlicht werden dürfen, stellt die Gesetzgebung sicher, dass die genannten Regelungen zur Amtsverschwiegenheit nicht durch entsprechende Veröffentlichungen umgangen bzw ausgehöhlt werden können. Diesem Zweck dient es auch, dass Dritte, die nicht an die Amtsverschwiegenheit gebunden sind, aber Kenntnis von entsprechenden Inhalten erlangen können, vom Veröffentlichungsverbot erfasst sind (siehe auch EGMR 9.1.2018, Nr 13003/04, Catalan/Rumänien, Rz. 51 mwN, wonach die Ausnahme in Art10 Abs2 EMRK zum Schutz vertraulicher Informationen sowohl die Offenlegung durch Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, als auch die Offenlegung durch Dritte umfasst).
2.6. Zu den Rechten und Interessen der Verfahrensbeteiligten wird festgehalten, dass die ungeprüfte Veröffentlichung des in einer mündlichen Verhandlung geäußerten Vorwurfs eines Zeugen zu einer öffentlichen Vorverurteilung führen und rufschädigende Wirkungen haben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Interessen der beteiligten (oder in der Verhandlung genannten) Personen auch grundrechtlich geschützt sind (vgl zu Art8 EMRK zB EGMR 29.3.2016, Nr 56925/08, Bédat/Schweiz, Rz. 72 ff; 21.9.2017, Nr 51405/12, Axel Springer, Rz. 40; zur Unschuldsvermutung gemäß Art6 Abs2 EMRK zB EGMR 6.2.2007, Nr 14348/02, Garycki/Polen, Rz. 69). Auch ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse des beschuldigten Beamten liegt, dass nur er oder seine Hinterbliebenen das Disziplinarerkenntnis veröffentlichen dürfen, und dass es daher 'zweifellos auch geboten [ist], dass Dritte nicht den Inhalt der Verhandlung veröffentlichen dürfen, da sonst das Veröffentlichungsverbot […] illusorisch gemacht werden könnte' (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4 [2010] 283).
2.7. Schließlich erscheint die mediale Veröffentlichung und unter Umständen breite öffentliche Diskussion von Inhalten aus der Disziplinarverhandlung – insbesondere, wenn sie noch während der Verhandlung oder der Beratungen stattfindet – geeignet, die Integrität des Disziplinarverfahrens zu beeinträchtigen (vgl zur Verhinderung äußerer Einflüsse auf Gerichtsverfahren zB EGMR 24.11.2005, Nr 53886/00, Affaire Tourancheau et July/Frankreich, Rz. 63). Nach der Rechtsprechung zu Art10 EMRK ist im Kontext von gerichtlichen Verfahren ua zu berücksichtigen, dass Personen, die nicht Berufsrichter sind, eher von Medienberichterstattung beeinflusst werden können, und dass 'Pseudo-Verfahren' in den Medien langfristig nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Akzeptanz von Gerichten haben können (vgl zB EGMR 29.8.1997, Nr 22714/93, Worm/Österreich, Rz. 54).
2.8. Zur vom Antragsteller monierten Erforderlichkeit der Regelung weist die Bundesregierung zum einen darauf hin, dass die Gesetzgebung die Kommunikationsinteressen des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten berücksichtigt hat: Indem §128 Abs1 zweiter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 den Beamten und seine Hinterbliebenen grundsätzlich vom Verbot der Veröffentlichung des Inhalts des Disziplinarerkenntnisses ausnimmt, ermöglicht sie es dem Beamten und seinen Hinterbliebenen, ihre Rechte aus (ua) Art8 oder 10 EMRK soweit als möglich wahrzunehmen. Ebenso ermöglicht die Gesetzgebung mit §128 Abs1 dritter Satz BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 dem betroffenen Beamten und dessen Hinterbliebenen, andere – für den Beamten vorteilhafte – Umstände zu veröffentlichen.
