Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers Mag. A* , Fiaker, geb. am **, **straße **, **, vertreten durch die Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beklagten Verein B* , ZVR-Zahl **, **straße **, ** C*, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 23.839,54 s.A., über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse EUR 21.459,54 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts D* vom 26.8.2025, Cg*-49, in nichtöffentlicher Sitzung I. den Beschluss gefasst und II. zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der in der Berufungsbeantwortung erfolgten Klagseinschränkung um EUR 362,30 samt Anhang wirkungslos.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Fiakerunternehmer und stellte bei der Stadt D* einen Antrag auf Zulassung von zwei Fiakerstandplätzen. Das Verfahren zur Vergabe dieser Standplätze wurde mittels einstweiliger Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes D* vom 1.4.2023 ausgesetzt und der Stadt D* für die Dauer des anhängigen Verfahrens der Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Kläger untersagt. Die einstweilige Verfügung wurde mit Wirkung vom 8.5.2023 wieder aufgehoben. Am 26.5.2023 erhielt der Kläger die Bewilligung für einen zweiten Standplatz. Diesbezüglich mussten mit der Stadt D* noch ein paar Dinge geregelt werden, beispielsweise bekam er einen Polleröffner. Er konnte daher frühestens am 1.6.2023 den zweiten Standplatz in Betrieb nehmen. Wenn die einstweilige Verfügung nicht gewesen wäre, hätte der Kläger am 1.5.2023 auch einen Polleröffner gehabt und er hätte die zweite Kutsche in Betrieb nehmen können.
Mit der Kutsche wird an sieben Tagen pro Woche gefahren, sofern das Wetter passt. Im Mai 2023 nahm der Kläger EUR 11.544,00 (brutto) ein. Er erhält bei den von ihm durchgeführten Kutschenfahrten im Schnitt 10% an Trinkgeld. Im Mai 2023 waren dies konkret – für die von ihm durchgeführten Kutschenfahrten – EUR 358,80. Hätte der Kläger bereits im Mai 2023 den Standplatz für eine zweite Kutsche gehabt, hätte er diesen Betrag samt Trinkgeld auch für die zweite Kutsche eingenommen.
Der Kläger ist Mitglied der Wirtschaftskammer D*. Er nahm mit der Interessenvertretung der Wirtschaftskammer Kontakt auf und bat um Hilfe. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sie für zivilrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig sind, weshalb er sich in weiterer Folge an einen Anwalt wandte. Dieser nahm am 14.4.2023 eine Intervention bei der Wirtschaftskammer vor. Grund dafür war die einstweilige Verfügung und die Tatsache, dass der Kläger infolge dessen den zweiten Standplatz nicht bekam. Außerdem war unklar, ob er überhaupt einen Standplatz bekommen wird, da die einstweilige Verfügung de facto die gesamte Ausschreibung betraf. Der Kläger und sein Anwalt wollten initiieren, dass die Wirtschaftskammer beantragt, dass eine Verordnung erlassen wird, welche die Ausschreibung und Vergabe der Standplätze regelt. Die Wirtschaftskammer vertrat den Standpunkt, dass eine Verordnung nicht notwendig ist und auch die Stadt D* wollte das nicht. Die Wirtschaftskammer bot jedoch eine Plattform für alle Fiakerfahrer, indem alle Fiakerfahrer zu einem Treffen eingeladen wurden. An diesem Treffen nahmen der Kläger und sein Rechtsanwalt teil. Unklar war, wie lange die einstweilige Verfügung aufrecht ist. Der Anwalt des Klägers erklärte im Zuge des Treffens allen anwesenden Fiakern die einstweilige Verfügung. Dabei wurden rechtliche Möglichkeiten erörtert, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Das Ergebnis dieses Treffens war, dass die Stadt D* die ursprünglichen Verträge verlängerte. Damit wurde erreicht, dass die alten Standplätze erhalten blieben. Somit war auch für den Kläger der ursprüngliche Standplatz gesichert. An Anwaltshonorar bezahlte der Kläger insgesamt EUR 1.894,24.
