Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Hausberger, Dr. Moritz, Dr. Schmidt und Mag. Rass, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, wider die beklagte Partei B* C*, vertreten durch Hermann Kraft Dallago Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 32.789,16 s.A. (Hauptforderung) und EUR 2.760,67 s.A. (Nebenforderung) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 32.789,16 s.A) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.7.2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird in der Hauptsache keine Folge gegeben.
III. Im Kostenpunkt wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 18.408,60 (davon EUR 2.936,10 USt und EUR 792,-- Pauschalgebühr) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
IV. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 3.400,32 (davon EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
V.1. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
V.2. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über das Rechtsmittel im Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ **, GB ** [idF: Liegenschaft]. Das Eigentum daran wurde ihr mit Übergabsvertrag vom 13.06.2013 vom Beklagten (ihrem Vater) übertragen. Außerdem wurde ein notariell beglaubigter Treuhandvertrag mit (auszugsweise) folgendem Inhalt zwischen den Streitteilen abgeschlossen:
„ [...] I. Treugut
[Der Beklagte] , im weiteren kurz Treugeber genannt, beauftragt [die Klägerin] , im weiteren kurz Treunehmerin genannt, mittels Notariatsaktes vom 13.06.2013 seine Liegenschaft „D*" [...] zu übernehmen; [...]
Die Treuhänderin wird dem entsprechend die Liegenschaft [...] im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr und im ausschließlichen Interesse des Treugebers übernehmen.
II.
Die Treuhänderin wird ausschließlich und ohne Verzug auf Weisungen des Treugebers handeln. [...]
Die Treuhänderin hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher ihr in Erfüllung dieser Treuhandschaft entstandenen Aufwendungen.
III.
[...] Der Treugeber verpflichtet sich, für sämtliche mit der Liegenschaft [...] und deren Bewirtschaftung verbundenen Kosten und Auslagen sowie für alle von ihm veranlassten Maßnahmen aufzukommen, so dass die Treunehmerin schad- und klaglos bleibt. [...]
VI.
Dieser Treuhandvertrag endet - je nachdem welches Ereignis früher eintritt - a) mit dem Verkauf der Liegenschaft [...] und der Auszahlung des Kaufpreises oder b) dem Ableben des Treugebers und kann vor dem Eintritt eines dieser beiden Ereignisse von der Treuhänderin nicht aufgekündigt werden.
Seitens des Treugebers ist diese Treuhandvereinbarung jederzeit ohne Einhaltung irgendwelcher Fristen schriftlich aufkündbar. Die Treuhänderin ist verpflichtet, im Falle der Kündigung die Liegenschaft [...] ohne Verzug unentgeltlich an den Treugeber oder eine von ihm namhaft gemachte Person oder Personenmehrheit zu übertragen und alle hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Willenserklärungen in der vorgeschriebenen Form unverzüglich zu erbringen, wobei die Treuhänderin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen ist. [...] “
Die Klägerin und ihr Ehegatte lebten bis zu ihrem Umzug nach Tirol in Oberösterreich. Ab dem Winter 2016/2017 pendelten sie bereits an den Wochenenden nach Tirol und wohnten dann auf der Liegenschaft „D*“. Circa im Juni 2017 zogen sie endgültig nach Tirol und auf die zuvor genannte Liegenschaft.
Der (damalige) Beklagtenvertreter sendete am 22.01.2020 an die damalige Vertreterin der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt, der auszugsweise wiedergegeben wird:
„ [...] Gemäß Punkt VI. des Inhaltes der Treuhandvereinbarung [...] wird das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung, d.h. mit 22.01.2020 aufgekündigt.
Aufgrund der Aufkündigung des Treuhandverhältnisses ist Ihre Mandantschaft verpflichtet, die Liegenschaft […] ohne Verzug unentgeltlich an den Treugeber zu übertragen und alle hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Willenserklärungen in der vorgeschriebenen Form unverzüglich zu erbringen. […] “
Die Streitteile schlossen am 21.06.2021 vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** nachfolgenden Vergleich:
„ 1. Die beklagte Partei ( Anm: die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ) verpflichtet sich, die Liegenschaft [...] bis längstens 31.10.2021 zu räumen und geräumt von persönlichen Gegenständen dem Kläger zurückzustellen. [...]
