Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere Rechtsanwälte in Wels, und ihrer Nebenintervenientin B* C* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die Beklagte D* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch die Lorenz Strobl Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 64.089,78 sA über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Mai 2025, Cg*-92, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 2020 (unter anderem) mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer luftisolierten 10 kV-Schaltanlage.
Wesentlicher Bestandteil einer 10 kV-Schaltanlage ist das UMZ-Schutzgerät (unabhängiges Maximalstromzeitschutz-Schutzgerät; im Folgenden nur UMZ).
Die Klägerin errichtete die 10 kV-Schaltanlage und verrechnete der Beklagten EUR 75.555,74. Die Beklagte bezahlte EUR 11.465,96. Der Klagsbetrag haftet aus.
Im Jänner 2021 hatte das UMZ ausgelöst und die Stromzufuhr abgeschaltet, sodass es bei der Beklagten zu einem Stromausfall gekommen war.
Die Klägerin begehrt Zahlung des restlich aushaftenden Werklohns zuzüglich Betreibungskosten von EUR 40,00.
Die Gegenforderung sei nicht berechtigt. Die Planung der Einstellparameter der 10 kV-Schaltanlage bzw. des UMZ habe nicht ihr oblegen. Die Anlagenverantwortung sei beim Betriebselektriker der Beklagten gelegen. Auf dessen fachliche Befähigung habe sie vertrauen dürfen. Sie sei an die vorgegebenen - verbindlichen - Umstände netzbetreiber- und betriebsanlagenseitig gebunden gewesen. Die auf dieser Basis vorgenommenen Einstellungen seien richtig gewesen.
Ihre Nebenintervenientin verwies darauf, dass die ihrerseits genannten Einstellwerte für die Schutzeinrichtung nicht unabänderliche Vorgaben, sondern bloße Vorschläge gewesen seien, die letztlich in Abstimmung mit dem Netzbenutzer festgelegt würden. Die Beklagte habe den Einstellwerten nicht widersprochen.
Die Beklagte bestritt eine Zahlungspflicht vor dem Hintergrund aufrechnungsweise eingewandter, aus dem Stromausfall resultierender Gegenforderungen im Umfang von (zuletzt) gesamt EUR 41.922,44.
Die Inbetriebnahme der 10 kV-Schaltanlage setze auch die Einstellung des UMZ voraus. Der Klägerin sei insoweit eine unrichtige Einstellung anzulasten. Sie hätte die korrekte Einstellung des UMZ auch überprüfen müssen, was sie nicht getan habe. Sie hätte sie zudem darauf hinweisen müssen, dass es bei einer Überschreitung des eingestellten Stroms samt Ablauf der Verzögerungszeit zur Auslösung des UMZ komme. Insofern sei die Warnpflicht seitens der Klägerin verletzt worden. Ein Mitverschulden sei ihr demgegenüber nicht anzulasten.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die Beklagte - ausgehend von einer zu Recht bestehenden Klagsforderung von EUR 64.129,78 (darin die Nebenforderung von EUR 40,00) und einer zu Recht bestehenden Gegenforderung von EUR 27.943,71 - zur Zahlung von EUR 36.186,07 sA. Das Mehrbegehren von EUR 27.943,71 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 7 bis 21 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin besteht seit 2011 ein Betriebsführungsvertrag betreffend eine 10 kV-Schaltanlage. In Entsprechung dieses Vertrags nannte die Beklagte als Anlagenverantwortlichen ihren Instandhaltungstechniker E* F*, der Werksmeister für Mechatronik ist und beim TÜV einen Kurs zum Erwerb einer Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen absolviert hat. Bei Letzterem wird in erster Linie das sichere Funktionieren von Anlagen erlernt. Die Absolventen von Schaltberechtigungskursen sind idealerweise in der Lage, die Einstellung eines UMZ-Schutzes festzulegen bzw. die Eignung der eingestellten Werte zu beurteilen. Üblicherweise ist die Einstellung eines UMZ-Schutzes nur selten vorzunehmen, weshalb das Wissen hierzu erst nach erneuter Beschäftigung mit dem Thema vorhanden ist.
