Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Stefan Estl als Vorsitzenden sowie Dr. Christoph Freudenthaler und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Koch, **, vertreten durch Mag. Heimo Lindner Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen EUR 26.490,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 26.490,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Mai 2025, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 26.490,00 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 3.153,57 zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 23.336,43 samt 4 % Zinsen seit 26. April 2023 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs **, Fahrgestellnummer ** zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 3.153,57 samt 4 % Zinsen seit 26. April 2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 16.882,32 (darin EUR 2.044,00 USt und EUR 4.618,30 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.650,74 (darin EUR 383,46 USt und EUR 1.350,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte EUR 26.490,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW **, Fahrgestellnummer **. Begründend brachte er vor, mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2022 besagtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 182.000 km um EUR 26.490,00 von der Beklagten erworben zu haben. Bereits im Juli oder August 2022 seien auffällige Betriebsgeräusche und Probleme mit der Lenkung aufgetreten. Der Kläger habe die Beklagte mehrfach auf diese Mängel hingewiesen. Diese habe nach einer Überprüfung das Fahrzeug jedoch als mängelfrei erklärt. Im Februar 2023 habe der Kläger eine Überprüfung nach § 57a KFG bei der D* GmbH durchführen lassen, wobei zahlreiche Mängel – unter anderem am Ölfiltergehäuse, an beiden Querlenkern, an der hinteren Feder, am Mainboard und am hinteren Differential – festgestellt worden seien, weshalb die Ausstellung einer neuen Begutachtungsplakette verweigert worden sei. Ein Kostenvoranschlag habe Reparaturkosten von EUR 9.497,70 ausgewiesen.
Der Kläger habe daraufhin die Beklagte zur Behebung der Mängel aufgefordert. Diese habe jedoch lediglich angeboten, jene Mängel zu regulieren, die von der vertraglich zugesicherten Garantie über die E* GmbH abgedeckt seien. Diese Garantie decke jedoch nur maximal 40 % der Reparaturkosten bei Fahrzeugen mit mehr als 100.000 km Laufleistung ab und schließe wesentliche Mängel, wie etwa jene an Querlenkern und Federn, aus. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, die Begutachtung bei einem ihr bekannten Betrieb durchführen zu lassen, woraufhin die F* KG am 3. März 2023 eine positive Prüfplakette ausgestellt habe, ohne zuvor Reparaturen vorzunehmen. Da der Kläger auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen sei, habe er das Gutachten akzeptieren müssen, wenngleich er von dessen Richtigkeit nicht überzeugt gewesen sei. Eine anschließende Untersuchung in Deutschland sowie eine Sicherheitsprüfung beim G* hätten die von der D* GmbH festgestellten Mängel bestätigt.
Da die Mängel bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hätten, sei die Beklagte zur Mängelbehebung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet. Eine vollständige Reparatur sei verweigert worden. Auch nach Intervention durch den Klagevertreter habe die Beklagte ihre Haltung nicht geändert und eine Behebung der Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung abgelehnt, weshalb nunmehr die Wandlung des Kaufvertrages begehrt werde.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, im Kaufvertrag sei der Zustand des Fahrzeugs mit „genügend fahrbereit, Zustandsklasse 3“ entsprechend der Laufleistung und des Alters festgehalten worden und sei auch der Kauf darauf gestützt worden.
Nach der erstmaligen Mängelbehauptung des Klägers, welche mehr als elf Monate nach Übergabe des Fahrzeugs sowie nach über 9.339 gefahrenen Kilometern erhoben worden sei, habe die Beklagte die Werkstatt F* KG mit der Prüfung beauftragt. Dabei seien keine Mängel festgestellt und das Fahrzeug als verkehrs- und betriebssicher beurteilt worden. Der Kläger habe dementsprechend einen positiven § 57a KFG Prüfbericht erhalten.
Die Beklagte habe weiters angeboten, die neu behaupteten Mängel in einer Vertragswerkstatt laut Kaufvertrag bzw Garantievereinbarung erneut prüfen zu lassen, was vom Kläger ohne nachvollziehbare Begründung aber abgelehnt worden sei, womit eine vertragskonforme Abwicklung gemäß der Garantievereinbarung nicht möglich gewesen sei. Bei Verletzung einer Obliegenheit aus dem Garantievertrag durch den Käufer werde die Beklagte als Verkäuferin von ihrer Leistung befreit.
Aufgrund des Fahrzeugzustands „Zustandsklasse 3“ sei klar gewesen, dass alters- und kilometerstandsbedingte Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlich sein könnten. Zudem habe der Kläger gewusst, dass die letzte § 57a KFG-Überprüfung am 2. Februar 2022 bei einem Kilometerstand von 174.580 km durchgeführt worden sei, wobei bis zur Übergabe am 2. Juni 2022 weitere 7.420 km hinzugekommen seien. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug nicht in einem einwandfreien Zustand sei und kein Mangel im Sinne der Gewährleistung vorliege.
Selbst bei Annahme von Mängeln und einer entsprechenden Gewährleistungspflicht habe der Kläger die Mängelbehebung in einer Partnerwerkstatt der Beklagten durchführen zu lassen. Für Reparaturen in anderen Werkstätten sei die Kostenübernahme auf jene beschränkt, die bei einer Partnerwerkstatt angefallen wären. Bezüglich der Garantiebedingungen sei dem Kläger bewusst gewesen, dass die maximale Kostenübernahme für Material nach der Laufleistung gestaffelt sei.
Die behaupteten Mängel seien nicht vorgelegen, jedenfalls nicht im Zeitpunkt der Übergabe, und seien zudem nicht gewährleistungs- oder garantierelevant. Das Fahrzeug sei bis zumindest 29. November 2023 benützt worden. Schon deshalb sei auszuschließen, dass ein Schaden am Differenzial vorliege.
Der Kläger habe sich überdies den Gebrauchsvorteil in Höhe von bis zu EUR 6.096,49 anrechnen zu lassen, welcher Betrag compensando eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht die Klage zur Gänze abgewiesen. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 15 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, mit Kaufvertrag vom 2. Juli 2022 ein Gebrauchtfahrzeug der Marke **, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer **, einer Erstzulassung vom 21. Februar 2012 sowie einem Kilometerstand von rund 182.000 km um EUR 26.490,00. Die Übergabe erfolgte am selben Tag.
