Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Zwettler-Scheruga und den Kommerzialrat Mag. Würfl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, selbständig erwerbstätig, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C* D* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 23.137,95 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig: EUR 23.137,95 sA) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.5.2025, GZ **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der seit 2.6.2021 über eine Gewerbeberechtigung für die „Herstellung und Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen auf Ton- und Bildträger aller Art und Film- und Videoproduktion“ verfügt, erwarb am 28.5.2021 bei der Beklagten (vormals: E* D* GmbH) ein Elektrofahrzeug der Marke C* ** um einen Kaufpreis von EUR 27.990. Dabei handelte es sich um einen Vorführwagen, der zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses einen Kilometerstand von 3.100 km aufwies und am 18.6.2021 von der Beklagten an den Kläger übergeben wurde. Die Gewährleistungsfrist wurde mit 12 Monaten vereinbart. Das Fahrzeug weist eine Batteriekapazität von 50 kWh brutto auf.
Bei dem der Unterfertigung des Kaufvertrags vorangegangenen Verkaufsgespräch, das der Kläger mit F*, einem Mitarbeiter der Beklagten führte, wurde der Kläger auf die WLTP-Reichweite laut Typenschein von 336 km hingewiesen. Der Mitarbeiter teilte dem Kläger dazu mit, dass es sich dabei um Laborwerte handle, eine maximale tatsächlich erreichbare Reichweite nannte er nicht, auch nicht ungefähr. Der Kläger ging von einer tatsächlichen Reichweite des Fahrzeugs von 250 bis 300 km aus.
In einem an den zuvor genannten Mitarbeiter der Beklagten gerichteten E-Mail vom 23.6.2021 teilte der Kläger mit, dass er mit der ersten Ladung nach dem Kauf nur ca 200 km fahren habe können und sich nicht vorstellen könne, dass das so sein solle und fragte ua auch nach, ob die Batterie vor der Übergabe überprüft worden sei. Der Mitarbeiter antwortete, dass man grundsätzlich weiter kommen sollte, erkundigte sich zur gewählten Strecke und Geschwindigkeit und riet dem Kläger, dies bei den nächsten Fahrten ein bisschen im Auge zu behalten.
In dem von der Beklagten an den Kläger übergebenen Typenschein für das Fahrzeug sind unter anderem folgende Daten angegeben:
„5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151
5.1. Reine Elektrofahrzeuge
Stromverbrauch 165 Wh/km
Elektrische Reichweite 336 km
Elektrische Reichweite innerorts 470 km“.
Die tatsächliche Reichweite des Fahrzeugs beträgt zwischen 150 bis 170 km in der kalten Jahreszeit und zwischen 190 bis 200 km in der warmen Jahreszeit bei Fahrten auf der Autobahn zwischen 100 und 120 km/h und ist vor allem abhängig von der Wettersituation. Die Reichweitenanzeige zeigt bei Vollaufladung eine Reichweite von 298 bis 302 km an.
Der Kläger betreibt den mittleren Fahrmodus zwischen Eco und Sport. Der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs, das der Kläger für private und für berufliche Zwecke nutzt, beträgt ca 73.000 km.
Am 18.1.2022 befand sich das Fahrzeug bei der Beklagten zu einem Softwareupdate, welches keine Fehlermeldungen aufwies und auf die Reichweite keinen (positiven oder negativen) Einfluss hatte. Am 2.8.2022 wurde bei der Beklagten die Batterie des Fahrzeugs getestet. Ebenso wurde am 8.9.2022 ein Softwareupdate beim Fahrzeug durchgeführt, welches ebenfalls keinen (positiven noch negativen) Einfluss auf die Reichweite des Fahrzeugs hatte.
Zu diesem Zeitpunkt (8.9.2022) kam es auch sporadisch vor, dass sich das Fahrzeug aufgrund von Softwareproblemen nicht aufsperren oder sich der Stecker von der Ladestation nicht abstecken ließ und war dies erst dann wieder möglich, wenn der Kläger die Sicherungen aus dem Fahrzeug herausgenommen hatte. Dies gab der Kläger der Beklagten erstmals mit E-Mail vom 8.9.2022 bekannt. Das Softwareupdate am 8.9.2022 wies keine Fehlermeldungen auf, auf die Reichweite hatte es keinen (positiven oder negativen) Einfluss. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Problematik, das Fahrzeug nicht starten zu können und/oder die Problematik, den Ladestecker nicht abstecken zu können, bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag, wie häufig – jedenfalls aber nur sporadisch - und unter welchen Umständen diese Probleme auftraten.