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin war für die 10 kV-Schaltanlage (auch im Zeitpunkt des Stromausfalls) ein Strombezugsrecht von 2.965 kW vereinbart. Bei diesem wird eine Viertelstundenbetrachtung zugrunde gelegt und ein Mittelwert herangezogen. In den ersten fünf Minuten können daher zulässigerweise wesentlich mehr als diese 2.965 kW an Strom bezogen werden, wenn in weiterer Folge im Viertelstundenbetrachtungszeitraum weniger bezogen wird. Der Betriebsstrom, der tatsächlich fließt, kann somit phasenweise wesentlich über den Werten des Leistungsbezugsrechts liegen, weshalb in Österreich das zulässige Strombezugsrecht von 2.965 kW mit 1,4 multipliziert wird, um auf Basis dieses Werts die höchstzulässige Amperezahl für den Schutz einzustellen.
Die Beklagte hatte den Viertelstunden-Mittelwert in den Vorjahren mehrfach überschritten. Die Klägerin wusste vom Überschreiten des Strombezugsrechts. Der Umstand des Auftretens von Stromspitzen war ihr aber nicht bekannt.
Im Juli 2019 gab es zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin infolge Überschreitens des Strombezugsrechts Gespräche, bei denen zwei Varianten besprochen wurden: Die erste Variante war, dass der Strom durch interne Maßnahmen nicht mehr überschritten wird. Die zweite Variante bestand darin, das Strombezugsrecht auf 3.500 kW zu erhöhen. Dabei wurde - neben der Vorbereitung auf die Leistungserhöhung im Sinn der Variante zwei - auch der Umbau der 10 kV-Schaltanlage aufgrund des Alters der vorhandenen Anlage und des Umstands, dass bei dieser die verbauten Schutzrelais keine weitere Leistungserhöhung zuließen, vorgeschlagen. Geplant war, zum Jahreswechsel 2020/2021 zunächst die neue 10 kV-Schaltanlage durch die Klägerin einbauen zu lassen und erst in der zweiten Jahreshälfte 2021 die Leistungserhöhung durchzuführen.
Am 18. Dezember 2019 übermittelte E* F* der Klägerin den in Aussicht genommenen Netzanschlussvertrag für eine „Erhöhung Ausmaß der Netznutzung von 2.965 kW auf 3.530 kW; Änderung bzw. Verstärkung der 10 kV-Übergabeanlage“. Die Klägerin wusste, dass eine Erhöhung des Strombezugsrechts geplant war und die Errichtung der neuen Schaltanlage die Übertragung des höheren Stroms bezweckte.
Im Juli 2020 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag für den Umbau der Betriebsanlage, wobei sie - neben der Erstellung der Einreichunterlagen und der Mitwirkung beim behördlichen Verfahren zur Erlangung einer energierechtlichen Genehmigung - die Lieferung und Montage einer neuen luftisolierten 10 kV-Schaltanlage bzw. die entsprechende Netzübernahmeanlage sowie deren Inbetriebnahme vereinbarten. Die Klägerin nahm auch die Einstellung des UMZ vor. Ob dabei auch die „Elektroplanung“ bzw. die Planungsleistungen, die der Inbetriebnahme vorangehen, durch die Klägerin geschuldet war, steht nicht fest.
Die Einstellung des UMZ ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen bzw. ist mit diesem das Einvernehmen über die Einstellwerte herzustellen. Der Netzbetreiber erteilt dabei aber keine verbindliche Vorgabe der Einstellwerte. Er hat auch keine Möglichkeit, in den Betrieb des Kunden einzugreifen.
Im Überschreitungsfall findet seitens der Nebenintervenientin keine Stromabschaltung statt. Es erfolgt vielmehr zuerst ein Hinweis an den Kunden, bei nochmaliger Überschreitung kommt es zur Nachverrechnung. Das Bezugsrecht wird aber durch eine Schutzschaltung seitens der Nebenintervenientin nicht beschränkt.