Vor dem Landesverwaltungsgericht D* fand in der Folge eine Verhandlung statt, bei der der Kläger anwesend war, weil er wissen wollte, wer hinter der einstweiligen Verfügung stand. Die Richterin führte dazu aus, dass es sich um einen über 80-jährigen Mann aus E* handelte, welcher im Zuge eines Christkindlmarktes einmal eine Familie überfuhr. Der Kläger recherchierte aufgrund dieser Informationen im Internet und fand F* (in der Folge: der vormalige Erstbeklagte). Daraufhin beauftragte der Kläger einen Detektiv, um herauszufinden, ob es sich beim vormaligen Erstbeklagten tatsächlich um jenen Mann handelte, den er im Zuge seiner Internetrecherche fand. Der Detektiv führte eine sogenannte Mystery-Fahrt durch und fragte den vormaligen Erstbeklagten aus. Im Zuge dessen stellte sich heraus, dass dieser noch nie in D* war und er überhaupt keine Ambitionen hatte, in D* das Fiakergewerbe zu betreiben. Zwischen dem Detektiv und dem vormaligen Erstbeklagten fand ein weiteres Treffen statt. Im Zuge dessen enttarnte sich der Detektiv und sprach ihn direkt an. Dieser gab dabei zu, dass er nie in D* tätig werden wollte. Der Kläger zahlte dem Detektiv insgesamt EUR 5.679,50.
Aufgrund der einstweiligen Verfügung musste der Kläger Kosten für die Stallmiete und für das Training für jene Pferde bezahlen, die für die zweite Kutsche angeschafft wurden. Das Training der Pferde war notwendig, weil sie ständig bewegt werden müssen. Wären sie mit einer Kutsche gefahren, wäre kein zusätzliches Training notwendig gewesen. Diese Pferde konnte der Kläger nicht in seinem Stall in D* einstellen, weil ihm die Infrastruktur für das erforderliche Training fehlte. Aus diesem Grund verblieben die für die zweite Kutsche angekauften Pferde zunächst in C* bei einem Unternehmen, das über eine entsprechende Gehmaschine für Pferde verfügte. Hätte der Kläger bereits am 1.5.2023 den zweiten Standplatz gehabt, wären die Pferde bereits im April 2023 von C* nach D* gekommen und sie hätten im Stall des Klägers eingestellt werden können, wofür keine Kosten angefallen wären. Für April und Mai 2023 bezahlte der Kläger jeweils EUR 1.030,00 für den Stall, das Futter und das Training.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 23.839,54 s.A. und brachte dazu – soweit für die im Berufungsverfahren gegenständlichen Ansprüche relevant – vor, der Beklagte habe ihn sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich geschädigt. Der Antrag des vormaligen Erstbeklagten auf Erlassung der einstweiligen Verfügung habe den Zweck gehabt, den angeblichen Tierschutzinteressen des Beklagten zur Verschleppung und Verzögerung der Ausfahrten durch Fiaker zu entsprechen. Der Beklagte habe hierbei mitgewirkt, wobei der vormalige Erstbeklagte ausschließlich aufgrund der Initiative des Beklagten dazu gedrängt worden sei, den schikanösen Antrag zu stellen, um die Fiaker in D* zu schädigen.
Durch die einstweilige Verfügung, die von 1.4.2023 bis 8.5.2023 in Kraft gewesen sei, sei das Verfahren zur Bewilligung des Standplatzes für den Kläger um einen Monat verzögert worden, sodass er eine zweite Kutsche erst ab 1.6.2023 einsetzen habe können. Wäre die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden, hätte der Kläger bereits mit 1.5.2023 den zweiten Standplatz erhalten und den Betrieb aufnehmen können. Durch die verzögerte Zuweisung des zweiten Standplatzes habe der Kläger im Monat Mai 2023 einen Verdienstentgang von EUR 11.467,00 zuzüglich EUR 358,80 an Trinkgeldern erlitten. Hinzu kämen Anwaltskosten des Klägers von EUR 1.894,24 für die erforderliche Intervention bei der Wirtschaftskammer. Die Beauftragung des Privatdetektivs, für die Kosten von EUR 5.679,50 entstanden seien, sei erforderlich gewesen, um das Vorbringen aus dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu überprüfen, insbesondere zur Frage, ob der vormalige Erstbeklagte tatsächlich in D* als Fiakerfahrer tätig werden wolle. Die Kosten für den Stall von EUR 2.060,00 seien als frustrierte Aufwendungen anzusehen und notwendig gewesen, damit die Pferde in Bewegung blieben.
