Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Gemeinde Zwischenwasser mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen (675m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge
"Ortsgebiet von Muntlix und Batschuns
Aufgrund §20 Abs2a und §94 d Z1 StVO, BGBl 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung wird folgende Verkehrsregelung verfügt:
Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h wird für das gesamte Ortsgebiet von Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) verboten. Ausgenommen von dieser Verordnung sind die gemäß §52 Ziff. 25aStVO 1960 als Vorrangstraße gekennzeichneten Landesstraßen L 51 Laternser Straße und L 72 Muntliger Straße.
Das Ortsgebiet Zwischenwasser (Batschuns und Muntlix) wird durch folgende Standorte des Verkehrszeichens Ortstafel begrenzt:
* L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73
* L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 3,81
* L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 0,47
* L 72 Muntliger Straße, Straßenkilometer 1,51
* Hauptstraße, östliches Ende der Frödischbrücke
* Furxstraße, 20 m südöstlich des Gebäudes mit der Adresse Dürn 2
* Bergstraße, 30 m östlich der Einmündung Hennabühel
* Bergstraße, 5 m westlich der Einmündung in die Kirchstraße
Gemäß §44 Abs4 StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Vorschriftzeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO 1960 mit der Aufschrift 'Ausgenommen Vorrangstraßen' in unmittelbarer Verbindung mit dem Verkehrszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht."
der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser vom 13.01.2005 über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit, Z120-0/05.
Die verordnungserlassende Behörde hat das Bedenken des LVwG bestätigt, dass die Kundmachung der Zonenbeschränkung 0,675 Kilometer von dem im Verordnungstext ausdrücklich festgelegten Ort entfernt erfolgt ist. Nach der - auf die Kundmachung nach §44 Abs4 StVO 1960 im Wesentlichen übertragbaren - Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine derart signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn die Rsp je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen -, bewirkt die festgestellte Abweichung von 675 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung.
Soweit die verordnungserlassende Behörde vermeint, dieser Kundmachungsmangel habe im Hinblick auf den Tatort der Verwaltungsübertretung keine Relevanz, ist ihr zu entgegnen, dass der Bestimmung des §44 Abs4 StVO 1960 nur dann entsprochen wird, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind. Der vorgelegte Auszug aus der Niederschrift über eine Sitzung des Gemeindevorstandes vom 19.06.2023 sowie die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Zwischenwasser über die Neuregelung der Fahrgeschwindigkeit vom selben Tag, 003-2/23.ps, zeigen, dass der vorgesehene Kundmachungsstandort "L 51 Laternser Straße, Straßenkilometer 1,73" an den tatsächlichen Standort der Kundmachung (bei der Ortstafel von Zwischenwasser auf der L 51 Laternser Straße, bei Straßenkilometer 1,055) angeglichen wurde. Der VfGH hat daher auszusprechen, dass die angefochtene Wort- und Zeichenfolge der Verordnung gesetzwidrig war.
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