Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden vom 9. Juni bis 30. Juni 2022, war gesetzwidrig.
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-706-2008, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
5. §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
6. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.
III. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit den zu V103-113/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
"der Verfassungsgerichtshof möge zur Gänze
- die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022,
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7),
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9) und
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11)
sowie
- §1 litc der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10), lautend 'Gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a) StVO. 1960 ist bei der Einmündung des Lembergweges in die Laudachsee-Bezirksstraße die Ortstafel ,Gmunden' anzubringen.' und
- §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), lautend 'Das Ortsgebiet Gmunden im Zuge der Gmundener Bundesstraße wird - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert.'
als gesetzwidrig aufheben."
in eventu
"der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022; die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9); die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10); die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11), und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
2. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
3. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
4. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
2. Mit den zu V114-124/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
"der Verfassungsgerichtshof möge zur Gänze
- die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022,
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7),
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9) und
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11)
sowie
- §1 litc der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10), lautend 'Gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a) StVO. 1960 ist bei der Einmündung des Lembergweges in die Laudachsee-Bezirksstraße die Ortstafel ,Gmunden' anzubringen.' und
- §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), lautend 'Das Ortsgebiet Gmunden im Zuge der Gmundener Bundesstraße wird - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert.'
als gesetzwidrig aufheben."
in eventu
"der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022; die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9); die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10); die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11), und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Seite 35 von 36 vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
2. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
3. die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11), zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
4. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
3. Mit den zu V126-136/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025 und V203-213/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Inhalt nach zu den unter Pkt. 2 wiedergegebenen Anträgen gleich lautende Anträge.
4. Mit den zu V137-147/2024 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
"der Verfassungsgerichtshof möge zur Gänze
- die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022,
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7),
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9) und
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11)
sowie
- §1 litc der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10), lautend 'Gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a) StVO. 1960 ist bei der Einmündung des Lembergweges in die Laudachsee-Bezirksstraße die Ortstafel ,Gmunden' anzubringen.' und
- §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), lautend 'Das Ortsgebiet Gmunden im Zuge der Gmundener Bundesstraße wird - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert.'
als gesetzwidrig aufheben."
in eventu
"der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022; die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9); die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10); die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
2. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
3. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
5. Mit den zu V192-202/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Inhalt nach zu den unter Pkt. 4 wiedergegebenen Anträgen gleich lautende Anträge.
6. Mit den zu V181-191/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
"der Verfassungsgerichtshof möge zur Gänze
- die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022,
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54-2008 (Nr 6),
- die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7),
- die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9)
und die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11)
sowie
- §1 litc der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10), lautend 'Gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a) StVO. 1960 ist bei der Einmündung des Lembergweges in die Laudachsee-Bezirksstraße die Ortstafel ,Gmunden' anzubringen.' und
- §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12), lautend 'Das Ortsgebiet Gmunden im Zuge der Gmundener Bundesstraße wird - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert.'
als gesetzwidrig aufheben."
in eventu
"der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022; die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-709-2008 (Nr 4), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.04.2008, GZ: VerkR10-30-54- 2008 (Nr 6), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 01.02.2012, GZ: VerkR10-32-12-2012 (Nr 7), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022, GZ: 21644/2022 (Nr 9); die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 05.06.1981, GZ: SW/1 (Nr 10); die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
2. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 08.05.2008, GZ: VerkR10-2-22-2008 (Nr 1), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703- 2008 (Nr 2), die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-706-2008 (Nr 3), die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, GZ: 16009 (Nr 11) und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.10.1985, GZ: VerkR-768/1985 (Nr 12) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
3. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2008, GZ: VerkR10-5-703-2008 (Nr 2) zur Gänze als gesetzwidrig aufheben oder
4. die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, GZ: 21361/2022 zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022 zur Erlassung
straßenpolizeilicher Vorschriften auf Gemeindestraßen
§1
'40 km/h GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG' (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)
für das gesamte Ortsgebiet, ausgenommen Landesstraßen
Ort: Gmunden, gesamtes Ortsgebiet, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln, ausgenommen die geringeren Geschwindigkeitsbeschränkungen
§2
Die bisher gültigen 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Gmunden werden somit aufgehoben.