Der Beklagte bestritt und brachte vor, es lägen kein schadenskausales Verhalten und keine Schädigungsabsicht vor. Auch sei es lebensfremd, von dem vermeintlichen Gewinn einer Kutsche auf einen exakt gleich hohen Gewinn einer zweiten Kutsche zu schließen. Offenkundig sei der Kläger nicht in der Lage, zwei Kutschen gleichzeitig zu betreiben. Überdies sei die einstweilige Verfügung bereits am 8.5.2023 aufgehoben worden, der Standplatz sei dem Kläger am 26.5.2023 bewilligt worden. Die Handlungen des Beklagten seien daher nicht kausal dafür, dass der Kläger den Standplatz erst am 1.6.2023 in Betrieb genommen habe. Was die Intervention des Klagevertreters bei der Wirtschaftskammer betreffe, bleibe offen, weshalb diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei. Der Wirtschaftskammer obliege es, die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Es könne keineswegs erforderlich sein, einen Anwalt für die Vertretung der Interessen gegenüber der eigenen Interessenvertretung zu beauftragen. Ebenso wenig seien die Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Es sei dem Kläger freigestanden, den vormaligen Erstbeklagten im Rahmen einer Parteieneinvernahme unter Wahrheitspflicht zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu befragen. Auch eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine telefonische Nachfrage hätten ausgereicht. Detektivkosten seien nur zu ersetzen, wenn und insoweit der Einsatz objektiv notwendig erscheine, was hier nicht der Fall sei.
Mit Teil- und Zwischenurteilvom 30.7.2024 (ON 21) wies das Erstgericht das Klagebegehren gegen den vormaligen Erstbeklagten ab und sprach weiters aus, dass das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 21.880,74 samt Zinsen zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht besteht. Die entgangenen Trinkgelder waren dabei zum Zeitpunkt des Teil- und Zwischenurteils noch nicht Gegenstand des Klagebegehrens, sondern wurden erst mit Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 4.8.2025 geltend gemacht. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach wurde im Zwischenurteil damit begründet, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung durch wissentlich unrichtige Behauptungen erschlichen wurde, was rechtlich als sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. Die Vertreter des Beklagten wussten dabei, dass in Wahrheit kein Interesse des vormaligen Erstbeklagten an einem Standplatz in D* besteht. Um einen Antrag einbringen zu können, bedienten sie sich des vormaligen Erstbeklagten, wodurch seine formale Rechtsstellung missbraucht wurde. Der Beklagte legte es darauf an, den Kutschenbetrieb für eine Zeit lahm zu legen und unter anderem dem Kläger zu schaden. Dieses Teil- und Zwischenurteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7.11.2024, 6 R 145/24x (ON 29) bestätigt, eine nachträglich zugelassene Revision des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.2.2025, 7 Ob 17/25p (ON 34) zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 21.459,54 s.A. statt, ein Mehrbegehren von EUR 2.380,00 s.A. wies es unbekämpft ab. Es traf die aus den S 4 bis 7 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es – soweit für die im Berufungsverfahren gegenständlichen Ansprüche relevant – zu dem Ergebnis, der geltend gemachte Verdienstentgang samt Trinkgeldern stelle einen ersatzfähigen positiven Schaden dar. Es sei zwar richtig, dass dem Kläger am 26.5.2023 der zweite Standplatz bewilligt worden sei, allerdings habe er anschließend noch ein paar Dinge mit der Stadt D* regeln müssen bzw sei eine gewisse Vorlaufzeit nötig gewesen, sodass es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, den zweiten Standplatz bereits vor dem 1.6.2023 in Betrieb zu nehmen. Die Kosten für das Einschreiten des Rechtsanwalts des Klägers bei der Wirtschaftskammer D* stellten als Rettungsaufwand ebenso einen positiven Schaden dar, da sich jeder vernünftige Mensch in der Lage des Klägers Unterstützung durch einen Rechtsanwalt geholt hätte. Auch die Detektivkosten seien vom Beklagten zu ersetzen, da die Ergebnisse der Nachforschung geeignet gewesen seien, die Tatsachengrundlagen für das Verfahren zu erweitern. Wenn zwar nur der ursprüngliche Erstbeklagte durch den Detektiv überwacht worden sei, so hafte auch der Beklagte dennoch für diese Aufwendungen, da die Schädigung des Klägers durch ihn ausgegangen sei, sodass ein Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Die Kosten für die Stallmiete und das Training der Pferde stellten zu ersetzende frustrierte Aufwendungen dar, welche eine adäquate Folge der Schädigung durch den Beklagten und der rechtsmissbräuchlichen Erwirkung der einstweiligen Verfügung seien.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben. Gleichzeitig erklärt er, auf Kosten für das Einschreiten seines Rechtsanwalts bei der Wirtschaftskammer D* im Umfang von 362,30 EUR für einen Brief vom 2.3.2023 zu verzichten und das Klagebegehren insoweit einzuschränken.
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich; die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klagsrücknahme gebunden (RS0039644). Die in der Berufungsbeantwortung erklärte Klagseinschränkung ist daher zulässig und das Ersturteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären ( Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 483 ZPO Rz 21).