Im Rahmen der Korrespondenz zwischen Ing. G* H* als damaligen Angestellten der Klägerin und der Nebenintervenientin teilte I* von der Nebenintervenientin Folgendes mit: „[…] hier meine Empfehlung für die Schutzeinstellung am Übernahmeleistungsschalter: I = 200A, tI = 0,4s Größer dürfen die Werte Strom und Zeit nicht sein, kleiner ja. […]“. Der Klägerin war bekannt, dass diese Werte zu Strom (I) und Zeit (tl) für einen Strombezug von 3.500 kW „zu eng“ sind. Sie erschienen Ing. G* H* aber für ein Strombezugsrecht von 2.965 kW plausibel, weil „mehr als 200 Ampere über den zu beziehenden Leistungen“ waren und ihm „das vorgelagerte Netz nicht bekannt war“, weshalb er davon ausging, dass keine höheren als die bekannt gegebenen Werte eingestellt werden dürfen. Eine konkrete Berechnung der Einstellwerte hat Ing. G* H* nicht angestellt. Er hat die Werte der „Viertelstundenmaximalleistung des Netzbetreibers“ vor der Einstellung des UMZ nicht von der Beklagten eingeholt. Die Einstellung des UMZ erfolgte rein auf Basis der Empfehlung der Nebenintervenientin. Weitere Unterlagen von der Nebenintervenientin oder der Beklagten forderte Ing. G* H* nicht an. Der Klägerin wurde bei einem folgenden Gespräch mitgeteilt, dass die Beklagte die Netznutzung nicht überschreiten werde und die Verbraucher größtenteils ohmsche Verbraucher seien. Im Vorfeld wurde nicht über Stromschwankungen und Stromspitzen gesprochen; vielmehr ist die Klägerin von einem Strombezugsrecht von 2.965 kW ausgegangen. Der Geschäftsführer der Klägerin fragte bei E* F* bezüglich der Daten der Netznutzung durch die Beklagte nach, der ihm diese Daten aber nicht geben konnte. Weder die Klägerin noch E* F* nahmen eine weitere Abstimmung des tatsächlichen Bedarfs der Beklagten mit der Nebenintervenientin vor.
Die Vorgaben des Netzbetreibers hätten nicht kleiner als 266 A sein dürfen, weil innerhalb des Viertelstundenzeitraums kurzfristig höhere Ströme fließen können. Der Wert ergibt sich aus durchschnittlichen Betriebsbedingungen beim damals gültigen Strombezugsrecht von 2.965 kW und einem Sicherheitsfaktor von 1,4.
Einem geeigneten Techniker, der die Verantwortung für die Einstellung des Geräts übernimmt, hätten die zu geringen Wertvorgaben des Netzbetreibers auffallen müssen. Ein Elektroinstallationsunternehmen, das Hoch- und Mittelspannungsanlagen errichtet, muss in der Lage sein, den richtigen UMZ-Wert einzustellen, womit auch dessen Berechnung verbunden ist. Die Klägerin hätte mit der Nebenintervenientin Rücksprache über die Höhe der UMZ-Werte halten müssen. Ein maßgerechtes Elektroinstallationsunternehmen muss auch warnen, wenn es betreffend die Einstellung des UMZ zu Konflikten kommt.
Eine Vereinbarung über die Einstellung des UMZ-Werts gab es zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht. Die Beklagte machte auch keine Vorgaben zur UMZ-Einstellung.
Bei der Inbetriebnahme der Übernahmeanlage am 30. Dezember 2020 wurden die Werte des UMZ der Beklagten - konkret E* F* - mündlich bekannt gegeben. Ing. G* H* sagte E* F*, dass die Werte vom Netzbetreiber vorgegeben wurden. Ing. G* H* stellte das UMZ auf 200 A und 0,4 Sekunden ein. Anschließend wurde die Einschaltbereitschaft hergestellt und die Schutzprüfung der Anlage durchgeführt. Abschließend wurde die Anlage von E* F* gemeinsam mit der Klägerin „bespannt“. Die Klägerin informierte die Beklagte nicht darüber, dass das UMZ auslöst, wenn weitere Überbezüge stattfinden.
Der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Werte des UMZ und dem Einschalten der Anlage betrug eine Stunde. Über die Einstellwerte des UMZ wurde nicht diskutiert. E* F* erhob gegen die Einstellung keine Einwände.
Ein ordentlicher „Betriebsleiter“ (gemeint ein Anlagenverantwortlicher/Schaltberechtigter bzw. „Instandhaltungstechniker“ wie E* F*) muss die Werte eines UMZ auf Plausibilität prüfen, denn Erfahrungswerte können zeigen, dass der Starklastbetrieb einen höheren Sicherheitsfaktor notwendig macht. Ein ordentlicher „Betriebsleiter“ hätte die eingestellten Werte des UMZ als zu gering erkennen müssen. In der Situation E* F* bestand die Möglichkeit, den Wert des UMZ entsprechend zu plausibilisieren. Es kann nicht festgestellt werden, ob E* F* die in das UMZ eingegebenen Werte auch dann akzeptiert und die Anlage eingeschaltet hätte, wenn er von der Klägerin weitergehende Informationen erhalten hätte.
