Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei CI A * , **, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 83.946,28 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.2.2025, GZ **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.200,85 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der im Jahr ** geborene Kläger stand seit Oktober 1981 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Inneres. Seit dem Jahr 2003 versah er Dienst im Büro für ** im B* (**). Er ist ein ausgewiesener Fachmann im Bereich der verdeckten Ermittlungen. Ab Jänner 2012 wurde er mit dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Büroleiters (Verwendungsgruppe E2A, Funktionsgruppe 7) betraut. Als solcher war er mehrere Jahre lang anstandslos in Zusammenarbeit mit dem Büroleiter Brigadier C* tätig.
Im Jahr 2020 wurde mit Erlass des Abteilungsleiters MR D* eine Reform dieses Ermittlungssektors angeordnet, in deren Zuge die strikte Trennung der direkt ermittelnden Beamten von der Führung der Vertrauenspersonen umzusetzen war. Der Kläger und Brigadier C* befürworteten diese Reform. Dies auch aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit einem Fall einer solchen Nahebeziehung zwischen Vertrauenspersonen und deren ermittelnden Führern, der sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog, und in dessen Folge der Kläger im Kollegenkreis als Verräter angesehen wurde. Die übrigen Beamten des Büros für ** und die Leitungen der fünf dem Büro untergeordneten Außenstellen lehnten die Reform vehement ab. In der Folge spitzte sich die Arbeitssituation im Büro für ** so weit zu, dass ein gedeihliches Arbeiten und die Ausübung einer effektiven Leitungstätigkeit durch Brigadier C* und den Kläger nicht mehr möglich war.
Daher wurden der Kläger und Brigadier C* per 1.2.2021 von ihren Leitungsfunkionen abgezogen. Es wurde betont, dass sie kein Verschulden an der Situation treffe und sie sich aussuchen könnten, wo sie fortan ihren Dienst versehen wollten.
Mit Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten vom 12.2.2021 wurde der Kläger dem Abteilungsleiter MR D* zur abteilungsunmittelbaren Dienstleistung unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zugewiesen und versah in dessen Auftrag Telearbeit. Dem Kläger konnte in der Folge sein Wunsch, dem E* zum Dienst zugewiesen zu werden, nicht erfüllt werden. Unter der Annahme, dass er beim Bildungszentrum ** zumindest unter anderem auch als Vortragender an der dortigen F* eingesetzt werden würde, zog er in weiterer Folge eine Zuteilung dorthin in Betracht und nach „äußerst positiv verlaufenden Gesprächen“ „bevorzugte“ er diese und ersuchte um Unterstützung und Beschleunigung dieser von ihm „angestrebten“ Zuteilung (Email des Klägers vom 18.3.2021, Beilage ./5; RS0121557 [T1, T3]).
Mittels Verfügung der Dienstbehörde vom 21.4.2021 wurde der Kläger per 1.5.2021 unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung dem Bildungszentrum ** zur weiteren Dienstleistung zugeteilt. Sein Einsatz dort gestaltete sich jedoch nicht seinen Erwartungen entsprechend. Er wurde einige Male zu Vorträgen im Fach Kriminalistik im Rahmen der Grundausbildung eingesetzt. Zu einem umfangreicheren Einsatz als Vortragender in der F* kam es nicht, da die Vortragenden der F* eine eigene Ausbildung zu durchlaufen hatten, die der Kläger nicht besaß und auch nicht anstrebte. Da es keinen passenden Einsatzbereich für den Kläger in der F* gab, wurde er mit gemischten anfallenden Tätigkeiten betraut, etwa der Unterstützung im Bürobereich, der Pflege des Fuhrparks und für Botenfahrten; er organisierte eine Mitarbeiterbefragung und half bei verschiedensten Veranstaltungen. Er empfand diese Tätigkeiten als erniedrigend und unter seiner Würde liegend.