§3
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen bzw der Zusatztafel in Kraft.
Der Zeitpunkt der Anbringung ist in Form eines Aktenvermerkes festzuhalten.
Rechtsgrundlage in der jeweils geltenden Fassung:
§§94 d, 43 und 44 StVO 1960, BGBL. Nr 159/1960, (eigener Wirkungsbereich) sowie die
§§52 lita) Ziff. 10 a u. 10 b, StVO 1960."
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel Gmunden' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
B 120 - Knoten Kleinreith (Gmunden, Ohlsdorf)-1-R 1
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 0,0 + 145m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[...]"
3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes wird an folgender Straßenstelle festgesetzt.:
B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 1
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 0,0 + 113m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[...]"
4. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-706-2008, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel Ortsende von Gmunden' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Ortsende von Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 2
Örtlicher Geltungsbereich: Bei km 0,010 + 53m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[...]"
5. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-709-2008, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel Gmunden' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende'" gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 3
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 0,0 + 37m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[...]"
6. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29. April 2008, ZVerkR10-30-54-2008, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel Gmunden' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen.:
L 1303 - Ohlsdorfer Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 6,6 + 191m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]"
7. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 2012, ZVerkR10-32-12-2012, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Stadtgemeinde Gmunden verordnet:
§1
'Ortstafel Gmunden' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Ziff 17b StVO 196O
Der Beginn des Ortsgebietes Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1305 - Laudachseestraße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 0,4 + 204m entgegen der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]"
8. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18. Mai 2022, Z21644/2022, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18.05.2022 zur Erlassung straßenpolizeilicher Vorschriften auf Gemeindestraßen
§1
'ORTSTAFEL und ORTSENDE'
Ort: 4810 Gmunden, Aubauerstraße nächst der Unterführung bei der Spange Pinsdorf, GPS – Koordinaten: (33894,734594 310257, 154782) siehe Foto.
§2
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen bzw Zusatztafeln in Kraft.
Der Zeitpunkt der Anbringung ist in Form eines Aktenvermerkes festzuhalten.
Für die Aufstellung der Verkehrszeichen ist das Dienstleistungszentrum Gmunden
verantwortlich.
Rechtsgrundlage in der derzeit geltenden Fassung:
§94 c StVO 1960 BGBL. Nr: 159/1960 (übertragener Wirkungsbereich), sowie die §§43, 44, 53 Z17a und 17b StVO 1960,
[…]"
9. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 5. Juni 1981, ZSW/1, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 5. Juni 1981, womit straßenpolizeiliche Vorschriften gemäß §94 d) der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) für Gemeindestraßen angeordnet werden:
§1
a) Gegenüber der Einmündung der Tagwerkerstraße in die Habertstraße ist auf der
Habertstraße eine Parkfläche für einspurige Fahrzeuge einzurichten und ist diese gemäß §9 Abs7 und §55 StVO. 1960 mit der entsprechenden Bodenmarkierung zu versehen. Gemäß §53 Abs1 Ziffer 1 a) StVO. 1960 sind die Hinweiszeichen 'Parken' auszustellen.
b) Am oberen Graben, Ecke Schleifergasse, wird eine Parkfläche für zwei Pkw's eingerichtet und ist diese gemäß §9 Abs7 und §55 StVO. 1960 mit der entsprechenden Bodenmarkierung zu versehen.
c) Gemäß §53 Abs1 Ziffer 17 a) StVO. 1960 ist bei der Einmündung des Lembergweges in die Laudachsee-Bezirksstraße die Ortstafel 'Gmunden' anzubringen.
d) 8 Meter vor der Straßenkreuzung Annastraße / Vorrigstraße ist gemäß §52 Ziffer 13 b) StVO. 1960 das Verbotszeichen 'Halten verboten' anzubringen. Das dort befindliche Verkehrszeichen 'Parken verboten' ist zu entfernen.
e) Am bestehenden Halteverbot beim Taxistandplatz ist gemäß §54 StVO. 1960 die Zusatztafel 'Gilt für den gesamten Taxistandplatz' anzubringen.
