Rückverweise
I. Die Wort- und Zeichenfolge
"Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund §20 Abs2a und §94 d Z1 StVO, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß §52 Ziff 25aStVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 3,81
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 0,47
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 1,51
Hauptstraße, östliches Ende der Frödischbrücke
Furxstraße, 20 m südöstlich des Gebäudes mit der Adresse Dürn 2
Bergstraße, 30 m östlich der Einmündung Hennabühel
Bergstraße, 5 m westlich der Einmündung in die Kirchstraße
Gemäß §44 Abs4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht."
der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, Z 120 0/05, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Zwischenwasser vom 14. Jänner bis 23. März 2005, war gesetzwidrig.
II. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, folgende Wort- und Zeichenfolge der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005, 120 0/05, als gesetzwidrig aufzuheben (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund §20 Abs2a und §94 d Z1 StVO, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß §52 Ziff 25a StVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 3,81
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 0,47
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 1,51
Hauptstraße, östliches Ende der Frödischbrücke
Furxstraße, 20 m südöstlich des Gebäudes mit der Adresse Dürn 2
Bergstraße, 30 m östlich der Einmündung Hennabühel
Bergstraße, 5 m westlich der Einmündung in die Kirchstraße
Gemäß§44 Abs4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 120 0/05, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Zwischenwasser vom 14. Jänner bis 23. März 2005, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Wort- und Zeichenfolge ist hervorgehoben):
"VERORDNUNG
über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit
Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund §20 Abs2a und §94 d Z1 StVO, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß §52 Ziff 25aStVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 3,81
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 0,47
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 1,51
Hauptstraße, östliches Ende der Frödischbrücke
Furxstraße, 20 m südöstlich des Gebäudes mit der Adresse Dürn 2
Bergstraße, 30 m östlich der Einmündung Hennabühel
Bergstraße, 5 m westlich der Einmündung in die Kirchstraße
Gemäß §44 Abs4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht.
Dafins
Auf Grund §43 Abs1 litb und §94d Ziff 4 StVO 1960, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Im Ortsgebiet Dafins wird das Straßennetz ab Ende der L 71 bzw Beginn der Gemeindestraße Nr 2117/2 bis 10m nördlich der Ortstafel Dafins, beim Haus Oberberg Nr 69 nach §52 Ziff 11a und 11b StVO 1960 zur Tempo 30 km/h Zone erklärt – das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ist innerhalb dieser Zone verboten.
Die Kundmachung der Zone 30 Dafins, erfolgt unter Einbeziehung jenes Teilstückes der L71, für das die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine 30 km/h Beschränkung erlassen hat. Dieses Teilstück beginnt bei Straßenkilometer 3,40 und endet beim Übergang in die Gemeindestraße 2117/2.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 wird dieser Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen gehörig kundgemacht.
Suldis
Auf Grund §43 Abs1 litb und §94d Ziff 4 StVO 1960, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Im Ortsteil Suldis wird das Straßennetz südlich der Furxstraße nach §52 Z11a und 11b StVO 1960 zur 30 km/h Zone erklärt. Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h in dieser Zone ist verboten (ab der unteren Einmündung von der Furxstraße auf Höhe der bestehenden Ortsbezeichnungstafel (westlich des Gebäudes Suldis 1) und ab der oberen Einmündung von der Furxstraße auf Höhe des bestehenden Verkehrszeichens 'Vorrang geben').
Im Zuge der Furxstraße wird für den Streckenabschnitt zwischen 20 m südwestlich der unteren Einmündung Suldis und 25 m nordöstlich der oberen Einmüdnung Suldis das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen verboten.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 wir diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen gehörig kundgemacht.
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 13.01.05
Der Bürgermeister:
[…]"
2. Mit Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 19. Juni 2023 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 003-2/23.ps, wurde der in der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge vorgesehene Kundmachungsstandort "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73" an den tatsächlichen Standort der Kundmachung (bei der Ortstafel von Zwischenwasser auf der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,055) angeglichen.
3. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3)–(4) […]
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1)–(3) […]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(5) […]
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1.–9d. […]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
11.–14b. […]
b) Gebotszeichen.
15.–22a. […]
c) Vorrangzeichen
23.–25b. […]
[…]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,
1a.–20. […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. Jänner 2023 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 80,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 13 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 20. März 2022, um 14.47 Uhr, in Zwischenwasser, Batschuns, Furxstraße 5 in Fahrtrichtung Osten (ankommend), bergwärts, und somit an einem Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 6 km/h überschritten.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge eine im Antrag näher bezeichnete, für das gesamte Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verfügende, Wort- und Zeichenfolge der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 120 0/05, als gesetzwidrig aufheben.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung wird darauf hingewiesen, dass diese die Grundlage für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung bilde.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg seine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Kundmachung der angefochtenen Verordnungsbestimmung dar: Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 unter anderem an der Ortstafel an der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,055, kundgemacht worden. In der Verordnung sei als Aufstellungsort jedoch "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73" angeführt. An dieser Stelle habe sich zum Tatzeitpunkt keine Ortstafel befunden.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat das Inhaltsverzeichnis über die Chronologie des Entstehungsprozesses der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ein "kleiner" Kundmachungsfehler vorliege, der einen Abschnitt von 0,675 Kilometern des Ortsgebietes betreffe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass dieser Kundmachungsfehler im Hinblick auf den Tatort der Verwaltungsübertretung (Furxstraße 5, in Fahrtrichtung Osten) keine Relevanz habe. Die verordnungserlassende Behörde hat ferner die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 19. Juni 2023 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 003-2/23.ps, übermittelt, mit welcher der in der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge vorgesehene Kundmachungsstandort "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73" an den tatsächlichen Standort der Kundmachung (bei der Ortstafel von Zwischenwasser auf der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,055) angeglichen wurde.
