Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Arbeiterkammer **, vertreten durch ihren Mitarbeiter Mag. B*, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT , Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.1.2025, ** 60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe b e s t ä t i g t , dass sie insgesamt lautet:
„Die Erkrankung der Klägerin (Infektionskrankheit Covid-19), die sich die Klägerin als Dienstnehmerin zugezogen hat, wurde als Berufskrankheit Anlage ./1 zum allgemeinen Sozialversicherungsgesetz laufend Nr. 38 anerkannt.
Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gilt der 22.2.2022.
Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen wird der Betrag von EUR 45.608,51 festgestellt.
Entsprechend der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen (Beträge monatlich in EUR):
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.7.2022 für die Folgen der als Berufskrankheit anerkannten Covid-19-Infektion vom 22.2.2022 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30% der Vollrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.“
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vom 1.7.2022 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 600,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am 1. eines Monats im Nachhinein.
IV. Die (ordentliche) Revision ist z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin infizierte sich im Februar 2022 während ihrer Dienstverrichtung mit Covid 19. Sie ist Versicherungsnehmerin der Beklagten.
Mit Bescheid vom 23.1.2024 anerkannte die Beklagte die Covid-19-Erkrankung der Kläger als Berufskrankheit, bestimmte als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls den 22.2.2022 und gewährte ihr eine Versehrtenrente in Höhe von 30 % der Vollrente für den Zeitraum 28.3.2022 bis 30.6.2022. Die Weitergewährung der Versehrtenrente über den 30.6.2022 hinaus lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei der Klägerin liege ab diesem Zeitpunkt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 20 % mehr vor.
Mit ihrer gegen den ablehnenden Teil des Bescheids gerichteten Bescheidklage begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Versehrtenrente im Ausmaß von 30 % der Vollrente als Dauerrente auch über den 30.06.2022 hinaus als Folge der anerkannten Berufskrankheit. Sie leide aufgrund der Covid 19-Infektion weiterhin an starken Atembeschwerden. Zudem bestehe ein stark reduzierter Allgemeinzustand mit der Folge, dass die Klägerin spätestens zu Mittag extrem ermüde. Sie habe ein Engegefühl in der Brust und leide unter starkem Husten, welcher teilweise zu Erbrechen führe. Eine Verbesserung ihres Zustands sei bislang nicht eingetreten, sodass sie auch über den 30.6.2022 hinaus um 30% in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Bei der Klägerin lägen keine Organschäden vor. Die Erkrankung ME/CFS sei seit 1969 durch die WHO als neurologische Erkrankung eingestuft und befinde sich in der internationalen Klassifikation von Krankheiten im Kapitel „Sonstige Erkrankungen des Gehirns“. Die Beurteilung eines solchen Syndroms falle in den Fachbereich Neurologie oder Neuropsychologie. Das Anstaltsverfahren habe dazu ergeben, dass bei der Klägerin über den 30.6.2022 hinaus keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 20 % mehr vorliege. Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht unter (teilweiser) Wiederholung des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt 1.) die Beklagte dazu, der Klägerin eine 30 %ige Versehrtenrente ab 1.7.2022 in der gesetzlichen Höhe als Dauerrente zu gewähren (Spruchpunkt 2.). Dieser Entscheidung legte es den auf den US 2 und 3 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die folgenden, von der Beklagten bekämpften Feststellungen hervorgehoben:
„[a] Bei der Klägerin liegt aufgrund der Covid 19-Infektion im Februar 2022 mittlerweile ein Long-Covid-Syndrom mit dem Vollbild einer CFS/ME vor.
[b] Als unmittelbare Folge der Covid 19-Berufserkrankung im Februar 2022 liegt bei der Klägerin ab 1.7.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 30 % vor.“
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen für die Gewährung der Versehrtenrente auch über den 30.6.2022 hinaus in dem im Spruch des angefochtenen Urteils angeführten Ausmaß als erfüllt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten . Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam, sondern getrennt voneinander auszuführen sind. Im vorliegenden Fall werden aber die Berufungsgründe in den Rechtsmittelausführungen zum Teil vermischt. So werden insbesondere im Rahmen der Verfahrensrüge auch Aspekte geltend gemacht, die an sich der Beweisrüge zuzuordnen sind. Dies hindert zwar nicht die Behandlung der Berufung. Allfällige Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Berufungswerbers, sodass nur diejenigen Teile der Berufung behandelt werden, die die Berufungsgründe deutlich erkennen lassen (RS0041911; RS0041761; RS0041768).