§2
Diese Verordnung tritt mit der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen gemäß §44 Abs4 StVO. 1960 in Kraft.
[...]"
10. Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
des Bürgermeisters (übertragener Wirkungsbereich) der Stadtgemeinde Gmunden zur Erlassung straßenpolizeilicher Vorschriften auf Gemeindestraßen anlässlich der Änderung des Ortsgebietes.
§1
Der Beginn des Ortsgebietes Gmunden wird an folgender Straßenstelle festgesetzt.
Ort: Gmunden, Dr. Franz Thomas-Straße, (Scharnsteinerstraße)
bei km 0,680 (Gemeindegrenze) + 34 m im Sinne der Kilometrierung
§2
Die Verordnung der BH Gmunden, VerkR10-280-1-2012 vom 8.5.2012 wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der Verkehrszeichen bzw der Zusatztafeln in Kraft.
Der Zeitpunkt der Anbringung ist in Form eines Aktenvermerkes festzuhalten.
Für die Aufstellung der Verkehrszeichen ist das Dienstleistungszentrum verantwortlich.
Rechtsgrundlage in der derzeit geltenden Fassung:
§94c StVO 1960, BGBL. Nr: 159/1960 (übertragener Wirkungsbereich), sowie die §§43 (1), litb, Z1., 44 (1), 53 (1) Z17a + 17b, StVO 1960, BGBL Nr: 159/1960.
[…]"
11. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, hat folgenden Wortlaut:
"VERORDNUNG
betreffend die Aufhebung und Erlassung von Verkehrsmaßnahmen im Gemeindegebiet Gmunden.
Über Antrag der Stadtgemeinde Gmunden wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß §43 StVO. 1960 i.d.g.F. folgendes verordnet:
§1
Das Ortsgebiet Gmunden im Zuge der Gmundener Bundesstraße wird - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert.
§2
'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 60 km/h' gemäß §52 lita) Ziffer 10 a. und 10 b. StVO. 1960 zwischen km 22,868 und km 24,470 der Gmundener Bundesstraße.
§3
a) Die zwischen km 22,868 und km 24,228 auf der Gmundener Bundesstraße derzeit bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h wird aufgehoben.
b) Die Vorschriftszeichen nach §52 lita) Ziffer 10 a. und 10 b. StVO. 1960 sind zu entfernen.
§4
a) Das Ortsgebiet 'Au - Gmunden' im Bereich der Gmundener Bundesstraße zwischen km 22,868 und km 23,789 - ha. Verordnung vom 7.6.1979, VerkR-1663/1978 - wird aufgelassen.
b) Die Hinweiszeichen nach §53 Ziffer 17 a. und 17 b. StVO. 1960 'Ortstafel' bzw 'Ortsende' sind zu entfernen.
§5
Diese Verordnung tritt mit Anbringung bzw Entfernung der angeführten Verkehrszeichen durch den Straßenerhalter in Kraft.
Dieser Zeitpunkt ist der Bezirkshauptmannschaft Gmunden schriftlich mitzuteilen.
Für den Bezirkshauptmann:
[...]"
12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten wie folgt:
"§2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z17a) und 'Ortsende' (§53 Z17b);
[…]
§20. Fahrgeschwindigkeit.