Der Kläger begehrte mit seiner auf Irrtum und Gewährleistung gestützten Klage vom 28.5.2024 die Aufhebung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags und (unter Abzug eines Benutzungsentgelts von EUR 4.852,05) die Zahlung von EUR 23.137,95 samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs; hilfsweise begehrte er – gestützt auf Preisminderung - die Zahlung von EUR 6.000 samt Zinsen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, für das Fahrzeug sei im Typenschein eine elektrische Reichweite im WLTP-Zyklus mit 336 km (kombiniert) und 470 km (innerorts) zugesichert worden. Der entsprechende Verbrauch im WLTP (kombiniert) betrage 16,5 kWh pro 100 km. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass es sich bei den Kilometerangaben grundsätzlich um Laborwerte handle und demnach aufgrund der jeweiligen Fahrweise Abweichungen bestünden, das Fahrzeug erziele jedoch nur eine Reichweite von ca 150 km. Diese Abweichungen zum Typprüfwert seien erheblich und könnten nicht durch die Fahrweise des Klägers erklärt werden.
Der Mangel bzw. eine Irreführung liege darin, dass selbst die Typprüfwerte, bei denen es sich um zugesicherte Eigenschaften handle, unrichtig und unerreichbar seien. Die Reichweite werde wie folgt berechnet: Reichweite (km) = Batteriekapazität (kWh) : Energieverbrauch (kWh/100km) x 100. Setze man die zugesicherten Werte (50 kWh brutto Kapazität) und einen kombinierten Verbrauch von 16,5 kWh/100km in die Formel ein, würden nur 303,03 km erreicht. Bei tatsächlich verfügbaren 46 kWh (Kapazität netto) würden 278 km erreicht. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei einem Elektrofahrzeug zwischen „Brutto-Angaben“ und „Netto-Angaben“ zu unterscheiden sei und dass mit dem Fahrzeug keiner der Werte erreicht werde. Für die zugesicherten 336 km benötige man bei einem Verbrauch von 16,5 kWh/100 km eine Akkukapazität von ca 55 kWh, welche jedoch nicht im Fahrzeug verbaut sei. Die zugesicherten Eigenschaften laut Typenschein beinhalteten dabei auch die Rekuperationszeiten. Aufgrund der irreführenden Angaben sei die Diskrepanz zwischen Laborprüfung und Fahrt in der Realität noch größer, sodass ein redlicher durchschnittlicher Fahrzeugkäufer in Kenntnis von abweichenden Reichweiten zwischen Labor und Prüfung negativ überrascht werde, weil die Abweichung aufgrund von vornherein unrichtigen Angaben noch größer sei.
Die Beklagte habe diesen Irrtum auch durch die Bewerbung des Fahrzeugs veranlasst und habe für diesen Mangel einzustehen, zumal entsprechend dem Personenkraftwagen-Verbrauchsinformationsgesetz die Verbrauchswerte zur Entscheidungsfindung der Käufer anzugeben seien und die Beklagte für öffentliche Werbung des Herstellers auch im Rahmen der Gewährleistung einzustehen habe. Die Irreführung bestehe auch dahingehend, dass das Fahrzeug die im Kombiinstrument angegebene Reichweite zu keinem Zeitpunkt anpasse, wenn Verbraucher, wie etwa die Heizung, „dazugeschalten“ würden.
Die Reichweite des Fahrzeugs sei im Rahmen der Verkaufsgespräche mit der Beklagten insofern auch Thema gewesen, als über die Typ-Prüfwerte und die daraus resultierenden Folgen für die Realität gesprochen, jedoch eine Abweichung um mehr als die Hälfte nicht dargelegt worden, sondern ausschließlich darauf verwiesen worden sei, dass unter gewissen Umständen (Fahrverhalten, Außenbedingungen) die Reichweite „nur“ abweichen könne.
Der Kläger habe bereits im Sommer 2021 die mangelhafte Reichweite bemängelt, woraufhin am 8.9.2022 eine Batterietestung durchgeführt worden sei. Die bisher durchgeführten Softwareupdates hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Durch diese Verbesserungsversuche habe die Beklagte auf den Einwand der Verjährung konkludent verzichtet. Die Wandlung werde begehrt, weil der Mangel eine zugesicherte Eigenschaft betreffe und die Beklagte zur Behebung des Mangels nicht in der Lage sei.
Da die Reichweite eines Elektroautos ein maßgeblich bestimmender Preisfaktor sei, sei das Fahrzeug aufgrund der Einschränkung durch die Mängel objektiv um EUR 6.000 weniger wert.