Zum anderen ist Dritten die Veröffentlichung von Inhalten aus Disziplinarverfahren nicht kategorisch untersagt. So gilt das Verbot nicht für rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse der Disziplinaroberkommission (vgl §128 Abs2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998). Auch können sie etwa entsprechende Inhalte veröffentlichen, die sie aus einer anderen Quelle bezogen haben und die (bloß zufällig) auch zum Gegenstand einer Disziplinarverhandlung wurden.
2.9. Zum Vorbringen, dass die Verbreitung vertraulicher Informationen durch (vom Antragsteller nicht näher bezeichnete) Bestimmungen des Medienstrafrechts hinreichend reglementiert sei, wird darauf hingewiesen, dass das Mediengesetz – MedienG, BGBl Nr 314/1981, zwar Entschädigungsansprüche, Gegendarstellungen, Geldbußen und spezielle Verbote vorsieht; diese Regelungen sind aber entweder auf Disziplinarverfahren von Beamten nicht anwendbar (wie das Verbot der 'Einflußnahme auf ein Strafverfahren' gemäß §23 MedienG) oder ungeeignet, die mit §128 Abs1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 verfolgten Ziele auf vergleichbar geeignete Weise zu erreichen.
2.10. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die angefochtene Bestimmung nicht gegen Art10 EMRK verstößt.
3. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
2.1. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024 gestellt. Mit diesem Urteil wurde eine Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B VG).
2.2. Als Angeklagter ist der Antragsteller Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit er zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG berechtigt ist.
2.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat der Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).
2.4. Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
3. Der Antrag erweist sich jedoch aus folgendem Grund als unzulässig:
3.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (
VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016
).
Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt (vgl VfSlg 8155/1977, 8461/1978, 17.023/2003, 20.361/2019 uvam.).
Bei all dem ist auch zu beachten, dass es Sache des Verfassungsgerichtshofes ist, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie im konkreten Fall zur Beseitigung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Aufhebungsumfang abzugrenzen ist. Es müssen daher im Gesetzesprüfungsverfahren all jene Bestimmungen mit angefochten werden, die in die Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind; insbesondere darf nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorweg genommen werden (
siehe VfGH 10.3.2015, G 201/2014; 7.10.2015, G315/2015 ua; 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2017, G162/2016; 13.12.2017, G111/2017; 4.10.2018, G95/2018; 17.6.2021, G251/2019 ua; 25.6.2025, G133/2024
). Dass in einer solchen Konstellation dann eine im Ergebnis allenfalls zu weite Fassung des Antrages diesen nicht unzulässig macht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen mit teilweiser Abweisung des Antrages vorzugehen ist (siehe dazu etwa VfSlg 20.191/2017 mwN).
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich sowohl die beiden Hauptanträge als auch der Eventualantrag als zu eng gefasst.
3.2.1. Der Antragsteller stellt den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag aus Anlass des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024, mit dem der Antragsteller schuldig gesprochen wurde, im August oder September 2010 in Wien das Vergehen der verbotenen Veröffentlichung nach §301 Abs1 StGB begangen zu haben.
3.2.1.1. Im Antrag werden im Zusammenhang mit den (ausschließlich) angefochtenen Bestimmungen des §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 sowie des §233b Abs2 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011 Bedenken hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes gemäß Art6 Abs1 EMRK, hinsichtlich der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 Abs1 EMRK sowie, bezogen auf die zuletzt genannte Übergangsbestimmung, überdies hinsichtlich Art7 EMRK geltend gemacht.
3.2.1.2. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird dazu – unter dem Blickwinkel des Art6 Abs1 EMRK – vorgebracht, die Öffentlichkeit könne an Disziplinarverfahren auf Grund des §124 Abs3 BDG 1979 weder teilnehmen, noch dürfe darüber gemäß §128 Abs1 BDG 1979 berichtet werden. Vielmehr sei die Berichterstattung durch den einschlägigen Straftatbestand des §301 Abs1 StGB mit gerichtlicher Strafe bedroht. Es sei der Öffentlichkeit sohin nicht möglich, Kenntnis von der Entscheidung der Disziplinarkommission zu erlangen, weshalb die Entscheidung der öffentlichen Kontrolle entzogen und Missbrauch daher Tür und Tor geöffnet sei.