Die letzte Überprüfung nach § 57a Abs 4 KFG vor dem Verkauf erfolgte am 2. Februar 2022 bei einem Kilometerstand von 174.580 km. Dabei wurden folgende leichte Mängel festgestellt: Bei den flexiblen Bremsschläuchen waren die Bördel hinten angerostet, die Bremstrommeln bzw Bremsscheiben waren hinten korrodiert, die Bremsflüssigkeit musste erneuert werden und die Achsen bzw Achskörper waren hinten angerostet.
In dem vom Kläger unterfertigten Kaufvertrag wird das Fahrzeug als „Klasse 3 – genügend fahrbereit“ definiert. Die Zustandsklasse 3 wird hinsichtlich des mechanischen Zustands im Kaufvertrag mit „Mittlerem Kilometerstand entsprechende Reparaturen und Wartungsarbeiten erforderlich. Z.B. Stossdämpfer oder Zündkerzen defekt.“ beschrieben.
Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag wurde bei der E* GmbH ein Garantievertrag abgeschlossen. Dieser enthält unter anderem folgende Passagen:
„[...]
Vertragsdaten
Beginn 02.06.2022 Ende 01.06.2023
[...]
Sämtliche Ansprüche aus der Garantiezusage sind vom Fahrzeughalter (Garantienehmer) gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen. Mit der Leistungsabwicklung der Garantie hat der Garantiegeber die E* GmbH beauftragt.
[...]
Präambel
[...]
Mit Erwerb des Fahrzeugs hat der Verkäufer eine Garantiezusage abgegeben und die E* GmbH mit der Abwicklung der Garantie beauftragt. Das Garantieverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Fahrzeugerwerber (Käufer/Garantienehmer) und Verkäufer (Garantiegeber), gesetzliche Ansprüche des Fahrzeugerwerbers bleiben davon unberührt. [...]
1 Inhalt der Garantie
1. Verliert ein oder mehrere von der Garantie gem. § 2 umfasste Teile des im Garantievertrag näher bezeichneten Fahrzeugs während der Laufzeit der Garantie seine Funktionsfähigkeit und bedarf einer Reparatur, so hat der Garantienehmer einen Anspruch auf Ersatz oder Instandsetzung der Kosten für Teile und Reparaturkosten im Rahmen des nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfangs.
[…]
§ 2 Der Garantie unterliegende Teile
[...]
Schalt- und Automatikgetriebe Drehmomentwandler, Teile: Getriebegehäuse und alle beweglichen Innenteile einschließlich Kupplungsglocke, Nehmer- /Geberzylinder, Aufnahmeplatte für Wandler mit Zahnkranz, Führungs- und Nadellager (in Verbindung mit einer Getriebereparatur), Zwischengetriebe.
[...]
Kraftübertragungswellen, Befestigungsteile der Teile: Kardanwelle, Achsantriebswellen, Radlager, Radnaben, Achswellenstümpfe, Antriebswellen, elektronische Differentialsperre (EDS), Antriebsschlupfregelung (Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, EDS-Ventilblock, Druckspeicher und Ladepumpe).
[...]
§ 4 Kostenbeteiligung / Begrenzung / Selbstbehalt
[...]
2. Garantiepflichtige Teile werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UPE) erstattet. Eine zeitwertgerechte Reparatur bleibt jederzeit Vorbehalten. Dies umfasst zur Schadenbehebung den Einbau von Austausch- bzw. Identteilen und auch Gebrauchtteilen gleicher Art und Güte anstelle von neuen Original-Teilen des Fahrzeugherstellers.
[...]
3. a) Der Umfang der vertraglichen Maximalleistungen für Materialkosten bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
Gesamtlaufleistung Fahrzeug in km Übernahme bis maximal
[...]
über 100'000 km 40%
[...]
b) Die Lohnkosten werden, unter Berücksichtigung der Grenze des § 4 Ziff. 4 und unter Einbeziehung der Materialkosten, zu 100% ersetzt.
[...]
4. a) Der Garantieanspruch ist
[...]
- beim Komfort-Leistungsumfang auf 5.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer pro Baugruppe begrenzt (Erstattungshöchstgrenze);
[...]
§ 5 Leistungsabwicklung
1 . Der Käufer hat einen Schaden unverzüglich, innerhalb der Garantielaufzeit und immer vor Reparaturbeginn und vor Ablauf der Garantie dem Verkäufer oder dessen Beauftragten schriftlich, per Mail, Fax oder per Onlineschadenmeldung (**) zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Voraussetzung für die Regulierung gemäß diesen Garantiebedingungen ist zusätzlich die schriftliche Reparaturfreigabe des Beauftragten vor Durchführung einer Reparatur. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Verkäufer von der Leistung frei, unabhängig davon, ob dem Verkäufer oder dessen Beauftragten dadurch die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert wird.“
Im Juli 2022 vernahm der Kläger beim PKW ein leises, nicht näher feststellbares Geräusch, wobei er dieses nur in Tunneln oder auf der Autobahn bei Vorhandensein von beidseitigen Lärmschutzwänden wahrnahm. Daraufhin kontaktierte er die Beklagte, um dieses Geräusch als Mangel zu reklamieren. Ein Mitarbeiter der Beklagten führte mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durch und teilte dem Kläger daraufhin mit, dass keine Probleme zu finden gewesen wären. Der Kläger nahm das Geräusch jedoch weiterhin wahr und ging davon aus, dass es vom Motor verursacht wurde.
Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt bemerkte der Kläger, dass die Ablassschraube an der Ölwanne des Motors defekt war. Er besorgte sich daraufhin am 29. September 2022 von der D* GmbH eine solche Ablassschraube. Diese Ablassschraube wurde entweder vom Kläger selbst oder zumindest über dessen Auftrag hin von Dritten ausgetauscht, wobei im Zuge dieses Austausches auch das Motoröl erneuert und der Ölfilter gewechselt wurde. Bei diesem Vorgang kann der zum Zeitpunkt der Befundaufnahme vorhandene Defekt am Ölfiltergehäuse bzw der Abdichtung verursacht worden sein.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bemerkte der Kläger Probleme mit der Lenkung.