4. Die Vorarlberger Landesregierung hat die auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über die Festlegung des Ortsgebietes von Zwischenwasser, BHFK III 6123.99 2012/0001, Bezug habenden Akten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich der vorgelegten Akten durch die Aufstellung entsprechender Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Zwischenwasser vom 14. Jänner bis 23. März 2005 erfolgt, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Mit der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 120-0/05, wird gemäß §20 Abs2a StVO 1960 für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix), ausgenommen die gemäß §52 Z25a StVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h festgelegt. Sie enthält ferner eine Kundmachungsanordnung, sodass sie auf Grund ihrer Konzeption (Normierung der Geschwindigkeitsbeschränkung einschließlich Kundmachungsanordnung) eine untrennbare Einheit bildet (vgl VfSlg 17.572/2005). Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von Batschuns vorgeworfen, sodass die angefochtene Wort- und Zeichenfolge jedenfalls präjudiziell ist. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg macht geltend, dass die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an dem in der Verordnung vorgesehenen Aufstellungsort auf der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,73, sondern bei Straßenkilometer 1,055 erfolgt sei.
2.2.2. Gemäß §20 Abs2a StVO 1960 kann die Behörde, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, sind gemäß §44 Abs4 StVO 1960 mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht.
2.2.3. Die im Hinblick auf die Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 entwickelte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet, ist auf die Kundmachungsvorschrift des §44 Abs4 StVO 1960 übertragbar. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich (vgl zu §44 Abs1 StVO 1960 zB VfGH 13.6.2023, V200/2022 mwN), und verlangt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Kundmachung nach §44 Abs4 StVO 1960 lediglich die Wahrung der Einheit und Zusammengehörigkeit zwischen Ortstafel und der Kundmachung einer für das gesamte Ortsgebiet geltenden Verordnung (vgl VfSlg 5824/1968, wonach bei einer Fahrgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 50 km/h eine Distanz von 25 bis 40 Metern tolerierbar ist), jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des für das gesamte Ortsgebiet verordneten Geltungsbereiches der Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht.
2.2.4. Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 120 0/05, legt gemäß §20 Abs2a StVO 1960 für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix), ausgenommen die gemäß §52 Z25a StVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h fest. Laut Verordnungstext wird das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) ua bei dem Standort "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73", durch das Straßenverkehrszeichen Ortstafel begrenzt. Aus der in der angefochtenen Verordnungsbestimmung enthaltenen, §44 Abs4 StVO 1960 Rechnung tragenden Kundmachungs-anordnung, wonach diese Verordnungsbestimmung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftszeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift "Ausgenommen Vorrangstraßen" in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel kundzumachen ist, ergibt sich daher, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ua bei dem Standort L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73, kundzumachen ist. Die verordnungserlassende Behörde hat in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg bestätigt, dass die Kundmachung der Zonenbeschränkung 0,675 Kilometer von diesem im Verordnungstext ausdrücklich festgelegten Ort entfernt erfolgt ist.
Nach der – auf die Kundmachung nach §44 Abs4 StVO 1960 im Wesentlichen übertragbaren – Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine derart signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 und 4 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht – die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen (vgl zu §44 Abs1 StVO 1960 zB VfGH 13.6.2023, V200/2022 mwN; zu zulässigen Abweichungen bei Kundmachungen nach §44 Abs4 StVO 1960 VfSlg 5824/1968) –, bewirkt die festgestellte Abweichung von 675 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung. Die angefochtene Verordnungsbestimmung erweist sich daher als gesetzwidrig.
2.2.5. Soweit die verordnungserlassende Behörde in ihrer Äußerung vermeint, dieser Kundmachungsmangel habe im Hinblick auf den Tatort der Verwaltungsübertretung keine Relevanz, ist ihr zu entgegnen, dass der Bestimmung des §44 Abs4 StVO 1960 nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann entsprochen wird, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind (vgl VfSlg 5824/1968).
2.3. Die verordnungserlassende Behörde hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof neben einem Auszug aus der Niederschrift über eine Sitzung des Gemeindevorstandes vom 19. Juni 2023 die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit vom selben Tag, 003-2/23.ps, vorgelegt, mit welcher ua der in der angefochtenen Wort- und Zeichenfolge vorgesehene Kundmachungsstandort "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73" an den tatsächlichen Standort der Kundmachung (bei der Ortstafel von Zwischenwasser auf der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,055) angeglichen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, dass die angefochtene Wort- und Zeichenfolge der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005, 120 0/05, gesetzwidrig war (Art139 Abs4 B VG).
V. Ergebnis
1. Die Wort- und Zeichenfolge
"Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund §20 Abs2a und §94 d Z1 StVO, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß §52 Ziff 25aStVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73
L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 3,81
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 0,47
L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 1,51
Hauptstraße, östliches Ende der Frödischbrücke
Furxstraße, 20 m südöstlich des Gebäudes mit der Adresse Dürn 2
Bergstraße, 30 m östlich der Einmündung Hennabühel
Bergstraße, 5 m westlich der Einmündung in die Kirchstraße
Gemäß §44 Abs4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht."
der Verordnung des Gemeindevorstandes Zwischenwasser vom 13. Jänner 2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, 120 0/05, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Zwischenwasser vom 14. Jänner bis 23. März 2005, war gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG sowie §2 Abs1 litf Vbg KundmachungsG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.