3.2.1.3. Zur Verletzung des Rechtes auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 Abs1 EMRK wird im Antrag vorgebracht, dass das Veröffentlichungsverbot des §128 Abs1 BDG 1979 zum Schutz der Vertraulichkeit von Disziplinarverhandlungen nicht erforderlich sei. Das Verbot und das mit diesem verfolgte Ziel der Wahrung der Vertraulichkeit stünden auch in keiner verhältnismäßigen Relation mit dem geschützten Recht des Einzelnen, seine Meinung und Tatsachen über den Inhalt solcher Disziplinarverhandlungen frei zu äußern und wichtige Informationen, die für die Öffentlichkeit mitunter von großem Interesse sein können, zu verbreiten. Dem Einzelnen werde durch die gesetzliche Regelung jegliches Recht zur Mitteilung und damit zur freien Meinungsäußerung genommen. Selbst in jenen Fällen, in denen eine Beschränkung in keiner Weise notwendig oder gar für den vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten von Vorteil wäre, werde der Einzelne in seiner freien Kommunikation beschnitten und schließlich sogar mit gerichtlicher Strafe bedroht. Vielmehr wäre es auch durch den Einsatz gelinderer Mittel, konkret durch die Einführung einer Einschränkung des gesetzlichen Verbotes der Verbreitung einer Mitteilung über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung auf besonders gelagerte Fälle, möglich, das verfolgte Ziel zu erreichen.
3.2.1.4. Zu den "Auswirkungen der Entscheidung" des Verfassungsgerichtshofes wird im Antrag im Ergebnis vorgebracht, dass mit dem "Ausspruch der Verfassungswidrigkeit" des §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 kein gesetzliches Veröffentlichungsverbot mehr bestünde, sodass die Veröffentlichung durch den Antragsteller nicht rechtswidrig gewesen wäre und den Straftatbestand des §301 Abs1 StGB nicht erfüllt hätte. Die Aufhebung des §233b Abs2 BDG 1979 würde bewirken, dass die mit der Novelle BGBl I 140/2011 geänderte Fassung des §128 Abs1 BDG 1979 anzuwenden wäre, was im konkreten Fall dazu führen würde, dass mangels Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 der Veröffentlichung kein gesetzliches Verbot entgegengestanden wäre und der Antragsteller den Straftatbestand des §301 Abs1 StGB nicht verwirklicht hätte.
3.2.2. Die maßgebliche Rechtslage, die die Grundlage für das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024 bildet, stellt sich wie folgt dar:
3.2.2.1. Gemäß §301 Abs1 StGB ist jemand, der "einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird", mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
3.2.2.2. Nach §124 Abs3 BDG 1979, BGBl 333/1979, idF BGBl I 61/1997 dürfen auf Verlangen des Beschuldigten – außer den Parteien des Disziplinarverfahrens – bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen bei mündlichen Verhandlungen der (ehemaligen) Disziplinarkommission anwesend sein. Ansonsten ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich.
3.2.2.3. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt von (gemäß §124 Abs3 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 stets nicht öffentlichen) mündlichen Verhandlungen in Disziplinarverfahren, sind gemäß §128 Abs1 BDG 1979, BGBl 333/1979, idF BGBl l 61/1997 untersagt. Lediglich der Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses sowie bestimmte Erledigungen der Dienstbehörde oder der Disziplinarkommission zugunsten des Disziplinarbeschuldigten dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden.