2. Zug um Zug mit der Räumung verpflichtet sich der Kläger (Anm: der Beklagte im vorliegenden Verfahren) zu Handen des Beklagtenvertreters den Betrag in Höhe von EUR 200.000,-- [...] zu bezahlen.
3. [Er] erklärt und verpflichtet sich weiters, hinsichtlich der von der [Klägerin] […] aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten als Schuldner und Zahler bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 250.000,-- beizutreten und erklärt und verpflichtet sich [sie] diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Diese Verpflichtung tritt ebenfalls mit 31.10.2021 in Rechtswirksamkeit.
4. Weiters verpflichtet sich [der Beklagte] zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 200.000,-- (in Worten: zweihunderttausend), dies bis längstens 30.6.2025. [...]
5. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass der am 13.6.2013 […] abgeschlossene Übergabsvertrag rechtsunwirksam ist.
[Die Klägerin] erklärt und verpflichtet sich daher, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten [des Beklagten] einzuwilligen. [...] “
Die Klägerin bezahlte am 14.08.2023 EUR 24.471,89 für einen Kanalanschluss und zusätzlich EUR 852,-- an Verzugszinsen, sohin insgesamt EUR 25.323,89 an die Gemeinde. Zudem bezahlte sie am 28.08.2023 EUR 1.908,67 an Inkassokosten.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2ff, 9) wird verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, begehrte die Klägerin mit ihrer am 07.09.2023 eingebrachten Klage neben einer Hauptforderung von (nach Ausdehnung) EUR 32.789,16 s.A. auch EUR 2.760,67 s.A. an „Nebenforderung“. Sie brachte vor, der Beklagte habe sich verpflichtet, für sämtliche Kosten der Liegenschaft aufzukommen. Er habe sie angewiesen, den Anschluss an den Gemeindekanal in Auftrag zu geben. Sie habe dem Beklagten mitgeteilt, dass sie die Kosten des Kanalanschlusses an ihn weiter verrechne. Er habe dem nicht widersprochen. Die Klägerin habe die ihr vorgeschriebenen Kosten für den Anschluss an die Gemeindekanalanlage samt Mahngebühren bezahlt. Der Beklagte sei seiner Pflicht zur Kostenübernahme trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Daher seien Bearbeitungs-, Mahn- und Interventionsspesen in Höhe von EUR 2.760,67 angefallen. Diesen (als Nebenforderung geltend gemachten) Schaden habe der Beklagte verursacht.
Die vom Beklagten erhobenen Gegenforderungen seien unberechtigt und nur erhoben worden, um den Prozess zu verschleppen. Ein monatlicher „Finanzierungsbeitrag“ in Höhe von EUR 1.700,-- sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe die vom Beklagten verfassten Entwürfe nie akzeptiert. Im Vereinbarungsentwurf vom Oktober 2016 sei ein Finanzierungsbeitrag nicht erwähnt worden. Das sei erstmals im Oktober 2017 der Fall gewesen. Allfällige Ansprüche daraus seien verjährt, weil die Klägerin die Liegenschaft im Jahr 2021 geräumt habe.