Etwas mehr als sieben Monate nach der Übergabe und der Zurücklegung von rund 7.000 km, ließ der Kläger am 16. Februar 2023 bei einer Laufleistung von 190.888 km durch die D* GmbH eine Überprüfung gemäß § 57a Abs 4 KFG durchführen.
Ein positives Prüfattest wurde nicht ausgestellt. Vielmehr wurde in der Werkstattrechnung Folgendes festgehalten:
„[...]
Begutachtung § 57a
Begutachtung § 57a - Negativ
Mängel:
Ölfiltergehäuse
Querlenker rechts und links Spiel
Feder hinten
Mainboard – Motor oxidiert
Differential hinten
[...]“.
Ein Kostenvoranschlag der D* GmbH vom 2. März 2023 sah Mängelbehebungskosten von EUR 9.497,70 vor. Darin enthalten ist unter anderem der Ersatz des defekten Hinterachsgetriebes – festgehalten ist ein Abrollgeräusch –, wobei ein Arbeitswert von EUR 371,20 netto und für das Hinterachsgetriebe selbst EUR 3.177,40 veranschlagt wurden. Für den Kauf eines geeigneten, gebrauchten Hinterachsgetriebes mit einer Laufleistung von 90.000 km und einer Garantie von drei Monaten fallen Kosten von rund EUR 1.060,98 an.
Mit diesem Kostenvoranschlag begab sich der Kläger zur Beklagten, um den Umstand der negativen Begutachtung zu reklamieren. H* C* – ein Mitarbeiter der Beklagten – teilte mit, dass die D* GmbH damit nur Geld verdienen wolle. Er verwies den Kläger an eine Partnerwerkstatt, um dort eine erneute Begutachtung des Fahrzeugs gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 durchführen zu lassen. Er erklärte bei dem Gespräch auch, dass eine Reparatur des Querlenkers im Zuge des Termins nach § 57a KFG erfolgen könne wobei Kosten von EUR 100,00 anfallen würden.
Am 3. März 2023 erfolgte bei einem Kilometerstand von 191.339 km eine Begutachtung durch die Partnerwerkstatt der Beklagten. In ihrem Gutachten waren nur folgende Mängel ausgewiesen:
„[...]
5.3 Aufhängung / 5.3.4 Aufhängungsgelenke
Bemerkung: LM – Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile / 6.1.2 Auspuffrohre und
Schalldämpfer
Bemerkung: LM – Individuelle Einstufung
[...]
8.4 Andere umweltrelevante Positionen / 8.4.1 Flüssigkeitsverlust
Bemerkung: LM – jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung [...]“
Aufgrund der nur als leicht beurteilten Mängel stellte die Partnerwerkstatt ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG für das Klagsfahrzeug aus. Die Querlenker wurden nicht getauscht.
H* C* meldete das Differential im Hinblick auf den Garantievertrag der E* GmbH und schlug dem Kläger vor, das Differential bei I* in **, einer Partnerwerkstatt der E* GmbH, überprüfen zu lassen. Dies auch deshalb, da das Unternehmen der Beklagten nicht dazu in der Lage war zu überprüfen, ob das Differential mangelhaft war, weshalb H* C* bei I* eine dritte Meinung einholen wollte. H* C* erklärte, das Fahrzeug auf Kosten der Beklagten zu I* zu bringen. Der Kläger lehnte dies ab, da er den Selbstbehalt laut den Garantiebedingungen nicht tragen wollte.
Nach Zurücklegung von weiteren rund 7.000 km ließ der Kläger am 20. Juli 2023 durch den G* bei einer Laufleistung von 198.100 km eine Sicherheitsüberprüfung am Fahrzeug durchführen. Der entsprechende Prüfbericht wies folgende Mängel aus:
„[...]
SCHWERE MÄNGEL – im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Bremsflüssigkeit: Siedepunkt unter 150 °C
Federn rechts hinten und links hinten: Feder gebrochen
Stabilisator links vorne: ausgeschlagen
Traggelenk rechts vorne unten und links vorne unten: Spiel
Ölverlust: Motor stark undicht
LEICHTE MÄNGEL – im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit
Achskörper hinten: stark korrodiert
Bremsscheibe(n) vorne: angerostet
-- abgenützt.
Bremsscheibe(n) hinten: angerostet
SONSTIGE WERTRELEVANTE MÄNGEL
Differenzial: Geräuschentwicklung
Pdc laut Anzeige ausgefallen.
HINWEIS:
Elektrische Anlage: Massekabeln hinten beschädigt [...]“
Im Zeitpunkt der Befundaufnahme am 26. Februar 2024 wies das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 202.354 km auf. Es war damals nicht verkehrs- und betriebssicher. Das Differential wies zum damaligen Zeitpunkt ein untypisches Laufgeräusch auf, was auf einen nicht näher bestimmbaren inneren Mangel des Differentials an der Lagerung oder an den Zahnrädern zurückzuführen ist. Die Ursache dafür liegt darin, dass ein Öl mit zu geringer Viskosität und somit zu geringer Fließfähigkeit verfüllt war. Reicht die Viskosität nicht mehr aus reißt der Schmierfilm ab und es lösen sich metallische Partikel. Da das Differential über keinen Filter verfügt, schwimmen diese metallischen Partikel von Bauteil zu Bauteil und können dabei Schäden hervorrufen. Je größer diese metallischen Partikel sind desto schneller schreitet die Beschädigung voran. Gröbere Abbrüche von Bauteilen oder übermäßig große Partikel lagen nicht vor. Im Öl fanden sich jedoch metallische Partikel die für das Vorliegen eines mechanischen Verschleißes sprechen, wobei die im Öl festgestellten Partikelwerte (insbesondere für Eisen und Mangan) teils nahe an den Grenzwerten lagen, die Grenzwerte jedoch nicht überschritten wurden. Die Grenzwerte für die höchstzulässige Verunreinigung des Öls mit Silizium und Kalium wurden um ein Vielfaches überschritten.