Am 12. Jänner 2021 kam es zu einem Stromausfall im Betrieb der Beklagten, weil das UMZ infolge Überschreitens der eingestellten Werte auslöste. Wäre die nach dem Stand der Technik gebotene Einstellung des UMZ mit 266 A erfolgt, hätte die Abschaltung des UMZ nicht stattgefunden.
Durch den Stromausfall entstand der Beklagten ein Schaden von gesamt EUR 37.043,56.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einer in der zu niedrigen Einstellung der UMZ-Werte liegenden Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin aus. Die Inbetriebnahme der Schaltanlage sei vereinbart worden, jedenfalls konkludent auch, dass diese das Strombezugsrecht von (zumindest) 2.965 kW bewältigen könne. Die Klägerin habe die Einstellwerte bei der Nebenintervenientin angefragt und die Einstellung des UMZ vorgenommen. Sie hätte das UMZ vor dem Hintergrund, dass es keine Vereinbarung über die Einstellung des UMZ gegeben habe, dem Stand der Technik (auf 266 A) einstellen müssen. Sie hätte sich nicht auf die Empfehlung der Nebenintervenientin verlassen dürfen, sondern hätte die Werte mit der Nebenintervenientin weiter abstimmen müssen. Der Beklagten sei ein Mitverschulden anzulasten, habe doch E* F* die Möglichkeit gehabt, die UMZ-Werte zu plausibilisieren. Es sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt.
Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 27.943,71 sA richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe auch in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu .
I. Zur Tatsachenrüge:
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung zur Frage, ob E* F* die Schaltanlage auch dann in Betrieb genommen hätte, wenn er von der Klägerin weitergehende Informationen zu den UMZ-Werten erhalten hätte. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der Zeuge F* beschäftigte sich weder vor noch nach der Einschaltung der Anlage mit den Einstellwerten des UMZ. Auch wenn er weitergehende Informationen von der klagenden Partei erhalten hätte, hätte er sich nicht weiter damit beschäftigt.“
Das Erstgericht habe die Aussagen E* K*, der den Strombezug von rund 3.000 kW mit der Funktion einer 16 A-Sicherung in einem Einfamilienhaus verglichen habe, nicht richtig bzw. ausreichend gewürdigt. Diese Aussage lasse seine Kompetenz äußerst fragwürdig erscheinen. Er habe die Einstellwerte auch nicht fachmännisch überprüft, sondern „nach Gefühl“ festgelegt. Offenbar habe erst der Stromausfall E* F* dazu veranlasst, sich mit dem UMZ zu befassen.
2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, warum es die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat (US 29). Dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und halten einer Plausibilitätsprüfung jedenfalls stand. Der Klägerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, Bedenken beim Senat gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen. Für die ihrerseits begehrte Ersatzfeststellung vermag sie auch kein Beweisergebnis ins Treffen zu führen.
3.1. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Feststellung, dass sie vom Überschreiten des Strombezugsrechts, nicht jedoch vom Auftreten von Stromspitzen wusste (US 8). „Vorsichtsweise“ bekämpft sie auch die Bezug habende Feststellung aus US 11 („Im Vorfeld wurde nicht über Stromspitzen und Stromschwankungen gesprochen.“). Sie wünscht folgende Ersatzfeststellungen:
1) „Das Auftreten von Stromspitzen wurde von der Beklagten, namentlich des von dieser mit der elektrotechnischen Betreuung beauftragten Mitarbeiters E* F*, ausgeschlossen.“
2) „Im Vorfeld wurde nicht weiter über Stromschwankungen und Stromspitzen gesprochen, weil E* F* der klagenden Partei mitteilte, es gäbe bei der beklagten Partei nahezu ohmsche Verbraucher und keine Stromspitzen.“
Das Erstgericht habe die Feststellung auf die Angaben Ing. G* H* und ihres Geschäftsführers gestützt. Die Aussage des Zeugen Ing. H* habe es jedoch nicht richtig berücksichtigt, habe dieser doch ausgeführt, dass E* F* ihm gesagt habe, sie hätten nahezu ausschließlich ohmsche Verbraucher und keine Stromspitzen.
3.2. Dass die Klägerin vom Überschreiten des Strombezugsrechts wusste, hat ihr Geschäftsführer selbst angegeben (ON 15.1, S 19 f). Auch aus der Aussage des Zeugen Ing. H* ergibt sich dies (ON 15.1, S 7). Dagegen trägt die Klägerin in ihrer Tatsachenrüge auch gar nichts vor.
Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass die Klägerin vom Auftreten von Stromspitzen nichts wusste. Soweit die Beweisrüge allein darauf abzielt, festzustellen, dass dieser Umstand auf konkrete Aussagen E* F* zurückzuführen war, hat das Erstgericht dies bewusst nicht festgestellt (vgl US 23), sodass auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (vgl RS0053317). Das Erstgericht hielt die Bezug habende Aussage Ing. G* H* nämlich für nicht überzeugend und hat dies auch begründet (vgl US 23). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern dem Erstgericht insofern eine unrichtige Beweiswürdigung unterlaufen sein soll. Der vom Erstgericht dargelegte Zugang ist auch nicht zu beanstanden.
4.1. Die Klägerin kritisiert auch die Feststellung zur einzustellenden Amperezahl von höchstens 266 A und zum Auffallenmüssen der unrichtigen Einstellung (US 11). Der Sachverständige Dipl.-Ing. J* habe seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten relativiert und ausgeführt, dass die korrekte Einstellung des UMZ „im Detail“ Kenntnis von der Betriebsweise und vom Netz der Beklagten notwendig mache. Die Klägerin begehrt daher folgende Ersatzfeststellung: „Es hätte einem geeigneten Techniker auffallen müssen, dass die Werte im gegenständlichen Fall nicht dem Stand der Technik entsprachen, wenn dieser detaillierte Kenntnis vom Netz der Beklagten und deren Betriebsweise hatte. In Ermangelung einer solchen Kenntnis hätte dieser Umstand selbst einem Fachmann nicht auffallen müssen.“
4.2. Das Erstgericht hat auf den US 26 und 27 begründet, warum es die Feststellung zum Auffallenmüssen der unrichtigen Einstellung getroffen hat (auf die einzustellende höchstzulässige Amperezahl geht die Klägerin ihrer Tatsachenrüge mit keinem Wort ein und sie begehrt insofern auch keine Ersatzfeststellung). Mit den Ausführungen des Erstgerichtes setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern diese unrichtig sein sollen.
Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J* (ON 26) ergibt sich, dass „einem geeigneten Techniker“ die Unrichtigkeit der Vorgaben des Netzbetreibers hätte auffallen müssen. Im Rahmen der Verhandlung vom 1. September 2022 erklärte er, dass damit der „Techniker, der für die Einstellung des Gerätes die Verantwortung übernimmt“, gemeint sei (ON 35.1, S 23). Die bekämpfte Feststellung ist von den Angaben des Sachverständigen somit gedeckt. Er tätigte diese Ausführungen ohne Einschränkungen. Er relativierte diese auch nicht.
Die von der Klägerin ins Treffen geführte Aussage des Sachverständigen lässt sich so dem Protokoll ON 35.1 nicht entnehmen (die Klägerin legt auch nicht dar, wo der Sachverständige diese Aussage getätigt haben soll). Der Sachverständige gab lediglich über Vorhalt der Beilage ./A und auf die Frage, ob man mit der Information laut Beilage ./A eine korrekte Einstellung vornehmen könne, an, dass diese Informationen zu wenig seien, weil sie „zu wenig Rücksicht auf das Netz“ der Beklagten nehmen würden. Dies gibt weder Anlass, an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu zweifeln, noch zu einem Treffen der gewünschten Ersatzfeststellung.
5.1. Die Klägerin bekämpft im Punkt 7.) zahlreiche Feststellungen zur Multiplikation des in Österreich zulässigen Strombezugsrechtes mit 1,4 und zur im konkreten Fall einzustellenden Amperezahl von 266 A. Sie begehrt an deren Stelle die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Empfehlung des Netzbetreibers für die Schutzeinstellung unrichtig war.
Der Sachverständige J* habe nicht sagen können, was der Grund für die Auslösung des UMZ gewesen sei. Er habe einen Kurzschluss für möglich gehalten und letztlich nur Mutmaßungen über die Ursache des Auslösens des UMZ angestellt. Er habe auch ausgeführt, dass Stromspitzen zu berücksichtigen seien. Solche seien ihr gegenüber jedoch seitens E* F* ausgeschlossen worden. Der Sachverständige habe auf einen Sicherheitsfaktor von 1,4 „mangels anderer Anhaltspunkt“ verwiesen. Auf die konkrete Situation, nämlich die Vorgaben des Netzbetreibers und dass keine Stromspitzen anzunehmen gewesen seien, sei er nicht eingegangen. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig und nachvollziehbar. Wäre der Stromausfall auf eine unrichtige Einstellung des UMZ zurückzuführen gewesen, wäre dieser bereits früher eingetreten.
