Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen der Z23.1 und Z24.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl I 210/2013.
Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die unterschiedliche Einordnung von Lehrern mit facheinschlägiger akademischer Ausbildung auf Niveau eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums und Lehrern für Informations- und Textverarbeitung und all jenen Lehrern in Unterrichtsfächern, für die kein universitäres Lehramtsstudium vorgesehen ist, in unterschiedliche Verwendungsgruppen nach Anlage 1 zum BDG 1979 hätte der Antragsteller neben den (Teilen der) Z23.1 Abs5 und Z24.1 der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VertragsbedienstetenG - VBG (kumulativ) anzufechten gehabt. Die Bedenken des Antragstellers könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt, möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass die Verweisung in §90d Abs2 VBG auf Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben wird. Der Antragsteller unterlässt es aber, auch §90d Abs2 VBG anzufechten, und nimmt dadurch dem VfGH die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, selbst wenn es der VfGH für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.
Rückverweise