Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2025, GZ **-96, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wurde mit Urteil des Erstgerichts vom 20. September 2024 des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 165 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 205.062,-- Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* verurteilt (ON 49.1).
Ihrer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2025, AZ 18 Bs 77/25t, dahin Folge gegeben, dass gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 59.1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* vom 20. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 in ** in einer Mehrzahl von Angriffen Vermögensbestandteile in 50.000 Euro übersteigendem Wert, die aus einer kriminellen Tätigkeit (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich einem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB unterstellten Verhaltensweisen des nicht ausgeforschten Täters „C*“ alias „D*“ herrührten, mit dem Vorsatz umgewandelt, den Genannten, somit eine andere Person, die an jener kriminellen Tätigkeit beteiligt war, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, indem sie durch die Vortaten erlangtes Giralgeld von insgesamt 205.062 Euro für den Kauf von Vermögenswerten in Kryptowährungen (Bitcoin) einsetzte, die sie anschließend dem Genannten übertrug.
Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet, hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das vierfache Überschreiten der Wertqualifikation als erschwerend.
Mit Antrag vom 6. November 2025 (ON 88) begehrte die Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a StGB iVm § 410 StPO, und brachte vor, nach Rechtskraft des Urteils den Schaden der B* gut gemacht zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht - unter Ausspruch der Hemmung des Vollzugs der Strafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung - die Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf zwei Jahre und sechs Monate herab und sah gemäß § 43a Abs 4 StGB vom Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, eine weitere Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte Strafnachsicht anstrebende Beschwerde der A* (ON 100), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Schadenersatzzahlungen kommen typischerweise als nachträgliche Milderungsumstände im Sinn dieser Bestimmung in Betracht ( Ratz, WK StGB 2 § 31a Rz 6; Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 31a Rz 2).
Zwar ist der Verurteilten die nachträgliche Schadensgutmachung in Höhe von 110.00 Euro (ON 94, 2; ON 95.2, 1) als zusätzlich mildernd hinzuzurechnen, doch ist dabei zu beachten, dass eine vollständige Schadensgutmachung infolge der getroffenen Einigung (siehe ON 94, 2) und Verzicht der Geschädigten B* auf den restlichen Betrag von 95.062 Euro nicht vorliegt (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 33; Mayerhofer, StGB6 § 34 E 44).
Die darüber hinaus in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach die Verurteilte keinen Vorteil aus den Straftaten gezogen habe, selbst Opfer des unbekannten Täters geworden sei und sich bis zu ihrer ersten Verurteilung wohl verhalten habe, haben bereits in das bisherige Verfahren Eingang gefunden und stellen keine nachträglich eingetretenen, zu berücksichtigenden Umstände dar. Dass mit der Verurteilung berufliche wie private Nachteile einhergehen (Kündigung, Schulden), fällt bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 31a StGB ebenfalls nicht ins Gewicht.
Entgegen der Beschwerde ist die vom Erstgericht infolge der geleisteten Schadensgutmachung vorgenommene nachträgliche Strafmilderung durch Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate (wodurch der unbedingte Strafteil halbiert wurde) angemessen und nicht korrekturbedürftig. Angesichts der weiterhin vorliegenden Erschwerungsgründe der einschlägigen Vorstrafe, des raschen Rückfalls und des vierfachen Überschreitens der Wertqualifikation rechtfertigt die Gutmachung des Schadens keine darüber hinausgehende Herabsetzung der Sanktion oder gar die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach .
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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