Er remonstrierte nicht gegen die Dienstzuteilung. Am 19.5.2022 begehrte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit der Dienstzuteilungen vom 12.2.2021 und vom 21.4.2021. Diese Anträge des Klägers wurden mit Bescheid des BMI vom 6.2.2023 als unbegründet abgewiesen (Beilage ./10). Über die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) inhaltlich, da dem Kläger - dem über eigenen Antrag vom August 2023 die Versetzung in den Ruhestand per 1.12.2023 bewilligt wurde - kein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilungen mehr zukomme. Es erklärte die Beschwerde des Klägers als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein (Beilage ./12, ./14).
Mit vorliegender Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 83.946,28 sA Schadenersatz für Verdienstentgang; und zwar für die Zeit bis zur Ruhestandsversetzung monatlich durchschnittlich EUR 956,75 (gesamt EUR 31.572,25) und zum Ausgleich für die finanzielle Schlechterstellung durch den frühzeitigen Pensionsantritt monatlich EUR 207,01 für eine durchschnittliche statistische Lebenserwartung von Männern von über 82 Jahren (gesamt EUR 52.373,53 netto). Er brachte dazu stark zusammengefasst vor, er sei per 12.2.2021 grundlos und unter der Betonung, dass ihn kein Verschulden treffe, von seiner Leitungsfunktion enthoben worden. Der Kläger und Brigadier C* seien von Mitarbeitern des Büros für ** gezielt denunziert und der Begehung strafbarer Handlungen bezichtigt worden; es sei ein gezieltes „Stuffing“ mit dem Ziel einer Funktionsenthebung erfolgt. Die Leitung des B* habe ohne Prüfung der unwahren Anschuldigungen rechtswidrig die Funktionsenthebung des Klägers verfügt und dadurch auch den Ruf des Klägers massiv geschädigt. Nach seiner Abberufung habe er um Zuteilung zum G* ersucht, welchem jedoch nicht entsprochen worden wäre. Eine Zuteilung zum H* sei auf Grund der gezielten Denunziation des Klägers durch Mitarbeiter des Büros für ** nicht möglich gewesen. Abteilungsleiter D* habe eine Zuteilung zur F* angesprochen und es sei dem Kläger in Aussicht gestellt worden, dort mit Aufgaben im Zuge eines Ausbildungsprojekts für die Führung von Vertrauenspersonen betraut zu werden. Mangels Alternative habe er der Zuteilung dorthin zugestimmt. Er sei jedoch dort nicht seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend eingesetzt worden, sondern habe großteils degradierende Tätigkeiten wie die Pflege des Fuhrparks und die Absolvierung von Botenfahrten auszuführen gehabt. Für Vortragstätigkeiten sei er trotz mehrfachen Ersuchens nur wenige Male eingesetzt worden. Nachdem er keine Zukunft in seiner weiteren Beschäftigung am Zuteilungsort erblickt habe, sei er mit 30.11.2023 in den Ruhestand getreten. Eine Dienstzuteilung für einen nicht absehbaren Zeitraum sei dienstrechtlich als eine intendierte Änderung der Dauerverwendung aufzufassen; die ursprünglich vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei mit der nachher verrichteten Tätigkeit weder gleich noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig gewesen, sodass sich daraus die Rechtswidrigkeit des Handelns der Dienstbehörde ergebe, weshalb der Kläger auch die Feststellung der dienstrechtlichen Unwirksamkeit der Zuteilung begehrt habe.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren und wendete dagegen auf das Wesentliche gekürzt ein, die Handlungen der Dienstbehörde seien nicht rechtswidrig; die vorübergehende Verwendungsänderung des Klägers innerhalb der Dienststelle sei auf Grund des zerrütteten Arbeits- und Vertrauensverhältnisses zwischen der Büroleitung und der Mehrzahl an Mitarbeitern des Büros und der beabsichtigten Neustrukturierung im Rahmen des Reformprozesses erforderlich gewesen. Der Kläger sei sowohl mit der Anordnung von Telearbeit, als auch mit der Dienstzuteilung nach ** einverstanden gewesen. Die Dienstzuteilung nach ** sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch und sein Bestreben erfolgt, es habe daher von dessen Zustimmung ausgegangen werden können. Er sei dort im Rahmen der dortigen Möglichkeiten und der Arbeitsauslastung