II. Zur Verfahrensrüge:
1. Im Rahmen ihrer Verfahrensrüge moniert die Beklagte, dass bei der Klägerin keine internistischen Erkrankungen, insbesondere keine Schäden der inneren Organe festgestellt worden seien, sodass der internistische Sachverständige die MdE aus seinem Bereich nicht mit 30% hätte einschätzen dürfen. Soweit der internistische Sachverständige in seine Beurteilung die Folgen des Post- bzw Long-Covid-Syndroms aufgenommen habe, habe er neurologische Beschwerden beurteilt und sein Fachgebiet überschritten. Die Beurteilung der kausalen Einschränkungen aufgrund eines Post- bzw Long-Covid-Syndroms mit den vom internistischen Sachverständigen angeführten Symptomen falle primär in das neurologische, nicht aber das internistische Fachgebiet. So sei diese Erkrankung nach der internationalen Klassifikation von Krankheiten (ICD) im Kapitel „Sonstige Krankheiten des Gehirns“ aufzufinden. Die Einholung eines neurologischen Gutachtens sei von der Beklagten mehrfach beantragt worden und hätte sich bei Einholung eines solchen wahrscheinlich eine Änderung und jedenfalls eine niedrigere MdE ergeben.
Aber auch die Befundaufnahme selbst durch den internistischen Sachverständigen sei mangelhaft erfolgt. So habe der Sachverständige zwar angeführt, sich an den Kriterien des Fragebogens „kanadische Kriterien für die Diagnose CFS/ME“ orientiert zu haben, ein solcher sei aber nicht ausgefüllt worden und finde sich im Gutachten kein Hinweis darauf, sodass es einen objektiven Nachweis für seine Behauptungen gäbe. Eine Mehrzahl der auf diesem Fragebogen angeführten Beschwerden falle außerdem in den Fachbereich Neurologie und beziehe sich die Einschätzung des Sachverständigen ausschließlich auf seine Untersuchung und die subjektiven Angaben der Klägerin. Abgesehen davon sei für die Diagnose CFS/ME das Vorliegen einer Post Exertional Malaise (PEM) entscheidend. Eine solche liege bei der Klägerin aber nicht vor. Insbesondere erfülle die bei der Klägerin festgestellte Angstdepression und Angststörung nicht das klassische Bild einer CFS/ME. Schließlich habe sich der internistische Sachverständige im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens auf das neurologische Anstaltsgutachten vom 25.9.2023 bezogen, in welchem aber das Vorliegen einer PEM verneint und eine MdE nach dem 30.6.2022 mit nur 10% eingeschätzt worden sei. Es sei daher nicht erklärbar, weshalb fast ein Jahr später – ohne neuerliche neurologische Begutachtung – dauerhaft eine MdE von 30% vorliegen solle. Auch habe der Sachverständige auf Nachfrage, welche objektiven Nachweise für das Vorliegen einer PEM bestünden, nur ausweichend geantwortet und von einem Puzzle-Spiel gesprochen, wofür mehrere Teile zusammengesetzt werden müssten. Des Weiteren spreche er von einem typischen und objektiv nachweisbaren Symptom der Tachycardieneigung als „autonome Störung“, obwohl er aus seinem Fachgebiet keine Einschränkungen festgestellt habe. Befremdlich sei auch, dass der Sachverständige ausgeführt habe, in Vorarlberg sei es üblich, dass Neurologen (nur) die kognitiven Störungen einschätzten und die anderen Einschränkungen aus dem Fachgebiet der inneren Medizin eingeschätzt würden, käme es doch lediglich darauf an, in welches Fachgebiet die zu beurteilenden Beschwerden fielen.
Schließlich sei auch das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung 23 Rs 2/25b davon ausgegangen, dass es – wenn keine Hinweise auf eine organische Schädigung der Lunge oder des Herzens vorhanden seien – bei Symptomen wie Müdigkeit, Fatigue, vorzeitige Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eines neurologischen Gutachtens bedürfe, welches durch neuropsychologische Leistungstests ergänzt werden könne.
2. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen die fehlende Einholung des beantragten neurologischen Sachverständigengutachtens rügt und sich auf eine Fachüberschreitung und damit fehlende Qualifikation des internistischen Sachverständigen stützt, releviert sie einen Stoffsammlungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
Nach stRsp stellen die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Gerichtssachverständigen und die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten – hier medizinischen – Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem/den bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der (freien) richterlichen Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO dar (10 ObS 42/23h Rz 19; 10 ObS 90/13b ErwGr 5. uvm; RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643; RS0040588 [T5, T6]). In der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens kann lediglich dann ein Stoffsammlungsmangel gelegen sein, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt ( Klauser/Kodek, JN ZPO 18§ 362 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 13). Nach dieser Bestimmung ist das Gericht bloß dann auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene (widersprüchlich verbliebene) Ansichten geäußert wurden oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. (Nur) insoweit kann die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (RS0040597).
Schlagen Gerichtssachverständige keine weiteren Befundaufnahmen vor und erachten sie weitere Gutachten als nicht erforderlich, stellt das Absehen von dahingehenden weiteren Beweisaufnahmen durch die Tatsacheninstanz nach ständiger Judikatur in aller Regel keinen Verfahrensmangel dar (OLG Wien SVSlg 41.691). Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s). Schließlich muss einem Sachverständigen aufgrund seiner Sachkunde zugestanden werden, die zur Beantwortung der fallspezifischen Fragen notwendigen und zweckentsprechenden Befundaufnahmen oder sonstigen Erhebungen abschließend eingrenzen können (OLG Innsbruck 210 Rs 3/19s). Wenn aber einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592).
