Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.000 samt Zinsen, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse in der Hauptsache EUR 5.000; im Kostenpunkt EUR 3.105,89) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 5.000) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 7.2.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und die Richterin Mag. a Müller den
Beschluss
gefasst:
Die Urkundenvorlagen der klagenden Partei vom 21.3.2025 und 7.5.2025 werden zurückgewiesen .
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Müller und den Kommerzialrat Langenbach, MBA, zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben, der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 10.000 samt 4 % Zinsen seit 20.10.2021 zu zahlen und die mit EUR 3.051,89 (darin EUR 375,85 USt und EUR 796,80 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.363,78 (darin EUR 292,46 USt und EUR 609 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckwerke „C*“ (Kaufzeitung) und „D*“ (Gratiszeitung). Geschäftsführer der Beklagten und Herausgeber der Tageszeitungen „C*“ und „D*“ ist E*.
Die Beklagte veröffentlichte am 20.10.2021 in ihren beiden Tageszeitungen „C*“ und „D*“ jeweils auf Seite 8 einen Artikel mit Foto der Klägerin, der lautet wie folgt:
Die Klägerinbegehrte - gestützt auf §§ 78, 87 UrhG – Schadenersatz in der Höhe von EUR 10.000. Sie brachte zusammengefasst vor, sie sei vom Herausgeber der Tageszeitung „C*“ während ihres Beschäftigungsverhältnisses mehrfach sexuell belästigt worden. In dem zitierten Artikel werde ihr jedoch unterstellt, die Anschuldigungen gegen ihn erfunden zu haben. Es werde der Eindruck erweckt, ihre Vorwürfe seien unwahr und lediglich Teil einer Konkurrenz-Kampagne der „I*“, um seinen Ruf zu schädigen. Diese Behauptungen seien ihrerseits unwahr, ehrenbeleidigend, kreditschädigend und verwirklichten den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1, Abs 2 StGB, wodurch berechtigte Interessen der Klägerin iSd § 78 Abs 1 UrhG verletzt werden. Es handle sich um eine ganz empfindliche Kränkung, die den mit jeder Verletzung des UrhG verbundenen Ärger weit übersteige. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Abgeltung ihres immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG in angemessener Höhe.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, der Artikel besage nur, dass die „I*“ unter anderem der Klägerin Medienprozesse gegen die Beklagte finanziere und dass die Vorwürfe gegen E* unwahr seien. Beides sei weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend und verletze somit keine berechtigten Interessen iSd § 78 UrhG. Die Klägerin habe mit der Klagseinbringung bis kurz vor Ende der Verjährungsfrist zugewartet, was dokumentiere, dass keine qualifizierte Beeinträchtigung iSd § 87 Abs 2 UrhG vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren in Höhe von EUR 5.000 samt Zinsen statt (Spruchpunkt 1.), wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 5.000 samt Zinsen ab (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr (Spruchpunkt 3.). Es stellte den auf den Urteilsseiten 1 bis 2 ersichtlichen Sachverhalt fest, der eingangs wiedergegeben wurde. Rechtlich erwog es, dass die Klägerin auf dem inkriminierten Bild erkennbar sei. Der Durchschnittsleser verstehe den Artikel dahingehend, dass der Klägerin eine Lüge vorgeworfen wird, nämlich dass sie bewusst die Unwahrheit verbreite, von E* sexuell belästigt worden zu sein. Die Beklagte habe den Wahrheitsbeweis nicht angetreten. Die Bildnisveröffentlichung sei daher unzulässig iSd § 78 UrhG. Der Klägerin stehe ein Schadenersatzanspruch gestützt auf § 87 Abs 2 UrhG zu. Da zahlreiche Artikel ähnlichen Inhalts bereits seit langer Zeit veröffentlicht seien und die Klägerin fast bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Klagserhebung zugewartet habe, sei unter Anwendung des § 273 ZPO ein Schadenersatzbetrag von EUR 5.000 angemessen.
Die Kostenentscheidung stützte es auf § 43 Abs 1 ZPO.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils (Spruchpunkt 1.) richtet sich die Berufung der Beklagten, gegen den abweisenden Teil des Urteils (Spruchpunkt 2.) die Berufung der Klägerin. Beide Parteien machen jeweils eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Beklagte beantragt, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern, die Klägerin beantragt eine gänzliche Stattgabe. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts richtet sich der in eventu erhobene Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr vollständigen Kostenersatz zuzuerkennen.
Die Beklagte sprach sich in der Berufungsbeantwortung gegen einen höheren Kostenersatz der Klägerin aus und wies darauf hin, dass die Mahnklage nur nach TP 2 zu honorieren sei.
I. Zum Beschluss
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666). Die Eingaben waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zu den Berufungen
Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt.
II.A. Zur Berufung der Beklagten
1.Die Beklagte macht geltend, der Artikel erwecke lediglich den Eindruck, dass die „I*“ ua der Klägerin Medienprozesse gegen die Beklagte finanziere und dass die von der Klägerin wider den Herausgeber E* erhobenen Vorwürfe unwahr seien. Beide Äußerungen seien weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend. Der zugesprochene Betrag sei zu hoch, weil die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche bis nahe an den Eintritt der Verjährung zugewartet habe und daher von keiner Kränkung iSd § 87 Abs 2 UrhG auszugehen sei.
