Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Kerschbaumer Rechtsanwalts KG in Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , **, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 19.337,39 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Jänner 2025, **–11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* GmbH beauftragte als Eigentümerin der Halle 1, mit der Adresse **, die beklagte Partei mit der Dachsanierung der gegenständlichen Halle.
Mieterin der Halle war zu diesem Zeitpunkt die D* GmbH, die einen Teil der Halle untervermietete an die klagende Partei.
Am 27. Oktober 2023 kam es im Zuge der Sanierungsarbeiten zu einem Wassereintritt durch die Lichtkuppeln im Hallendach, wodurch der klagenden Partei ein Schaden entstanden ist. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Partei überwies an die klagende Partei einen Schadenersatzbetrag von € 72.065,08 netto, lehnte aber die Forderungen in Höhe von € 19.337,39 netto ab (unstrittig).
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 19.337,39 samt Nebengebühren sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Schadensfall vom 27.10.2023 hafte, und brachte dazu im Wesentlichen vor, am 27.10.2023 sei es aufgrund von Niederschlagswassereintritten über das Dach zu kausalen Schäden am Inventar der Klägerin gekommen.
Der Betrag von EUR 19.337,39 netto setze sich aus den Positionen 1.2., 1.8. und 1.11. (Abdeckmaßnahmen) des Gutachtens ./A zusammen.
Streitgegenständlich seien daher die Schadenspositionen 1.2., 1.8. und 1.11. des Gutachtens, nämlich Schadensposition 1.2. betreffend Abdeckmaßnahmen in Höhe von EUR 546,64, Schadensposition 1.8. betreffend Abdeckmaßnahmen in Höhe von EUR 3.758,15 und Schadensposition 1.11. betreffend Abdeckmaßnahmen in Höhe von EUR 15.032,60, gesamt sohin EUR 19.337,39 netto.
Der Klägerin seien weder der Umfang noch der konkrete Zeitpunkt/Zeitraum der Dachsanierung bekannt gewesen. Ihr gegenüber habe niemand erwähnt, dass im Zusammenhang mit der Dachsanierung Abdeckmaßnahmen zum Schutz gegen Nässeeintritte notwendig gewesen wären.
Der Wassereintritt wäre bei sorgfältiger Ausführung der Leistungen der Beklagen vermeidbar gewesen. Ursächlich für den besagten Wassereintritt sei die mangelhafte Ausführung von provisorischen Flachdachabdichtungen gewesen, insbesondere die provisorische Anbindung an die neu versetzten Lichtkuppeln.
Die Beklagte wendete insbesondere die Unschlüssigkeit der Klage ein. Es fehle jegliches Tatsachenvorbringen, weshalb der behauptete Anspruch gegen die Beklagte bestehen solle. Die Klägerin habe kein Vorbringen zu den Schäden erstattet, welche ihr nun entstanden sein sollten. Ein bloßer Verweis auf eine vorgelegte Urkunde sei nicht ausreichend.
In der Tagsatzung vom 2.12.2024 gab das Erstgericht seine Rechtsansicht bekannt, „dass das Vorbringen zur Anspruchsgrundlage ergänzungsbedürftig ist, weil augenscheinlich kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt und derzeit nicht erkennbar ist, auf welche Rechtsgrundlage sich die klagende Partei stützt.“
Die Klagevertretung brachte wegen dieses Hinweises des Erstgerichts vor, „dass sich die Anspruchsgründe auf deliktischen Schadenersatz stützen. Die beklagte Partei habe die Arbeiten am Dach nicht lege artis ausgeführt, wodurch es in weiterer Folge zu dem Schaden gekommen sei. Die nunmehr nicht bezahlten Schäden würden einerseits Schadensminderungsarbeiten betreffen und andererseits den Produktionsausfall. Dazu sei festzuhalten, dass reine Vermögensschäden auch dann bei deliktischen Schadenersatzansprüchen zu ersetzen seien, wenn sie Folge einer Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter seien, was gegenständlich der Fall sei durch die Schädigung der Maschinen.“
Über Nachfrage des Erstgerichts, „ob auch ein Vorbringen zu Rechtswidrigkeit und Verschulden erstattet werde, bringt KV vor, dass zum Verschulden vorgebracht werde, dass die Arbeiten nicht lege artis ausgeführt worden seien.“ (alle Zitate auf Seite 2 des Protokolls ON 9.4).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die Klage sei unschlüssig: Die Klägerin behaupte eine deliktische Haftung der Beklagten. Das Vorbringen der Klägerin, das Handeln der Beklagten sei kausal für ihren Schaden, genüge nicht, um einen deliktischen Schadenersatzanspruch zu begründen.