3.1. Die Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die auch in der Berufung relevierten Argumente der Fachüberschreitung durch den internistischen Sachverständigen, dessen mangelhafte Befundaufnahme und Unschlüssigkeit seines Gutachtens vorgebracht und wiederholt die Einholung eines neurologischen Gutachtens beantragt. Der Sachverständige hat insbesondere zum Vorwurf der Fachüberschreitung ausführlich anlässlich der mündlichen Erörterungen seiner Gutachten Stellung bezogen. Das Erstgericht begründete die Beauftragung des internistischen Sachverständigen, die Bejahung seiner Fachkompetenz und Schlüssigkeit seines Gutachtens sowie die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie ausführlichst und nachvollziehbar auf insgesamt sechs Seiten seiner Beweiswürdigung. Insbesondere verwies es darauf, dass der Sachverständige ein anerkannter und erfahrener Facharzt für Innere Medizin sei und sich insbesondere auch als Experte für die noch relativ neuen Problematiken im Zusammenhang mit „Long Covid“ sowie dem Krankheitsbild ME/CFS hervorgetan habe. Dem schließt sich das Berufungsgericht an und kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
3.2. Ergänzend hervorzuheben ist, dass der Sachverständige klar darauf hinwies, wenn er fachübergreifende Abklärungen für notwendig erachtete. So wurde über seine Anregung ein pulmologisches Gutachten eingeholt. Auch führte er in der Tagsatzung am 24.9.2024 (ON 30) aus, dass er neuropsychologische Testungen nicht selbst durchführen könne und er diesbezüglich auf die im Anstaltsverfahren vorhandene [richtig] Blg ./29 zurückgegriffen habe, anhand der er jedenfalls eine Einschätzung bis zum 26.9.2023, dem Tag der Durchführung der Testung, vornehmen könne. In der Folge wurde vom Erstgericht, um auch eine Einschätzung der MdE bis zum Zeitpunkt Schluss der Verhandlung durch den Sachverständigen zu gewährleisten, eine aktuelle neuropsychologische Testung veranlasst. Die Einholung eines neurologischen Gutachtens wurde vom Sachverständigen hingegen nicht angeregt. Vielmehr wies er völlig richtig darauf hin, dass die führende Fachärztin auf diesem Gebiet, eine Ärztin des E* Krankenhauses, Immunologin sei, was ein breites Gebiet der inneren Medizin darstelle. Es sei daher – auch aufgrund des komplexen Krankheitsbildes – anerkannt, dass (auch) Internisten das CFS/ME-Syndrom begutachten. Er selbst habe sich in den letzten 4 Jahren sowohl theoretisch durch Literatur, als auch praktisch im Rahmen der Betreuung von Patienten und der Erstellung von Gutachten intensiv mit dem Thema befasst. Seine Expertise richte er nach den Leitlinien der kanadischen Konsensuskriterien. Er sei daher der Ansicht, dass er dieses Krankheitsbild sehr wohl einschätzen und begutachten könne. Die Einordnung von CFS/ME zu den neurologischen Erkrankungen sei historisch zu sehen, doch mittlerweile nicht mehr aktuell. Eigentlich bedürfe es für diese Erkrankung eines Generalisten, welche es nicht gebe, sodass darauf zu achten sei, ob der berufene Sachverständige in diesem Bereich tätig sei und eine Expertise entwickelt habe. Das besondere an dieser Erkrankung sei, dass es selten tatsächlich objektivierbare Organschäden gebe. Hauptsächlich stütze man sich auf die Aussagen der Patienten, die durch Erfahrung und das Zusammensetzen verschiedener Ergebnisse und Wertungen, wie bei einem Puzzle-Spiel, dann zur Einschätzung führe. Ein typisches und objektiv nachweisbares Symptom der CFS/ME sei die Tachykardieneigung, die als autonome Störung auch nur durch diese Erkrankung erklärbar sei. Diese sei auch im Rahmen der pulmologischen Befundaufnahme hervorgekommen. Insgesamt fielen von den im Fragenkatalog der Kanadischen Kriterien aufgezählten Punkten, mit Ausnahme der kognitiven Manifestationen, sämtliche in den internistischen Bereich. Auch die Erschöpfbarkeit könne er beurteilen.
Der Sachverständige hat damit seine Kompetenz (Qualifikation) auf diesem Gebiet ausführlich und schlüssig dargetan. Da er die Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht anregte, sondern anführte, dass er sich in der Lage sehe, das Gutachten zu erstatten, durfte das Erstgericht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingeholten Gutachten ausgehen. Schließlich stellt der Bereich Innere Medizin und Infektiologie nach der Ausbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte ein Sonderfach der internisten Ausbildung dar (ÄAO 2015, Anlage 12, 6. Abschnitt), sodass in der unterlassenen Einholung eines neurologischen Gutachtens ein Stoffsammlungsmangel nicht vorliegt.
