(1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
(3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen
§ 2
…28 StGB zusammengetroffen, bleiben die Schuldsprüche wegen dieser von der Tilgung unberührt. Die Höhe der verhängten Strafe ist diesfalls in sinngemäßer Anwendung der § 31a Abs. 1 StGB, § 410 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, herabzusetzen. Ansprüche auf Entschädigung erwachsen aus dieser Herabsetzung nicht.…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 26 Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung; nachträgliche Milderung der Strafe
…Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf. (3) Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt § 31a StGB sinngemäß.…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 410
…1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts…
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