Mit dem Vergleich vom 21.6.2021 seien sämtliche Streitigkeiten bezüglich der Liegenschaft mit der Ausnahme nachträglich entstandener Ansprüche bereinigt worden.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – sofern noch relevant – ein, dass die Geltendmachung von Bearbeitungs-, Mahn- und Interventionsspesen unzulässig und außerdem unschlüssig sei. Hinsichtlich der Inkassokosten habe die Klägerin gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Sie habe gewusst, dass vom Beklagten aufgrund zahlreicher Gegenforderungen keine Zahlungen hinsichtlich des Kanalanschlusses zu leisten seien. Sie habe die Inkassokosten daher schuldhaft verursacht. Diese seien außerdem intransparent und nicht nachvollziehbar.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber wendete der Beklagte mehrere Kompensandoforderungen ein, von denen er letztlich nur noch eine aufrecht hielt:
Die Streitteile hätten vor dem Jahr 2017 vereinbart, dass die Klägerin ab Beginn des Jahres 2017 einen monatlich finanziellen Beitrag von EUR 1.700,-- für die vom Beklagten getätigten Investitionen in Höhe von ca. EUR 950.000,-- zu leisten habe. Die Klägerin sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Dieser Betrag werde für die Jahre von 2017-2022 für jeweils zwölf Monate geltend gemacht, für das Jahr 2023 für fünf Monate bis zur Räumung, sodass sich eine weitere berechtigte Gegenforderung von EUR 130.900,-- (EUR 20.400,-- mal sechs Jahre und fünf Monate) ergebe. Sowohl die Klägerin als auch Zeugen hätten die grundsätzliche Vereinbarung eines Zinses bestätigt, welche lediglich nach deren (vom Beklagten bestrittenen) Behauptung durch Gegenverrechnung kompensiert worden sei. Spätestens mit dem Vergleich vom 21.6.2021 sei die angebliche Darlehensforderung von EUR 30.000,-- verglichen worden. Die seitdem aufgelaufenen Forderungen des Beklagten machten bis einschließlich Mai 2023 für 23 Monate gesamt EUR 39.100,-- aus. Eingewendet werde aber weiter die gesamte Gegenforderung in Höhe von EUR 130.900,--.
Mit Schriftsatz vom 11.3.2025 (ON 43) erklärte der Beklagte, er werde weitere ursprünglich erhobene Gegenforderungen fallen lassen. In der Tagsatzung vom 26.06.2025 (ON 46) wurde (vom Beklagten unwidersprochen) erörtert, dass er diese Gegenforderungen fallen gelassen habe. Er zog in dieser Tagsatzung auch eine auf Anfechtung des Vergleichs vom 21.06.2021 wegen Irrtums und laesio enormis gestützte Gegenforderung in Höhe von EUR 450.000,-- ausdrücklich zurück. Strittig ist damit nur noch die Gegenforderung hinsichtlich des „Finanzierungsbeitrags“.
Mit Teilurteil des Erstgerichts vom 25.07.2024 (ON 28) wurde der Beklagte zur Zahlung von EUR 32.789,16 s.A. mitsamt der „Nebenforderung“ von EUR 2.760,67 s.A. verpflichtet. Das Zinsenmehrbegehren in Höhe von 4 % Zinsen aus EUR 8.317,27 von 05.10.2023 bis 13.12.2023 wurde abgewiesen.
Das zufolge dagegen erhobener Berufung des Beklagten ergangene Teilurteil des Berufungsgerichts vom 17.10.2024, 2 R 163/24y, mit dem das Teilurteil im Umfang der Stattgabe des Hauptbegehrens in Höhe von EUR 32.789,16 s.A. und im Umfang der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens von 4 % Zinsen aus EUR 8.317,27 von 05.10.2023 bis 13.12.2023 bestätigt wurde, ist rechtskräftig.
Mit zugleich gefasstem Beschlusshob das Rechtsmittelgericht das Teilurteil des des Erstgerichts im Umfang der Entscheidung über die von der Klägerin weiters begehrte „Nebenforderung“ in Höhe von EUR 2.760,24 s.A. mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 391 Abs 3 ZPO auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens sind also die Nebenforderung der Klägerin und die compensando eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten.