Neben dem Problem der unzureichenden Reichweite habe das Fahrzeug auch Softwareprobleme, die dazu führten, dass sporadisch kein Start möglich sei und sich das Ladekabel nicht entfernen lasse. Um das Ladekabel entfernen zu können, müsse die Sicherung entfernt werden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und insbesondere die Behauptung zur maximalen Reichweite von nur 150 km und entgegnete, eine Mindestreichweite sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Mangels besonderer Vereinbarungen hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands müsse das Fahrzeug für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein, was auch der Fall sei. Die WLTP-Werte seien vom Hersteller des gegenständlichen Fahrzeugs korrekt ermittelt und der Typengenehmigung zugrunde gelegt worden. Die Ausführungen des Klägers dazu seien faktisch und technisch unrichtig. Sein Berechnungsbeispiel sei ungeeignet, weil unter anderem der WLTP-Zyklus auch Rekuperationszeiten vorsehe, in denen die Batterie mit der kinetischen Energie des Fahrzeugs wieder geladen werde. Die maximale Ladekapazität des gegenständlichen Fahrzeugs (50 kWh) könne daher, um die Reichweite zu berechnen, nicht durch den Energieverbrauch dividiert werden, weil dieser Vorgang vor allem die Rekuperationszeiten und die daraus gewonnenen Energiemengen unberücksichtigt lasse. Es sei allgemein bekannt, dass die tatsächlich erzielbare Reichweite von einer Fülle von Parametern (Beladung, Temperatur, Bereifung, zusätzlichen Verbrauchern wie Heizung, Licht, Radio, Streckenprofil etc) abhänge und dadurch bedingt vollkommen unterschiedliche Reichweiten erzielbar seien. Aus dem WLTP-Wert, der nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Wert sei, der nur unter Idealbedingungen in einem standardisierten Testverfahren für bestimmte Fahrzeuge ermittelt werde und mit einer beim Kauf eines PKW zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ nicht gleichgesetzt werden könne, sei nichts zu gewinnen. Die Abweichung des subjektiven Realbetriebs vom objektiven WLTP-Wert könne daher keinen Mangel begründen. Hinsichtlich des Realverbrauchs liege keine vereinbarte Eigenschaft vor.
Das gegenständliche Fahrzeug entspreche sowohl den vereinbarten, als auch den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Zudem seien allfällige Gewährleistungsansprüche verjährt, weil die Gewährleistungsfrist einvernehmlich mit 12 Monaten festgesetzt worden sei. Auch habe es keine Reparaturversuche gegeben, sondern lediglich Überprüfungen des Fahrzeugs, die nicht dazu geführt hätten, dass Reparaturen notwendig gewesen wären. Ein konkludenter Verzicht auf den Verjährungseinwand liege nicht vor. Der Kläger sei Unternehmer und betreibe das Unternehmen "G*". Das Fahrzeug sei vom Kläger im Rahmen des Betriebs seines Unternehmens und zur gewerblichen Nutzung erworben worden.
Ein rechtlich beachtlicher Irrtum auf Seiten des Klägers liege nicht vor und sei ein solcher auch nicht durch die Beklagte adäquat verursacht worden.
Die Nebenintervenientin brachte zusammengefasst ergänzend vor, die WLTP-Reichweite sei nach der Verordnung (EU) 2017/1151 richtig berechnet worden, die WLTP-Testfahrt sei eine Laborfahrt. Der WLTP-Verbrauch, der auch Ladeverluste beinhalte, bilde nicht ab, wie viel Energie im Fahrzeug während der Fahrt verbraucht werde, sondern wie viel Energie aus der Steckdose beim Laden zugeführt werden müsse. Er zeige daher nicht, wie viel Strom aus der Batterie fließe, sondern wie viel Strom aus der Steckdose fließen habe müssen, um die Batterie aufzuladen. Maßgeblich für die Reichweite sei somit die aus der Batterie entnommene elektrische Energie. Diese könne der Verbraucher nicht kennen, weshalb die Reichweite verpflichtend anzugeben sei. Der WLTP-Verbrauch werde erst nach der Ermittlung der WLTP-Reichweite berechnet. Dass die tatsächliche Reichweite von der im Typenschein zu nennenden WLTP-Reichweite abweiche, begründe keinen Mangel. Verkäufer und Hersteller von Elektrofahrzeugen hätten keine andere Wahl, als auf die WLTP-Werte hinzuweisen, die jedoch von den Werten im praktischen Fahrbetrieb eines konkreten Kunden in jede Richtung erheblich abweichen könnten (niedrige Temperaturen, Betrieb von Heizung und Klimaanlage).
Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei keine bestimmte Reichweite im praktischen Fahrbetrieb vereinbart worden. Da der Kaufvertrag im Jahr 2021 abgeschlossen worden sei, sei noch die bis 31.12.2021 in Geltung stehende Fassung des § 933 ABGB anwendbar, weshalb die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren am 14.6.2023 geendet habe. Die Klage sei erst nach Ablauf derselben eingebracht worden.
Ein beachtlicher Irrtum auf Seiten des Klägers liege nicht vor, die Klage sei diesbezüglich unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren sowie das Eventualbegehren ab und verhielt den Kläger zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 2 sowie 8 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf welche verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte das Erstgericht, die Beklagte habe keine konkrete Zusage zur maximalen Reichweite des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger getätigt und könne daher auch keinen Irrtum über die maximal erreichbare Reichweite bei ihm veranlasst haben, weshalb eine Anfechtung wegen Irrtums selbst dann ausscheide, wenn ein Irrtum auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte. Auch für eine allfällige Vertragsanpassung wäre nämlich die Irrtumsveranlassung durch die Beklagte notwendig. Hinsichtlich der Probleme mit dem Nicht-Abstecken-Können und dem Nicht-Starten-Können werde eine Veranlassung eines Irrtums durch die Beklagte gar nicht behauptet, sodass auch diesbezüglich eine Irrtumsanfechtung ausscheide. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Batteriekapazität, ob diese brutto oder netto zu verstehen sei, habe ebenso wenig bestanden.