3.2.2.4. Mit der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl I 140/2011, wurde §124 Abs3 BDG 1979 dahingehend geändert, als seither mündliche Verhandlungen in Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde) grundsätzlich öffentlich sind. Mitteilungen über den Inhalt einer Disziplinarverhandlung an die Öffentlichkeit sind gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 140/2011 (nur mehr dann) untersagt, wenn die Öffentlichkeit gemäß §124 Abs3 BDG 1979 von der Verhandlung ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur auf Grund eines auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen gefassten Beschlusses des (entscheidenden) Senates und aus den in §124 Abs3 Z1-3 BDG 1979 genannten Gründen zulässig.
3.2.2.5. Die – ebenfalls mit der Dienstrechts-Novelle 2011 erlassene – Übergangsbestimmung in §233b Abs2 BDG 1979 sieht vor, dass "[i]n vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen" die "am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden" sind.
3.2.3. §301 Abs1 StGB weist einen "prozessrechtsakzessorischen Tatbestand" auf (
so ausdrücklich Tipoldin Hinterhofer [Hrsg.], Salzburger Kommentar zum StGB, §301, 45. Lfg. Juli 2023
, Rz 6): Für die Tatbildlichkeit des nach dieser Vorschrift mit Strafe bedrohten Handelns kommt es ua darauf an, dass die Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde "einem gesetzlichen Verbot zuwider" veröffentlicht wurde und bei der Verhandlung "die Öffentlichkeit ausgeschlossen war" (vgl etwa Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz [Hrsg.], WK 2StGB, §301, Rz 5; Tipold , aaO, Rz 23, 41; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15, 2025, §301, Rz 4). Hinsichtlich dieser beiden Merkmale knüpft §301 Abs1 StGB sohin an einschlägige (prozessrechtliche) Vorschriften bzw an im Einzelfall getroffene Verfahrensanordnungen an (vgl VfSlg 20.246/2018).
3.2.3.1. Das erstinstanzliche Gericht nahm in seinem Urteil vom 21. Oktober 2024 unter Berufung auf §233b Abs2 BDG 1979 an, dass das Veröffentlichungsverbot gemäß §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §301 Abs1 StGB maßgeblich sei, zumal das Disziplinarverfahren, aus dem der Antragsteller im Jahr 2010 Inhalte veröffentlicht habe, vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet worden sei.
3.2.3.2. Die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979, die – wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung festhält – selbst keine Rechtsfolgen oder Sanktionen anordnet, kann für den Antragsteller, der ausweislich der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kein Beamter im Sinne des §1 Abs1 BDG 1979 ist, auch nur auf diese Weise, d.h. auf Grund der Akzessorietätsklausel des §301 Abs1 StGB, Rechtsfolgen zeitigen. So erfolgte auch die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers ausschließlich gemäß §301 Abs1 StGB. Es ist im vorliegenden Fall sohin ausgeschlossen, die Bestimmung des §128 Abs1 BDG 1979 (und die für diese maßgebliche Übergangsbestimmung des §233b Abs2 BDG 1979) isoliert von der – ua an diese Bestimmung tatbestandlich anknüpfenden – Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB zu betrachten (vgl VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua; 4.10.2018, G95/2018; 23.2.2021, G361/2020; 25.6.2025, G133/2024).
3.2.3.3. Im Lichte der oben (unter Pkt. 3.1.) wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätte der Antragsteller daher jedenfalls die Strafbestimmung des §301 Abs1 StGB anfechten müssen. Der Antrag erweist sich somit als zu eng gefasst; er ist damit schon aus diesem Grund zur Gänze unzulässig.
4. Da der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, kann dahinstehen, ob der Antragsteller §128 Abs1 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 zulässigerweise angefochten hat und, angesichts des Regelungszusammenhanges dieser Vorschrift mit der Bestimmung des §124 Abs3 BDG 1979 idF BGBl I 61/1997 über den Ausschluss der Öffentlichkeit, auch die Bestimmung des §124 Abs3 BDG 1979 (mit)anfechten hätte müssen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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