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2.1. Die Berufung bekämpft folgende Feststellung: „Wenn die einstweilige Verfügung nicht gewesen wäre, hätte der Kläger am 01.05.2023 auch einen Polleröffner gehabt und er hätte die zweite Kutsche in Betrieb nehmen können.“ Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 01.05.2023 über einen Polleröffner verfügt hätte und die zweite Kutsche in Betrieb hätte nehmen können, wenn die einstweilige Verfügung nicht gewesen wäre.“
1.2.2. Das Erstgericht begründete seine Feststellung mit den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Ausführungen des Klägers, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestünden. Tatsächlich sagte der Kläger in seiner Parteienvernehmung aus, dass er „ganz sicher“ am 1.5.2023 hätte fahren können, wenn die einstweilige Verfügung nicht gewesen wäre, zumal ein nahtloser Übergang zu dem mit 30.4.2023 abgelaufenen alten Vertrag zu erwarten gewesen wäre; wenn es die einstweilige Verfügung nicht gegeben hätte, hätte er auch bereits am 1.5.2023 den Polleröffner gehabt (ON 45.4, S 6). Der Standpunkt der Berufung, die bekämpfte Feststellung beruhe auf einer „rein spekulativen Bewertung des hypothetischen Geschehensablaufs“ trifft damit nicht zu, weil das Erstgericht die Feststellung nachvollziehbar auf die Angaben des Klägers in seiner Parteienvernehmung stützen konnte, die es für glaubhaft befand. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht dabei insbesondere, dass es auch im Interesse der Stadt D* liegt, die Stellplätze rasch zu vergeben, damit die Nachfrage von Touristen nach Fiakerfahrten bedient werden kann.
1.2.3. Inwiefern die Aussage des Klägers, wonach er sich um den zweiten Standplatz „auf gut Glück“ beworben habe, mit der bekämpften Feststellung zu tun haben sollte, wird von der Berufung nicht nachvollziehbar erklärt. Soweit die Berufung anschließend auf die weitere Einvernahme des Klägers vom 4.8.2025 verweist, wonach sich die Stadt D* bei ihm entschuldigt habe, weil die Polleröffnung noch nicht geregelt gewesen sei bzw noch nicht funktioniert habe, sodass er erst am 8.6.2023 habe fahren können (ON 45.4, S 6), wird damit ebenfalls kein Beweiswürdigungsfehler des Erstgerichts aufgezeigt. Aus dieser Aussage des Klägers könnte sich zwar allenfalls ergeben, dass „etwa Mitte Mai 2023“, als ihm der zweite Standplatz tatsächlich bewilligt wurde, kein Polleröffner ausgegeben werden konnte; dass ein solches Problem auch bereits zuvor, etwa im April 2023, als der Polleröffner auszugeben gewesen wäre, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen worden wäre, bestand, lässt sich aus der Aussage des Klägers hingegen nicht ableiten. Auch dass die Stadt D* die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung des zweiten Standplatzes erst nach dem 26.5.2023 geschaffen hätte, ist nicht anzunehmen, da sich aus dem Zwischenurteil ergibt, dass dieser Standplatz zuvor von einem anderen Unternehmer bereits genutzt wurde (ON 21, S 3). Die bekämpfte Feststellung ist daher unbedenklich.
1.3.1. Die Berufung bekämpft folgende Feststellung: „ Hätte der Kläger bereits im Mai 2023 den Standplatz für eine zweite Kutsche gehabt, hätte er diesen Betrag [Anm: EUR 11.544,00] samt Trinkgeld auch für die zweite Kutsche eingenommen. “ Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „ Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang der Kläger im Mai 2023 durch den Betrieb einer zweiten Kutsche Einnahmen erzielt hätte. “
1.3.2. Die bekämpfte Feststellung begründete das Erstgericht wiederum mit der für glaubhaft befundenen Aussage des Klägers sowie mit der von ihm vorgelegten Aufstellung Beilage ./B, an denen keine Zweifel bestünden. Soweit die Berufung ausführt, es lägen keine hinreichend belastbaren Beweisergebnisse vor, lässt sie somit diese genannten Beweisergebnisse außer Acht. Dass die Feststellung auf einer hypothetischen Bewertung des Geschehensablaufs beruht, ist zwar richtig, entspricht aber dem Wesen der Schadensermittlung im Wege der Differenzrechnung, bei dem der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert des Geschädigten abzuziehen ist (RS0030153). Wenn das Erstgericht die Feststellungen über den hypothetischen heutigen Vermögensstand des Klägers auf seine Aussage und die Aufstellung Beilage ./B gründete, ist dies somit methodisch nicht zu beanstanden. Inhaltlich ergeben sich aus dieser Aufstellung 222 Fahrten à EUR 52,00, wobei sich der Kläger selbst EUR 77,00 an ersparter Bodenschadensgebühr und Bodenplatzmiete abzog, sodass das Ergebnis von EUR 11.467,00 rechnerisch nachvollziehbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Geschädigten beim Verdienstentgang dabei Bruttobeträge zuzusprechen, sodass die von ihm zu zahlenden Steuern einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes darstellen (RS0031597; RS0031597 [T1]).