Ob das Differential mit diesem Öl mit zu geringer Viskosität bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs oder erst zu einem späteren Zeitpunkt befüllt wurde, kann nicht feststellt werden. Es ist möglich, dass das Öl mit zu geringer Viskosität vom Kläger oder einem ihm zurechenbaren Dritten nach Übergabe des Fahrzeugs verfüllt wurde.
Sollte das Öl mit zu geringer Viskosität bereits im Zeitpunkt der Übergabe im Differential verfüllt gewesen sein, so wäre der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Übergabe bereits zumindest angelegt gewesen.
Grundsätzlich ist das Öl beim Differential relativ einfach zu wechseln. Für den Ölwechsel beim Differential müssen lediglich eine Ablaufschraube und eine Einfüllschraube geöffnet und das Öl nachgefüllt werden. Vom Fahrzeughersteller ist für das Differential kein intervallsmäßiger Ölwechsel vorgesehen.
Ob ein Öl mit falscher Viskosität verfüllt ist, ist auch für eine Fachwerkstätte, wenn überhaupt, dann nur bei begründetem Verdacht und mit weitergehenden Untersuchungen erkennbar.
Die Fahrwerksfedern an der Hinterachse waren im oberen Bereich gerissen, wobei an der Bruchstelle verstärkte Anrostungen feststellbar waren. Der Stabilisator vorne links wies ein erhöhtes Spiel auf. Die Querlenker vorne unten links und rechts wiesen ein Spiel in den Aufhängungspunkten auf. Darüber hinaus lag ein Motorölverlust vor, dessen Ausgangspunkt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am Ölfiltergehäuse angesiedelt war. Die Masseverbindung im Motorraum war korrodiert. Das Massekabel war gerissen und führte zu einem Defekt im elektrischen Stromkreis oder der elektromagnetischen Verträglichkeit. Die Einparkhilfe war ausgefallen und die Anlenkung des Höhenstandsensors der zweiten Achse im Bereich des Kugelgelenks stark verrostet. Die Bremsflüssigkeit wies einen Siedepunkt von 148 Grad Celsius auf.
Bei einem Bruch des Differentials werden die Räder blockiert und es ist kein Vortrieb mehr gegeben, weshalb ein Fahrzeug mit einem inneren Mangel des Differentials an der Lagerung oder an den Zahnrädern aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen ist.
Ein Bruch der Feder kann negative Einflüsse auf die Achsgeometrie und der damit verbundenen Fahrstabilität haben, weshalb ein Fahrzeug mit diesem Mangel aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen ist.
Ein Stabilisator verbindet das linke und rechte Rad. Bei einer Kurvenfahrt kann es physikalisch bedingt vorkommen, dass ein Rad das Bestreben hat, von der Fahrbahn abzuheben. Durch die Verbindung der Räder über den Stabilisator wird über diesen ein Druck auf das abzuhebende eingewirkt, was ein Abheben mindert.
Ein erhöhtes Spiel in den Gelenken der Stabilisatoren kann zu negativen Auswirkungen in einzelnen Fahrsituationen führen, weshalb ein Fahrzeug mit diesem Mangel aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen ist.
Ein Querlenker ist einer der Anlenkungs- und Aufhängungspunkte eines Rades und für die ordnungsgemäße Radführung verantwortlich. Bei einem Spiel des Querlenkers kann es vorkommen, dass das Fahrzeug beim Beschleunigen, Verzögern oder in der Kurvenfahrt nicht richtungsstabil ist. Dies kann zu unkontrollierbaren Fahrsituationen führen, weshalb ein Fahrzeug mit diesem Mangel aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen ist. Ein Mangel an der Radaufhängung kann sich im fortdauernden Fahrbetrieb einstellen und ist keineswegs unüblich für Fahrzeuge mit höherer Laufleistung.
Ein Fahrzeug mit einem Motorölverlust ist aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen.
Durch ein gerissenes Massekabel liegt ein Defekt im elektrischen Stromkreis, möglicherweise auch der elektromagnetischen Verträglichkeit vor, wodurch es unter Umständen zu einem Ausfall einzelner elektronischer Bauteile kommen kann.
Welchen Zustand das Differential , die Querlenker, das Ölfiltergehäuse, die Fahrwerksfedern, die Anlenkung des Stabilisators, das Massekabel sowie auch die sonstigen Bauteile des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe hatten, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger nutzte den ** bis einschließlich Februar 2024 und legte damit rund 20.000 km zurück. Am 1. März 2024 meldete er das Fahrzeug ab. Mit einem ** wie dem gegenständlichen kann bei einer sorgsamen Behandlung des Fahrzeugs eine Gesamtlaufleistung von 350.00 km erreicht werden. Am 12. November 2024 betrug der Händlereinkaufspreis ohne Mängel EUR 15.810,00 bzw unter Berücksichtigung der Mängel EUR 12.610,00.
Der vom Kläger am 2. Juni 2022 gezahlte Kaufpreis von EUR 26.490,00 war leicht überhöht.
Nach der rechtlichen Ansichtdes Erstgerichts müsse ein Käufer bei einem Gebrauchtwagenkauf zwar mit dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen rechnen. Es müsse aber doch die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, wozu in der Regel (auch) die Verkehrs- und Betriebssicherheit gehöre. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB sei bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen, wenn ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliege. Bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand könnten daher nicht alle innerhalb eines Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden.
Da die klagsgegenständlichen Fahrwerksfedern mit den im Kaufvertrag angeführten Stoßdämpfern, bei denen eine allfällige Reparaturerforderlichkeit eigens angeführt worden sei, vergleichbar seien, würden diese dem von der Verkäuferin im Hinblick auf Inhalt des Kaufvertrags Geschuldeten entsprechen. Selbiges gelte für die Querlenker sowie den Stabilisator, zumal sich Mängel daran im fortdauernden Fahrbetrieb einstellen können und keineswegs unüblich für Fahrzeuge mit höherer Laufleistung seien. Der Schaden am Ölfiltergehäuse sei ebenso wenig anspruchsbegründend. Unsicher sei zudem, ob dieser nicht durch die vom Kläger vorgenommenen bzw von ihm veranlassten Arbeiten verursacht worden sei.