der Einrichtung eingesetzt worden. Er habe sich über seinen Einsatzbereich im Rahmen dieser Zuteilung nicht beschwert und die von ihm bemängelten Maßnahmen nicht bekämpft. Bei Widerruf der Zustimmung durch den Kläger wäre diese Zuteilung aufgehoben worden. Erst nachdem er im Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG von der Beklagten auf die Verletzung seiner Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG hingewiesen worden sei, habe er im Mai 2023 die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit bzw Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung begehrt. Mit Bescheid vom 7.2.2023 sei aber vielmehr die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung (rechtskräftig) ausgesprochen worden. Auch als das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mangels Rechtschutzinteresse des Klägers infolge seiner zwischenzeitigen (auf eigenen Wunsch erfolgten) Ruhestandsversetzung eingestellt habe, habe er dagegen kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, sodass auch hier eine Verletzung der Rettungspflicht schlagend werde. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6.2.2023 stehe daher nicht fest; die Weisung sei jedenfalls vertretbar gewesen. Gegen die Höhe der Ansprüche wendete die Beklagte ua ein, dass der Entgang künftiger Pensionsleistungen noch nicht fällig wäre; tatsächliche Vermögenseinbußen, welchen nicht auch entsprechend geringere Leistungen bzw Gefährdungen des Klägers gegenüber gestanden seien, lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging über den eingangs etwas gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 5 bis 9 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Büros für ** sei unter der bisherigen Leitung im Hinblick auf die Eskalation des Arbeitsklimas nicht mehr möglich gewesen. Unabhängig von der Frage, ob den Kläger persönlich an dieser Entwicklung ein Verschulden treffe, sei die Abberufung des Klägers sowie des Brigadier C* von ihren Leitungsfunktionen aus Sicht der Dienstbehörde zur effizienten Beseitigung der eingetretenen Patt-Stellung aus dienstlichen Gründen notwendig und damit richtig - auch im Sinn der Verpflichtung effizienter Mitarbeiterführung nach § 45 Abs 1 BDG - gewesen. Die Dienstzuteilung des Klägers zur direkten Unterstellung unter die Leitung von Abteilungsleiter D* sei daher aus dringenden dienstlichen Gründen erfolgt und habe nicht länger als 90 Tage gedauert, sodass sie daher im Hinblick auf § 39 Abs 1 BDG per se nicht als rechtswidrig zu beurteilen sei. Zur Zuteilung an die F* in ** stehe fest, dass der Kläger dazu spätestens mit seinem E-Mail vom 18.3.2021 (Beilage ./5) seine schriftliche Zustimmung erteilt habe. Obwohl diese Zuteilung daher – offenbar entgegen der Bestimmung des § 39 BDG – unbefristet erfolgt sei, sei darauf nicht weiter einzugehen, da der Kläger jedenfalls die erteilte Zustimmung bis zu seinem Pensionsantritt nicht widerrufen habe. Hätte er diese Zustimmung widerrufen, wäre die Dienstbehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, entweder bescheidmäßig eine Versetzung des Klägers auszusprechen oder die Dienstzuteilung zu beenden. Die Nichtergreifung des Widerrufs der Zustimmung zur Dienstzuteilung begründe eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, sodass schon deshalb Amtshaftungsansprüche scheitern müssten. Zwar habe die Verwendung des Klägers bei der F* nicht seinen persönlichen Fähigkeiten entsprochen, es sei allerdings zu beachten, dass er kein Interesse an der Aufnahme der Ausbildung eines hauptamtlich Vortragenden bekundet habe, sodass deshalb keine anspruchsvollere Einsatzmöglichkeit für ihn gefunden habe werden können. Da feststehe, dass der Kläger bis zum Pensionsantritt arbeitsfähig gewesen sei, sei seine Entscheidung, den Ruhestand anzutreten, eine subjektive, die nicht zwingend durch die Art seiner Beschäftigung veranlasst worden wäre. Es sei auch das Argument der Beklagten schlagend, dass der Kläger zur Schadensminderung nichts unternommen habe, insbesondere sich nicht um eine anspruchsvollere Einsatzmöglichkeit an