Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 27. Juli 2025, Hv1*-57, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mitterauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2025
I.) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben;
das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert (und demgemäß der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben), dass die verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Monate angehoben und hievon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
II.) beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 2021, Hv2*, und des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 19. August 2024, U1*, sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. April 2022, Hv2*, gewährten bedingten Strafnachsichten jeweils abgesehen, jedoch wird gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zu U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee auf fünf Jahre verlängert.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2025 (ON 57), welches auch einen Teilfreispruch sowie einen Konfiskationsausspruch und ein Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene Angeklagte A* B* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (A./I./1./) und § 107 Abs 1 StGB (A./I./2./ bis A./I./4.), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (A./II./), der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB (A./III./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./IV./), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./I./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (C./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1a StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 2) StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Zudem sah das Erstgericht mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg und U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee ab, wobei es zu letzterem die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängerte.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B*
A./ C*
I./ durch nachfolgende Äußerungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2023 in D* durch die Drohung mit dem Tod, indem er ihr gegenüber sinngemäß äußerte, er sehe schwarz und er werde sie und sich selbst erstechen, wobei er dabei ein Messer in der Hand hielt;
2./ am 12. Jänner 2024 in E* durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er sinngemäß im Anschluss an die unter Punkt IV./ geschilderten Handlungen äußerte, er würde ihr gerne in das Gesicht schlagen und sie solle froh sein, eine Frau zu sein, denn wäre sie ein Mann, wäre sie schon längst tot;
3./ zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in D* in einer nicht mehr exakt feststellbaren Zahl an Angriffen durch Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Veröffentlichen der Tatsache, dass sie eine Abtreibung vornehmen hatte lassen, indem er wiederholt äußerte, er werde ihren Eltern und ihrer Familie sagen, dass sie eine Abtreibung vornehmen hatte lassen;
4./ am 31. Mai 2024 durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er äußerte, er müsse ihr wehtun, wenn er sie sehe;
II./ im Anschluss an die unter Punkt I./1./ geschilderte Tat im Dezember 2023 in D* die persönliche Freiheit entzogen, indem er, als sie zu fliehen versuchte, die Haustür versperrte, den Wohnungsschlüssel abzog und den Genannte, während sie versuchte, über das Kellerfenster zu fliehen, immer wieder am Arm zurück auf das Bett zog, wobei ihr erst nach ca 15 Minuten die Flucht gelang;
III./ zu nachgenannten Handlungen
1./ genötigt, und zwar am 12. Jänner 2024 in ** mit Gewalt zum Anhalten des von ihr gelenkten Fahrzeugs, indem er sie während der Autofahrt fest in den Oberschenkel drückte, an den Haaren zog und anspuckte, wodurch sie gezwungen war, das Fahrzeug anzuhalten;
2./ zu nötigen versucht, und zwar
a./ durch die unter Punkt II./ geschilderte Tat im Dezember 2023 in D* mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen der Wohnung;
b./ am 6. Februar 2024 in D* mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zum Einsteigen in sein Auto, indem er sie zunächst am Oberarm packte, zu ihr sagte, sie solle mitkommen und ins Auto steigen, und versuchte, sie zum Fahrzeug zu zerren, was ihm jedoch nicht gelang, da ihre Freundinnen einschritten, und anschließend sinngemäß äußerte, sie solle jetzt mitfahren, widrigenfalls er sie umbringen und ihrer Familie sagen werde, dass sie bereits schwanger war und das Kind abgetrieben habe;