Da zudem kein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen sei, zumal die Beklagte keine konkrete Zusage bezüglich der maximalen Reichweite getätigt habe und die Angabe des WLTP-Wertes im Typenschein, auf dessen Festlegung die Beklagte als Verkäuferin im Übrigen auch keinen Einfluss habe, keine Zusage einer bestimmten Eigenschaft im „Realbetrieb“ darstelle, bestünden auch keine Gewährleistungsansprüche. Überdies sei die Gewährleistungsfrist einvernehmlich und zulässig, weil der Kläger das Fahrzeug als Unternehmer bzw Inhaber des Unternehmens G* erworben habe und das Fahrzeug auch für berufliche Zwecke nutze, mit 12 Monaten festgelegt worden. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger sei am 18.6.2021, die Klagseinbringung am 28.5.2024 erfolgt, sodass allfällige Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Die Durchführung von Software-Updates am 18.1.2022, 2.8.2022 und 8.9.2022 unterbreche die Verjährungsfrist nicht und bedeute auch nicht, dass die Beklagte auf den Einwand der Verjährung verzichtet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (eventualiter aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorwegzunehmen ist, dass auf den gegenständlichen, am 28.5.2021 geschlossenen, Kaufvertrag das Gewährleistungsrecht idF des GewRÄG BGBl I 2001/48 anzuwenden ist (§ 1503 Abs 20 ABGB).
I. Zur Rechtsrüge
Der Kläger bezieht sich in seiner Berufung nur mehr auf das Thema der Reichweite, wohingegen er auf das im Verfahren erster Instanz noch behauptete Softwareproblem (sporadisch kein Start möglich, sporadisch kein Abstecken möglich) in keiner Weise mehr zurückkommt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil somit nur mehr in Bezug auf die vom Kläger - unter Berufung auf Gewährleistung und Irrtum – noch relevierte unzureichende Reichweite des Fahrzeugs zu überprüfen. Da sich der Kläger überdies auch nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, wonach die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate hier wegen der Unternehmereigenschaft des Klägers im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf wirksam und die auf Verbraucher beschränkte Bestimmung des § 9 Abs 1 letzter Satz KSchG idF BGBl I 2001/48 daher nicht anzuwenden sei, hat das Berufungsgericht auch darauf nicht weiter einzugehen und die Unternehmereigenschaft des Klägers zugrunde zu legen.
Der Grundsatz, dass das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung - im Fall einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge – nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RIS-Justiz RS0043352; RS0043326), gilt nämlich nicht uneingeschränkt. Wird eine Rechtsrüge nur zu bestimmten selbstständigen Punkten/selbstständig zu beurteilenden Rechtsfragen ausgeführt und werden andere Punkte nicht mehr geltend gemacht, ist das Rechtsmittelgericht an diese Beschränkung gebunden (RS0043338; RS0043352 insb [T23, T24, T26, T27, T30, T33, T37]). Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist dann in diesem abgegrenzten Bereich – vorausgesetzt die Rechtsrüge wurde gesetzmäßig ausgeführt - allseitig zu prüfen (RS0043352 [inbs T10, T11, T26]).
1.Eingangs seiner Rechtsrüge nimmt der Kläger auf den europarechtlichen Rahmen Bezug und führt aus, der „Stehsatz“, wonach beim Kauf eines PKW (Labor-)Vergleichsweite nicht mit einer zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ gleichgesetzt werden könnten, fuße auf einer undifferenzierten und europarechtswidrigen Wiedergabe der OGH-Judikatur. Die Entscheidung 1 Ob 95/21h verweise nämlich auf die Vorgängerentscheidungen 8 Ob 6/17s und 1 Ob 78/20g, welche allesamt Fahrzeuge zu beurteilen gehabt hätten, die nach dem NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugelassen worden seien und demnach eine Unterscheidung in Labor- und Realbetrieb notwendig gewesen sei. Sinn und Zweck der Einführung des für das gegenständliche Fahrzeug schon maßgeblichen WLTP-Prüfverfahrens sei den Erwägungsgründen zufolge aber gerade gewesen, die Kluft zwischen Laborbedingungen und Realbetrieb zu schließen. Das bedeute zwar nicht, dass der Kläger Anspruch darauf habe, dass unter allen erdenklichen Bedingungen die zugesicherte Reichweite erreichbar sei, aber sehr wohl, dass annähernd die genannten 336 km bei normaler Nutzung erreicht werden könnten. Der Kläger erreiche aber im Sommer maximal 67 % und im Winter ca 57 % dieser Reichweite. Woraus sich diese - nach Ansicht des Erstgerichts unbedenkliche - Abweichung ergebe, sei nicht bekannt, weil das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei. In der Entscheidung 3 Ob 77/24f sei die Abweichung auf kalte Temperaturen von -5 Grad Celsius bis -15 Grad Celsius zurückgeführt worden. Hier betrage die Abweichung auch im Sommer rund 33 %.