3.3. Es kann auch keine ungenügende Befundaufnahme des Sachverständigen und damit ein unvollständiges Gutachten darin erblickt werden, dass er den Fragebogen „Kanadische Kriterien für die Diagnose CFS/ME“ nicht ausgefüllt hat. Wie bereits das Erstgericht klarstellte, besteht kein Zweifel daran, dass der Sachverständige – wie von ihm glaubwürdig angegeben – sich an diesem Fragebogen orientiert hat.
3.4. Die Beklagte argumentiert weiters, dass das Kardinalsyndrom einer CFS/ME das Vorliegen einer Post Exertional Malaise (PEM) und damit von schweren Erschöpfungszuständen sei. Bei der Klägern sei eine Depression und Angststörung festgestellt worden, die nicht als PEM zu qualifizieren sei, sodass bereits aus diesem Grund das Vorliegen von CFS/ME ausscheide. Auch habe es der internistische Sachverständige unterlassen den „Bell Score“ anzuführen.
Abgesehen davon, dass die Beklagte mit diesen Ausführungen die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des internistischen Gutachtens behauptet, was an sich in Rahmen der Beweisrüge geltend zu machen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständigen die Erschöpfungszustände der Klägerin – basierend auf seinen langjährigen Erfahrungswerten – als plausibel erachtet hat und die vom neuropsychologischen Sachverständigen festgestellte geringe kognitive Störung aufgrund ihrer Angststörung, Depression und reduzierten Belastbarkeit als Sekundärfolge des CFS/ME-Syndroms angesehen hat. Damit hat der Sachverständige aber nachvollziehbar zu diesem Thema Stellung bezogen, sodass ein ungenügendes oder unschlüssiges Gutachten nicht vorliegt. Insbesondere darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass sich die Auswirkungen von Long/Post-Covid bei jedem Betroffenen anders gestalten. Weiters hätte die Beklagte in den Tagsatzungen vom 24.9.2024 und 28.1.2025 Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen nach dem Ausmaß des Bell Score bei der Klägerin zu fragen, was sie unterlassen hat. Ein Verfahrensmangel liegt aber dann nicht vor, wenn einer Partei Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an den Sachverständigen zu richten und dies aus Gründen, die bei der Partei liegen, nicht erfolgte (9 ObA 151/87).
3.5. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, dass es keinen objektiven Nachweis für das Vorliegen von CFS/ME gäbe und außerdem nicht nachvollziehbar sei, welche Kriterien des kanadischen Kriterienkatalogs erfüllt seien, stützt sie sich auch damit letztlich auf die Unschlüssigkeit des Gutachtens, war richtigerweise im Rahmen der Beweisrüge geltend zu machen wäre und dort behandelt wird (RS0043275; 10 ObS 42/23h).
3.6. Wenn die Verfahrensrüge schließlich auf die Entscheidung 23 Rs 2/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck verweist, ist zwar richtig, dass Post-/Long-Covid eine relativ neue Erkrankung und CFS/ME ein relativ neues Syndrom ist, sodass die Erfahrungen mit der Einschätzung einer darauf zurückzuführenden MdE noch sehr begrenzt sind ( Schönberger/Merthens/Vallentin , Arbeitsunfall und Berufskrankheit 10[2024] 813). Diese Literatur, auf die sich die Entscheidung 23 Rs 2/25b bezieht, führt weiter an, dass sich bei der Begutachtung insbesondere die Vielfältigkeit des Krankheitsbilds, das oftmals mehrere verschiedene Fachdisziplinen berühre, als problematisch darstelle. Dementsprechend sei eine Auflösung der unter dem Stichwort „Post-/Long-Covid“ zusammengefassten Beschwerden in einzelne Beschwerdekomplexe erforderlich, um diese medizinisch und rechtlich bewerten zu können. Die Literatur gehe daher davon aus, dass eine Begutachtung am besten ausgehend von dem am stärksten betroffenen Organ durch dafür in Betracht kommende Fachärzte in Kooperation mit Vertretern anderer betroffener Fachdisziplinen unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien zur Begutachtung erfolgen solle ( Schönberger/Merthens/Vallentin , aaO, 814). Wenn es keine Hinweise auf eine organische Schädigung der Lunge oder des Herzens gebe, sollte bei Müdigkeit (Fatigue), vorzeitiger Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ein neurologisches Gutachten eingeholt werden, welches durch neuropsychologische Leistungstests ergänzt werden könne ( Schönberger/Merthens/Vallentin , aaO, 814).