IV./ am 12. Jänner 2024 in E* am Körper verletzt, indem er ihr nach der unter Punkt III./1./ geschilderten Handlung nach dem Verlassen des Autos laut ins Ohr schrie, sie gegen die Autotüre stieß, ihr zumindest zwei Schläge gegen den Kopf versetzte und sie so heftig schüttelte, dass ihr kurz „schwarz“ vor Augen wurde, wobei sie hierdurch Prellungen am linken Oberarm mit Bluterguss, am rechten Oberarm und am rechten Oberschenkel mit Bluterguss sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;
B./
I./ zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich eine Totalfälschung des österreichischen Führerscheins mit der Nummer ** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechts, nämlich im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gebraucht und zwar
1./ am 13. Februar 2025 in ** gegenüber F* im Zuge des Einstellungsgespräches;
2./ am 7. März 2025 in ** gegenüber dem Unfallgegner G* im Zuge der Unfalldokumentation nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mittels Europäischen Unfallberichts;
II./ am 1. April 2025 in E* einen Elektroschocker, der aufgrund seiner Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand, nämlich eine Taschenlampe vorzutäuschen, mithin eine verbotene Waffe iSd § 17 WaffG unbefugt besessen;
C./ am 1. April 2025 in E* Insp. H*, sohin einen Beamten, durch die Äußerungen „Wir san in Österreich und da ist eine Straße. Keine 2. Merk dir des. Für jeden gibt es eine Tablette. Das ist keine Drohung. Für jeden gibt es eine Tablette. Es gibt nur eine Straße. Gehst du mit deiner Frau spazieren, hinter dir Benzin. Tschüss.“ (samt Handbewegung wie Aufflammen und Geräusch dazu), „Ich bin a trainierter Hund.“, „Das regt mich auf! Auf Türe BAM BAM BAM. Heute hole ich 200 Leute, ich habe Leute genug, und gehe zu seine Türe und mache BAM BAM BAM. Er braucht nicht bei meinem Haus BUM BUM machen. Ich bin kein Hund.“, „Du kannst mi ned einliefern“, „I*!! I sag da a letztes Mal. Loss des stehen. Er soll si ned spün. Er soll si ned spün. Er soll des jetzt sofort herbringa.“, er werde heute nicht festgenommen, die Straße sei zu eng für beide, er werde diesen schon einmal treffen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich des Vollzugs einer Hausdurchsuchung, Sicherstellung einer verbotenen Waffe in Form eines als Taschenlampe getarnten Elektroschockers sowie des Vollzugs einer Festnahme zwecks Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung von Primärarrest zu hindern versucht.
Die von der Anklagebehörde rechtzeitig angemeldete (ON 1.48) und ausgeführte (ON 59) Berufung wegen Strafe strebt eine Anhebung der Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht an.
Der Berufung kommt zum Teil Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung zog das Erstgericht als mildernd den teilweisen Versuch (zu A./III./2./ und C./) sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (konkret zu A./I./1./, A./I./3./, A./II./ und A./III./2./a./) ins Kalkül, während es vier einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den raschen Rückfall (konkret in Bezug auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee vom 19. August 2024, rechtskräftig mit 23. August 2024, und die weitere einschlägige Delinquenz wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB am 13. Februar 2025) als Erschwerungsgründe berücksichtigte.
Dieser Strafzumessungskatalog ist zum Nachteil des Angeklagten insoweit zu ergänzen, als der Einsatz des 20 cm langen Küchenmessers (US 6) – ungeachtet der Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 2) StGB ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (zur ausschließlichen Maßgeblichkeit von subsumtionsrelevanten Umständen vgl RIS-Justiz RS0130193) – auch als erschwerend gemäß § 33 Abs 2 Z 6 StGB mitzuberücksichtigen ist (11 Os 47/25h). Zudem erstreckt sich die Tatwiederholung (bei A./I./) auf einen langen Tatzeitraum von ungefähr 17 Monaten.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungskriterien (§ 32 Abs 2 StGB) erlangen schließlich die Tatbegehung während anhängiger Verfahren (RIS-Justiz RS0119271), konkret hinsichtlich der Delinquenz vom 31. Mai 2024 laut Punkt A./I./4./ (zwischen Urteilsfällung am 29. April 2024 und Rechtskraft am 5. Juni 2024 im Verfahren U2* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee) und der Straftaten zu B./ und C./ (in Relation zum bereits anhängigen Verfahren wegen der Straftaten zu Punkt A./) des angefochtenen Urteils, sowie die Tatbegehung während der offenen Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969) zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg und U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee zum Nachteil des Angeklagten Bedeutung.