1.2. Wenn sich der Kläger in seinen Berufungsausführungen immer wieder auf eine „zugesicherte Reichweite“ bezieht (vgl etwa S 3, 4. Absatz; S 7, vorletzter Absatz), so gibt er damit die Konstatierungen des Erstgerichts unrichtig wieder, entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt und bringt damit seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Tatsächlich folgt aus den Feststellungen nämlich, dass dem Kläger eine bestimmte Reichweite gerade nicht zugesichert wurde, sondern der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger gegenüber vielmehr explizit dargelegt hat, dass es sich bei der WLTP-Reichweite laut Typenschein von 336 km um Laborwerte handle und dem Kläger auch keine maximale tatsächlich erreichbare Reichweite nannte, auch nicht ungefähr (US 9, letzter Absatz). Sämtliche Argumente des Klägers, mit denen er auf die Zusicherung der Reichweite im Ausmaß der WLTP-Werte abstellt und daraus Ansprüche ableitet, gehen somit mangels tatsächlicher Zusicherung einer Reichweite ins Leere.
1.3. Mit seinem weiteren Argument, mit dem neuen WLTP-Verfahren werde im Gegensatz zum vorherigen NEFZ-Prüfzyklus auf den Realbetrieb abgestellt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die 336 km bei normaler Nutzung zumindest annähernd erreicht würden, stellt der Kläger auf den Umstand einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft des Fahrzeugs ab.
Diesem Umstand könnte insofern allenfalls auch eine irrtumsrechtliche Relevanz zukommen, als in Abstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen, insbesondere mit jenen der §§ 923 und 932 ABGB, solche Eigenschaften "Inhalt der Erklärung" sind, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, so wie solche, die besonders bedungen werden (RS0014944). Irrtümer über verkehrsübliche Eigenschaften werden damit zum beachtlichen Geschäftsirrtum ( Rummel in Rummel/Lukas,ABGB4 § 871 [Stand 1.11.2014, rdb.at] Rz 14).
1.4. Es stellt sich daher die Frage, ob - den Ausführungen des Klägers folgend - aus der WLTP-Reichweitenangabe der Schluss gezogen werden kann, dass zumindest deren annäherndes Erreichen eine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft des Fahrzeugs darstellt und er in Bezug auf die Reichweite einem relevanten Geschäftsirrtum unterlag.
Schon in der vom Kläger zitierten Entscheidung 3 Ob 77/24f hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem WLTP-Verfahren zu befassen und dazu in Bezug auf Gewährleistung ausgeführt, dass der im dortigen Verfahren festgestellte Reichweitenverlust von bis zu 30 bis 50 % gegenüber dem WLTP-Normwert durch erhöhten Stromverbrauch bei kalten Temperaturen ab minus 5 Grad Celsius bis minus 15 Grad Celsius und der Verwendung von Nebenverbrauchern (zB Licht und Heizung) bei Elektrofahrzeugen verkehrsüblich sei.
In der zu 1 Ob 95/21h ergangenen Entscheidung ging es zwar nicht um ein Elektrofahrzeug, aber dennoch um bereits im WLTP-Verfahren ermittelte Werte. Auch dort verwies der Oberste Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach beim Kauf eines PKW (Labor-)Verbrauchswerte (wie der WLTP-Wert) nicht mit einer zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ gleichgesetzt werden könnten, weil der konkrete Verbrauch neben der Dauer des Beobachtungszeitraums eben etwa auch vom Fahrverhalten und den gewählten Fahrstrecken abhänge. Deshalb könne im Fehlen von Rechtsprechung dazu, „welche Abweichung eines objektivierten Realverbrauchs vom WLTP-Wert von einem Käufer hinzunehmen sei bzw ab welcher Schwelle ein wesentlicher Vertragsmangel vorliege“, auch keine erhebliche Rechtsfrage erblickt werden, weil mit der Angabe des WLTP-Werts gerade keine Angabe (oder Zusage) des Verbrauchs im Realbetrieb gemacht werde. Ausdrücklich verwies der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf, dass der WLTP-Wert eben nicht die „maßgebliche“ (zugesagte) Angabe eines Verbrauchswerts im Realbetrieb sei.
1.5.Für den gegenständlichen Fall, in dem - wie oben dargelegt - eine bestimmte Reichweite (im Gegensatz zu dem der Entscheidung zu 3 Ob 188/24d zugrunde liegenden Sachverhalt) gerade nicht zugesagt wurde, vielmehr der Kläger im Verkaufsgespräch sogar explizit darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der WLTP-Reichweite laut Typenschein um Laborwerte handelt, bedeutet dies, dass für den Kläger auch aus seiner Argumentation, bei der WLTP-Reichweite handle es sich um eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nichts zu gewinnen ist.
1.6. Wie die Nebenintervenientin zutreffend ausführt, war eine tatsächlich erzielbare Reichweite damit nicht Teil des Geschäfts. Dass der Kläger selbst von einer tatsächlichen Reichweite des Fahrzeugs von 250 bis 300 km ausging (US 9), ändert daran nichts. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Mitarbeiters der Beklagten zu einer tatsächlich erzielbaren Reichweite und eine allfällige Verletzung derselben ergeben sich aus dem Sachverhalt, wie schon das Erstgericht zutreffend darlegte, ebenso wenig (vgl dazu etwa Beispiele aus der Rechtsprechung in Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON1.03 § 871 [Stand 1.8.2019, rdb.at] Rz 47 und 48 [Erwähnung von Vorschäden, Nutzung als Fahrschulauto oder Vorbesitzer beim Gebrauchtwagenkauf]). Darauf kommt die Berufung aber ohnedies nicht zurück.
Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Irrtumsveranlassung durch die Beklagte in Bezug auf den WLTP-Wert als öffentliche Äußerung des Herstellers auch darauf zu verweisen, dass eine solche zwar grundsätzlich von rechtlicher Relevanz sein kann (vgl 3 Ob 188/24d [Rz 35] oder iZm Wertpapieren RS0014922 [T12]), im konkreten Fall jedoch nicht ist, weil der Kläger hier vom Mitarbeiter der Beklagten im Verkaufsgespräch konkret darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der WLTP-Reichweite laut Typenschein um Laborwerte handelt und dieser eine maximale tatsächlich erreichbare Reichweite nicht einmal ungefähr nannte.
1.7.Da die für eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB notwendigen Voraussetzungen (wesentlicher Geschäftsirrtum, welcher entweder vom Vertragspartner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde – siehe RS0093831) aus den zuvor dargelegten Gründen hier nicht gegeben sind, ist der auf Irrtum gestützte Anspruch des Klägers zu verneinen.
1.8. Zu den vom Kläger relevierten sekundären Feststellungsmängeln betreffend Feststellungen zur Kausalität bzw Wesentlichkeit des Irrtums („ Weder die klagende Partei noch die beklagte Partei hätte den Vertrag geschlossen, wenn im Ankaufszeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass die angegebene Reichweite von 336 km um bis zu 43 % in der Regel unterschritten wird .“) und zum hypothetischen Parteiwillen (S 4f der Berufung) ist auszuführen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Einerseits kommt den zuvor zitierten ergänzend beantragten Feststellungen zur Kausalität und Wesentlichkeit aus obigen Gründen rechtlich keine Relevanz zu, andererseits mangelt es den vermissten Feststellungen zum hypothetischen Parteiwillen wegen eines gemeinsamen Irrtums an entsprechendem Vorbringen im Verfahren erster Instanz, erwähnte doch der Kläger dort nur mit einem Satz, dass er sich auch auf gemeinsamen Irrtum stütze (S 4 in ON 1), ohne jedoch in irgendeiner Weise darzulegen, welchem Irrtum die Beklagte dabei unterlegen wäre. Die dargelegten sekundären Feststellungsmängel haften dem angefochtenen Urteil daher nicht an.
2.Der Kläger wendet sich weiters gegen die Verneinung des Gewährleistungsanspruchs durch das Erstgericht und insbesondere gegen die angenommene Verjährung und verweist dazu zunächst auf die Judikatur (insbesondere 8 Ob 40/23z) zur Unterbrechung der Verjährung wegen der Durchführung von Softwareupdates. Zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs verweist er darauf, dass als zugesicherte Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs 336 km im WLTP mit 50 kWh anzusehen seien, die verbaute Batterie aber eine unzureichende Kapazität aufweise, die der Grund für die zu geringe Reichweite des Fahrzeugs sei. In diesem Zusammenhang releviert der Kläger weitere sekundäre Feststellungsmängel insbesondere bezüglich der Spezifikation des Fahrzeugs (Verbrauch, Reichweite, Batteriekapazität) (S 7f der Berufung).
2.1.Eine Leistung ist mangelhaft, wenn sie nicht dem Vertrag entspricht (§§ 922, 923 ABGB), wenn sie also qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, das heißt hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstandes ist immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrages zu beurteilen (RS0107680), woraus sich ergibt, welche konkreten Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss (RS0126729). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird dabei durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt (RS0018547 [T5]).
2.2. Wie das Berufungsgericht bereits zuvor dargelegt hat, wurde die WLTP-Reichweite laut Typenschein von 336 km seitens der Beklagten dem Kläger gerade nicht zugesichert und wurde ihm weder eine maximale tatsächlich erreichbare noch eine ungefähr erreichbare Reichweite mitgeteilt. Sämtliche Argumente der Berufung, die auf die erfolgte Zusicherung der WLTP-Reichweite abstellen und in diesem Zusammenhang auch auf die Batteriekapazität Bezug nehmen, gehen damit ins Leere.
2.3.Da sich der Kläger in seiner Berufung insgesamt, wenn auch nicht explizit unter Punkt 3.b. der Berufung, auch auf gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften bezieht (der Kläger nennt hierzu eine Reichweite von annähernd 336 km), ist darauf auch aus gewährleistungsrechtlicher Sicht näher einzugehen. Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Der Kaufgegenstand muss der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können (RS0114333 [T3]). Für das Vorliegen einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft kommt es bei Verbrauchsgütern wie etwa Kraftfahrzeugen darauf an, ob sie die Qualität aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher nach der Verkehrsauffassung aufgrund der Natur des Geschäfts vernünftigerweise erwarten kann (vgl 3 Ob 77/24f mwN).