[…]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit
erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als
130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen,
zu erlassen,
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. […]
(3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs2 genannten Behörde auf Grund des §43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
[…]
17a. 'ORTSTAFEL'
[Zeichen]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
[…]
17b. 'ORTSENDE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
[…]
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind mehrere Verfahren aus Anlass von Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anhängig, mit denen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt wird, weil sie zu einem näher bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ortsgebiet von Gmunden überschritten hätten. Über die Beschwerdeführer wurde daher jeweils gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihnen ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2. Aus Anlass dieser Beschwerdeverfahren stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten und zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137-147/2025, V148 158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025, V181-191/2025, V192 202/2025 und V203-213/2025 protokollierten Anträge.
2.1. Zur Präjudizialität führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinsichtlich des Hauptantrages zusammengefasst aus, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, jedenfalls anwendbar sei, da den Beschwerdeführern jeweils eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet angelastet worden sei.
Die Verordnungen 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 12 würden das Ortsgebiet der Stadtgemeinde Gmunden iSd §2 Abs1 Z15 StVO 1960 bestimmen. Da die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, als örtlichen Geltungsbereich "Gmunden, gesamtes Ortsgebiet, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln […]" bestimme und somit das Ortsgebiet von Gmunden definiere, welches sich allein aus den Verordnungen 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 12, erschließen lasse, seien auch die Ortsgebiets-Verordnungen 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 12 präjudiziell.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Anträgen wie folgt dar:
2.2.1. Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen vom 26. Mai 2025 habe sich ergeben, dass insgesamt fünf der zehn angefochtenen Ortsgebiets-Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden seien, weil der tatsächliche Aufstellungsort um mehr als fünf Meter vom verordneten Standort abweiche.
Da die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022 betreffend die Erlassung einer flächendeckenden 40 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung als örtlichen Geltungsbereich das gesamte Ortsgebiet von Gmunden, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln, normiere, würden sich auf den Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 auch die entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h", jeweils mit der Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 ("ausgenommen Landesstraßen"), befinden. Demzufolge weiche auch der tatsächliche Aufstellungsort der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h vom in der Verordnung vorgesehenen Standort, welcher sich auf die jeweilige Ortsgebiets-Verordnung beziehe, ab.
Dies führe in weiterer Folge dazu, dass einerseits sowohl die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022 als auch die jeweiligen Ortsgebiets-Verordnungen nicht ordnungsgemäß kundgemacht seien. Andererseits seien auf Grund der Definition eines Ortsgebietes, welches sich aus jenem Straßennetz definiere, das innerhalb aller Ortsbeginne und Ortsenden liege, nicht nur die fünf genannten Ortsgebiets-Verordnungen von den dargelegten Abweichungen betroffen, sondern führe dies auch zur nicht ordnungsgemäßen Kundmachung aller (vorhandenen) Ortsgebiets-Verordnungen.
2.2.2. Aus dem Lageplan der Stadtgemeinde Gmunden vom 18. März 2025 mit dem Titel "Ortstafeln im Gemeindegebiet Gmunden" ergebe sich, dass das Ortsgebiet von Gmunden durch insgesamt 29 Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 ausgeschildert sei.
Zwar sei davon auszugehen, dass die jeweiligen Hinweiszeichen an jenen Stellen, an welchen das Ortsgebiet von Gmunden beginne (bzw ende), angebracht worden seien, jedoch hätten diese – mangels auffindbarer Verordnung – keine rechtsverbindliche Kraft. Dies führe dazu, dass auf Grund der fehlenden 19 Verordnungen für jene 19 Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 kein rechtswirksamer Beginn bzw kein rechtswirksames Ende des Ortsgebietes von Gmunden angeordnet worden sei. Bereits aus diesem Grund würden somit auch die vorliegenden zehn Verordnungen, welche den Beginn (bzw das Ende) des Ortsgebietes von Gmunden verfügen, gegen §53 Abs1 Z17a StVO 1960 sowie §2 Abs1 Z15 StVO 1960 verstoßen, weil gerade nicht jeweils am Beginn des verbauten Gebietes ein Hinweiszeichen "Ortstafel" rechtswirksam angebracht worden sei und sich das Ortsgebiet daher auf Grund dieser fehlenden Anordnungen eines Ortsgebietes an den restlichen 19 Ortseinfahrten gerade nicht als Straßennetz innerhalb aller notwendigen Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" ergebe.