5.2. Es ist nicht Aufgabe des Senats, Kritikpunkte der Klägerin jeweils einzelnen Feststellungen zuzuordnen. Die Klägerin strebt mit ihrer gewünschten Negativfeststellung auch keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierende Ersatzfeststellung an.
Wenn die Klägerin darauf verweist, der Sachverständige Dipl.-Ing. J* habe nicht sagen können, „was Grund für die Auslösung des UMZ“ gewesen sei, und sich insofern auf das Protokoll ON 35.1, S 18 bezieht, ist festzuhalten, dass dieser tatsächlich ausführte (vgl ON 35.1, S 18): „Man kann nicht 100 %ig sagen, was Grund für die Auslösung des UMZ war.“
Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J* ausführlich auseinandergesetzt und umfassend begründet, warum es (zufolge hoher Wahrscheinlichkeit) die Feststellungen traf, dass 266 A hätten eingestellt werden müssen und dass das UMZ nicht ausgelöst hätte, wäre es auf 266 A eingestellt gewesen (vgl US 26 und US 29 sowie 30). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern dem Erstgericht hiebei ein unrichtige Beweiswürdigung anzulasten sein soll. Die Erklärungen der Klägerin vermögen auch keine Zweifel an der plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen.
6.1. Nicht zuletzt bekämpft die Klägerin die Feststellung, dass sie mit der Nebenintervenientin Rücksprache bezüglich der UMZ-Einstellwerte halten hätte müssen. Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass sie auf die Empfehlung der Nebenintervenientin habe vertrauen dürfen.
Es hätte ihr nicht auffallen müssen, dass die von der Nebenintervenientin übermittelten Werte nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten, weil die Angaben des Sachverständigen - wie im Punkt 7.) der Tatsachenrüge dargelegt - nicht stringent gewesen seien.
6.2. Insofern ist die Klägerin auf die Ausführungen zu ihrer Tatsachenrüge Punkt 7). zu verweisen. Das Erstgericht hat die Feststellung auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J* getroffen. Sie ist von dessen Angaben auch gedeckt. Dem setzt die Klägerin nichts Stichhältiges entgegen.
7.1. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Feststellung zu ihrer Warnpflicht (US 11). Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass ein maßgerechtes Elektroinstallationsunternehmen im Zusammenhang mit Konflikten bei der Einstellung des UMZ nur dann warnen könne/müsse, wenn ihm ein solcher Konflikt auffallen könne/müsse.
Das Erstgericht habe die Feststellung auf das Sachverständigengutachten gestützt. Es verkenne jedoch, dass eine Warnpflicht nur bei Erkennbarkeit eine Konflikts bestehen könne. Dies lasse die bekämpfte Feststellung außer Acht.
7.2. Abgesehen davon, dass die in Rede stehende Feststellung rechtlich nicht (mehr) relevant ist, hat das Erstgericht diese auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J* gestützt (vgl ON 26.1, S 4). Dagegen trägt die Klägerin nichts vor. Auf die Frage, ob ein zu hoher oder zu geringer Wert auffallen musste, wurde bereits eingegangen. Die Ausführungen der Klägerin bieten keinen Anlass für ein Abgehen von der bekämpften Feststellung.
8.1. Letztlich bekämpft die Klägerin „vorsichtsweise“ die Feststellung, dass sie „zur Verbesserung folgender Mängel … aufgefordert“ wurde. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Mit Schreiben vom 22. März 2021 behauptete die beklagte Partei nachfolgende Mängel - dass diese tatsächlich vorlagen oder vorliegen, kann nicht festgestellt werden - und forderte die klagende Partei zur Verbesserung auf.“
Die Feststellung des Erstgerichtes erscheine missverständlich, könne diese doch dahin verstanden werden, dass die vom Erstgericht angeführten Mängel als tatsächlich vorhanden angenommen worden seien.
8.2. Die Feststellung des Erstgerichts ist nicht missverständlich, sondern völlig klar. Es hat festgestellt (vgl US 18), dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom März 2021 zur Verbesserung nachfolgender „behaupteter“ Mängel aufgefordert habe. Es besteht daher überhaupt kein Korrekturbedarf.