2.3.1.In der bereits oben zu Punkt I.1.4. der Berufungsentscheidung erwähnten, zu 3 Ob 77/24f ergangenen Entscheidung beurteilte der Oberste Gerichtshof den dort festgestellten Reichweitenverlust bei einem Elektrofahrzeug von bis zu 30 bis 50 % gegenüber dem WLTP-Normwert durch erhöhten Stromverbrauch bei kalten Temperaturen ab minus 5 Grad Celsius bis minus 15 Grad Celsius und der Verwendung von Nebenverbrauchern als verkehrsüblich und verwies zudem auch darauf, dass die vom Einzelfall geprägte Beurteilung des dortigen Berufungsgerichts, wonach die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gegeben seien und der Verkäufer bei deren Vorliegen für eine bestimmte – nach den dortigen Feststellungen gegebene - Zweckeignung der Sache nicht gewährleistungspflichtig sei, keine Verkennung der Rechtslage darstelle (3 Ob 77/24f [Rz 6]).
2.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die tatsächliche Reichweite bei Fahrten auf der Autobahn zwischen 100 und 120 km/h in der kalten Jahreszeit mit 150 bis 170 km und in der warmen Jahreszeit mit 190 bis 200 km – vor allem abhängig von der Wettersituation – festgestellt. Daraus geht deutlich hervor, dass temperaturbedingte Reichweitenänderungen bei Autobahnfahrten (Reichweiten für andere Strecken oder Geschwindigkeiten wurden im Gegensatz zur zuvor genannten Entscheidung nicht festgestellt) vorliegen und demnach im Winter rund 50 % und im Sommer rund 60 % der im Typenschein angegebenen WLTP-Reichweite von 336 km erreicht wird.
2.3.3.Wenn der Kläger bezugnehmend auf die Entscheidung 3 Ob 77/24f Feststellungen zu seiner Fahrweise vermisst, ohne diese aber näher darzulegen (S 3 der Berufung), so bringt er einerseits die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung und ist andererseits auch darauf zu verweisen, dass er zur Fahrweise im Verfahren erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat und eine sekundäre Mangelhaftigkeit schon deshalb zu verneinen ist (RS0053317). Zu den dargelegten prozentuellen Abweichungen der festgestellten Reichweiten von den im gewöhnlichen Fahrbetrieb „realistischen“ 336 Kilometern ist der Kläger überdies darauf hinzuweisen, dass die hier festgestellten Reichweiten – dem Vorbringen erster Instanz entsprechend - nur auf eine ganz bestimmte Verwendungsart (Autobahnfahrten zwischen 100 und 120 km/h und abhängig von der Wettersituation) Bezug nehmen. Rückschlüsse auf einen gewöhnlichen Fahrbetrieb könnten daraus gar nicht gezogen werden, müsste dieser doch auch Fahrten mit niedrigerer Geschwindigkeit miteinbeziehen. Es darf nämlich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Reichweite bei Elektrofahrzeugen abnimmt, je höhere Geschwindigkeiten gefahren werden. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Reichweiten bei Elektrofahrzeugen noch von einer Vielzahl weiterer Faktoren beim Betrieb des Fahrzeugs abhängen und die Reichweiten im Realbetrieb daher oft in beträchtlichem Ausmaß von den WLTP-Reichweitenangaben abweichen.
2.4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die festgestellten Reichweiten (150 bis 170 km in der kalten Jahreszeit und 190 bis 200 km in der warmen Jahreszeit) auf Fahrten auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h beziehen, ist im konkreten Fall von einem verkehrsüblichen Reichweitenverlust gegenüber dem WLTP-Normwert auszugehen. Das gegenständliche Elektrofahrzeug wird somit den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gerecht und ist nicht mit einem Mangel behaftet, weshalb den erhobenen Gewährleistungsansprüche keine Berechtigung zukommt.
2.5.Den relevierten sekundären Feststellungsmängeln (S 7f der Berufung), die wiederum auf eine Reichweite im Realbetrieb („zu geringe Reichweite“; „realistische Reichweitenangabe“) abstellen und nicht etwa auf das Testverfahren (vgl 1 Ob 78/20g Rz 3.2.) und die entgegen den Ausführungen der Nebenintervenientin wohl vom Vorbringen in erster Instanz umfasst sind, fehlt es an rechtlicher Relevanz. Denn dem Kläger wurde weder die WLTP-Reichweite noch eine sonstige maximale tatsächlich erreichbare Reichweite zugesichert. Es kommt hier daher nicht darauf an, ob mit der eingebauten Batterie exakt die laut WLTP angegebenen Reichweiten (336 km und 470 km) in der Praxis erreichbar sind oder nicht, weil diese Reichweite laut WLTP nicht Vertragsinhalt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierte Entscheidung 1 Ob 233/21b mit der Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Auswirkung auf das NEFZ-Prüfverfahren befasste und die für die aufhebende Entscheidung herangezogene Begründung mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist (siehe insb 1 Ob 233/21 [Rz 24]).
