Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §14 Wr DienstO 1994 (Wr DO 1994) idF LGBl 34/2014.
Der persönliche Anwendungsbereich von §14 Wr DO 1994 idF LGBl 34/2014 wird durch §18 Wr VertragsbedienstetenO 1995 (Wr VBO 1995) mittels dynamischer Verweisung auf all jene Personen ausgedehnt, die der Wr VBO 1995 unterstehen, somit auf alle Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. Die anrechenbaren Vordienstzeiten bestimmen sich lediglich auf Grund dieser gesetzlichen Anordnung in §18 Wr VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete nach den einschlägigen Bestimmungen der Wr DO 1994.
In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken - sofern sie zutreffen - durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist.
Es ist Sache des VfGH, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Die Antragsteller müssen daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und dürfen nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des VfGH vorwegnehmen.
Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken gegen die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten (Differenzierung zwischen bei einer Gebietskörperschaft verbrachten und sonstigen Vordienstzeiten) hätten die Antragsteller daher zumindest §14 Wr DO 1994 und §18 Wr VBO 1995 kumulativ anzufechten gehabt.
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