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, sodass die Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen nicht als zwingendes Erfordernis anzusehen ist. So wurde in der Literatur nämlich auch ausgeführt, dass eine besondere Problematik bei diesen Gutachten darin bestehe, dass die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen oftmals schwerwiegender seien, als die Ergebnisse der neuropsychologischen Teste vermuten ließen. Da in der Regel auch kein Testergebnis aus der Zeit vor der Infektion vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob ein durchschnittliches Testergebnis nicht vielleicht doch eine relevante Reduktion der Leistungsfähigkeit im Vergleich zu vorher bedeuten könnte ( Schönberger/Merthens/Vallentin , aaO, 814). Zusammenfassend erscheint es daher umso wichtiger, dass die Long-/Post-Covid-19 Folgen von einem Sachverständigen beurteilt werden, der auf diesem Gebiet eine Expertise entwickelt hat. Diese ist gerade beim hier beauftragten internistischen Sachverständigen vorhanden. So hat er doch ausführlich geschildert, dass er auf diesem Gebiet in den letzten 4 Jahren einschlägiges Spezialwissen durch Literatur und Praxis erworben hat.
Des Weiteren wurde im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – auch ein neuropsychologisches Gutachten eingeholt, sodass sich die Entscheidungsgrundlage, auf deren Basis der internistische Sachverständige seine Einschätzung der MdE beurteilte und das Erstgericht seine Entscheidung getroffen hat, von jener, welche der Entscheidung 23 Rs 2/25b des OLG Innsbruck zugrunde lag, unterscheidet. Schließlich wird an dieser Stelle neuerlich darauf verwiesen, dass der internistische Sachverständige seine Expertise auf dem Gebiet Long-/Post-Covid-19 im Verfahren ausführlich und nachvollziehbar erläutert hat und durch die festgestellten Tachykardien auch auf das Herz bezogene, objektivierbare Anomalien vorhanden sind.
4. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
III. Zur Beweisrüge :
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die bei der Wiedergabe des Sachverhalts mit [a] und [b] gekennzeichneten Feststellungen und strebt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen an.
[a] „Die bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden erfüllen nicht das Vollbild des CFS/ME anhand des kanadischen Kriterienkatalogs. CFS/ME ist keine Folge der Berufskrankheit.“
[b] „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund ihrer Covid 19-Erkrankung liegt unter dem rentenbegründenden Ausmaß von 20 %“
Zusammengefasst führt die Beklagte ins Treffen, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen ausschließlich auf das internistische Gutachten gestützt. Aus den darüber hinaus eingeholten gerichtlichen Gutachten sowie dem neurologischen Anstaltsgutachten Blg. ./26 würden sich bei richtiger Beweiswürdigung die Ersatzfeststellungen ergeben.
Aus dem pulmologischen Gutachten ergäben sich keine auf die Berufskrankheit zurückzuführenden Einschränkungen für dieses Fachgebiet. Dass der pulmologische Sachverständige die Einschätzung des internistischen Sachverständigen nicht kritisiere, liegt daran, dass er keine Fachüberschreitung vornehmen könne. Umgekehrt könne jedoch der internistische Sachverständige nicht einfach in seiner Bewertung von einer Tachykardieneigung sprechen, wenn der Pulmologe objektiv keine kausalen Beschwerden und keine MdE feststelle. Selbst unter Annahme einer solchen Einschränkung läge diese ab der Untersuchung durch den pulmologischen Sachverständigen und damit seit 2.7.2024 nicht mehr vor.
Der neuropsychologische Sachverständigen habe eine MdE von 10 % angenommen. Demgegenüber habe der internistische Sachverständige, dessen Einschätzung der MdE sich auf 30% belaufe, angeführt, die neuropsychologische Beurteilung in seinem Gutachten bereits berücksichtigt zu haben, obwohl zum Zeitpunkt seiner Einschätzung dieses Gutachten noch gar nicht vorgelegen habe. Das bedeute, dass er eine weitere Fachüberschreitung vorgenommen habe und eine fachfremde MdE berücksichtigt habe, von der er nicht in der Lage gewesen sei, diese zu beurteilen.
Wie schon in der Verfahrensrüge moniert die Beklagte darüber hinaus, dass das internistische Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, insbesondere da der Fragebogen nach den kanadischen Konsenskriterien fehle und damit objektive Nachweise für seine Behauptungen fehlten.
Ebenso wird das Argument der Verfahrensrüge wiederholt, mangels Einholung eines neurologischen Gutachtens lägen keine objektiven Nachweise einer neurologischen Störung vor, sodass die Einschätzung des internistischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei. Die vorgenommene Einschätzung entspreche jedenfalls nicht den vorliegenden objektiven Untersuchungsergebnissen und hätte eine Einschätzung des internistischen Sachverständigen lediglich aus seinem Fachbereich 0% MdE ergeben. Das Erstgericht hätte die begehrte Ersatzfeststellung bei Einholung eines entsprechenden neurologischen Gutachtens und Berücksichtigung der objektiven Parameter treffen müssen und hätte sich dadurch eine niedrigere MdE ergeben.