2.6.Da das Vorliegen eines Mangels zu verneinen ist, kommt der Frage, ob durch die Softwareupdates (am 18.01.2022, am 02.08.2022 und am 08.09.2022) die Gewährleistungsfrist verlängert wurde oder nicht, keine rechtliche Relevanz mehr zu. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass nicht jedes Softwareupdate schlechthin – wie es der Kläger unter Verweis auf die Judikatur zu den Dieselfällen darzulegen versucht - schon die Gewährleistungsfrist verlängert. Ein detailliertes Vorbringen zum Zustandekommen der Softwareupdates erstattete der Kläger nicht. Dabei kommt es aber gerade auf die Umstände des Einzelfalls an und wie das Verhalten eines Gewährleistungspflichtigen für einen Gewährleistungsberechtigten als redlichem Erklärungsempfänger in diesem Sinne zu verstehen war (Verbesserungszusage, Verbesserungsversuch - vgl dazu etwa RS0018921, insb [T10 = 4 Ob 21/21y]; auch RS0033015; RS0044468 und RS0018790, wonach die für die Hemmung und die Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze auch auf Gewährleistungsfristen anzuwenden sind). Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Erstgerichts ist dessen rechtliche Einordnung der Softwareupdates nicht zu beanstanden.
2.7. Im Übrigen wurde, wie bereits eingangs der Ausführungen zur Rechtsrüge dargelegt, die Gewährleistungsfrist im vorliegenden Fall durch Vereinbarung der Streitteile ohnedies wirksam auf 12 Monate verkürzt, sodass Gewährleistungsansprüche des Klägers schon aus diesem Grund ausscheiden.
2.8. Mangels rechtlicher Relevanz erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen zum Benutzungsentgelt und zu dem in diesem Zusammenhang relevierten sekundären Feststellungsmangel.
II. Der eventualiter erhobenen Mängelrüge wegen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens, somit wegen eines Stoffsammlungsmangels, kommt aus mehreren Gründen keine Berechtigung zu.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die festgestellten Softwareupdates als Verbesserungsversuch zu werten sind, um eine nicht dem Sachverständigenbeweis zugängliche Rechtsfrage handelt. Überdies ist ein relevanter Verfahrensmangel nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; auch RS0043027). Da der Frage der Verjährungsunterbrechung durch Softwareupdates infolge Verneinung einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs sowie der wirksamen Verkürzung der Gewährleistungsfrist keine rechtliche Relevanz mehr zukommt, ist auch aus diesem Grund der behauptete Verfahrensmangel zu verneinen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmals in der Tagsatzung vom 17.10.2024 ein Vorbringen zu einem Reparaturversuch am 8.9.2022 erstattete, ohne in diesem Zusammenhang die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (S 3 in ON 13.2). Dies gilt auch für das ergänzende Vorbringen vom 13.3.2025 zum Verzicht des Verjährungseinwands im Hinblick auf Verbesserungsversuche (S 9 in ON 24.7). Wenn nun der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zum nunmehr dargelegten Zweck beantragt hat, kann dessen Unterbleiben keinen primären Verfahrensmangel bewirken. Auch der eventualiter erhobenen Mängelrüge kommt daher keine Berechtigung zu. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Kläger mehrfach in der Berufung (vgl S 3, S 8) auf die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens verwies, ohne dies aber als Verfahrensmangel zu rügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
III. Zur Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrensist darauf zu verweisen, dass sich der persönliche Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie Nr. 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 (RL 99/44/EG), die mittlerweile durch die Warenkaufrichtlinie (RL 2019/771/EU) ersetzt wurde, gemäß Art 1 Abs 1 auf den Verbrauchervertrag bezieht, bei dem einem Verbraucher auf Käuferseite als Vertragspartner ein unternehmerischer Verkäufer gegenübersteht. Diese Voraussetzungen sind aus den zu Punkt I. eingangs dargelegten Gründen, wonach hier von einem B2B-Geschäft auszugehen ist und der Kläger das Fahrzeug sowohl zu privaten als auch beruflichen Zwecken nutzt, nicht erfüllt (vgl RS0129424). Im Übrigen geht die Fragestellung nicht vom vorliegenden Sachverhalt aus, weil mit den dargelegten Reichweiten auf einen „normalen Fahrbetrieb“ abgestellt wird, von dem bei den festgestellten Autobahnfahrten aber nicht die Rede sein kann. Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlass, der Anregung des Klägers nachzukommen.
IV. Der Berufung war aus den dargelegten Gründen nicht Folge zu geben.
V.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin verzeichneten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen korrekt auf Basis des tatsächlichen Berufungsinteresses von EUR 23.137,95, strebt doch der Kläger mit seiner Berufung die vollständige Klagsstattgebung an (vgl Punkt III. der Berufung).
VI.Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu beantworten.
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