Auch in diesem Fall führe die Gesetzwidrigkeit der Ortsgebiets-Verordnung mit den Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 12 auch zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom 21. März 2022, Z21361/2022, weil die gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung an die Kundmachung des Ortsgebietes geknüpft sei.
2.2.3. In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, sei lediglich im Verordnungstext angeführt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für das gesamte Ortsgebiet von Gmunden verfügt werde, wobei Landesstraßen von dieser Beschränkung ausgenommen seien. Eine planliche Darstellung, welche erkennen ließe, welche Straßen bzw Straßenabschnitte nun von der Ausnahme "ausgenommen Landesstraßen" erfasst und somit von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen wären, sei mit der Verordnung nicht verfügt und somit auch nicht kundgemacht worden.
Die Angaben auf der Zusatztafel, welche mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, festgelegt worden seien, seien gerade nicht so bestimmt, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst zweifelsfrei zum Ausdruck komme, für welche Straßen bzw Straßenabschnitte nun eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten sei und wo – auf Grund der Ausnahmeregelung – eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h gefahren werden dürfe.
Da eine leichte Verständlichkeit sowie eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung "ausgenommen Landesstraßen" nicht gegeben sei, verstoße diese gegen §48 Abs1 StVO 1960 sowie §54 Abs2 StVO 1960.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als verordnungserlassende Behörde hat in den Verfahren zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137 147/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025, V181 191/2025, V192-202/2025 und V203-213/2025 die Akten betreffend das Zustandekommen von drei angefochtenen Verordnungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, vorgelegt und jeweils eine gleichlautende Äußerung erstattet. Zur Verordnung vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, führt die Bezirkshauptmannschaft aus, dass die Abweichung des tatsächlichen Aufstellungsortes vom verordneten Aufstellungsort möglicherweise durch die Schaffung einer Ausweiche entstanden sei. Die Abweichungen des tatsächlichen Aufstellungsortes vom jeweils verordneten Aufstellungsort hinsichtlich der Verordnungen vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008 und ZVerkR10-5-706-2008, könnten zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden, weil die noch vorhandenen Unterlagen aus dem Jahr 1967 nur sehr eingeschränkt lesbar seien. Zur Verordnung vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, sei kein Akt mehr aufgefunden worden.
4. Die Oberösterreichische Landesregierung hat in den Verfahren zu V103 113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137-147/2025, V148 158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025, V181-191/2025, V192 202/2025 und V203-213/2025 die auf die Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, Bezug habenden Akten vorgelegt und mitgeteilt, dass ihr hinsichtlich der übrigen angefochtenen Verordnungen keine Akten vorliegen würden, sodass keine inhaltliche Äußerung erstattet werden könne.
5. Der Bürgermeister und der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden als verordnungserlassende Behörden haben in den Verfahren zu V103-113/2025, V114 124/2025, V126-136/2025, V137-147/2025, V148-158/2025, V159 169/2025, V170-180/2025, V181-191/2025, V192-202/2025 und V203 213/2025 die Akten betreffend das Zustandekommen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verordnungen vorgelegt. Es wurde zudem vom Bürgermeister und vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden jeweils eine gleichlautende Äußerung erstattet. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Unter Zugrundelegung des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass bei 19 Ortseinfahrten die Rechtsgrundlage für ein Ortsgebiet in Form einer Verordnung fehle und sohin den aufgestellten Verkehrszeichen keine rechtsverbindliche Kraft zukomme. Durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, werde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h sohin für ein Ortsgebiet erlassen, für das die Rechtsgrundlagen nicht auffindbar seien bzw nicht vorliegen würden und die Rechtsverbindlichkeit nicht gegeben sei. Daraus folge, dass für die Verordnung der örtliche Anwendungsbereich fehle und sie daher offenkundig vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anwendbar sei.