Außerdem wirkt sich die Erfüllung der beiden Varianten des alternativen Mischtatbestands der Nötigung bei Punkt A./III./2./b./ (Gewalt und gefährliche Drohung, insofern auch in Bezug auf mehrere erhebliche Rechtsgüter) schulderhöhend aus (RIS-Justiz RS0118774).
Zugunsten des Angeklagten ist allerdings zu festzuhalten, dass im Ersturteil zu Unrecht von einem gemäß § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen wurde, woran das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden ist (15 Os 119/23y = RIS-Justiz RS0116586 [T6]). § 39 Abs 1a StGB setzt die Verurteilung wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (jeweils) zu Freiheitsstrafen voraus. Neben der Verurteilung des Angeklagten im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg wegen Körperverletzungs- und Freiheitsdelinquenz zu einer Freiheitsstrafe erfolgte eine solche jedoch nur durch das Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee zu U1* wegen des Vergehens nach § 224a StGB, also eines im Rahmen des § 39 Abs 1a StGB nicht rechtsguteinschlägigen Delikts.
Dennoch ist das vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafmaß beim zutreffend anzuwendenden Strafrahmen von drei Monaten bis drei Jahren (§ 107 Abs 2 iVm § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB) angesichts der negativen Strafzumessungslage, allem voran der Belastung mit vier einschlägigen Vorstrafen (innerhalb eines Zeitraums von ca dreieinhalb Jahren) sowie des Zusammentreffens von nun insgesamt dreizehn Vergehen gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, (Willens-)Freiheit, Vertrauen auf die Echtheit von (öffentlichen) Urkunden und Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben, begangen innerhalb eines langen Zeitraums von Dezember 2023 bis April 2025, unter Mitberücksichtigung auch spezialpräventiver Anliegen (RIS-Justiz RS0090592) anhebungsbedürftig, weil diesem Angeklagten mittlerweile ein auffallend hartnäckiger Mangel an Respekt gegenüber zahlreichen geschützten Rechtsgütern und auch staatlichen Sanktionen attestiert werden muss. 15 Monate Freiheitsstrafe sind tat- und täteradäquat und der personalen Täterschuld angemessen.
Trotz der beim Angeklagten zu verortenden Charakterdefizite wird aber die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erfordernissen (noch) gerecht, zumal A* B* nun erstmalig aufgrund des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen im Zeitraum 16. Mai bis 18. Juli 2025 – also im Wesentlichen nach Urteilsfällung erster Instanz – ein Haftübel verspürt hat (ON 58, 2 und ON 62.2). Der dreimonatige unbedingte Strafteil aus der Verurteilung des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 2021 (Hv2*) war mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. April 2022 – aufgrund des Wohlverhaltens und der zu diesem Zeitpunkt positiven Entwicklung und sozialen Stabilisierung des B* – gemäß § 31a StGB nachträglich unter Anwendung von § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen worden. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. Juni 2025, BE*, erfolgte zudem unlängst die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Vollzug von zwei Dritteln der in Vollzug gesetzten Ersatzfreiheitsstrafen. Insofern ist der effektive Vollzug eines Fünftels der verhängten Freiheitsstrafsanktion, freilich bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist zum restlichen, bedingt nachgesehenen Strafteil ausreichend, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und auch generalpräventiven Erfordernissen zu genügen.
Aufgrund dieser Abänderung des Strafausspruchs war zugleich der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss hinfällig (RIS-Justiz RS0100194) und diesbezüglich eine neue Entscheidung zu treffen.
Mit Blick auf die jüngsten Hafterlebnisse des Angeklagten im Ausmaß von 63 Tagen und den nunmehr verhängten dreimonatigen unbedingten Strafteil bedarf es – entgegen dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft – spezialpräventiv nicht zusätzlich noch des Widerrufs von zehn bzw drei Monaten an offenen Freiheitsstrafen, jedoch ist die Schaffung eines längeren Beobachtungs- und Bewährungszeitraums auch hinsichtlich der Probezeit zu U1* des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee sachlich geboten.
Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Beschwerde auf diese neue Entscheidung zu verweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden