Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2024, GZ **-49.1, und über deren Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 15. Mai 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad, in Anwesenheit des Vertreters der Privatbeteiligten Mag. B*, der Angeklagten A* und ihres Verteidigers Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. September 2022, rechtskräftig sei 9. Mai 2023, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 165 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 205.062,-- Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte D* verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. September 2022, rechtskräftig sei 9. Mai 2023, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in ** in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „E*“ alias „F*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das vierfache Überschreiten der Wertqualifikation als erschwerend.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 11 Os 142/24b-4, ist nunmehr über deren fristgerecht angemeldete (ON 51), zu ON 54 rechtzeitig zur Ausführung gelangte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Ihre (implizierte) Beschwerde richtet sich gegen den gemäß § 484a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO ergangenen Beschluss auf Probezeitverlängerung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. September 2022, rechtskräftig sei 9. Mai 2023, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht.
Dem Rechtsmittel kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und auch tat- und schuldangemessen gewichtet sowie im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 StGB) die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597) berücksichtigt.
Der Angeklagten, die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Strafnachsicht anstrebt, gelingt es nicht, weitere für sie günstige Strafbemessungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Der monierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB liegt nicht vor. Die behauptete Drucksituation (ON 54.1, 9) lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Die Angaben der Angeklagten zur angeblichen Geschichte, die der unbekannte Täter ihr erzählt haben soll, um sie dazu zu bewegen, beträchtliche Geldbeträge für ihn in Empfang zu nehmen und umzuwandeln, wurden vom Erstgericht als überaus fraglich bezeichnet (US 7). Aus dem Verhalten der Angeklagten gegenüber D* ergibt sich vielmehr ihr eigenes äußerst planvolles Vorgehen (US 7). Die Authentizität der von der Angeklagten vorgelegten Chats wurden vom Erstgericht als fraglich angesehen (US 7 f). Die von ihr behauptete Drucksituation kann daher nicht angenommen werden. Allerdings liegt eine besondere emotionale Verstrickung der Angeklagten vor, welche das Erstgericht zutreffend angenommen hat (US 11). Bereits im Vorverfahren wurde das Verhalten des E* als durchaus manipulativ bezeichnet (ON 32.6, 15).
Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegt nicht vor. Die Angeklagte legt dazu mehrere Befundberichte aus den Jahren 2011, 2015, 2016, 2017 und eine Ambulanzkarte vom 20. September 2024 (ON 54.2) sowie eine Stellungnahme des Privatsachverständigen OMR Dr. G* (ON 54.3) vor.
Zunächst wird zu den vom Privatsachverständigen angeführten (ON 54.3, 2) Chats mit E* auf die erstgerichtlichen Erwägungen verwiesen, wonach diese kein Datum aufzeigen und deren Authentizität fraglich ist, da sie ebenso zum Schein konstruiert worden sein könnten, um als entlastendes Beweismittel zu dienen (US 7 f). Die vom Privatsachverständigen gezogenen Schlüsse, die sich auf die vorgelegten Unterlagen, unter anderem auf die oben angeführten Chats stützen (ON 54.3, 1), überzeugen daher nicht.
Zudem spricht der Sachverständige in seiner Beurteilung „die bipolar I Störung, die in mehreren Behandlungsunterlagen eindeutig zitiert wird“, an (ON 54.3, 5). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch keine Bipolar-I-Störung der Angeklagten, sondern eine solche ihre Mutter (ON 54.2, Seiten 6, 7), und eine (remittierte) Bipolar-II-Störung der Angeklagten.
In der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme kritisiert der Privatsachverständige, dass das eventuelle bzw. wahrscheinliche Vorliegen einer bipolaren Erkrankung, der Krankheitsverlauf und die Behandlungssituation sowie die affektive Verfassung der Verurteilten im Tatzeitraum in den vorliegenden Akten nicht erfasst seien. Sie seien durch eine neuerliche Auswertung der Befunde, eine exakte Exploration sowie eine gutachterliche Beurteilung zu evaluieren, um eine umfassende Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes der Verurteilten bei sicher bestehender Erkrankung im Tatzeitraum und die Auswirkungen desselben auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu ermöglichen, wobei auch beachtet werden sollte, dass eine Hypomanie die Kritikfähigkeit, eine Depression wieder die Handlungsfähigkeit ausschließen oder zumindest nachhaltig deutlich beeinträchtigen können (ON 54.3, 6).
Dazu ist zu erwägen, dass sämtliche vorgelegte Befundberichte, auf die auch der Privatsachverständige eingeht, in keinerlei Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt stehen. Am 20. September 2024 (dem Tag des erstinstanzlichen Urteils) wurde eine akute Belastungssituation festgestellt (ON 54.2, 1). Diagnostiziert wurde eine gegenwärtig remittierte bipolare Störung. Dass diese schon zu einem früheren Zeitpunkt remittiert war, ergibt sich bereits aus den vorgelegten Befundberichten (ON 54.2, Seiten 3, 6, 18, 19, 20). Anhaltspunkte, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitraum aufgrund einer bestehenden bipolaren Störung aufgehoben bzw jedenfalls erheblich eingeschränkt gewesen sei, ergeben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Akteninhalt.