2.1. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Ersatzfeststellung [a] die Urkunde Blg. ./26 (neurologisches Anstaltsgutachten) zum Beweis der Unrichtigkeit des internistischen Sachverständigengutachtens heranziehen will, ist anzuführen, dass ein „Privatgutachten“, welches im gerichtlichen Verfahren nicht als Gutachten, sondern als Urkunde in das Beweisverfahren Eingang findet, ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten nicht ausstechen kann. Die vom gerichtlichen Sachverständigen getroffene Schlussfolgerung, nämlich, ob aus der Covid-19 Erkrankung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgeleitet werden kann, ist im dem Anstaltsverfahren nachgelagerten gerichtlichen Verfahren ausschließlich vom gerichtlichen Sachverständigen zu beurteilen. Zwar hat sich zum Vervollständigen seines Gutachtens der Sachverständige auch mit Befunden von anderen Sachverständigen, die außerhalb des Sozialgerichtsverfahrens beigezogen wurden (Privat- und Anstaltsgutachten), zu befassen. Diese sind jedoch nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen, der vom Gericht als außenstehender und damit objektiver Gutachter beigezogen wird, zu widerlegen (OLG Linz 11 Rs 104/11k, OLG Innsbruck 25 Rs 80/11t).
2.2. Indem der internistische Sachverständige sich auch auf die in der Untersuchung und Befundung des pulmologischen Sachverständigen hervorgekommene Tachykardieneigung stützt, hat er damit lediglich seine Angaben, dass die Tachykardieneigung objektiviert ist, untermauert (ON 12 S 6). Dass der pulmologische Sachverständigen daraus keine Einschränkung in seinem Fachgebiet erkennt, liegt daran, dass es sich bei Tachykardien nicht um den pulmologischen, sondern den internistischen Fachbereich handelt. Warum der internistische Sachverständige, die im Rahmen der Befundaufnahme durch den pulmologischen Sachverständigen erhobenen Werte in seinem Gutachten nicht berücksichtigen dürfen soll, führt die Beklagte nicht näher aus und ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.
2.3. Schließlich hat der Sachverständige anlässlich der Erörterung seines Gutachtens ausgeführt, dass er die im Anstaltsakt vorhandene neuropsychologische Testung vom 26.9.2023 [richtig] Beilage ./29 in seinem Gutachten berücksichtigt hat (ON 30). Wenn er daher nach Einholung eines gerichtlichen neuropsychologischen Gutachtens, welches im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gelangt, davon ausgeht, dass die dort ermittelte 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits in sein Gutachten eingeflossen sind, ist dies durchaus nachvollziehbar, zumal dieses ja im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Anstaltsgutachten kam.
2.4. Soweit sich die Berufungswerberin darauf stützt, dass ein neurologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen und sich eine niedrigere MdE dadurch ergeben hätte, so spricht die Berufungswerberin damit neuerlich den bereits in der Verfahrensrüge geltend gemachten Stoffsammlungsmangel an. Ein solcher liegt – wie zuvor ausgeführt – nicht vor.
2.5. Im Übrigen stützt sich die Beweisrüge darauf, dass die Einschätzung des internistischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar und schlüssig sei, insbesondere da keine objektiven internistischen berufskrankheitskausalen Beschwerden vorlägen.
Das Berufungsgericht hat bereits im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge ausführlich ausgeführt, weshalb das internistische Gutachten in Kombination mit dem neuropsychologischen Gutachten zur Beurteilung der MdE im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen ist. Auch wurde bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge ausgeführt, dass nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass der Sachverständige die Symptome einer CFS/ME anhand der kanadischen Konsensuskriterien abgearbeitet hat, auch wenn ein Formular nicht ausgefüllt wurde. Worin die Beklagte darüber hinaus eine unzureichende Befunderhebung sieht, legt sie nicht näher dar, sodass das Berufungsgericht darauf nicht näher eingehen kann.
Darüber hinaus ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der internistische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, wie er zu seinem Ergebnis einer MdE von 30 % gekommen ist und welche Beschwerden dem zugrunde liegen. Des Weiteren hat er ausgeführt, dass er aufgrund seiner langjährigen Expertise in der Lage ist, die Fragestellung fachüberschreitend zu beurteilen. Schließlich geht auch die Literatur davon aus, dass es sich um ein komplexes Beschwerdebild handelt und in der Regel keine Hinweise auf eine organische Schädigung vorliegen ( Schönberger/Merthens/Vallentin , aaO, 812 f).
3. Insgesamt zeigt die Berufungswerberin mit ihrer Beweisrüge keine, die getroffenen Feststellungen erschütternden Argumente auf, sodass ihr der Erfolg zu versagen war. Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer mängelfreien Stoffsammlung und Beweiswürdigung.