einer anderen Dienststelle umgesehen habe bzw nicht die Ausbildung zum hauptamtlichen Vortragenden in Angriff genommen habe. Da feststehe, dass es für den Kläger keine anderen Einsatzmöglichkeiten bei der F* gegeben habe, sei auch ein mangelndes Verschulden der Dienstbehörde gegeben. Jedenfalls sei ein zukünftiger Pensionsentgang zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht fällig, sodass dieser keinesfalls zugesprochen hätte werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, seiner Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1Die Beweisrüge dient dem Zweck, rechtserhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts mit der Begründung zu bekämpfen, sie beruhten auf einer unrichtigen Beweiswürdigung. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1 ZPO) kann eine Feststellung nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung, auf der sie beruht, ins Treffen geführt werden (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 4 ff). Um eine Beweisrüge „gesetzmäßig“ auszuführen, muss daher der Rechtsmittelwerber angeben (bzw zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt, und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger ZPO 5§ 471 Rz 15; RIS-Justiz RS0041835). Zwischen der bekämpften und der alternativ angestrebten Feststellung muss ein inhaltlicher Widerspruch bestehen, weil die bekämpfte Feststellung durch sie ersetzt werden soll (vgl RS0041835 [insb T2, T4]; RS0043150 [T9]).
1.2 Der Kläger wendet sich in seiner Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung – soweit erkennbar – gegen die Konstatierung des Erstgerichts, dass der Kläger einer Zuteilung an das Bildungszentrum ** zugestimmt habe (im Urteil S 7 1. Absatz und 3. Absatz), ohne allerdings diese Feststellung ausdrücklich zu nennen. Er begehrt die Feststellung zu treffen, „… dass der BW ohne seine Zustimmung der F* zugeteilt wurde“ (Berufung S 3 2. Absatz).
Das Erstgericht stützte die (offensichtlich als Feststellung) bekämpfte Konstatierung auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 18.3.2021 (Beilage ./5). Aus diesem sei jedenfalls zwingend seine Zustimmung zu der betreffenden Zuteilung abzuleiten; außerdem verwies es auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen MR D*. Auch dieser sah im genannten Schreiben des Klägers, in welchem er sich diese Zuteilung ausdrücklich gewünscht habe, eine Zustimmung (Protokoll ON 7 S 7) und sprach von der „zweiten Wunschstelle“ des Klägers (Protokoll ON 7 S 9 1. Absatz).
Warum die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, erklärt die Berufung überhaupt nicht und bringt damit eine Tatsachenrüge schon per se nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Eine solche müsste stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung, auf der die bekämpfte Feststellung beruht, ins Treffen führen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 ff).
1.3 Die Frage, ob in der Erklärung des Klägers in seinem E-Mail vom 18.3.2021 (Beilage ./5) eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu einer Dienstzuteilung iSd § 39 Abs 2 BDG gesehen werden kann, und die Dienstbehörde daher richtigerweise vom Vorliegen seiner schriftlichen Zustimmung ausgegangen ist, ist allerdings eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Darauf wird daher im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen.
2.Andere Feststellungen werden vom Berufungswerber in seiner Berufung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührte Ergebnisse der Verhandlung und Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1Zur Rechtsrüge ist allgemein auszuführen, dass diese nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint (vgl RS0043605). Dabei ist strikt vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Ist eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden (RS0043605, RS0043312).
3.2Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen kann – wie das Erstgericht zutreffend (§ 500a ZPO) erkannte - von rechtswidrigen (geschweige denn von unvertretbaren) Dienstzuteilungen keine Rede sein.
