Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge.
…Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965; vgl auch RS0041812 [T5]). Zur Widerlegung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen daher keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (vgl RS0041812 [T6]; siehe…
…vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern es handelt sich dabei weitgehend um neues und damit im Berufungsverfahren unzulässiges Vorbringen (§ 482 Abs 1 ZPO; RS0041965). Die Rechtsrüge erweist sich daher auch diesbezüglich als nicht gehörig ausgeführt. 4. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen vermag die Berufung daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung…
…wäre vom Beklagten ein Kostenvorschuss zu leisten gewesen. Wie bereits bei Behandlung der Beweisrüge dargelegt, widerspricht dieses Vorbringen der Klägerin dem im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbot (RS0041965, RS0108589) und ist daher unbeachtlich. Dies gilt auch für ihr weiteres Vorbringen, wonach die durchschnittlichen Kosten einer Abschleppung in Höhe von EUR 350-450 zugesprochen…
…diesem Tag oder am 4. März 2019 zur Folge hatte, handelt es sich um eine Rechtsfrage, auf die sich das Neuerungsverbot nicht bezieht (RS0041965 [T7]; RS0016473 [T6]). 2.3 Der Gesetzgeber ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunkts gemäß § 89d Abs 2 GOG idgF vom Einlangen der…
…er doch seine direkten Mitarbeiter sowie den Landeshauptmann über die Beendigung des gegen ihn geführten Schadenersatzprozesses informiert, verstößt er gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende (RS0041965 [T5]) Neuerungsverbot. Weder hat er sein Sicherungsbegehren auf diesen Umstand gestützt noch kann seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen entnommen werden, dass sein „berufliches Umfeld“ von…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu…
…das Berufungsvorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstoße, weil damit bloß das bisherige (Rechts-)Vorbringen klargestellt werde (vgl RS0041965 [T3]). [10] Rechnungen können im Zivilprozess mehrere Funktionen erfüllen: sie können etwa für die Fälligkeit der Forderung und damit auch den Zinslauf erforderlich sein (vgl…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965; RS0016473). Die Beklagte berief sich in ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren erster Instanz ausdrücklich und ausschließlich auf den von ihr selbst als Beilage ./3 vorgelegte…
…hat. Sie ist damit auch berechtigt. [9] 1. Nach § 482 ZPO dürfen im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht werden (RIS Justiz RS0037612; RS0041965; RS0042011). Demgegenüber ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei oder die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu…
…Instanz behauptet oder festgestellt wurden und keine ausdrückliche Vorschrift besteht, die es verbietet, ohne diesbezügliche Einwendung einer Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (RS0016473; vgl auch RS0041965 [T7]). Ob im Zweifel eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die als solche regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RS0042828…
…und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu sehen (RIS-Justiz RS0105484; zuletzt 1 Ob 256/05m; vgl ferner RIS-Justiz RS0108589; RS0041965). 2) Die von den Vorinstanzen der Klägerin zugesprochenen 40.728,23 EUR setzen sich aus 3.239,27 EUR an Ausgaben für ein Leasingfahrzeug, aus 2.629,34 EUR für eine…
…erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, bildet das zwar einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS Justiz RS0041965 [T3]). Diese Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht könnte vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu…
…Tatsachen zugrunde gelegt, die von den Parteien vorgebracht w u rden. Diese Tatsachen wurden auch nicht entgegen dem Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO (vgl RS0041965) erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen. Mit ihrem Vorbringen zur Sach widmung haben die Beklagten auch ihrer Behauptungslast in Bezug auf den damit verbundenen anspruchs ver n…
…Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu…
…um eine Rechtsfrage handelt (4 Ob 214/12t; 4 Ob 228/18k), auf die sich das Neuerungsverbot nicht bezieht (RIS Justiz RS0041965 [T7]; RS0016473 [T6]). 2. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von…
…der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hierzu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473; vgl auch RS0041965 [T7]). [13] Die Klägerin brachte im Verfahren erster Instanz vor, sie sei Abonnentin des Printmediums der Beklagten und habe durch die Befolgung einer darin empfohlenen…
…vereinbarten Kündigungstermine bezogen. Das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 2 ZPO verfügt lediglich ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch (RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumente einer Partei oder die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hierzu…
…zu erblicken (RS0105484). Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]; vgl RS0041965 [T4]). Nicht vorgekommene Beweise sind nicht nur unzulässig, wenn sie Haupttatsachen betreffen, sondern auch wenn sie Kontrollbeweise und Hilfstatsachen sind ( Pimmer in Fasching/Konecny ³…
…der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RIS Justiz RS0016473; RS0041965 [T7]). Auch kann eine Frage der rechtlichen Beurteilung nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein (RIS Justiz RS0111277 [T1]). 2.1. Nach den Feststellungen handelt es sich…
…gegen das Neuerungsverbot verstoßen, sodass das Berufungsgericht vom Vorliegen eines Berufsschutzes auszugehen gehabt habe, ist ebenfalls unberechtigt: [13] 3.1. Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich (RS0041965 [T1]) und bezieht sich nicht auf Rechtsfragen (RS0041965 [T7]). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu…
…Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Das Berufungsgericht darf keine neue Sachgrundlage für seine Entscheidung schaffen, sondern es kann lediglich den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Beweisrüge…
…in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0041812, RS0041965). (Zulässige) Neuerungen können nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden, nicht aber zur Unterstützung oder Bekämpfung…
…diesen) im Rekurs und im Revisionsrekurs verstößt demgegenüber gegen das – auch im Rekursverfahren nach der Exekutionsordnung (RS0042091; RS0002371) und auch im Sicherungsverfahren (RS0002395 [T1]; RS0041965 [T5]) geltende – Neuerungsverbot und ist somit unbeachtlich. [21] 4.2.3. Soweit im Revisionsrekurs als Verfahrensmangel gerügt wird, weder das Erstgericht noch das Rekursgericht hätten den…
…nicht berücksichtigt hat, keinen Mangel des Berufungsverfahrens. Zu Recht wurde ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot angenommen (10 ObS 17/01z; RIS Justiz RS0041965). Ein Sachverständigengutachten kann im Revisionsverfahren nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen zwingende Denkgesetze angefochten werden (RIS Justiz RS0043404). Ob ein weiteres Gutachten…
…der Klage ON 1). Die nunmehrige (gegenteilige) Argumentation der Klägerin, wonach mit dem Beschluss noch kein Sonderprüfer bestellt worden sei, ist eine unzulässige Neuerung (RS0041965; RS0037612). Die Auslegung des Klagsvorbringens durch das Rekursgericht, wonach bereits der Beschluss eine entgeltliche Beauftragung eines Sonderprüfers darstelle, also als solcher schon eine Masseforderung begründe…
…2 ZPO sind nur solche Neuerungen zulässig, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche (RS0041812; RS0041965). Das ist bei einer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgten Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Versicherten aber in der Regel…
…Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Rekursgericht nicht auf die Beweisrüge eingegangen ist. Da auch im Sicherungsverfahren das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0041965), liegt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Rekursgericht die mit dem Rekurs zur Widerlegung des als bescheinigt angesehenen Sachverhalts vorgelegten Urkunden unbeachtet ließ. 2…
…konstitutives Element der Miturheberschaft handelt, ist diese vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. Im Übrigen bezieht sich das Neuerungsverbot nicht auf Rechtsfragen (RIS Justiz RS0041965 [T7]; RS0016473 [T6]). 2.3.3. Von einer untrennbaren Einheit kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines…
…Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt hat, begründet keinen Mangel des Berufungsverfahrens: Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot bejahte (RIS-Justiz RS0041965), kann ein Sachverständigengutachten im Revisionsverfahren nur bei einem - hier nicht vorliegenden - Verstoß gegen zwingende Denkgesetze angefochten werden (RIS-Justiz RS0043168). Ob hingegen das in erster…
…das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO bedeutet, steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich (RIS Justiz RS0041965, RS0042011, vgl RS0027425). Die Berufung auf abweichende Wartungsvorschriften enthält das Vorbringen neuer Tatumstände (für den Standpunkt der Beklagten günstigere Fristen oder Betriebszeiträume) und bildet nicht…
…Klägerin nicht einmal behauptet habe, eine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung aus Liechtenstein zu beziehen, stellte eine zulässige Änderung (bloß) ihrer bisher vertretenen Rechtsansicht dar (RS0016473; RS0041965 [T7]). [12] 2. Inhaltlich ziehen die Parteien nicht in Zweifel, dass die VO (EG) 883/2004 und deren DVO (EG) …
…der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden (RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und…
…RS0041812). Das in § 482 Abs 2 ZPO geregelte Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, neues Vorbringen und neue Beweismittel zum Anspruch vorzutragen (RS0041965). Da sich die vorgelegte Urkunde nicht auf die Berufungsgründe selbst bezieht, erweist sich deren Vorlage als Verletzung des in § 482 Abs 2…
…„höheren Gewalt“ in erster Instanz nicht gestützt. Dem erstmals in der Berufung erstatteten Vorbringen zum Vorliegen höherer Gewalt steht somit das Neuerungsverbot entgegen (RS0041965). Sonstige Gründe gegen einen Rückzahlungsanspruch gemäß Punkt 6. des Vertrages, von dessen Gültigkeit die Beklagte auch bei der von ihr angenommenen (bloßen) Investitionsvereinbarung ausgeht, trägt…
…Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat (9 ObA 9/09b; RS0014709). Das Vorbringen zur Vorteilszuwendung in der Berufung verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot (RS0042011; RS0041965). Ungeachtet dessen wäre dafür jedoch erforderlich, dass dem unwirksam Vertretenen (hier somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister das Geschäft im Namen der Gemeinde…
…Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung muss als gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO verstoßend unbeachtet bleiben (vgl RS0041965). Mangels einer entsprechenden vertraglichen Einigung mangelt es aber – worauf auch das Erstgericht zutreffend hinweist – jedenfalls an einer entsprechenden Zuzählung des Geldbetrags an den…
…aber ohnedies eine unzulässige Neuerung auf Tatsachenebene dar und ist daher gem. § 482 Abs 1 ZPO unbeachtlich (vgl. RIS-Justiz RS0041965). Es ist auch schlichtweg unrichtig, wenn der Kläger insinuiert, das Erstgericht mute dem Kläger zu, dass dieser jedes einzelne Schlagloch, dessen genaue Position, Tiefe und…
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