IV. Zur Rechtsrüge :
1.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte als sekundären Feststellungsmangel , dass Feststellungen zur Qualifikation des internistischen Sachverständigen fehlten. So sei nicht geklärt, ob der Sachverständige Fragen aus dem Fachgebiet der Neurologie beantworten könne. Der Sachverständige habe diesbezüglich lediglich angeführt, sich für zuständig und fähig zu erachten, was nicht ausreiche, um sein Fachgebiet zu überschreiten. Diese Festellung sei relevant, da sich durch eine allfällige Fachüberschreitung eventuell eine unrichtige MdE ergebe.
1.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche (dh entscheidungswesentliche) Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Tatsachenfeststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 10).
1.3. Bei der Frage der Qualifikation des Sachverständigen und damit einer allfälligen Fachgebietsüberschreitung handelt es sich nicht um eine für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendige Tatsachenfeststellung. Diese Frage ist vielmehr für die Beurteilung eines allfälligen Verfahrensmangels relevant und wurde darauf bei der Behandlung der Verfahrensrüge durch das Berufungsgericht bereits hinreichend Stellung genommen.
2.1. Des Weiteren rügt die Beklagte als „sekundären Verfahrensmangel“ vor dem Hintergrund der noch neuen und unerforschten Beschwerden die Nichteinholung des beantragten neurologischen Gutachtens, welches zur Ermittlung der MdE erforderlich gewesen wäre.
2.2. Abgesehen davon, dass es einen Rechtsmittelgrund „sekundärer Verfahrensmangel“ nicht gibt, verortet die Beklagte damit inhaltlich wieder das Vorliegen eines Verfahrensmangels, der im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge ausführlich behandelt wurde. Ein solcher liegt nicht vor.
3.1. In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinnmoniert die Beklagte, dass die hier vorliegende Berufskrankheit seit 1.3.2024 als Nr 3.3.1 der Anlage 1 des ASVG und nicht mehr als Nr 38 bezeichnet werde, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verfehlt sei.
3.2. Richtig ist, dass mit BGBl I 18/2024 die Berufskrankheitenliste gänzlich neu strukturiert wurde. Die Infektionskrankheiten finden sich nach Inkrafttreten am 1.3.2024 in der Anlage 1 zum ASVG unter Pkt 3.3.1. Nun wurde der Bescheid, mit welchem die Erkrankung der Klägerin anerkannt wurde, bereits vor der Gesetzesänderung erlassen. Gemäß § 71 Abs 1 ASGG tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Da nach Einbringung der Klage die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, hat das Gericht die schon bescheidmäßig zugesprochene Leistung im Urteil neuerlich auszusprechen (RS0084896 [T4]). Dadurch wird die vom Versicherungsträger bereits ausgesprochene Leistung aber nicht Verfahrensgegenstand, über den im Verfahren abzusprechen ist, sodass sie auch nicht Gegenstand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden kann. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt daher nicht vor.
4.1. Des Weiteren argumentiert die Beklagte, dass im vorliegenden Fall die Durchführung eines „dreistufigen Verfahrens“ zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit angezeigt gewesen wäre, da es sich bei Covid 19-Erkrankungen um eine neue Erkrankung handle und damit nicht einfach auf Erfahrungswerte der bestehenden MdE-Sätze zurückgegriffen werden könne.
4.2. Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten MdE bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 203 ASVG ist die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbstständige oder unselbstständige Arbeit zu verschaffen (RS0084243 [T2]). Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen (10 ObS 8/11s ErwGr 1.; 10 ObS 122/00i; RS0088972). Die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht (RS0110077 [T2]; vgl 2 Ob 134/14s). Bei der Ermittlung der MdE sind also vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits (RS0113678)
4.3. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein aufgrund der durch einen Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) bedingten Leiden, gemindert ist, gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RS0043525; RS0086443). Die medizinische MdE ist im Allgemeinen zugleich die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (zB 10 ObS 8/11s ErwGr 6. mzwH; 10 ObS 6/09v ua). Neben der Beschreibung der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kommt daher dem medizinischen Gutachter auch die (schwierige) Aufgabe zu einzuschätzen, wie sich die Unfallfolgen bzw Berufskrankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (10 ObS 141/16g ErwGr 1; 10 ObS 8/11s ErwGr 2.)
4.4. Im Lauf der Zeit hat sich für eine vereinfachte Beurteilung der MdE ein „Gerüst von MdE-Werten“ herausgebildet, das die Grundlage für eine gleiche und gerechte Einschätzung der MdE in vergleichbaren Fällen bildet und als ständige Übung Beachtung beanspruchen kann (RS0113678). Die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, berücksichtigt auf diese Weise auch die Auswirkungen einer Unfallverletzung/Berufserkrankung auf die Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, was als „einstufiges Verfahren“ bezeichnet wird (RS0088964; RS0088972 [T14]).
4.5. Nur ausnahmsweise bedarf es zur Einschätzung des Grades der MdE der Heranziehung eines „dreistufigen Verfahrens“, wenn die Auswirkungen einer Berufskrankheit auf die Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht offenkundig sind (10 ObS 36/18v ErwGr 2.2.; 10 ObS 8/11s ErwGr 5.; 10 ObS 122/00i). Dabei ist zunächst die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Klägers durch die Berufskrankheit, dann der Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und erst in der Folge der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.
