Die Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind.
…Einschränkung, dass alle Anspruchsvoraussetzungen über den Grund des Anspruchs geklärt und alle diesbezüglichen Einwendungen erledigt sein müssen (RIS-Justiz RS0102003 [T3, T5, T9]; vgl auch RS0040990). Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn auch der Kausalzusammenhang mit der behaupteten Schadensfolge, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und…
…auch das – bisher nicht geklärte – rechtliche Feststellungsinteresse (RS0039123 [T6]), feststehen müssten, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden könnte (RS0039037; RS0040990 [T2]). [21] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.…
…in Einklang damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden darf, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind (RS0102003; RS0040990). [15] Der Entscheidungswille des Berufungsgerichts war tatsächlich darauf gerichtet, der Klägerin vor der Abweisung des unschlüssigen Klagebegehrens die nach der Rechtsprechung (RS0117576, RS0037161, RS0036355, RS0037166…
…die seinen Bestand berühren (RIS Justiz RS0122728, RS0040935). Ein Zwischenurteil kann nur dann gefällt werden, wenn sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden (RIS Justiz RS0040990). In dem Fall, dass das Berufungsgericht ein klagsstattgebendes Ersturteil in ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund abändert, ist ein weiterer Ausspruch über die Aufhebung des Ersturteils…
…der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (RIS Justiz RS0102003; RS0040990; Deixler Hübner in Fasching ZPO² III § 393 Rz 6). Die Kausalitätsfrage ist daher hinsichtliche sämtlicher Schadenersatzansprüche des Klägers schon in diesem…
…Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, somit also „die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen “ erledigt sein müssen (RS0040990). Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0122728). Dazu zählen bei…
…und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (stRsp; RIS-Justiz RS0040990 [T3]; RS0102003 [T6, T10 und T11]; SZ 2003/112 = 3 Ob 131/03s mwN). Wird - wie hier - ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, so kann ein…
…die Fällung eines Zwischenurteils auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen geklärt und bejaht sein (RS0102003 [T6, T10, T11]; vgl auch RS0122728 [T5]; RS0040986; RS0040990 [T3]; RS0040945 [T2]; RS0040935 [T8]). Nach der Entscheidung 6 Ob 163/05x ist die Kausalitätsfrage hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Schadenersatzansprüche im Verfahrensstadium über…
…einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist (6 Ob 163/05x mwN; RIS Justiz RS0102003; RS0040990). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten durfte das Berufungsgericht im Hinblick auf das Zwischenurteil im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Schadenersatzanspruchs den…
…Grund des Anspruchs erlassen werden kann, alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, geklärt sein (RS0122728; RS0040990; zB Mitverschulden und Ausmaß der Schadensteilung: RS0106185; RS0040743 [T7]). Auch ist nach ganz herrschender Meinung im Zivilprozess ein Zwischenurteil nicht bei allen Arten von Begehren…
…alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden (RIS Justiz RS0122728; RS0040743 [T5, T6]; RS0040990). Dazu zählt ua auch die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten (RIS Justiz RS0106185; RS0122728 [T2]; RS0040743 [T7]). Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist nur…
Rückverweise