1.3.3. In weiterer Folge argumentiert die Berufung, die zweite Kutsche könne nur an fünf Tagen pro Woche betrieben werden, da der Kläger selbst nur an fünf Tagen arbeite und seine Mitarbeiterin aufgrund arbeitszeitrechtlicher Vorgaben nicht an Wochenenden eingesetzt werden könne. Die Einnahmen von EUR 11.544,00 laut Aufstellung Beilage ./B basierten auf einem Betrieb der ersten Kutsche an sieben Tagen pro Woche, der sich nicht auf die zweite Kutsche übertragen lasse.
1.3.4. Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht feststellte, dass der Kläger neben seiner Mitarbeiterin auch über einen Springer verfügt (UA S 5 und 8), den er somit auf seinen Kutschen einsetzen kann. Hinzu kommt, dass die Behauptung, die Mitarbeiterin könne nicht an Wochenenden eingesetzt werden, in der Berufung nicht substantiiert wird, sondern insoweit nur auf – nicht genannte – „arbeitszeitrechtliche Vorgaben“ verwiesen wird. Dass die Mitarbeiterin aufgrunddessen an Wochenenden nicht eingesetzt werden könne, stellt zudem eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar. Im Ergebnis zeigt die Berufung somit nicht überzeugend auf, wieso der vom Erstgericht angenommene Betrieb der zweiten Kutsche an sieben Tagen pro Woche nicht möglich gewesen sein sollte. Damit ist auch die bekämpfte Feststellung zur Höhe des Verdienstentgangs zu übernehmen.
1.4.1. Die Berufung bekämpft folgende Feststellung zum Einschreiten des Rechtsvertreters des Klägers bei der Wirtschaftskammer: „Das Ergebnis dieses Treffens war, dass die Stadt D* die ursprünglichen Verträge verlängerte. Damit wurde erreicht, dass die alten Standplätze erhalten blieben. Somit war auch für den Kläger der ursprüngliche Standplatz gesichert.“ Stattdessen wird folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Das Ergebnis dieses Treffens war, dass sich die Fiaker abstimmten, wie sie künftig gegen willkürliche Ausschreibungsklauseln vorgehen könnten .“
1.4.2. Die bekämpfte Feststellung begründete das Erstgericht mit den Aussagen des Klägers und seines als Zeugen vernommenen anwaltlichen Vertreters. Die Berufung argumentiert in diesem Zusammenhang, bei dem Treffen bei der Wirtschaftskammer sei kein Vertreter der Stadt D* anwesend gewesen und die Wirtschaftskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne auch nicht bewirken, dass die Stadt D* zivilrechtliche Verträge verlängere. Die Annahme des Erstgerichts, wonach durch die Intervention bei der Wirtschaftskammer eine Verlängerung der ursprünglichen Verträge bewirkt worden sei, sei daher völlig lebensfremd.
1.4.3. Wenngleich es rechtlich zutrifft, dass die Wirtschaftskammer selbst für zivilrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig ist, was dem Kläger auch mitgeteilt wurde (UA S 5), folgt daraus noch nicht zwingend, dass die Intervention des anwaltlichen Vertreters und das festgestellte Treffen bei der Wirtschaftskammer auf die Verlängerung des Vertrags über den ersten Standplatz faktisch keinen Einfluss haben konnten. So stellte das Erstgericht auch fest, dass der Kläger und sein Anwalt das Anliegen hatten, dass eine Verordnung erlassen werde, welche die Ausschreibung und Vergabe der Standplätze regelt. Aus der weiteren Feststellung, wonach die Stadt D* dies nicht wollte, ergibt sich logisch, dass sie von diesem Anliegen offenbar Kenntnis erlangte. Hinzu kommt, dass der Beklagte im Verfahren nicht bestritt, dass es in der Folge tatsächlich zu einer Verlängerung immerhin des ersten Standplatzes des Klägers kam. Auch wenn bei dem Treffen selbst kein Vertreter der Stadt D* anwesend war, ist es insofern mit der allgemeinen Erfahrung nicht unvereinbar, dass die Stadt D* dieses Treffen sehr wohl zum Anlass nahm, immerhin die bestehenden Verträge zu verlängern.