II. Zur Rechtsrüge:
1.1. Die Klägerin führt im Punkt 1.1.) aus, E* F* hätte zwischen dem Einschalten der Anlage am 30. Dezember 2020 und dem Stromausfall am 12. Jänner 2021 Zeit gehabt, die UMZ-Werte zu überprüfen. Sie macht einen sekundären Feststellungsmangel insofern geltend, als das Erstgericht noch folgende Feststellungen hätte treffen müssen: „Zwischen Bekanntgabe der Werte des UMZ an den Zeugen F* am 30. Dezember 2020 und dem Stromausfall am 12. Jänner 2021 funktionierte die von der klagenden Partei gelieferte Anlage einwandfrei. Es traten keine Störungen oder Stromabschaltungen wie der streitgegenständliche auf. Der Zeuge F* hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit, die vorgenommenen UMZ-Einstellwerte gegen die ihm bekannten Parameter der elektrotechnischen Betriebsanlage der beklagten Partei hin zu überprüfen.“
1.2.Sowohl der Zeitpunkt des Einschaltens der Anlage als auch des Stromausfalls ist unstrittig und im Übrigen festgestellt (US 16 und 18). Dass es dazwischen keine Störungen gab, ist auch ebenso wenig strittig wie, dass eine Überprüfung der Werte in diesem Zeitraum möglich gewesen wäre. Ein sekundärer Feststellungsmangel (vgl RS0053317) liegt nicht vor.
Die Wesentlichkeit dieser Ausführungen der Klägerin erschließt sich dem Senat nicht, hat das Erstgericht doch der Beklagten ohnehin ein Mitverschulden angelastet, weil E* F* die Möglichkeit gehabt habe, die Plausibilität der UMZ-Werte zu überprüfen.
2.Mit ihrem Hinweis [vgl Punkt 1.2.)], der Umstand, dass E* F* die technischen Umstände fachlich nicht annähernd richtig erfasst habe, gehe zu Lasten der Beklagten und auch die Negativfeststellung auf US 17 („Es kann nicht festgestellt werden, ob der Zeuge F* die in das UMZ eingegebenen Werte auch dann akzeptiert hätte, wenn er von der klagenden Partei weitergehende Informationen erhalten hätte.“) ändere daran nichts, zeigt die Klägerin keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige rechtliche Beurteilung ausgehend von den Feststellungen auf (vgl zur gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua).
Gleiches gilt für den von der Klägerin im Punkt 2.1.) festgehaltenen Umstand, dass das Erstgericht keine Vereinbarung bezüglich der Einstellung des UMZ festgestellt habe und der Umstand, dass sie faktisch die Werte eingegeben habe, daran nichts ändere. Damit zeigt sie keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend vom festgestellten Sachverhalt unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichtes auf.
3. Im Punkt 2.2.) zählt die Klägerin Negativfeststellungen auf den US 9 und 10 auf und verweist auf die Feststellung, dass die Empfehlung der Nebenintervenientin unrichtig war. Letztere sei der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. Allein deshalb habe sie Kontakt mit der Nebenintervenientin gehabt. Sie habe E* F* am 30. Dezember 2020 die Werte des UMZ mitgeteilt. Dieser habe keinen Widerspruch erhoben.
Was die Klägerin mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will, ist nicht ersichtlich. In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
4.1. Die Klägerin verweist darauf, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Werte des UMZ selbst zu berechnen, weil sie die notwendigen Informationen nicht von der Beklagten bekommen habe. Sie habe der Beklagten angeboten, die Anlage näher zu untersuchen, was die Beklagte abgelehnt habe. Dahingehende Feststellungen habe das Erstgericht nicht getroffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege.
4.2. Das Erstgericht hat der Klägerin nicht angelastet, dass sie die UMZ-Werte nicht selbst (ohne ausreichende Informationen) berechnet hat, sondern dass sie sich - zwecks Einstellung des UMZ entsprechend dem Stand der Technik - mit der Nebenintervenientin bezüglich der einzustellenden UMZ-Werte nicht weiter angestimmt und sich vielmehr auf deren Empfehlung verlassen hat, zumal ihr unter anderem das Überschreiten des Strombezugsrechts von 2.965 kW bekannt gewesen sei. Ob die Klägerin der Beklagten angeboten habe, die Anlage „näher zu untersuchen“, ist rechtlich nicht relevant.
5.1. Die Klägerin legt weiters dar, dass ihr nicht angelastet werden könne, die Viertelstundenwerte nicht gekannt bzw. nicht berücksichtigt zu haben, dass es zu Überschreitungen des Betriebsstromes gekommen sei. Über Stromschwankungen und Stromspitzen sei nicht gesprochen worden. Insofern liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass E* F* solche ausgeschlossen habe.
