Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG, Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 135.656,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. April 2021, GZ 2 R 39/21z 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Jänner 2021, GZ 2 Cg 24/20i 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Angesichts des klaren Hinweises in den Vertragsunterlagen darauf, dass der WLTP Wert (nur) unter Idealbedingungen in einem (Vergleichszwecken dienenden) standardisierten Testverfahren für eine bestimmte Fahrzeugtype (nicht aber für ein einzelnes Fahrzeug) ermittelt wurde, der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von einer Reihe weiterer Faktoren, insbesondere von der konkreten Konfiguration des Fahrzeugs und wesentlich vom Fahrverhalten abhängt, und dieser Wert „nicht Bestandteil des Angebotes“ ist, sondern „allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen“ dient, erschließt sich nicht, warum die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aus diesem Wert nicht auf den realen Kraftstoffverbrauch schließen dürfen, korrekturbedürftig wäre.
[2] Dass beim Kauf eines PKW (Labor )Verbrauchswerte (wie der WLTP Wert) nicht mit einer zugesagten Eigenschaft für den „Realbetrieb“ gleichgesetzt werden kann, weil der konkrete Verbrauch neben der Dauer des Beobachtungszeitraums eben etwa auch vom Fahrverhalten und den gewählten Fahrstrecken abhängt, entspricht vielmehr der – vom Berufungsgericht dem Kläger auch bereits vorgehaltenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 8 Ob 6/17s und 1 Ob 78/20g).
[3] Wird mit der Angabe des WLTP Werts gerade keine Angabe (oder Zusage) des Verbrauchs im Realbetrieb gemacht, liegt im Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu, „welche Abweichung eines objektivierten Realverbrauches vom WLTP Wert von einem Käufer hinzunehmen ist bzw ab welcher Schwelle ein wesentlicher Vertragsmangel vorliegt“, keine erhebliche Rechtsfrage.
[4] 2. Zum anlässlich der Verkaufsgespräche erteilten Hinweis des Mitarbeiters der Verkäuferin, bei der Angabe des Herstellers von 9,2 l/100 km nach dem WLTP Verfahren (bei dem konkret konfiguriertem Fahrzeug), handle es sich um eine Verbrauchsermittlung im Testverfahren auf dem Rollenstand, hatte der Geschäftsführer der Klägerin angegeben, dies sei ihm klar. Auf seine Nachfrage, ob das Fahrzeug den Verbrauch von 10 l/100 km (was dem Verbrauch seines damaligen PKW entspreche) erreichen würde, war ihm vom Vertreter der Beklagten geantwortet worden, dass er dies nur „schwer einschätzen“ könne, der Verbrauch aber „vermutlich irgendwo in diesem Bereich liegen“ werde. Wenn im konkreten Fall feststeht, dass der tatsächliche Verbrauch beim von der Klägerin gekauften Fahrzeug „sehr wesentlich“ vom Fahrverhalten abhängt und bei dessen Realbetrieb sowohl ein Verbrauch unter 10 l/100 km als auch über 15 l/100 km möglich ist, begegnet die Abweisung des auf (Wandlung und) Rückzahlung gerichteten Begehrens des Klägers auch aus dem Blickwinkel einer angeblich zugesagten Eigenschaft keinen Bedenken.
[5] 3. Soweit die Klägerin aus einer als fehlend bemängelten Feststellung (zu einem ganz konkreten Wert als dem von ihr angenommenen „durchschnittlichen“ Verbrauch des Fahrzeugs im Realbetrieb, und der von ihr daraus errechneten prozentuellen Abweichung zum WLTP Wert einen „wesentlichen Mangel“ des Fahrzeugs – damit meint sie wohl einen nicht geringfügigen Mangel (§ 932 Abs 4 ABGB), der aber nicht damit begründet werden kann, dass das Ausmaß der Abweichung im konkreten Kaufvertrag „keine Deckung mehr findet“ – ableiten will, verkennt sie, dass der WLTP Wert – anders als sie annimmt und wie bereits zu Punkt 1. ausgeführt – eben nicht die „maßgebliche“ (zugesagte) Angabe eines Verbrauchswerts im Realbetrieb ist.
[6] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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