1.5. Insgesamt übernimmt das Berufungsgericht daher die bekämpften Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass die Haftung des Beklagten für die im nunmehrigen Berufungsverfahren gegenständlichen Ansprüche (mit Ausnahme der entgangenen Trinkgelder) aufgrund des Teil- und Zwischenurteils vom 30.7.2024 (ON 21) dem Grunde nach bereits rechtskräftig feststeht. Zum Grund des Anspruchs gehören dabei alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0040935 [T15]). Zwar kann bei einer Anspruchshäufung ein Zwischenurteil schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (RS0041036), also wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (RS0041039); in den Entscheidungen 4 Ob 96/20a und 4 Ob 208/23a stellte der Oberste Gerichtshof dazu aber klar, dass diese Rechtsprechung nichts daran geändert hat, dass im Verfahren über den Grund des Anspruchs weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, somit also „die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen“ erledigt sein müssen (RS0040990). Auf diese darf im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruchs nicht mehr Bedacht genommen werden ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 § 393 ZPO Rz 5/1; RS0040935). Gericht und Parteien sind an die Bejahung des Anspruchsgrunds gebunden und dürfen diesen nicht mehr neu aufrollen (RS0040864). Lediglich zu einem konkreten Schadenseintritt sind im Zwischenurteil noch keine Feststellungen erforderlich (vgl ).
2.2.1. In der Rechtsrüge thematisiert der Beklagte zunächst die Detektivkosten und führt dazu aus, der Kläger habe den Detektiv beauftragt, um zu klären, ob es sich bei dem vormaligen Erstbeklagten um jene Person handle, die er im Zuge einer Internetrecherche identifiziert habe. Das Verhalten des Beklagten sei für die Beauftragung des Detektivs hingegen nicht kausal gewesen.
2.2.2. Dieser Argumentation ist zunächst das rechtskräftige Zwischenurteil entgegenzuhalten: Im Verfahren über den Grund des Anspruches ist auch bereits die Frage des Kausalzusammenhanges zu klären (RS0040986). Aus dem Umstand, dass die Haftung des Beklagten im Zwischenurteil auch für die Detektivkosten, die der Kläger zuvor mit vorbereitendem Schriftsatz vom 24.4.2024 (ON 9) ausgedehnt hatte, dem Grunde nach rechtskräftig bejaht wurde, folgt somit eine Präklusionswirkung dahingehend, dass diese Frage, die zur neuerlichen Überprüfung des Anspruchgrunds führen müsste, im fortgesetzten Verfahren ausgeschlossen ist ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny³ III/2 § 393 ZPO Rz 15/1). Zur Frage der Kausalität ist somit auf das Zwischenurteil zu verweisen, in dem bereits festgestellt wurde, dass die Nichte des vormaligen Erstbeklagten den Kontakt zwischen den ursprünglich beiden Beklagten herstellte, sich dazu mit Vertretern des Beklagten besprach und der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung über Veranlassung des Beklagten eingebracht wurde; der vormalige Erstbeklagte hatte nie die Absicht, sich um einen Fiakerstandplatz in D* zu bewerben und hier Kutschenfahrten durchzuführen, was den Vertretern des Beklagten auch klar war (ON 21, S 4 und 5). Im Hinblick auf diese im Zwischenurteil enthaltenen Feststellungen liegt der von der Berufungsbeantwortung (S 12) gerügte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
2.2.3. Im Übrigen diente die Beauftragung des Detektivs tatsächlich auch der Beweisführung hinsichtlich einer rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Beklagten, wie dies der Kläger in der vorbereitenden Tagsatzung auch vorbrachte (ON 10,2, S 3): Da der Kläger aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht D* wusste, dass es sich bei dem Antragsteller um einen über 80-jährigen Mann aus E* handelte, was für die Beantragung eines Fiakerstandplatzes in D* doch recht ungewöhnlich erscheint, dieser bei der Verhandlung jedoch selbst nicht anwesend war und im zeitlichen Zusammenhang damit beim Beklagten ein Pressemeeting abgehalten wurde, bei dem die einstweilige Verfügung ausgehändigt wurde, bestand bei objektiver Betrachtung die Verdachtslage, dass in Wahrheit jemand anderer hinter der Antragstellung steckt; die Beauftragung eines Detektiv, um diesen konkreten Anhaltspunkten nachzugehen, war gerechtfertigt und letztlich auch erfolgreich.
2.2.4. Was die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Detektivkosten betrifft, findet das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt (RS0022943 [T17]). Der Anspruch bezieht sich daher auf den Ersatz angemessener, also nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten (vgl RS0022943 [T22]). Nach gefestigter Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat (RS0114127 [Privatgutachten], RS0022959 [Detektivkosten]) zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen (8 Ob 125/23z Rz 25). Ein frühzeitiger Beginn der Beobachtungen fällt dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt verletzter Schadensminderungspflicht dabei dann nicht zur Last, wenn seine Veranlassung nicht von vornherein aussichtslos oder erkennbar unzweckmäßig war und im betreffenden Beobachtungszeitraum ein positives Ergebnis erzielt werden konnte (RS0022959). Ebenso steht im Arbeitsrecht einem Arbeitgeber der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen (RS0029502 [T1]).