Was schließlich das defekte Differential betreffe, so sei ein Mangel daran erstmals mehr als sieben Monate nach der Übergabe und Zurücklegung von mehr als 7.000 km von der D* GmbH festgehalten worden. Ob es sich dabei um einen „Schweren Mangel“ oder einen „Leichten Mangel“ iSd § 57a KFG oder einen sonstigen Mangel gehandelt habe, ließ diese jedoch offen. Nach weiteren fünf Monaten und weiteren mehr als 7.000 gefahrenen Kilometern sei vom G* das Differential zwar neuerlich angeführt worden, dies allerdings weder als „Schwerer Mangel“ noch als „Leichter Mangel“, sondern ausschließlich unter der Rubrik „Sonstige wertrelevante Mängel“. Nach Einschätzung des zuständigen Mitarbeiters des G* sei der Mangel am Differential damit auch mehr als ein Jahr nach Übergabe der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Klagsfahrzeugs noch nicht entgegengestanden. Da es nach dem festgestellten Sachverhalt überdies möglich sei, dass das Öl mit zu geringer Viskosität vom Kläger oder einem ihm zurechenbaren Dritten nach Übergabe des Fahrzeugs verfüllt worden sei, könne der im Zeitpunkt der Befundaufnahme im Februar 2024 vorgelegene Mangel nicht zur Vertragsaufhebung führen, zumal der Mangel als Folge eines Anwendungsfehlers durch das Verfüllen eines Öls mit zu geringer Viskosität zu sehen sei und erst dieser Fehler den technischen Mangel des übermäßigen Verschleißes des Differentials nach sich gezogen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
I.1.1.Voranzustellen ist, dass eine ordnungsgemäße Tatsachenrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Soweit ein Rechtsmittelwerber also keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Feststellungen begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 1 R 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua).
Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge des Klägers nur bedingt: Zunächst fällt auf, dass er vier Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts bekämpft, aber fünf Ersatzfeststellungen begehrt. Weiters führt der Kläger die bekämpften Feststellungen eingangs der Tatsachenrüge in einem Block an, um sie dann abermals einem ganzen Block von begehrten Ersatzfeststellungen gegenüberzustellen, ohne jedoch die begehrten Ersatzfeststellungen einer jeweils bekämpften Feststellung konkret zuzuordnen, wobei zum Teil auch unklar ist, welche Ersatzfeststellung anstelle welcher bekämpften Feststellung begehrt wird. Schließlich führt der Kläger auf den S 3 und 4 der Berufung dann aus, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig sein soll, wobei auch dort großteils nicht erkennbar ist, welche Argumente konkret welche begehrten Ersatzfeststellungen stützen sollen.
Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Tatsachenrüge herauszufiltern. Vielmehr muss ein Berufungswerber ausreichend konkret darlegen, anstelle welcher erstgerichtlichen Feststellung welche kongruente, abweichende Feststellung gefordert wird (OLG Linz 4 R 48/24t mwN). Auf die Argumente des Klägers kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (RS0041768, RS0041761; vgl auch Kodek in Rechberger/ Klicka 5§ 471 ZPO Rz 17).
I.1.2.Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3§ 272 ZPO Rz 4 f, 11). Die Tatsachenrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny§ 467 3 ZPO Rz 40/2).
I.2.1. Der Kläger bekämpft zunächst die Feststellung, im Juli 2022 vernahm der Kläger beim PKW ein leises, nicht näher feststellbares Geräusch, wobei er dieses nur in Tunneln oder auf Autobahnen bei Vorhandensein von beidseitigen Lärmschutzwänden wahrnahm. Ersatzweise begehrt er die Feststellung, dass das vom Kläger beim Betrieb des Fahrzeugs schon im Juli 2022 wahrgenommene untypische Geräusch vom Hinterachsdifferential gestammt habe.
Der Kläger argumentiert, er habe von Beginn an darauf hingewiesen, bereits kurz nach der Fahrzeugübergabe eine ungewöhnliche Geräuschentwicklung bemerkt zu haben. Richtig sei, dass es dem Sachverständigen erst nach einer Laufprobe auf der Hebebühne möglich gewesen sei, dieses Geräusch dem Differential zuzuordnen. Der Kläger habe diese Zuordnung auch nicht früher getroffen, sondern erst nach den entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen in dessen Gutachten. Erst dadurch sei die Herkunft dieses Geräusches für den Kläger erklärbar gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Kläger das zuvor wahrgenommene, aber nicht zuordenbare Geräusch in der Verhandlung als Abrollgeräusch beschrieben habe und es sich dabei um die Geräuschentwicklung durch das Differential gehandelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass das vom Kläger von Beginn an wahrgenommene Geräusch plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen sei und das vom Differential ausgehende Geräusch erst später eingesetzt habe.
II.2.2. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hin, dass das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung feststellte, wann bzw in welchen konkreten Situationen der Kläger das Geräusch wahrnahm. Die begehrte Ersatzfeststellung zielt hingegen auf die Feststellung der Ursache des Geräusches ab. Insofern stehen die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung in keinem Austauschverhältnis, weshalb in dem Umfang keine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge vorliegt. Hinzu kommt, dass sich die festgestellte Wahrnehmung des Geräusches durch den Kläger auf den Zeitpunkt Juli 2022 bezog. In seiner Berufung behauptet der Kläger aber nicht einmal selbst, dass er das Geräusch schon im Jahr 2022 auf einen Mangel am Differential zurückgeführt habe. Vielmehr räumte er ein, eine Verbindung zwischen wahrgenommenem Geräusch und einem Mangel am Differential erst durch die Befundaufnahme im Jahr 2024 hergestellt zu haben. Die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung ließe sich somit nicht einmal aus den Argumenten der Berufung selbst ableiten.
Nachdem der Kläger in erster Instanz ein der begehrten Ersatzfeststellung entsprechendes Vorbringen, wonach das schon im Juli 2022 von ihm wahrgenommene Geräusch vom Hinterachsdifferential stammte, nicht erstattet hat, liegt auch kein (an sich der Rechtsrüge zuordnender) sekundärer Feststellungsmangel vor.