Mit dem angefochtenen Endurteil sprach das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aus, die Klagsforderung bestehe mit weiteren EUR 2.760,67 an Nebenforderung zu Recht, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin zusätzlich zum mit Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.07.2024, in der Fassung des Teilurteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2024, rechtskräftig zugesprochenen Betrag von EUR 32.789,16 s.A. an Hauptsache noch weitere EUR 2.760,67 s.A. an Nebenforderung zu bezahlen. Außerdem verpflichtete es den Beklagten zum Ersatz der mit EUR 20.213,46 (darin enthalten EUR 3.236,91 USt und EUR 792,-- Pauschalgebühr) bestimmten Prozesskosten.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende, im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellungen:
(A) Der Beklagte unterbreitete der Klägerin zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten ab Herbst 2016 zahlreiche die Bewirtschaftung des Hofes „D*“ betreffende Vorschläge. Im Zuge dessen sprach er unter anderem die Leistung eines monatlichen „Finanzierungsbeitrags“ an, wonach die Klägerin dem Beklagten ab Jänner 2017 einen monatlichen Betrag von EUR 1.700,-- für ein von ihm für Investitionen auf der Liegenschaft aufgenommenes Darlehen bezahlen hätte sollen. Die Klägerin stimmte der Leistung eines solchen monatlichen Betrages jedoch zu keinem Zeitpunkt zu.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die materiellrechtliche Berechtigung der von der Klägerin begehrten Nebenforderung in Höhe von EUR 2.760,67 s.A. sei an sich nicht mehr strittig gewesen. Wegen Spruchreife auch der (verbliebenen) Gegenforderung sei auszusprechen, dass die Klagsforderung auch in Höhe von EUR 2.760,67 an Nebenforderung zu Recht bestehe. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt. Die Streitteile hätten sich gerade nicht darauf geeinigt, dass die Klägerin dem Beklagten ab Jänner 2017 monatlich einen Finanzierungsbeitrag zu leisten habe. Es habe die vom Beklagten behauptete Vereinbarung also nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten, der unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Gegenforderung in einem zumindest bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehenden Ausmaß festgestellt und die Klage dadurch zur Gänze abgewiesen werde, in eventu das Ersturteil aufzuheben, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden, in eventu das Urteil aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beurteilung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Kostenpunkt beantragt er, den Kostenzuspruch um weitere EUR 1.804,86 zu reduzieren.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht nach § 480 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts (RS0127242); eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RS0126298 [T5]). Der Antrag des Berufungswerbers auf Anberaumung einer Verhandlung ist daher zurückzuweisen.
Das angeführte Berufungsinteresse ist nicht zu beanstanden (vgl RS0033853).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist in der Hauptsache nicht berechtigt. Im Kostenpunkt ist das Rechtsmittel berechtigt.
1.1. Der Beklagte bekämpft in seiner Beweisrüge die oben in Fettdruck angeführten Feststellungen und beantragt ersatzweise folgende:
„Zwischen den Streitteilen kam im Herbst 2016 eine mündliche Einigung darüber zustande, dass die Klägerin und deren Lebensgefährte dem Beklagten einen monatlichen Finanzierungsbeitrag in Höhe von Euro 1.700,-- ab Jänner 2017 bezahlen würden. Der Beklagte versuchte nachträglich mehrfach eine Verschriftlichung dieser mündlich getroffenen Vereinbarung zu erreichen. Die Klägerin unterzeichnete diese aber nicht. Weder die Klägerin noch deren Mann bestritten aber gegenüber dem Beklagten oder E* C* und F* je im Zuge deren Gespräche und Streitbeilegungsbemühungen, dass diese Vereinbarung existiere.“
Zusammengefasst argumentiert er, das Erstgericht habe die Klägerin zu Unrecht als glaubwürdig eingeschätzt. Diese habe ein erhebliches Interesse, die vereinbarte Gegenforderung in Abrede zu stellen. Es möge sein, dass die Ausführungen des Beklagten teilweise emotional gewesen seien. Hier sei aber die Enttäuschung und das Unverständnis über die eigene Tochter mitgeschwungen. Widersprüche und Ungenauigkeiten in der Aussage des Beklagten seien nicht weiter befremdlich, zumal viele Jahre zurückliegende Ereignisse hätten geschildert werden müssen. In den zentralen Punkten sei die Aussage des Beklagten konsistent gewesen. Er habe stets auf die Vereinbarung gepocht und diese auch in mehreren Beilagen schriftlich festgehalten. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Beklagte nie erklärt habe, wann die von ihm behauptete mündliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Er habe lediglich den exakten Tag nicht genannt, was aufgrund der verstrichenen Zeit durchaus nachvollziehbar sei. Zu berücksichtigen seien auch sein hohes Alter und seine Schwerhörigkeit. Aus seiner Aussage ergebe sich klar, dass die Vereinbarung im Herbst 2016 zustandegekommen sei. Das sei die Zeit gewesen, als die Klägerin mitgeteilt habe, die Übersiedelung auf den Hof zu beabsichtigen. Mit der von ihm geschilderten Annahme des Angebots habe sich der Beklagte auf das in Beilage ./L genannte Datum 21.11.2016 bezogen. Auch die weiteren vom Erstgericht in der Beweiswürdigung aufgezählten Inkonsistenzen in der Aussage des Beklagten lägen tatsächlich nicht vor. Insbesondere habe das Erstgericht seine finanzielle Situation nicht berücksichtigt. Aufgrund seiner hohen Schulden und seiner finanziellen Schwierigkeiten sei er auf den Finanzierungsbetrag angewiesen gewesen.