Das Erstgericht stellte sowohl die rechtlichen Grundlagen, insbesondere § 39 BDG und § 45 Abs 1 BDG, zutreffend dar und begründete seine Entscheidung ausführlich. Der Berufungswerber bringt dagegen nichts Stichhältiges vor. Seine Berufung entbehrt jeglicher zielführenden rechtlichen Argumentation. Nach § 500a ZPO kann daher auf die rechtliche Begründung des Erstgerichts verwiesen werden und es reicht aus, auf die im Lichte der Berufungsausführungen als wesentlich erscheinenden Punkte begründend einzugehen:
3.3Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Dienstzuteilung vom 12.2.2021, also die vorübergehende Verwendungsänderung innerhalb der Dienststelle zur abteilungsunmittelbaren Dienstverrichtung unter der Leitung von MR D*, nicht als rechtwidrig zu beurteilen ist, wendet sich der Kläger in seiner Berufung nicht mehr. Diese ist daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl RS0043338 [T20, T32]).
3.4 Hinsichtlich seiner Dienstzuteilung zur F* besteht der Kläger in seiner Berufung (dort allerdings unter dem Berufungsgrund der Tatsachenrüge) darauf, keine Zustimmung zur Dienstzuteilung zur F* erteilt zu haben.
3.5 Nach § 39 BDG 1979 ist eine Dienstzuteilung, also eine vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle (Abs 1) nur aus dienstlichen Gründen zulässig, und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden (Abs 2). Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt (Abs 3). Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen (Abs 4).
3.6 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher der (im Rahmen der Beweisrüge geäußerten) Rechtsmeinung des Berufungswerbers entgegen zu treten, dass selbst im Falle seiner Zustimmung die Dienstzuteilung nach 90 Tagen „geendet hätte bzw rechtswidrig geworden wäre“ (Berufung S 3). Eine Dienstzuteilung ist vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes mit Zustimmung des Beamten auch über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus zulässig, auch wenn sie – im Unterschied zur Versetzung nach § 38 BDG - grundsätzlich nur vorübergehend angeordnet werden sollte.
3.7 Eine bestimmte Form (abgesehen von der Schriftform) ist für die Zustimmungserklärung des Beamten iSd § 39 Abs 2 BDG nicht vorgesehen. Daher ist für die Frage, ob die Dienstbehörde zu Recht von einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Klägers zu dieser Dienstzuteilung ausgehen konnte, vom objektiven Erklärungswert seiner Erklärungen, insbesondere seines Schreibens vom 18.3.2021 (E-Mail Beilage ./5) auszugehen.
Wie eine Erklärung zu verstehen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert. Eine Erklärung ist so zu verstehen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte, wie sie also bei objektiver Beurteilung der Sachlage gemessen am Empfängerhorizont zu verstehen war (RS0113932; RS0014205). Unerheblich ist, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter tatsächlich verstanden hat, solange die andere Partei das nicht erkennen kann. Es gilt die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Erklärungsempfänger berechtigterweise auf sie vertraut hat (RS0017884).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Beurteilung des Erstgerichts eindeutig zuzustimmen, dass der Kläger mit diesem Schreiben seine Zustimmungzu der in Rede stehenden Dienstzuteilung nach ** (zumindest konkludent § 863 ABGB) erteilt hat. Insbesondere lässt sich den im genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen des Klägers: „In weiterer Folge wurde vom Gefertigten eine Zuteilung zur Abteilung **, F* in Betracht gezogen und angemeldet.“ „Der von mir bevorzugten Zuteilung zur Abteilung **, F* wurde bis dato nicht entsprochen.“ und „Ich ersuche daher bitte um Unterstützung und Beschleunigung der von mir angestrebten und bevorzugten Zuteilung zur Abteilung **, F*.“ zweifelsfrei entnehmen, dass er mit der bevorstehenden Dienstzuteilung zur F* einverstanden war und dieser damit auch schriftlich zustimmte.