2.2.5. In diesem Zusammenhang macht die Berufung lediglich geltend, bereits nach der ersten Mystery-Fahrt sei bekannt gewesen, dass der vormalige Erstbeklagte nie in D* gewesen sei und keine Absicht habe, dort tätig zu werden. Die Berufung legt jedoch nicht dar, welche nachfolgenden Leistungen im Einzelnen nicht notwendig gewesen seien und welche betragliche Ersparnis sich bei Entfall dieser Leistung ergeben hätte. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, dass das vom Erstgericht festgestellte nachfolgende weitere Treffen zwischen dem Detektiv und dem vormaligen Erstbeklagten tatsächlich nicht notwendig gewesen oder zuvor bereits ein sicherer Beweis vorgelegen wäre, da der vormalige Erstbeklagte bei diesem weiteren Treffen nach Enttarnung durch den Detektiv und direkter Ansprache zugab, nie in D* tätig werden zu wollen (UA S 7). Dies stellte gegenüber den vorherigen Schritten des Detektivs einen weiteren wesentlichen Ermittlungsfortschritt dar, kann sich der vormalige Erstbeklagte bei der ersten Mystery-Fahrt hinsichtlich seiner Ambitionen doch auch aus anderen Gründen bedeckt gehalten haben. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung sind daher auch die für das zweite Treffen angefallenen Kosten gerechtfertigt. Entgegen der Darstellung der Berufung schaltete der Kläger auch nicht einen zweiten Detektiv ein, sondern beauftragte vielmehr lediglich einen Hauptdetektiv, dem es überlassen war, wie er den Auftrag ausführt (UA S 7). Dass gerade durch die Beiziehung des zweiten Detektivs durch den Hauptdetektiv Mehrkosten entstanden, wird von der Berufung nicht substantiiert behauptet.
2.3.1. Zu den Kosten für die Intervention bei der Wirtschaftskammerist zunächst auf den Grundsatz zu verweisen, wonach zweckmäßig aufgewendete Kosten eines Rettungsaufwandes vom Schädiger zu ersetzen sind (RS0022802). Rettungsaufwand ist dabei der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden (RS0023516). Rechtsanwaltskosten und weiterer Verfahrensaufwand sind unter diesem Titel ersatzfähig, soweit sie – ex ante betrachtet – zweckmäßig und angemessen waren (vgl 1 Ob 97/24g Rz 10). Unter dieser Voraussetzung sind sie aber auch dann zu ersetzen, wenn sie ohne Erfolg geblieben sind; als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch“ bei gleicher Sachlage gewählt hätte (RS0023516 [T1]). Zwar kann der Anspruch nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen (RS0023516 [T2]), diese Beschränkung steht aber einer konkreten Schadensberechnung, die sich am Aufwand des Klägers orientiert, nicht entgegen (3 Ob 30/19m ErwGr II.3.).
2.3.2. Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zunächst erneut auf das Zwischenurteil zu verweisen, das auch bereits die Kosten für die Intervention bei der Wirtschaftskammer erfasste und die Haftung des Beklagten auch für diese dem Grunde nach feststellte. Wie bereits im Zusammenhang mit den Detektivkosten dargelegt, wurden im Zwischenurteil ausreichende Feststellungen zu den Zurechnungsmomenten an den Beklagten getroffen. Im nunmehrigen Verfahrensstadium kann daher nicht mehr geprüft werden, ob eine Zurechnung der entstandenen Kosten an den Beklagten überhaupt in Betracht kommt, sondern nur noch, ob die gesetzten Verfahrensschritte nach den dargestellten Grundsätzen angemessen und zweckmäßig waren.