1.2. Auch die (ehemalige) Lebenspartnerin des Beklagten habe die Vereinbarung des Finanzierungsbeitrags bestätigt. Warum das Erstgericht die Aussage der Zeugin als widersprüchlich und unvereinbar mit jener des Beklagten angesehen habe, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Aussage des Ehemanns der Klägerin sei dessen Naheverhältnis zu ihr zu bedenken. Auch er habe also ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang. Auch dieser Zeuge habe vor dem Bezirksgericht Kitzbühel noch eingeräumt, dass es seiner Ansicht nach zwischen den Streitteilen einen „stillen Vertrag“ gegeben habe und eine Art Pachtvertrag vereinbart worden sei. Diese Aussage habe der Zeuge erst im vorliegenden Verfahren widerrufen und behauptet, es habe „nie eine Einigung auf irgendetwas“ gegeben. Der Zeuge hätte daher nicht als glaubwürdig eingeschätzt werden dürfen. Es sei nicht verständlich, dass das Gericht nicht zumindest festgestellt habe, dass monatliche Zinszahlungen vereinbart, aber mit einem Darlehen von EUR 30.000,-- ab Jänner 2017 gegenverrechnet worden seien, wenn es diesem Zeugen schon eine höhere Glaubwürdigkeit als dem Beklagten einräume. Auch die Klägerin selbst habe das Bestehen eines „stillen Vertrag“ bei ihrer Aussage nicht in Zweifel gezogen. Schon am 15.2.2019 habe sie nur die Frage der Form der Abzahlung des Pachtzinses in Abrede gestellt. Der Umstand, dass die Klägerin sich geweigert habe, die getroffene Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, ändere nichts an deren Wirksamkeit. Das zeige nur, dass die Klägerin schon früh bemüht gewesen sei, die Beweisbarkeit ihrer vereinbarten Zahlungspflicht zu unterbinden. Auch der Aussage des Neffen des Beklagten sei zu entnehmen, dass das Bestehen der entsprechenden Vereinbarung eine Selbstverständlichkeit gewesen sei. Er sei jedenfalls stets davon ausgegangen. Die von ihm verfasste Aufstellung Beilage ./8 habe insbesondere die Position offene Zahlungen der Klägerin an den Beklagten in Höhe von monatlich EUR 1.700,-- enthalten. Nach seinen Schilderungen habe die Klägerin bei einem Gespräch am 17.3.2019 keiner der Positionen gesprochen. Seine Lebensgefährtin habe das als Zeugin bestätigt. Die Vereinbarung sei also von allen Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzt worden.