In seiner Berufung legt der Kläger in keiner Weise dar, warum diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll; warum also ausgehend vom Wortlaut des Schreibens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Dienstbehörde nicht von seiner Zustimmung ausgehen hätte dürfen. Es überzeugt nicht, dass und inwiefern der Umstand, dass er in seinem Mail auch ausführte, dass der von ihm ersuchten Zuteilung zum G* „offensichtlich nicht entsprochen“ habe werden können (Beilage ./5 3. Absatz), im Widerspruch zur angenommenen Zustimmung stehen soll. Auch aus dem Umstand, dass er gegen seine Abberufung remonstriert (bzw sich explizit dagegen ausgesprochen) habe, könnte nicht zwingend geschlossen werden, dass er „später/nachträglich keine Zustimmung zu einem anderen Arbeitsplatz gegeben“ habe, handelt es sich dabei doch eindeutig um unterschiedliche dienstrechtliche Maßnahmen, die jeweils eigenständige Erklärungen des davon betroffenen Klägers erforderten. Abgesehen davon entfernt sich der Kläger damit auch vom festgestellten Sachverhalt.
Dass das Erstgericht daher – der Argumentation der Beklagten entsprechend - vom Vorliegen einer wirksamen schriftlichen Zustimmungserklärung des Klägers zur Dienstzuteilung nach § 39 BDG ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken.
3.8 In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger (weiterhin) die Ansicht, dass die Dienstzuteilung nach ** „ als solche “ schon „ von Beginn an “ rechtswidrig gewesen sei, weil er nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut worden sei; es sei auch nicht auf seine bisherige Verwendung Bedacht genommen worden; bereits im Zeitpunkt der Zuteilung wäre klar gewesen, dass in der F* kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sei.
Dabei lässt der Berufungswerber abermals den festgestellten Sachverhalt außer Betracht, wonach nämlich im Vorfeld allseits angenommen wurde, dass der Kläger im Bildungszentrum (zumindest unter anderem) auch als Vortragender eingesetzt werden würde. Demgemäß wurde dem Leiter der F* auch mitgeteilt, dass der Kläger hauptsächlich als Vortragender in dem neu aufzustellenden Projekt betreffend die Ausbildung von Führungskräften für die Führung von Vertrauenspersonen eingesetzt werden sollte. Dass es dazu und zu einem umfangreicheren Einsatz des Klägers als Vortragender der F* – abgesehen von einigen wenigen Malen – nicht gekommen ist, lag – den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen gemäß - daran, dass er die dafür vorgesehene Ausbildung nicht hatte und auch nicht anstrebte.
Die Rechtsrüge geht daher diesbezüglich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit nicht zu behandeln (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§§ 471 Rz 16; RS0043605 [T1]).
3.9Auch die weitere Rechtsrüge des Klägers geht auf die konkrete rechtliche Begründung des Erstgerichts überhaupt nicht ein. Mit all seinen weiteren Ausführungen auf Seiten 4 und 5 der Berufung richtet er sich soweit erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und legt nicht dar, weshalb ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll. Es bleibt aber auch unklar, gegen welche entscheidungsrelevanten Feststellungen sich der Kläger damit wenden will, sodass auch eine Behandlung im Rahmen der Beweisrüge ausscheidet (vgl RS0041761, RS0041851). Seine Ausführungen - allesamt zu den näheren Umständen seiner Verwendung bei der F* gehen auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern es handelt sich dabei weitgehend um neues und damit im Berufungsverfahren unzulässiges Vorbringen (§ 482 Abs 1 ZPO; RS0041965). Die Rechtsrüge erweist sich daher auch diesbezüglich als nicht gehörig ausgeführt.
4.Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen vermag die Berufung daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil nicht aufzuzeigen. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen, da der Kläger kein unvertretbar rechtswidriges Verhalten von Organen der Beklagten aufzeigen vermochte. Auf die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG durch den Kläger, muss daher nicht mehr eingegangen werden, abgesehen davon, dass diese in der Berufung ebenso nicht konkret bekämpft wurde.
Die Berufung des Klägers bleibt damit erfolglos .
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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