So sah der Oberste Gerichtshof etwa in seiner Entscheidung 10 ObS 122/00i die Durchführung des dreistufigen Verfahrens zur Feststellung der MdE ausnahmsweise als erforderlich an. Hintergrund dafür war, dass beim dortigen Kläger eine Hepatitis C-Infekion bestand und dieser infektiös war, die Leberfunktionsparameter aber nur geringfügig erhöht und kein Hinweis auf eine Zirrhose-Entwicklung bestand. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass Beeinträchtigungen durch den unfallbedingten Verlust eines Gliedmaßen auch für einen medizinischen Laien offenkundig sein können, dies aber hinsichtlich der Auswirkungen einer Infektionskrankeit, wie die Virushepatitis C, nicht von vornherein der Fall sei. Auch in dem der Entscheidung 10 ObS 26/04b zugrundeliegenden Fall bestand eine Hepatitis C-Erkrankung beim dortigen Kläger. Auch hier war der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass das dreistufige Verfahren mangels Erfahrungswerten anzuwenden sei.
4.6. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist es nun zwar richtig, dass es sich bei der Long-/Post-Covid-19 Erkrankung um eine relativ neue Erkrankung handelt und es noch keine ausreichenden Erfahrungswerte im Hinblick auf deren Dauer und einer zielführenden Therapie gibt. Allerdings wurden in der Literatur die typischen Symptome bereits erfasst und die MdE ohne organpathologische Schäden mit 10% - 30% veranschlagt ( Schönberger/Merthens/Vallentin , aaO, 814).
Beim Krankheitsbild der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine ansteckende Krankheit wie im Fall der Hepatitis C-Erkrankung, mit der (zumindest zunächst) nur geringfügige körperliche Leistungseinschränkungen einhergehen, die aber aufgrund der Ansteckungsgefahr dennoch Auswirkungen auf die Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat, sondern sind mit einer Long-/Post-Covid-19-Erkrankung vielmehr körperliche und geistige Leistungseinschränkungen, wie Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Herzrasen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen etc. zu beurteilen. Damit liegen der Erkrankung aber durchaus mit anderen Erkrankungen vergleichbare Auswirkungen zugrunde, die dem erprobten Bewertungsschema entsprechen und eine Nachprüfbarkeit der medizinischen Einschätzung gewährleisten.
In diesem Sinne weicht das Berufungsgericht in mittlerweile geänderter Senatsbesetzung daher von seiner in der Entscheidung 23 Rs 2/25b geäußerten Ansicht ab und sieht das einstufige-Verfahren zur Ermittlung der MdE (zumindest im konkreten Fall) als ausreichend an, sodass die medizinische Einschätzung der MdE auch hier die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE bilden kann.
4.7. Soweit sich die Beklagte schließlich auf den Aspekt der „unbilligen Härte“ stützt (die im Übrigen zugunsten der Antragsstellerin ausschlagen würde), wurde von Klägerin die Notwendigkeit der Vermeidung unbilliger Härten im vorliegenden Fall nicht behauptet, sodass es keines weiteren Eingehens darauf bedarf.
5. Damit war auch der Rechtsrüge und der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
V. Verfahrensrechtliches:
1.1. Bei Erhebung der Bescheid-Klage wird nur jener Teil des Bescheids rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheids durch das Klagebegehren anzunehmen (RS0086568 [T2]; 10 ObS 211/02f).
1.2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten, da es sich auch bei der Frage, ob und für welche Zeiträume eine MdE gewährt wird, um untrennbare Ansprüche handelt (10 ObS 223/91; RS0085690). Das Erstgericht hat den Bescheid nur teilweise wiederholt, sodass im Rahmen einer Maßgabebestätigung die fehlende Bescheidwiederholung nachzutragen war.
2.1. Es ist zudem zu berücksichtigen – worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat –, dass auch das Begehren auf Versehrtenrente ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG ist. Fehlt der Auftrag nach § 89 Abs 2 ASGG im erstinstanzlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht diesen von Amts wegen aufzunehmen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; RS0085734).
2.2. Dieser Ausspruch war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen, wobei im Hinblick auf die Höhe der im Bescheid vom 23.1.2024 bereits zugesprochenen Leistung für den Zeitraum 28.3.2022 bis 30.6.2022 Bezug genommen wurde.
3. Im vorliegenden Fall wurden von den Parteien im Berufungsverfahren keine Kosten verzeichnet. Ein Kostenausspruch konnte daher unterbleiben.
4. Da es sich bei der Frage, ob zur Ermittlung der MdE aufgrund der Auswirkungen von Long-/Post-Covid, insbesondere eines CFS/ME-Syndroms, das einstufige oder das dreistufige Verfahren heranzuziehen ist, um eine Rechtsfrage handelt, die für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung hat, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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