Auch das Vorbringen, die Arbeiten seien nicht lege artis durchgeführt worden, ersetze nicht ein Vorbringen zu Rechtswidrigkeit und Verschulden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden, weil der Berufungssenat eine mündliche Berufungsverhandlung für entbehrlich hielt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe seine Manuduktionspflicht verletzt: Vor Abweisung eines infolge Unvollständigkeit unschlüssigen Klagebegehrens sei stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. Verbleibende Zweifel am Inhalt der Klage dürften also nicht sofort zu einer Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit führen, sondern müssten zum Anlass einer Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemäß § 182 Abs 1 ZPO genommen werden.
1.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]).
1.2. Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Rechtsmittelwerberin nicht darlegt, was sie im Fall einer ordnungsgemäßen Erörterung ihres Vorbringens vorgebracht hätte; nur auf dieser Grundlage kann die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden (RS0037325 [T5]). Das Berufungsvorbringen, die Berufungswerberin hätte in diesem Fall ergänzendes Vorbringen erstattet, wird dieser Anforderung nicht gerecht.
1.3. Dennoch sei angemerkt, dass das Erstgericht darauf hinwies, dass das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit und zum Verschulden fehlt ( arg „ob auch ein Vorbringen zu Rechtswidrigkeit und Verschulden erstattet werde […]“).
Dieser Anregung des Gerichts folgte die Klägerin nicht, wodurch die Grenzen der erforderlichen Prozessleitung erreicht waren ( Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 182a ZPO Rz 44 [Stand 1.10.2015, rdb.at]).
1.4. Schließlich hat auch die Beklagte die Schwächen des klägerischen Vorbringens aufgedeckt (Seite 4 der Klagebeantwortung; Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.11.2024; RS0122365).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge
2.1. Die Berufungswerberin macht geltend, das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, weil sich selbst aus dem unzureichend festgestellten Sachverhalt die behauptete Rechtsfolge (Schadenersatzanspruch) ableiten lasse.
2.1.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist nicht einmal ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Beklagten durchgeführten Arbeiten und dem eingetretenen Schaden ersichtlich. Auf andere Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht mehr an.
2.2. Die Berufungswerberin rügt schließlich das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel und richtet sich damit gegen die Beurteilung des Erstgerichts, die Klage sei unschlüssig.
2.2.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.2.2. Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, dass das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also jene Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen könnte (RS0001252 [insb T4]).
In der Judikatur wurde eine Klage auf Schadenersatz ohne deutliches Vorbringen zu Schaden und Schadenshöhe als unschlüssig beurteilt ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3III/1 § 226 ZPO Rz 202 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
Zur Schlüssigkeit einer Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf Urkunden genügt nicht (RS0001252).
Nur in dem Sonderfall, dass sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klagserzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]; 1 Ob 153/19k; 1 Ob 97/21b ua). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor, weil nicht die Aufschlüsselung der Ansprüche problematisch erscheint.
2.2.3. Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (§ 1295 Abs 1 ABGB).
Die darin zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung ist für die Frage der Gehilfenhaftung, der Beweislastverteilung und der Ersatzfähigkeit bloßer Vermögensschäden von Bedeutung ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1295 Rz 1 ([Stand 15.4.2024, rdb.at]).
2.2.3.1. Die Beklagte war Erfüllungsgehilfin der C* GmbH. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn bloß wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt (RS0022481; RS0022801), somit gegen ein Schutzgesetz verstößt oder allgemeine Sorgfaltspflichten zum Schutz absolut geschützter Rechtsgüter verletzt ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer,ABGB-ON1.09 § 1313a Rz 80 [Stand 1.1.2023, rdb.at]). Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsgutes abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch; das Eigentumsrecht ist ein solches absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht (RS0010350), dessen Verletzung als rechtswidrig zu beurteilen ist ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1294 Rz 6 [Stand 15.4.2024, rdb.at]).
2.2.3.2. Bloße Vermögensschäden sind dagegen nur bei Verletzung vertraglicher Pflichten sowie im Bereich der Deliktshaftung bei Verletzung eines Schutzgesetzes zu ersetzen, sofern dessen Schutzzweck (auch) auf den Schutz des bloßen Vermögens gerichtet ist; auch bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist das bloße Vermögen geschützt ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1294 Rz 11 [Stand 15.4.2024, rdb.at]).