Es wird weiters mitgeteilt, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 30. September 2025 die Verordnung des Gemeinderates vom 21. März 2022, Z21361/2022, aufgehoben worden sei und die Verkehrszeichen abmontiert worden seien. Die Standorte der Verkehrszeichen seien durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden einer Überprüfung unterzogen worden und das Ortsgebiet werde nunmehr (neu) verordnet.
6. Von den beteiligten Parteien in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137-147/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170180/2025, V181-191/2025, V192-202/2025 und V203-213/2025 protokollierten, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Hauptantrag in den Verfahren zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126 136/2025, V137-147/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170 180/2025, V181-191/2025, V192-202/2025 und V203-213/2025 ist jeweils zulässig.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit von 9. Juni bis 30. Juni 2022 erfolgt. Die jeweils angefochtenen (Bestimmungen der) Verordnungen, die das Ortsgebiet (iSd §2 Abs1 Z15 StVO 1960) festlegen, wurden durch Aufstellung von Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a bzw Z17b StVO 1960 kundgemacht. Die angefochtenen Verordnungen sind sohin mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
In den Anlassverfahren zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137-147/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025, V181 191/2025, V192-202/2025 und V203-213/2025 wird den Beschwerdeführern jeweils eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ortsgebiet von Gmunden zur Last gelegt.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, mit welcher für das gesamte Ortsgebiet von Gmunden, ausgenommen Landesstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 40 km/h verordnet wird, ist daher jedenfalls präjudiziell.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, bestimmt als örtlichen Geltungsbereich "Gmunden, gesamtes Ortsgebiet, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln […]". Mit den (mit-)angefochtenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, ZVerkR10 5-706-2008, und ZVerkR10-5-709-2008, vom 29. April 2008, Z VerkR10 30-54-2008 und vom 1. Februar 2012,Z VerkR10-32-12-2012, mit §1 der (mit-)angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, Z VerkR-768/1985, sowie den (mit-)angefochtenen Verordnungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 18. Mai 2022, Z21644/2022 und vom 17. April 2018, Z16009, und mit §1 litc der (mit-)angefochtenen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 5. Juni 1981, ZSW/1, werden für das Ortsgebiet Gmunden (zumindest teilweise) die Hinweiszeichen "Ortstafel" iSd §53 Z17a StVO 1960 und "Ortsende" iSd §53 Z17b StVO 1960 verfügt. Vor diesem Hintergrund und der in den Anträgen dargelegten Bedenken ist der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es neben der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, auch diejenigen (Bestimmungen der) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie des Bürgermeisters der Stadtgemeinde und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden, mit denen das Ortsgebiet iSd §2 Abs1 Z15 StVO 1960 festgelegt wird, anzuwenden hat, nicht entgegenzutreten.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag zu V103-113/2025, V114-124/2025, V126-136/2025, V137 147/2025, V148-158/2025, V159-169/2025, V170-180/2025, V181 191/2025, V192-202/2025 und V203-213/2025 jeweils als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Die Hauptanträge sind teilweise begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt in seinen Anträgen zusammengefasst ua Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen auf Grund von signifikanten Abweichungen der tatsächlichen Aufstellungsorte der Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" vom verordneten Aufstellungsort sowie auf Grund des Fehlens einer Rechtsgrundlage für 19 Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960.
2.2.2. Gemäß §20 Abs2a StVO 1960 kann die Behörde, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden gemäß §44 Abs4 StVO 1960 mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht.
2.2.3. Die im Hinblick auf die Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 entwickelte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet, ist auf die Kundmachungsvorschrift des §44 Abs4 StVO 1960 übertragbar (vgl VfGH 28.11.2023, V63/2023).
Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl zu §44 Abs1 StVO 1960 zB VfGH 13.6.2023, V200/2022 mwN). Von einer signifikanten Abweichung ist nach der Rechtsprechung im Regelfall erst dann auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert (vgl zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 mwN, sowie VfSlg 20.251/2018; VfGH 18.3.2022, V272/2021; 28.11.2023, V29/2023, jeweils mwN).
2.2.4. Hinsichtlich der Kundmachung nach §44 Abs4 StVO 1960 verlangt der Verfassungsgerichtshof zwar lediglich die Wahrung der Einheit und Zusammengehörigkeit zwischen Ortstafel und der Kundmachung einer für das gesamte Ortsgebiet geltenden Verordnung (vgl VfSlg 5824/1968, wonach bei einer Fahrtgeschwindigkeit zwischen 40 km und 50 km/h eine Distanz von 25 bis 40 Metern tolerierbar ist; VfGH 28.11.2023, V63/2023). Der Bestimmung des §44 Abs4 StVO 1960 wird aber nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, wo Ortstafeln anzubringen sind (vgl VfSlg 5824/1968, 6346/1970; VfGH 28.11.2023, V63/2023). Das bedeutet, dass eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, mangelhaft ist. Die Besonderheit der sich auf ein Ortsgebiet erstreckenden Verordnungen nach §44 Abs4 StVO 1960 liegt darin, dass erst eine Summe von einzelnen Kundmachungsakten die Gesamtkundmachung der eine Einheit bildenden Verordnung bedeutet (vgl VfSlg 6346/1970).
2.2.5. §1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, bestimmt als örtlichen Geltungsbereich für die Geschwindigkeitsbeschränkung "Gmunden, gesamtes Ortsgebiet, jeweils bei den bestehenden Ortstafeln".
2.2.5.1. Gemäß §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, ist die "Ortstafel Gmunden" bzw das "Ortsende" auf der "B120 - Knoten Kleinreith (Gmunden, Ohlsdorf)-1-R 1" bei Straßenkilometer 0,145 im Sinne der Kilometrierung anzubringen. Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass das Hinweiszeichen tatsächlich bei Straßenkilometer 0,151 aufgestellt ist. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,151 liegt, sodass sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von sechs Metern ergibt.
2.2.5.2. Gemäß §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008, wird der Beginn des Ortsgebietes auf der "B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 1" bei Straßenkilometer 0,113 im Sinne der Kilometrierung festgesetzt. Die verordnungserlassende Behörde ist den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach sich ausweislich des im Akt einliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen das Hinweiszeichen tatsächlich bei Straßenkilometer 0,047 befinde, nicht entgegengetreten. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,047 steht daher für den Verfassungsgerichtshof fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von 66 Metern.
2.2.5.3. Gemäß §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-706-2008, wird der Beginn des Ortsgebietes auf der "B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 2" bei Straßenkilometer 0,063 im Sinne der Kilometrierung festgesetzt. Die verordnungserlassende Behörde ist den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach sich ausweislich des im Akt einliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen das Hinweiszeichen tatsächlich bei Straßenkilometer 0,048 befinde, nicht entgegengetreten. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,048 steht daher für den Verfassungsgerichtshof fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von 15 Metern.
2.2.5.4. Gemäß §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, wird das Ortsgebiet Gmunden "im Zuge der Gmundener Bundesstraße […] - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert". Den auf der Grundlage des im Akt einliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen geäußerten Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hinsichtlich des tatsächlichen Aufstellungsortes bei Straßenkilometer 22,800 wurde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten. Für den Verfassungsgerichtshof steht daher fest, dass das Hinweiszeichen tatsächlich bei Straßenkilometer 22,800 angebracht ist und eine Differenz zum verordneten Aufstellungsort des Hinweiszeichens von 68 Metern besteht.