Von einem längeren Zurückliegen der Tat iSd § 34 Abs 1 Z 18 StGB kann im Hinblick auf den Tatzeitraum von Februar bis Juni 2023 nicht gesprochen werden (vgl dazu RIS-Justiz RS0108563; Riffel, WK² StGB § 32 Rz 46). Ein Wohlverhalten der Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen sie geführten Strafverfahrens kann ebenfalls nicht als mildernd gewertet werden (RIS-Justiz RS0091571). Wenngleich das Wohlverhalten vor der ersten Verurteilung bereits in diesem Verfahren als mildernd angenommen wurde (ON 32.6, 15), blieb das Alter der Angeklagten (geboren **), das diesem Milderungsgrund besonderes Gewicht verleiht (RIS-Justiz RS0091502), unberücksichtigt.
Der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt der Angeklagten ebenfalls nicht zugute. Dieser stellt auf Negativa für den Täter „durch die Tat oder als deren Folge“ ab, namentlich auf eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder auf sonstige gewichtige oder rechtliche Nachteile. Die Täterbetroffenheit knüpft somit an Tatfolgen an, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat (RIS-Justiz RS0130394). Dabei ist zu beachten, dass der Milderungsgrund nicht zum Tragen kommt, wenn die Tatfolge vorsätzlich herbeigeführt wurde ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 34 Rz 16). Im Lichte dieser Erwägungen kommt der Angeklagten dieser Milderungsgrund durch die mit der Verfolgung der Tat verbundenen Nachteile in Form eines Privatbeteiligtenzuspruchs nicht zustatten, stellt sich dieser doch als Konsequenz des Verfahrens und nicht als solche der Tat dar. Fallbezogen entfällt zudem der Schaden – dem Berufungsvorbringen zuwider – nicht nur auf die Angeklagte selbst, sondern auf die Geschädigte D*. Die Erfüllung von Privatbeteiligtenzusprüchen aus der Vorverurteilung ist im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Allerdings wurde im Rahmen der Strafzumessung zutreffend berücksichtigt, dass der Angeklagten keine persönliche Bereicherung nachgewiesen werden konnte (US 11).
Die individuelle Täterschuld ist entgegen dem Berufungsvorbringen (ON 54.1, 12) nicht als gering anzusehen, weil die Angeklagte ungeachtet der strafgerichtlichen Verurteilung den Entschluss fasste, den unbekannten Täter „F*“ weiterhin bei seinen Malversationen zu unterstützen (US 4).
Aus diesen Gründen erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht mit weniger als einem Drittel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie generalpräventiven Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600) gerecht werdend und ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB steht die Höhe der Freiheitsstrafe entgegen.
Fallkonkret ist jedoch (trotz der spezifisch einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Tatbegehung während offener Probezeit sowie im äußert raschen Rückfall) ausnahmsweise die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB möglich, weil die als ausreichend gefestigt zu bezeichnenden Lebensumstände (Arbeitsstelle, Wohnung, Bemühen um Schuldentilgung im Vorverfahren [ON 54.4]) sowie die von der Angeklagten nunmehr offensichtlich erkannten Konsequenzen fortgesetzten strafbaren Verhaltens bei Vollzug eines einjährigen Teils der Strafe eine Wendung zum Positiven und daher die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftig deliktsfreies Leben erwarten lassen.
Die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, mit der eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird, ist nicht im Recht.
Die gemäß § 294 Abs 2 letzter Satz StPO gebotene Zustellung der Berufungsschrift der Angeklagten an die Privatbeteiligte zur allfälligen Gegenausführung binnen vier Wochen wurde vom Berufungsgericht nachgeholt.
Die Berufungswerberin verweist zwar zutreffend darauf, dass ein ohne Anhörung erfolgter Zuspruch das Gesetz verletzt (RIS-Justiz RS0101178, RS0101197). Die fehlende Stellungnahme kann aber im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (OGH 14 Os 67/99), was in der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2025 erfolgte.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO hat das Gericht dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, den aus der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftat abgeleiteten Schadenersatzanspruch nach den Regeln des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts zuzusprechen.
Die Höhe des fallbezogen zuerkannten Betrages findet im Schuldspruch Deckung. Das Vorbringen in der Berufungsverhandlung, wonach die Privatbeteiligte ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB zu verantworten habe, überzeugt nicht.
Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ist daher nicht Folge zu geben.
Zur Beschwerde:
Da es sich bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO um bedingte Beschlüsse handelt, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht - unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden - deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der der Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden. Fallbezogen ist es angesichts der neuerlichen Tatbegehung innerhalb offener Probezeit eine Ausweitung des Beobachtungszeitraums, in welchem sich die Angeklagte wohlverhalten muss, jedenfalls spezialpräventiv notwendig und zweckmäßig, um ein künftiges strafbares Verhalten der Angeklagten hintanzuhalten.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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