2.Ob wegen eines dem Lichtbild beigefügten Begleittextes berechtigte Interessen des Abgebildeten iSd § 78 Abs 1 UrhG verletzt werden, ist eine Rechtsfrage (RS0043508). Entscheidend ist, ob nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines durchschnittlichen Lesers (RS0031883; RS0115084) über den Abgebildeten nach den Wertungen des § 1330 ABGB etwas Ehrenbeleidigendes oder Kreditschädigendes ausgesagt wird (6 Ob 116/17b [Pkt 2]).
3.Der unrichtige Vorwurf, jemand lüge (RS0032212 [T25]; 6 Ob 315/02w [Pkt IV]) oder behaupte wider besseres Wissen die Unwahrheit (RS0032212 [T13]; vgl auch 4 Ob 91/24x [Rn 17]) begründet eine Verletzung berechtigter Interessen. Er geht wegen der subjektiven Komponente weit über die Behauptung hinaus, jemand verbreite bloß objektiv unrichtige Fakten (instruktiv 4 Ob 25/13z [Pkt 2. f]).
4.Das Erstgericht hat zutreffend herausgearbeitet (§ 500a ZPO), dass der Klägerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck des Artikels nicht nur vorgeworfen wird, E* zu Unrecht zu beschuldigen, sondern dies bewusst und vorsätzlich zu tun. Schon die im ersten Absatz gewählte Formulierung „ überraschend gleichlautender Vorwürfe “ suggeriert eine unlautere Absprache der Klägerin mit G*, um erfundene Aussagen aufeinander abzustimmen. Da – wie im vorletzten Absatz des Artikels ersichtlich - hinter den „ Vorwürfen angeblicher ‚sexueller Belästigung‘ […] in Wahrheit eine Konkurrenz-Kampagne “ durch die unter Druck geratene „I*“ stehe, muss der Leser zwangsläufig annehmen, dass die Beschuldigungen nicht nur unwahr sind, sondern wider besseres Wissen und einzig aus dem verpönten Motiv heraus erhoben wurden, „ um [den] Ruf [der Beklagten] zu schädigen “. Entgegen der Berufung hat die Beklagte nicht nur auf eine Prozessfinanzierung durch die Konkurrentin der Beklagten hingewiesen und die von der Klägerin gegen den Herausgeber erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen, sondern sie hat der Klägerin doloses Vorgehen im Rahmen einer gegen die Beklagten geführten „Kampagne“ unterstellt.
5.1Der Ersatz immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur bei einer empfindlichen Kränkung, die den mit jeder Zuwiderhandlung gegen das UrhG verbundenen Ärger übersteigt (RS0077369). „Kränkung" ist in diesem Zusammenhang nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern maßgebend ist, ob und in welchem Ausmaß seine Persönlichkeit im weitesten Sinn - Gefühlssphäre, geistige Interessen und äußerer Bereich der Persönlichkeit - in objektivierbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl RS0111185). Der durch einen Urheberrechtseingriff verursachte immaterielle Schaden kann demnach sowohl in reinen Gefühlsschäden und in der Verletzung geistiger Interessen als auch in der Beeinträchtigung des äußeren Bereiches der Persönlichkeit (Minderung des Ansehens, Rufschädigung) bestehen. Dabei ist es zwar Sache des Klägers, darzulegen, woraus sich eine empfindliche Kränkung ergeben soll (RS0078172). Dafür kann aber schon das Vorbringen zu den im konkreten Fall beeinträchtigten Interessen (RS0078172 [T3]) und zur Verletzungshandlung ausreichend sein, wenn Art und Intensität des Eingriffs von qualifizierter Schwere sind (RS0110101).
5.2Das Berufungsgericht judiziert dazu in stRsp, dass die Anschuldigung, im Rahmen einer „Kampagne“ bzw „Intrige“ würden aus niederen (finanziellen) Motiven bewusst unwahre Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben, eine derart qualifizierte Verletzung berechtigter Interessen verwirklicht und Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gibt (zu § 87 Abs 2 UrhG: OLG Wien, 33 R 171/23v; 33 R 109/23s; 5 R 47/25f [betreffend denselben Artikel mit anderer Abbildung der Klägerin auf **]; zu § 16 Abs 2 UWG: OLG Wien, 5 R 147/22g [betreffend denselben Artikel mit anderer Abbildung der Klägerin auf **]; 3 R 158/24p; 4 R 158/24w; 5 R 136/24t; 1 R 12/25d).
6.Das Erstgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der festgestellte Sachverhalt auch den Zuspruch einer Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG rechtfertigt. Der zugesprochene Betrag ist auch nicht überhöht (→ 9.1 f).