II.3.1. Der Kläger ficht weiters die Feststellung an, wonach die Ablassschraube entweder vom Kläger selbst oder zumindest über dessen Auftrag hin von Dritten ausgetauscht wurde, wobei im Zuge dieses Austausches auch das Motoröl erneuert und der Ölfilter gewechselt wurde.
II.3.2.Eine damit korrespondierende Ersatzfeststellung findet sich in der Berufung des Klägers nicht. Die Tatsachenrüge liefe damit – würde man ihr folgen – auf eine ersatzlose Streichung der vom Erstgericht getroffenen Feststellung hinaus, was allerdings unzulässig ist (RS0041835 [T3]; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 S 175). Die Berufung ist somit auch in dem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Selbst wenn man der Begründung der vermeintlich falschen Festellung eine begehrte Ersatzfeststellung in dem Sinn entnehmen wollte, dass die Beklagte die Ablassschraube beim durchgeführten Ölwechsel eingebaut habe (vgl Berufung S 3), kann die Erledigung der Tatsachenrüge im konkreten Fall unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte und der ersatzweise angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würden (7 Ob 143/12y; RS0042386). Das Erstgericht hat nämlich in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass der Schaden am Ölfiltergehäuse und die dadurch bedingte Undichtheit nicht anspruchsbegründend sind. Es hat den Schaden am Ölfiltergehäuse also von vornherein als nicht anspruchsbegründend beurteilt. Dagegen bringt der Kläger in der Berufung keine Argumente vor, weshalb es auf die bloße Hilfsbegründung („noch dazukommt“), wonach der Schaden am Ölfiltergehäuse auch durch die vom Kläger vorgenommenen bzw veranlassten Arbeiten im Rahmen des Ölfilter- und Motorölwechsels verursacht worden sein könnte, nicht ankommt.
II.4.1. Der Kläger wendet sich auch gegen folgende Feststellungen: Ob das Differential mit diesem Öl mit zu geringer Viskosität bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs oder erst zu einem späteren Zeitpunkt befüllt wurde, kann nicht feststellt werden. Es ist möglich, dass das Öl mit zu geringer Viskosität vom Kläger oder einem ihm zurechenbaren Dritten nach Übergabe des Fahrzeugs verfüllt wurde.
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellungen an: Das bei der Befundaufnahme getestete Differentialöl sei bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe am 2. Juni 2022 im Fahrzeug verfüllt gewesen. Der vom Sachverständigen festgestellte Mangel am Differential sei bei Fahrzeugübergabe daher zumindest in der Anlage vorhanden gewesen.
Der Kläger argumentiert, die bekämpfte Feststellung würde jeder Grundlage entbehren. Weder gebe es irgendein Beweisergebnis, welches darauf hindeuten würde, dass das Öl nicht schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen wäre, noch wäre dies aufgrund der Beweisergebnisse naheliegend. Ein regelmäßiger Wechsel des Differentialöls sei vom Hersteller nicht vorgesehen. Warum der Kläger dann einen Ölwechsel veranlassen hätte sollen, sei nicht nachvollziehbar.
II.4.2.Wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge noch näher darzulegen sein wird, gehen Unsicherheiten über die Ursache eines innerhalb der Vermutungsfrist eingetretenen Mangels zulasten eines beklagten Übergebers. Somit mangelt es an der Ergebnisrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung, da der vom Erstgericht festgestellte und der ersatzweise angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würden, weshalb es einer Überprüfung der bekämpften Feststellung nicht bedarf (RS0042386; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498, Rz 1).
Darüber hinaus überzeugt die Argumentation des Klägers aber auch inhaltlich nicht. Wenn sie meint, ein Wechsel des Differentialöls sei vom Hersteller nicht vorgesehen, weshalb überhaupt nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger das gemachten oder zumindest veranlasst haben sollte, so gilt das vice versa für die Beklagte. Die angeführte Aussage des Sachverständigen, wonach ein Wechsel des Öls üblicherweise nicht vorgesehen und auch nicht notwendig sei, lässt somit den zwingenden Schluss nicht zu, dass bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs ungeeignetes Öl verfüllt war. Nachdem der Kläger keine weiteren Argumente liefert, war die bekämpfte (Negativ)Feststellung auch inhaltlich unbedenklich.
II.5.1. Schließlich bekämpft der Kläger noch die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, welchen Zustand das Differential zum Zeitpunkt der Übergabe hatte. Er begehrt stattdessen die Feststellung , aufgrund des Mangels am Differential habe das vertragsgegenständliche Fahrzeug nicht der im Kaufvertrag vereinbarten Kategorie 3 entsprochen.
II.5.2.In diesem Punkt ist die Tatsachenrüge wiederholt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger keine Argumente bringt, warum die bekämpfte Feststellung falsch und die begehrte Ersatzfeststellung demgegenüber richtig sein soll. Neben der Benennung der bekämpften sowie der ersatzweise begehrten Feststellung muss der Berufungswerber aber auch deutlich zum Ausdruck bringen, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Diesen Erfordernissen entspricht die Tatsachenrüge des Klägers in dem Punkt nicht einmal ansatzweise, weil weder dargelegt wird, warum die bekämpfte Feststellung unrichtig sein soll, noch aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre.
II.6. Zu den begehrten Ersatzfeststellungen, wonach das Fahrzeug in keiner anderen Werkstatt überprüft worden sei sowie wonach kein intervallmäßiger Ölwechsel des Differentialöls durch den Hersteller vorgesehen sei , existieren keine korrespondierenden bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge insofern wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Was die Überprüfung in einer anderen Werkstätte betrifft, liegt mangels erkennbarer rechtlicher Relevanz auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Hinsichtlich der begehrten Ersatzfeststellung im Zusammenhang mit einem intervallmäßigen Ölwechsels übersieht der Kläger, dass das Erstgericht die begehrte Feststellung ohnehin nahezu wortgleich festgestellt hat (vgl US 12 aE).
II.7.Zusammenfassend gelingt es der Berufung des Klägers somit nicht, Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu erwecken, weshalb der weiteren Entscheidung der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge:
II.1.Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger auf den Garantievertrag und sich daraus allenfalls ableitbare Ansprüche in seiner Berufung nicht mehr zurückkommt, womit ein Anspruch aus der vertraglich vereinbarten Garantie ausscheidet. Insoweit entfällt eine Überprüfung des angefochtenen Urteil (vgl RS0043352 [T30, T31]). Auch auf die noch in erster Instanz behaupteten Mängel an den Fahrwerksfedern, am Querlenker, am Ölfiltergehäuse sowie am Mainboard beruft sich der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
In seiner Rechtsrüge nimmt der Kläger nur mehr Bezug auf den Mangel am Differential. Er vertritt die Ansicht, dass im Verbrauchergeschäft bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkomme, vermutet werde, dass dieser bereits bei der Übergabe vorgelegen sei. Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels würden zulasten des Übergebers gehen. Demnach reiche die bloß abstrakte Möglichkeit, dass das mangelhafte Differentialöl erst nach der Übergabe verfüllt worden sei, nicht aus, um von der Vermutung des § 11 Abs 1 VGG bzw des § 924 Satz 2 ABGB abzugehen. Dementsprechend hätte dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werden müssen.
II.2. Dieser Argumentation ist beizupflichten.
II.2.1.Eingangs ist festzuhalten, dass das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) gemäß dessen § 1 Abs 1 Z 1 für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen (Waren) gilt, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden (§ 29 VGG), und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
II.2.2.Die Beklagte hat demnach Gewähr für Mängel zu leisten, die bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen und innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt hervorgekommen sind (vgl § 10 Abs 1 und Abs 4 VGG).
II.2.3.Eine Leistung ist mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt (RS0018547). Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen. Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen (8 Ob 57/14m; RS0114333).
Vertragsgegenstand beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Bei diesem muss mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen gerechnet werden (vgl RS0018466). Auch ein Gebrauchtwagen muss aber die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen (vgl RS0114333 [T1]; 3 Ob 139/23x mwN).
Nicht zuletzt durch die Übergabe des Autos mit einem gültigen Gutachten nach § 57a KFG sicherte die Beklage dem Kläger ausdrücklich zu, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sei. Der bei der Befundung des Motors von dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen festgestellte innere Mangel des Differentials führt allerdings dazu, dass das Fahrzeug aus technischer Sicht als nicht verkehrs- und betriebssicher zu beurteilen ist, womit zweifellos ein Mangel iSd §§ 4 ff VGG vorliegt.
II.2.4.Um Gewährleistungsansprüche auszulösen muss – wie bereits erwähnt – der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden haben. Denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe (2 Ob 243/23h). Der Kläger ist daher für das Vorliegen des aufgezeigten Mangels am Differential (zumindest in seiner Anlage) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist beweispflichtig (vgl RS0124354 [insb T7]).
Kommt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervor, wird gemäß § 11 Abs 1 VVG vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (6 Ob 80/25w [Rz 15]).
§ 11 Abs 1 VGG setzt Art 11 Abs 1 der Richtlinie 771/2019/EU (Warenkauf-RL) um, der – abgesehen vom Vermutungszeitraum – inhaltlich der in § 924 ABGB umgesetzten Vorgängerbestimmung des Art 5 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf-RL) entspricht (ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 25), sodass auf den bestehenden Meinungsstand zu § 924 ABGB zurückgegriffen werden kann (6 Ob 80/25w [Rz 16]).
Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung des § 11 Abs 1 VGG berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Vermutungsfrist zu beweisen. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs 1 VGG ist also, dass der Käufer Beweis führt, dass sich der Kaufgegenstand innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre (6 Ob 80/25w [Rz 17 mwN]).
Gelingt dem Verbraucher dieser Beweis, kann ihn der Unternehmer durch den Beweis des Gegenteils entkräften (6 Ob 80/25w [Rz 18 mwN]).
Die Vermutungsregel nach § 11 Abs 1 VGG kommt nicht zur Anwendung, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Ein Beispiel für Letzteres ist etwa ein Mangel, der ausschließlich auf eine Handlung des Verbrauchers oder eine eindeutige externe Ursache zurückzuführen ist, die erst nach der Lieferung der Ware an den Verbraucher eingetreten ist. Damit sind also etwa offensichtliche Fehlbehandlungen der Ware gemeint, die der Unternehmer beweisen muss (6 Ob 80/25w [Rz 19 mwN]).
II.2.5.Auch wenn nicht ausdrücklich festgestellt, sind die Ausführungen des Erstgerichts so zu verstehen, dass ein Mangel am Differential bereits innerhalb der einjährigen Vermutungsfrist des § 11 Abs 1 VGG vorgelegen hat. So verwies das Erstgericht auf die (richtig:) neun Monate nach der Fahrzeugübergabe im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 57a KFG von der D* GmbH gemachte Feststellung eines Mangels am „Differential hinten“. Außerdem meldete ein Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenhang mit einer § 57a Abs 4 KFG Überprüfung im März 2023 (also rund zehn Monate nach der Übergabe) das Differential im Rahmen des Garantievertrags an die E* GmbH und schlug eine Überprüfung des Differentials bei I* in ** vor. Schließlich verneinte das Erstgericht den Anspruch nicht deshalb, weil der Mangel am Differential nicht innerhalb der einjährigen Vermutungsfrist des § 11 Abs 1 VGG eingetreten wäre, sondern weil der Mangel Folge eines Anwendungsfehlers durch Verfüllen eines Öls mit zu geringer Viskosität war und nicht auszuschließen sei, dass das Öl vom Kläger bzw einer ihm zurechenbaren Person nach der Übergabe verfüllt wurde. Zusammenfassend sind die erstinstanzlichen Feststellungen somit dahingehend auszulegen, dass der Mangel am Differential innerhalb eines Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat, allerdings unklar blieb, ob das dafür ursächliche ungeeignete Differentialöl bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs verfüllt war oder erst danach durch den Kläger bzw einer ihm zurechenbaren Person eingebracht wurde.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung darzulegen versucht, das Erstgericht sei zutreffend lediglich von einem (normalen) Verschleiß- bzw Abnutzungsmangel ausgegangen, der der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht entgegengestanden sei und bei Gebrauchtwagenkäufen hingenommen werden müsse, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Feststellung eines „üblichen“ Verschleißes des Differentials findet sich im Ersturteil nämlich nicht und wurde von der Beklagten im Übrigen auch gar nie behauptet. Vielmehr hielt das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung fest, dass erst das Verfüllen eines falschen Öls den technischen Mangel des übermäßigen Verschleißes des Differentials nach sich gezogen habe. Ursächlich für den Mangel am Differential war also gerade kein „üblicher“ Verschleiß.
