Die Erfüllung beider Varianten (Gewalt und gefährliche Drohung) des alternativen Mischtatbestandes der Nötigung ist unter dem Aspekt des § 32 StGB schulderhöhend.
…alternativen Mischdelikts) § 143 Abs 1 StGB bei der Strafbemessung (richtigerweise bloß unter dem Gesichtspunkt des § 32 StGB – RIS-Justiz RS0118774 [T1]; Ebner in WK 2 StGB § 33 Rz 2) als schulderhöhend gewertet (US 45 f). [24] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher…
…der Tat keinen Vorteil erlangt hat. Denn insoweit spricht das Rechtsmittel bloß an, dass der Angeklagte die gegebenenfalls als aggravierend zu wertende (vgl RIS Justiz RS0118774, RS0126145; Ebner in WK 2 StGB § 33 Rz 2) alternative Tatbegehungsvariante ( Fabrizy , StGB 11 § 304 Rz 3) des „…
…Z 5 StGB), dessen Verletzung (US 9; RIS-Justiz RS0090709) sowie der Einsatz beider Nötigungsmittel des § 142 StGB (RIS-Justiz RS0126145, RS0118774) erschwerend, mildernd dagegen bei Yuusuf Y***** dessen bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), bei Ahmed A***** dessen Alter…
…Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Erschwerend ist die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0126145, RS0118774) durch Erfüllung der drei Alternativen des § 84 Abs 1 StGB (an sich schwere Körperverletzungen sowie länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und…
…Tat hat gebraucht werden können. Erschwerend wirkt – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt – im Rahmen der Schuld die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit (RIS-Justiz RS0126145, RS0118774; siehe auch OLG Graz 9 Bs 58/11i) durch Verwirklichung der Z 1 und Z 2 des § 107a Abs 2 StGB sowie die hohe…
Rückverweise