Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen des A* , geboren am **, **, wohnhaft in D*, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25.9.2025, **-1 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 1.8.2025 beantragte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, Antragstellerin ) beim Erstgericht zu ** die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A*, geboren am ** ( Antragsgegner , Schuldner). Dieser schulde laut Rückstandsausweis vom selben Tag Sozialversicherungsbeiträge von EUR 5.945,83 für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.6.2025. Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig. Als Nachweis werde auf das beim Bezirksgericht Leopoldstadt geführte Exekutionsverfahren C* verwiesen. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Das Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gab am 12.8.2025 über Nachfrage des Erstgerichts bekannt, dass ein Zahlungsrückstand von EUR 5.636,72 bestehe, der exekutiv betrieben werde (ON 4).
Erhebungen des Erstgerichts durch eine Abfrage im Verfahrensregister ergaben neben der von der Antragstellerin genannten Exekution neun weitere aktuelle, nicht eingestellte Exekutionsverfahren aus den Jahren 2024 und 2025, wobei sieben davon ebenfalls von der SVS als betreibende Partei geführt wurden (ON 2.7). Die Abfrage im Pfändungsregister wies korrespondierend zu den Exekutionsverfahren elf Einträge betreffend sechs verschiedene Exekutionsverfahren auf (ON 2.9). Zum Verfahren C* schien ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO vom 11.6.2025 auf (ON 2.8).
Registerabfragen nach Vorakten, im Firmenbuch und im Grundbuch verliefen negativ (ON 2.1, ON 2.2, ON 2.3). Die Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria ergab aufrechte Gewerbeberechtigungen des Antragsgegners für die reglementierten Gewerbe „ Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) “ sowie „ Gas- und Sanitärtechnik “ (ON 2.5 und ON 2.6).
Im KFZ Zentralregister war ein auf den Antragsgegner zugelassenes Fahrzeug **, Erstzulassung am 18.5.2012, registriert (ON 2.11).
Das Erstgericht beraumte für 19.9.2025 eine Einvernahmetagsatzung an, zu der es den Antragsgegner unter Übermittlung des Antrags und eines Formulars für das Vermögensverzeichnis lud. Die Schriftstücke wurden an der Adresse D* durch Hinterlegung am 14.8.2025 zugestellt und nicht behoben. Für die Zustellung an der Adresse E* erging ein Postfehlbericht („ verzogen “).
Der Antragsgegner erschien nicht zur Einvernahmetagsatzung.
Daraufhin eröffnete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Konkurs über das Vermögen des Schuldners und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter. Das Ende der Anmeldefrist bestimmte es mit 11.11.2025, die allgemeine Prüfungstagsatzung beraumte es für den 25.11.2025 an. Begründend führte es aus, die Forderung der Antragstellerin sei durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 1.8.2025 mit dem Betrag von EUR 5945,83 glaubhaft gemacht worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich aus dem Zurückreichen der Beitragsrückstände bis September 2022, es sei auch die Forderung der ÖGK ungeregelt geblieben. Zur Kostendeckung für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens könne im Zweifel der im Kfz-Register erhobene Pkw des Schuldners herangezogen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners, der erkennbar auf eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags gerichtet ist.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Schuldner bringt im Rekurs vor, die Ladung zur Einvernahmetagsatzung aufgrund eines Wechsels des Firmenstandortes nicht erhalten zu haben. Er sei zur vollständigen Kooperation und zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen bereit, um die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen und das Insolvenzverfahren einzustellen. Er würde die offene Forderung der Antragstellerin umgehend begleichen, sobald er Zugriff auf sein Konto habe. Durch das Verfahren würden Kosten entstehen wie jene des Massenverwalters und des Gerichts, wodurch er in Schwierigkeiten kommen könnte, was er gerne verhindern würde.
2. Nach dem ersten Bericht des Masseverwalters (ON 7) wurde das Unternehmen am 15.11.2022 vom Schuldner mit dem Unternehmensgegenstand Gas, Wasser, Heizung, gegründet. Der Schuldner selbst verfüge über keine Gewerbeberechtigung, habe allerdings hierfür einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, F*, beschäftigt. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten laut Schuldner zu Beginn des Jahres 2025 begonnen, als sich seine bisherigen Tätigkeiten, kleinere Aufträge im Bereich Gas, Wasser Heizung, verringert hätten. Der Schuldner sei bestrebt, sein Unternehmen fortzuführen, weil aktuell genügend Aufträge vorhanden seien. Er gebe an, keine Post vom Insolvenzgericht erhalten zu haben. Grund hierfür könne die Verlegung seines Unternehmenssitzes gewesen sein, wodurch womöglich die Post übersehen worden sei. Der Schuldner sei gemeinsam mit seiner Partnerin und seinen Kindern in D* wohnhaft. Nach den Angaben des Schuldners sei eine Gläubigerliste erstellt worden. Demnach gebe es derzeit fünf Gläubiger (darunter die Antragstellerin, die ÖGK und das Finanzamt) mit einem Gesamtschuldenstand von ca. EUR 30.500. Am Massekonto sei aktuell ein Guthaben von EUR 10.196,81 vorhanden. Der Schuldner erwarte eigenen Angaben zufolge kurzfristig einen Zahlungseingang über EUR 15.000. Außerdem habe er in der letzten Zeit mehrere größere Aufträge gewinnen können, deren Abrechnung bevorstehe. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners werde unter Aufsicht des Insolvenzverwalters fortgeführt.
3.1 Zum behaupteten Zustellmangel:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 25.9.2025 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943; Erlerin KLS², § 260 Rz 33). Die Neuerungserlaubnis findet ihre Grenze in § 259 Abs 2 IO, wonach Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können (RS0115313; RS0110967 [T6] = 8 Ob 36/04h).
Eine unwirksame Zustellung des Insolvenzeröffnungsantrages und der Ladung zur Einvernahmetagsatzung begründen im Insolvenzverfahren keine Nichtigkeit im Sinne des § 252 IO iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil in diesem Fall das Neuerungsverbot nicht greift und im Rekurs das im erstinstanzlichen Verfahren wegen des Zustellmangels nicht mögliche Vorbringen nachgeholt werden kann.
Der Schuldner behauptet, er habe die Ladung zur Einvernahmetagsatzung aufgrund des Wechsels des Firmenstandortes nicht erhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihm unbeschadet des Postfehlberichts zur Adresse E*, die Ladung an seiner Meldeadresse (vgl ON 2.4) durch Hinterlegung per 14.8.2025 zugestellt, jedoch nicht behoben wurde. Die vom Zustellorgan erstellten Zustellnachweise nach § 22 ZustG sind öffentliche Urkunden, die zunächst vollen Beweis darüber erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Zustellnachweis begründet somit die Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung, und es ist Sache desjenigen, der die Unwirksamkeit einer Zustellung behauptet, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen (RS0040471, RS0040473; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 22 ZustG Rz 2). Wer diesen Gegenbeweis führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkrete Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie auch beweisen (RS0040507). Die Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (6 Ob 93/09h). Es bedarf somit konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Bescheinigungsanbots. Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Ladung zur Einvernahmetagsatzung aufgrund der Verlegung des Firmenstandortes nicht erhalten.
Abgesehen davon würde das Vorliegen eines Zustellmangels im vorliegenden Fall aber ohnehin nichts ändern. Ein solcher könnte wie dargelegtallenfalls als Verfahrensmangel berücksichtigt werden. Als Verfahrensmangel ist ein Gehörverstoß im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 252 IO jedoch nur beachtlich, wenn er die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhinderte. Dazu muss die Relevanz des Mangels aufgezeigt werden (RS0043039; vgl auch RS0043027; OLG Wien, 6 R 194/24d uva). Dies ist hier nicht erfolgt, weil, wie im Folgenden aufgezeigt wird, auch nach dem Rekursvorbringen von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen ist:
3.2Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3.3 Die Antragstellerin hat mit der Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch aufgrund der Dauer des Rückstandes (Zurückreichen bis 12/2022) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.4 Wird – wie hier - vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Schuldner auch einzuhalten im Stande ist (vgl Mohr, IO 11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN).
4.1 Der Schuldner behauptet im Rekurs weder, die offenen Forderungen der Antragstellerin, der ÖGK und der weiteren Exekution führenden Gläubiger bezahlt, noch mit ihnen Zahlungsvereinbarungen getroffen zu haben. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird von ihm somit nicht substantiiert bestritten.
4.2 Darüber hinaus wurden im Insolvenzverfahren bisher zehn Forderungen von insgesamt mehr als EUR 75.000 angemeldet, wobei einige dieser Forderungen bzw. Gläubiger noch nicht in der vom Masseverwalter nach den Angaben des Schuldners erstellten Gläubigerliste berücksichtigt waren.
4.3 Schließlich ergaben die Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs. 5 iO; RS 0064997, RS 0065221), dass im VJ-Register weiterhin zehn Exekutionsverfahren als aktuell aufscheinen, darunter acht Verfahren der Antragstellerin.
5. Das Erstgericht ist daher auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage zutreffend von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Fassung des angefochtenen Beschlusses ausgegangen.
6.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorliegen kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich einerseits aus dem Guthaben am Massekonto und andererseits wie vom Erstgericht angenommen aus der Möglichkeit der Verwertung des Pkw ** Baujahr 2012, der laut dem vom Masseverwalter vorgelegten Schätzgutachten (ON 10) einen Verkehrswert von EUR 11.500 und einen Liquidationswert von EUR 8.050 (inkl. USt) hat.
7.Das Erstgericht hat daher zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sodass der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Der Schuldner ist auf die Möglichkeiten eines Sanierungsplanantrags nach den §§ 140 ff IO oder der Aufhebung des Konkurses mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger (§ 123b Abs 1 IO) zu verweisen.
8.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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