2.2.5.5. Gemäß §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, wird der Beginn des Ortsgebietes bei "Gmunden, Dr. Franz Thomas-Straße, (Scharnsteinerstraße)" bei Straßenkilometer 0,714 festgesetzt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden ist den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach diese Ortstafel nach dem im Akt aufliegenden Gutachten des Amtssachverständigen entgegen dem Verordnungstext bei Straßenkilometer 0,703 angebracht sei, nicht entgegengetreten. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,703 steht daher für den Verfassungsgerichtshof fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von elf Metern.
2.2.6. Nach der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, tragenden Kundmachungsanordnung des §44 Abs4 StVO 1960, wonach die Vorschriftszeichen (samt Zusatztafel) in unmittelbarer Verbindung "bei den bestehenden Ortstafeln" kundzumachen sind, liegt (auch) hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen ua bei den Standorten auf der B120 - Knoten Kleinreith (Gmunden, Ohlsdorf)-1-R 1, der B145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 1, der B145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 2, der Gmundener Bundesstraße - in Fahrtrichtung Laakirchen sowie auf der Dr. Franz Thomas-Straße (Scharnsteinerstraße) eine signifikante Abweichung von 68 Metern, 66 Metern, 15 Metern, elf Metern, bzw sechs Metern vor. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, erweist sich daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig. Es muss daher auf die weiteren Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in Bezug auf diese Verordnung nicht mehr eingegangen werden.
2.2.7. Auf Grund der festgestellten signifikanten Abweichungen von 68 Metern, 66 Metern, 15 Metern, elf Metern bzw sechs Metern bei der Kundmachung der (mit-)angefochtenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008, vom 26. November 2008, ZVerkR10 5 7032008 und ZVerkR10-5-706-2008, und §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, sowie der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, sind auch diese Verordnungen im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 nicht ordnungsgemäß kundgemacht.
2.2.8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt überdies das Bedenken, dass die nicht gesetzmäßige Kundmachung einzelner das Ortsgebiet umschreibender Verordnungen bzw das Fehlen einzelner Verordnungen, die das Ortsgebiet festlegen, zur Gesetzwidrigkeit aller angefochtenen Verordnungen, die das Ortsgebiet festlegen würden, führe.
2.2.9. Eine "Ortstafel" ist gemäß §53 Abs1 Z17a erster Satz StVO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gemäß Z17b leg. cit. auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, ob die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde (vgl VfSlg 4470/1963, 5077/1965, 5376/1966, 16.094/2001).
2.2.10. Zwar ist ein Ortsgebiet als Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" (vgl §2 Abs1 Z15 StVO 1960) definiert, jedoch hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen den einzelnen das Ortsgebiet umschreibenden Hinweiszeichen bzw den zugrunde liegenden Verordnungen angenommen (siehe VfGH 10.6.2024, V16/2024 ua; 11.9.2025, V108/2024 ua; vgl dazu auch VfGH 14.12.2022, V70/2021; 25.2.2025, V341/2023).
2.2.11. Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich daher die übrigen (mit-)angefochtenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig und sind die Anträge insoweit abzuweisen.
2.3. Mit Verordnung des Gemeinderates vom 30. September 2025 wurde die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, gesetzwidrig war (Art139 Abs4 B VG).
2.4. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).
Hinsichtlich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, betrifft der festgestellte Kundmachungsmangel jedoch ausschließlich die angefochtene – im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich präjudizielle – Verordnungsbestimmung (§1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR 768/1985). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR-768/1985, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher im Hinblick auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR 768/1985 nicht in Betracht.
V. Ergebnis
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21. März 2022, Z21361/2022, war gesetzwidrig. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 2008, ZVerkR10-2-22-2008 , vom 26. November 2008, ZVerkR10-5-703-2008 und ZVerkR10-5-706-2008, §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Oktober 1985, ZVerkR 768/1985, sowie die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17. April 2018, Z16009, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oberösterreichisches Verlautbarungsgesetz 2015.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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