II.2.6. Wenn also – wie hier – die Mangelhaftigkeit der Sache bewiesen und bloß zweifelhaft ist, ob diese ein Bedienungsfehler verursacht hat oder nicht, so ist die Mangelhaftigkeit der Leistung bei Übergabe anzunehmen ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 924 Rz 90; vgl auch RS0018553 [T4]). Das gleiche gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts, wenn offen ist, ob ein festgestellter Bedienungsfehler bereits im Übergabezeitpunkt vorgelegen hat, oder erst durch Übernehmer hervorgerufen wurde. Dementsprechend geht die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zur Frage, ob das Differential mit Öl mit zu geringer Viskosität bereits im Übergabezeitpunkt befüllt war, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Kläger bzw eine ihm zurechenbare Person befüllt wurde, zulasten der beklagten Übergeberin, womit dem Kläger Gewährleistungsbehelfe gegen die Beklagte zustehen.
II.3.Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nach § 12 Abs 4 Z 1 VGG nur dann, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist. Ein schwerwiegender Mangel, der zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn er die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt und darüber hinaus sicherheitsrelevant ist. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass jeder schwerwiegende Mangel zur Vertragsauflösung führen muss. Hier geht es lediglich um die Frage, ob der Verbraucher zu einem sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtigt ist. Die Abwägung, zu welchem der beiden sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Wandlung) der Mangel konkret berechtigt und welcher Belastung sich der Unternehmer ausgesetzt sieht, erfolgt erst im Rahmen der Prüfung, ob der Mangel geringfügig iSd § 12 Abs 5 VGG ist (vgl 9 Ob 41/23d [Rz 19 f]).
Die aufgrund des Mangels fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, die aufgrund der Vermutung des § 11 Abs 1 VGG bzw des § 924 ABGB bereits zum Übergabezeitpunkt zumindest als angelegt anzunehmen ist, stellt aus technischer Sicht einen schweren Mangel dar (vgl § 10 Abs 2 Z 3 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung). Der Kläger ist daher zur Wandlung berechtigt.
Zum erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, wonach sie schon aufgrund von sich aus dem Garantievertrag ergebenden Obliegenheitsverletzungen des Klägers von der Leistung befreit sei, ist ihr nur kurz zu entgegnen, dass die Verletzung vertraglich geregelter Obliegenheiten höchstens vertragliche Ansprüche beseitigen können, sich auf gesetzliche (Gewährleistungs-) Ansprüche hingegen nicht auswirken.
II.4.Die Wandlung führt dazu, dass der Vertrag mit schuldrechtlicher Wirkung ex tunc aufgehoben wird, sodass neben den beiden Leistungen auch sonstige Vorteile bereicherungsrechtlich auszugleichen sind und der Übernehmer für den zwischenzeitlich erlangten Gebrauchsnutzen insbesondere ein Benützungsentgelt zu leisten hat (vgl 2 Ob 95/06v).
In einem Fall wie hier, in dem der Käufer eines Fahrzeugs die Wandlung nicht zu vertreten hat, hat die Berechnung des Gebrauchsnutzens nach der vom Obersten Gerichtshof in den Dieselskandalfällen mittlerweile ständig angewandten Methode (vgl 10 Ob 2/23a vom 21.02.2023 [Rz 92 ff], 10 Ob 41/23m [Rz 23 ff] uva) in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern (linear) zu erfolgen. Der Nutzen ist dabei ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu bestimmen („lineare Berechnungsmethode“). Im Einzelfall kann auch § 273 ZPO zur Ausmittlung herangezogen werden, was vor allem dann angezeigt ist, wenn der Käufer nach der „linearen Berechnungsmethode“ nur einen Betrag erhielte, der deutlich unter dem Zeitwert liegt (10 Ob 41/23m [Rz 24 mwN]).
Auf diesen Grundsätzen aufbauend ergibt sich ein Benützungsentgelt wie folgt: Gebrauchsvorteil = vereinbarter Kaufpreis (EUR 26.490,00) x gefahrene Kilometer in der Nutzungsphase (20.000 km) : erwartete Restlaufleistung zum Kaufzeitpunkt (168.000 km), was EUR 3.153,57 ergibt. In dieser Höhe besteht die eingewendete Gegenforderung demnach zu Recht.
Die Beklagte ist somit verpflichtet, dem Kläger EUR 23.336,43 (EUR 26.490,00 an Kaufpreis abzüglich EUR 3.153,57 an Benützungsentgelt) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bezahlen. Die Berufung war demnach teilweise berechtigt.
III.1.Infolge Abänderung des Ersturteils war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Diese gründet auf § 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit rund 90 % seiner Klagsforderung durchgedrungen, sodass er 80 % der Vertretungskosten und 90 % der Barauslagen erhält. Die Beklagte wiederum erhält 10 % der von ihr getragenen Barauslagen, wobei auf beiden Seiten die verzeichneten Kostenvorschüsse auf die tatsächlich verbrauchten Beträge zu korrigieren waren. Saldiert ergibt sich somit ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 16.882,32 (darin EUR 2.044,00 USt und EUR 4.618,30 an saldierten Barauslagen).
III.2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Auch im Berufungsverfahren ist der Kläger mit rund 90 % seiner Forderung durchgedrungen. Er hat somit Anspruch auf 80 % der Berufungskosten sowie 90 % der Pauschalgebühr, sodass sich unter Berücksichtigung der nur zustehenden EUR 2,60 an ERV-Kosten anstatt der verzeichneten EUR 3,00 ein Anspruch des Klägers von EUR 3.650,74 (darin EUR 383,46 an USt und EUR 1.350,00 Barauslagen) ergibt.
IV.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
Oberlandesgericht Linz, Abteilung 1
Linz, 28. August 2025
Dr. Stefan Estl, Richter
Rückverweise
Keine Verweise gefunden