II.B. Zur Berufung der Klägerin
7.Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse auszumitteln. Sie sollte für den Verletzten zumindest fühlbar sein und der Allgemeinheit verdeutlichen, dass sich Rechtsverletzungen dieser Art nicht lohnen. In die Bemessung fließen der Grad des Verschuldens sowie die Intensität und Dauer der Verletzung ein. Die Art der Veröffentlichung, ihre Reichweite und die Anzahl der Veröffentlichungen sind ebenso miteinzubeziehen wie die Bekanntheit der abgebildeten Person, der Inhalt des Beitrags, die Abweichung des Begleittexts vom wahren Sachverhalt sowie ein dem Abgebildeten zu Unrecht unterstelltes, sozial verwerfliches Motiv ( Guggenbichler in Kucsko/Handig , urheber.recht 2§ 87 UrhG Rz 22 f; Nageler-Petritz , Zur Höhe des immateriellen Schadenersatzes bei [ungerechtfertigter] Bildveröffentlichung in Medien, MR 2021, 279 f).
8. Die Klägerin wurde mit dem vorliegenden Artikel bezichtigt, im besonders sensiblen Bereich der sexuellen Belästigung im Arbeitsumfeld einen ehemaligen Vorgesetzten zu Unrecht beschuldigt zu haben, um seinen Ruf zu schädigen. Der Vorwurf einer derartigen Vorgangsweise ist geeignet, die Klägerin massiv zu kränken und ihren Ruf als Kollegin, Mitarbeiterin und Teilnehmerin am sozialen Leben stark zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die Beklagte den inkriminierten Artikel, der keinen erkennbaren Nachrichtenwert hat, in zwei auflagenstarken Tageszeitungen veröffentlichte, die vom Gegner der Klägerin in der Auseinandersetzung um den Vorwurf der sexuellen Belästigung herausgegeben werden. Daraus ergibt sich, dass die Bloßstellung der Klägerin nicht nur mit großer Öffentlichkeitswirkung und durch ein wirtschaftlich überlegenes Medienunternehmen, sondern ganz offensichtlich im Interesse der Person erfolgte, die die Klägerin sexuell belästigt haben soll. Dass die Veröffentlichung die Klägerin damit der Taktik des „victim blaming“ aussetzt, wiegt bei der Bemessung des Schadenersatzbetrags besonders schwer. Bei dieser unsachlichen Vorgangsweise wird auf Vorwürfe, mit denen jemand konfrontiert ist, systematisch damit reagiert, den Urheber oder die Urheberin der Vorwürfe des behaupteten Fehlverhaltens, der oder die sich somit als Opfer fühlt, in die Rolle eines Täters oder einer Täterin zu versetzen, um sich selbst als das „wahre Opfer“ darzustellen, (vgl OLG Wien 33 R 109/23a). Dieses Verhalten ist besonders verwerflich und führt zu einer speziellen erheblichen Kränkung der Klägerin (vgl OLG Wien 33 R 171/23v Pkt II.2).
9.1 Das Erstgericht hat nur die Hälfte des begehrten Betrags zugesprochen, weil bereits zahlreiche Artikel ähnlichen Inhalts seit langer Zeit veröffentlicht seien und die Klägerin fast bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Klagserhebung zugewartet habe. Diese Umstände rechtfertigen jedoch keine Reduktion des begehrten Betrags:
Das Berufungsgericht hat bereits in Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass dem durch eine Missachtung des Bildnisschutzes Verletzten, der sich mit der Klage auf Schadenersatz Zeit lässt, nicht schon deshalb unterstellt werden kann, er habe keine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung erlitten (vgl OLG Wien 33 R 171/23v; 5 R 47/25f). Es besteht keine Rechtspflicht, innerhalb der Verjährungsfrist besonders rasch aktiv zu werden, und ein Zuwarten mit der Klagsführung kann unterschiedliche Gründe haben, darunter auch solche, die gerade nicht darauf schließen lassen, dass die Verletzung keine besondere Beeinträchtigung bewirkte.
Die Wiederholung falscher Vorwürfe verstärkt den negativen Eindruck und ist nicht geeignet, den Schaden zu verringern (vgl OLG Wien 1 R 49/24v [4.3]).
9.2Der Klägerin wurden gemäß § 87 Abs 2 UrhG wegen einer inhaltlich vergleichbaren Veröffentlichung EUR 20.000 (OLG Wien 33 R 171/23v) und wegen einer inhaltlich identen Veröffentlichung in einem anderen Medium EUR 10.000 zugesprochen (OLG Wien 5 R 47/25f). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien und der mit den Vorakten teils vergleichbaren, teils identen Inhalte hält das Berufungsgericht die begehrte Entschädigung von EUR 10.000 für angemessen, um die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin spürbar zu ahnden und die erlittene Kränkung auszugleichen.
III.Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jene des Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebührt für die gegenständliche - auf immateriellen Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung gerichtete - Klage das Honorar nach TP 3A, da derartige Klagen nicht unter die taxative Aufzählung in TP 2 fallen und die gegenständliche Klage weder kurz und einfach ist, noch nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.37 f).
IV.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist und keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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