2.3.3. Dies ist zu bejahen, weil die Intervention bei der Wirtschaftskammer nicht nur dazu diente, den Fiakern ein Forum zu bieten und ihnen die einstweilige Verfügung zu erklären, sondern auch – was von der Berufung übergangen wird – dazu, die Erlassung einer Verordnung durch die Stadt D* zu initiieren, die die Ausschreibung und Vergabe der Standplätze regelt und den wiederholten neuerlichen Abschluss zivilrechtlicher Verträge, den der Beklagte verhindern wollte, rechtlich womöglich obsolet macht. Dass die Wirtschaftskammer für zivilrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig war, ist somit nicht entscheidend, da § 96 Abs 4 StVO ausdrücklich ein Antragsrecht der gesetzlichen Interessenvertretung zur Erlassung einer Verordnung über Fiakerstandplätze vorsieht. Dass der Kläger ohnehin kraft Gesetzes Mitglied der Wirtschaftskammer ist, deren Aufgabe darin besteht, seine Interessen wahrzunehmen, ist zwar richtig; insbesondere aufgrund der Komplexität der Rechtslage mit vergabe- und zivilrechtlichen Aspekten sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Landesverwaltungsgericht, wodurch die Einnahmequelle des Klägers als Fiaker bedroht war, ist aber der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts beizutreten, wonach jeder vernünftige Mensch als rechtlicher Laie an der Stelle des Klägers einen Rechtsanwalt beigezogen hätte. Entgegen der Darstellung des Beklagten nahm der Rechtsanwalt dabei nicht nur eine Vertretung der Interessen gegenüber der Wirtschaftskammer als eigener Interessenvertretung des Klägers wahr, sondern durch die Intervention bei dieser vielmehr auch gegenüber der Stadt D*. Hinzu kommt, dass Ergebnis des Treffens bei der Wirtschaftskammer war, dass immerhin die alten Standplätze erhalten blieben und somit auch für den Kläger der ursprüngliche Standplatz gesichert war. Bei dieser Sachlage kann der Intervention bei der Wirtschaftskammer die Zweckmäßigkeit nicht abgesprochen werden. Gegen den Betrag der Kosten von insgesamt EUR 1.894,24 für die anwaltlichen Leistungen, die das Erstgericht im Einzelnen feststellte (UA S 6), bringt die Berufung daneben keine selbständigen Argumente.
2.4.1. Zum Verdienstentgang steht die Berufung auf dem Standpunkt, die erhebliche Verzögerung bei der Aufnahme des Betriebs der zweiten Kutsche sei nicht durch die einstweilige Verfügung verursacht worden, sondern auf die zeitlich nachgelagerte Erteilung der Bewilligung durch die Stadt D* zurückzuführen. Die einstweilige Verfügung sei bereits am 8.5.2023 aufgehoben worden, sodass der Beklagte für den danach erlittenen Verdienstentgang des Klägers nicht verantwortlich gemacht werden könne.
2.4.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt; es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RS0022918). Dabei genügt, dass die generelle Eignung zur Schadensherbeiführung von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, wenn auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar war (RS0022918 [T2]). Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten beziehungsweise eines Dritten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen (RS0022918 [T10]) bzw wenn der Schaden nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde (RS0022918 [T14]). An der Adäquanz daneben fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RS0022918 [T17]).
2.4.3. Im vorliegenden Fall wurde die einstweilige Verfügung zwar bereits am 8.5.2023 aufgehoben; es entspricht aber der allgemeinen Logik und war für den Beklagten als Schädiger auch zweifellos vorhersehbar, dass der Kläger selbst nach einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht bereits am nächsten Tag den Betrieb aufnehmen wird können, sondern dass dies anschließend noch den Abschluss eines Vertrags mit der Stadt D* sowie die Erledigung notwendiger Vorbereitungsarbeiten wie beispielsweise die Organisation des Polleröffners oder auch das Holen der für den Betrieb der zweiten Kutsche benötigten Pferde erfordern wird. Der Beklagte hat daher auch für den Verdienstentgang, den der Kläger in diesem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Zeitraum nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung erlitt, zu haften. Dass die Stadt D* oder der Kläger für die nötigen Abläufe bis zur Aufnahme des Betriebs ungewöhnlich lange gebraucht hätten, wird von der Berufung nicht behauptet.
2.5. Auf die weiteren durch das Erstgericht zugesprochenen Schadenspositionen der entgangenen Trinkgelder und der frustrierten Aufwendungenkommt die Rechtsrüge nicht mehr gesondert zurück, sodass eine Prüfung durch das Berufungsgericht insoweit nicht stattzufinden hat (RS0043352 [T31]).
3. Zusammengefasst erweist sich das angefochtene Urteil daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen ist.
4. Die Kostenentscheidungberuht auf § 50 und § 43 Abs 2 ZPO. Die in der Berufungsbeantwortung erklärte Klagseinschränkung ist rechtlich zwar als Unterliegen des Klägers zu werten, betrifft allerdings lediglich rund 1,7% des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren, sodass der Kläger aufgrund seines bloß geringfügigen Unterliegens dennoch Anspruch auf vollen Kostenersatz hat. Ebenso ist wegen der Geringfügigkeit keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung vorzunehmen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449).
5. Die Revisionwar nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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