Es sei nicht an ihr gelegen, die Berechnung der Einstellwerte für das UMZ selbst zu tätigen. Das Erstgericht hätte zusätzlich feststellen müssen, dass ihr eine Berechnung nicht möglich gewesen sei.
Auf Basis der Feststellungen sei lediglich eine Inbetriebnahme „mit einer standardmäßigen Grundeinstellung“ geschuldet gewesen. Sie habe die einzustellenden Werte ungeprüft von der Nebenintervenientin übernehmen können. Es sei an der Beklagten gelegen, die richtigen Werte einzustellen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass E* F* die Grundeinstellung überprüfen würde. Zumal die Einstellung der Werte des UMZ nicht geschuldet gewesen sei, liege kein Mangel ihres Gewerks vor.
5.2. Dass E* F* Stromschwankungen und Stromspitzen ausgeschlossen habe, hat das Erstgericht - bewusst - nicht festgestellt. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt somit nicht vor. Im Übrigen kann auf die Bezug habenden Ausführungen zur Tatsachenrüge verwiesen werden.
Das Erstgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung unterstellt, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Übernahmeanlage geschuldet war, die das Strombezugsrecht von zumindest 2.965 kW bewältigen musste. Dagegen trägt die Klägerin (zu Recht) nichts vor.
Wenngleich nicht fest steht, ob die Klägerin der Inbetriebnahme der Schaltanlage vorangehende Planungen übernommen hatte, so steht fest, dass sie die Einstellung des UMZ vornahm. Sie hatte insofern auch Kontakt mit der Nebenintervenientin und erfragte die Einstellwerte. Zumal es keine Vereinbarung bezüglich der Einstellung des UMZ-Werts gab (US 12), hatte die Klägerin das UMZ - wie das Erstgericht richtig ausführte - dem Stand der Technik entsprechend einzustellen. Der Senat teilt auch die Ansicht des Erstgerichtes, dass sich die Klägerin nicht auf die Empfehlung der Nebenintervenientin hätte verlassen dürfen, sondern weitere Abstimmungen mit der Nebenintervenientin aufgrund des Kenntnisstands der Klägerin angezeigt gewesen wären. Dies begründet im Einklang mit dem Erstgericht einen Mangel ihrer Werkleistung. Dem hält die Klägerin nichts Stichhältiges entgegen. Dass sie lediglich eine „standardmäßige Grundeinstellung“ geschuldet habe und sie die einzustellenden Werte ungeprüft habe zugrunde legen können, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten.
6.1. Die Klägerin kritisiert letztlich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2:1 zu ihren Lasten. Ihr Verschulden würde durch die Sorglosigkeit der Beklagten in den Hintergrund gedrängt. Zumindest sei eine Schadensteilung angezeigt. E* F* habe sich 11 Tage mit den UMZ-Werten beschäftigen können.
6.2.Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht ein Mitverschulden (vgl etwa RS0022831; RS0022681 [T2]; RS0032045) angelastet, weil E* F* als Anlagenverantwortlicher die Möglichkeit hatte, die ihm von Ing. G* H* mitgeteilten UMZ-Werte vor der Inbetriebnahme der Anlage zu plausibilisieren.
Die Verschuldensteilung begründete das Erstgericht damit, dass die Klägerin die Einstellung des UMZ-Wertes übernommen habe und deswegen in Kontakt mit der Nebenintervenientin gestanden sei, während der Beklagten nur die (unterbliebene) Nachkontrolle oblegen sei. Dieser Zugang des Erstgerichtes begegnet keinen Bedenken des Senats. Die Verschuldensteilung ist vertretbar und bedarf nach Ansicht des Senats keiner Korrektur. Eine Überprüfung der Werte ist nach Ansicht des Senats zudem vor der Inbetriebnahme der Anlage zu verlangen. E* F* stand hiefür ein Zeitraum von ca. einer Stunde zur Verfügung, wenngleich dieser feststellungsgemäß ausreichend war. Auch sagte Ing. G* H* E* F*, dass die Werte vom Netzbetreiber „vorgegeben“ wurden (US 16).
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat für ihre Berufungsbeantwortung zu Unrecht Kosten auf Basis eines Streitwert von EUR 64.129,78 verzeichnet. Ausgehend vom Berufungsinteresse von EUR 27.943,71 beträgt der Ansatz nach TP 3B RAT EUR 1.001,30. Der im Umfang von 10 % verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil sich die Nebenintervenientin am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat (RS0036223).
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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