2.2.3.3. Im Rahmen der Deliktshaftung aufgrund Verletzung eines absoluten, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschützten Rechts greift § 1298 ABGB nicht ( Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1298 Rz 5 [Stand 15.4.2024, rdb.at]).
2.2.4. Diese Ausführungen lassen sich also so zusammenfassen, dass die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Fall nur ex delicto haften würde. Das bedeutet, dass die Klägerin ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das der Klägerin einen Schaden verursachte, zu behaupten und zu beweisen hat.
2.2.4.1. Die Klägerin unterließ es zunächst einmal darzutun, worin der ihr entstandene Schaden bestehen soll: Zunächst brachte sie – jeweils miteinander konflingierend – vor, es seien Schäden an ihrem Inventar entstanden, nicht aber, an welchem; sodann, es werde Ersatz für bzw betreffend Abdeckmaßnahmen begehrt, nicht aber, für welche; schließlich würden die nicht bezahlten Schäden einerseits Schadensminderungsarbeiten betreffen und andererseits den Produktionsausfall, wiederum, ohne zu spezifizieren, welche Schadensminderungsarbeiten notwendig wurden und warum ein Produktionsausfall in welcher Höhe entstand.
2.2.4.2. Vor allem aber legte die Klägerin nicht dar, durch welches rechtswidrige und schuldhafte Verhalten welche der Beklagten zurechenbare Personen welche Schäden verursacht haben sollen:
2.2.4.2.1. Es bleibt unklar, worin der konkrete Vorwurf besteht, weil von der Klägerin allein die mangelhafte Ausführung von provisorischen Flachdachabdichtungen, insbesondere der provisorischen Anbindung an die neu versetzten Lichtkuppeln, vorgebracht wurde. Worin diese von der Beklagten verursachte Mangelhaftigkeit bestehen und wer sie konkret verursacht haben soll, brachte sie nicht vor.
2.2.4.2.2. Die Beklagte haftete der Klägerin mangels Vertragsverhältnisses mit dieser für ihre eigenen Facharbeiter bloß nach § 1315 ABGB; Vorbringen zu den Voraussetzungen dieser Norm fehlt zur Gänze, ebenso zu einer allfälligen Repräsentantenhaftung.
2.2.4.3. Sogar bei der hier gar nicht zulässigen (RS0001252) Berücksichtigung der ./A wäre für die Klägerin nichts gewonnen:
Wenn die Klägerin von Schadenspositionen spricht, bezieht sie sich offensichtlich auf Seite 10 der ./A. Mit den angeführten Positionen 1.2., 1.8. und 1.11. werden seitens des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen die aus seiner Sicht der Höhe nach zutreffenden Vorpositionen (1.1. [ „prov. Blechdach über Laserschneidanlage gebaut“ ], 1.7. [ „Planen organisieren, gesamten Maschinenpark mit Planen abgedeckt, Laserblech Umlagern, Abflusslöcher in Bodenplatte bohren“ ] und 1.10. [ „Minderung der Produktionstätigkeit durch tägliches Vor und Nachbereiten der Betriebs- und Arbeitsmittel“ ]) in Abzug gebracht (1.1., 1.10.) bzw gekürzt (1.7.). Diese Positionen ergeben in Summe den Klagsbetrag oder umgekehrt jenen Betrag, in Bezug auf den die Versicherung die Deckung ablehnte.
Im klägerischen Vorbringen findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass hier offenbar der Ersatz für Kosten für den Bau eines provisorischen Blechdachs, das Organisieren von Planen usw (siehe die vorherige Aufzählung) von der Beklagten begehrt werden; es wurde – nur beispielsweise, sinngemäß gilt dies auch für die anderen beiden Positionen – ebenso nicht die Behauptung aufgestellt, die Minderung der Produktionstätigkeit hätte einen Gegenwert von 220 (offenbar) Arbeitsstunden betragen (Position 1.10.).
Schließlich wäre nicht einmal aus ./A ableitbar, durch welches rechtswidrige und schuldhafte Verhalten die Schäden verursacht worden sein sollen.
2.2.5. Die Klage ist daher unschlüssig, worauf die Beklagte (in Bezug auf den Schaden) und das Erstgericht (in Bezug auf Rechtswidrigkeit und Verschulden) auch hinwiesen.
Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor, weil keine Feststellungen zu Tatsachen fehlen, die Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären.
3. Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der wirtschaftlichen Bedeutung sowie der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144), weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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