2.1.Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Das gelingt dem Berufungswerber nicht. Auf die überzeugende Argumentation des Erstgerichts in der Beweiswürdigung wird gemäß § 500a ZPO verwiesen. Hervorzuheben sind folgende Erwägungen:
2.2. Wie der Berufungswerber selbst einräumt, können sich die kritisierten Feststellungen auf die eindeutigen Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns als Zeugin im vorliegenden Verfahren stützen. Das Erstgericht hat den bei den Einvernahmen gewonnenen persönlichen Eindruck zulässigerweise in seiner Beweiswürdigung verwertet ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/3, E 25, E 35 uam). Es gibt keine Urkunde, die klar belegt, dass die Klägerin der Zahlung eines monatlichen Betrags zugestimmt hätte. Das Erstgericht verwies auch zu Recht darauf, dass der Beklagte nicht näher schildern konnte, bei welcher konkreten Gelegenheit und unter welchen Rahmenumständen die Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Wenn es die Einigung gegeben hätte, ist auch nicht recht verständlich, warum der Beklagte dann dennoch bereit war, den Vergleich vom 21.6.2021 in dieser Form abzuschließen. Es steht unbekämpft fest, dass die Klägerin (erst) im Juni 2017 endgültig auf die Liegenschaft einzog. Warum sie dennoch bereit gewesen sein sollte, – wie behauptet – ab Jänner 2017 einen Finanzierungsbeitrag zu zahlen, ist nicht nachvollziehbar.
2.3. Dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beklagten der Klägerin gegenüber sehr negativ eingestellt ist, zeigt schon ihre Aussage vor dem Bezirksgericht Kitzbühel, wonach sie sich gedacht habe, es könne „doch niemand so grausam zum leiblichen Vater“ sein (Beilage ./M, S 10). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die persönliche Wegweisung der Zeugin durch die Klägerin vom Hof (vgl Beilage ./6, S 4). Schon deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht ihre Aussage für keine tragfähige Grundlage hielt, um die behauptete Vereinbarung festzustellen. Vor dem Bezirksgericht Kitzbühel sagte die Zeugin außerdem aus, erst im Herbst 201 7 (und nicht 2016) sei über eine vertragliche Vereinbarung diskutiert worden (Beilage ./M, S 11). Sie verwies auch darauf, der Beklagte habe immer Protokolle angefertigt, aber diese seien nie unterschrieben worden (ON 26, S 15). Insofern ist befremdlich, dass der Beklagte nicht einmal ein derartiges von ihm verfasstes Protokoll aus dem Jahr 2016 vorlegen konnte. Dasselbe gilt für seine Behauptung, wonach die Klägerin „das Angebot“ in einem E-Mail angenommen habe (ON 47, S 7).
2.4. Richtig ist zwar, dass der Neffe des Beklagten und dessen Lebensgefährtin den Eindruck hatten, es habe eine Vereinbarung über die Zahlung eines Pachtzinses gegeben. Der Neffe des Beklagten konnte aber nicht angeben, wann die Vereinbarung geschlossen worden sei. Wie das Erstgericht richtig hervorgehoben hat, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Zahlung des Pachtzinses gefordert hat. Insofern ist durchaus verständlich, dass sie von diesem Ansinnen nicht überrascht war, wie es der Zeuge zum Ausdruck brachte. Die Kenntnis einer Forderung bedeutet aber nicht, dass die zugrunde liegende Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen wurde. Der Neffe des Beklagten räumte auch ein, dass die von ihm verfasste Aufstellung in der Beilage ./8 den Vorstellungen des Beklagten entsprochen habe. Diese Urkunde ist daher kein Beweis für eine Einigung. Die Lebensgefährtin des Neffen des Beklagten sagte aus, sie könne nicht sagen, ob und welche Einigung es zwischen den Streitteilen vorher gegeben habe. Sie wisse nur, dass der Beklagte den monatlichen Betrag gebraucht habe.
2.5. Mit der Beilage ./K formulierte der Beklagte eine ausführliche „Übergabe-Vereinbarung“ vom 11.10.2016, die er schon unter der Überschrift als „die ersten Gedanken“ bezeichnete und darauf hinwies, dass die Klägerin ihre Vorstellungen einfügen möge. Die Zahlung eines Finanzierungsbeitrags von EUR 1.700,-- wurde darin nicht erwähnt, was klar gegen den Standpunkt des Beklagten spricht. In der Beilage ./L nahm der Beklagte Bezug darauf, dass der monatliche Beitrag im November 2016 vereinbart worden sei. Aus der Beilage ./4 ergibt sich, dass der Beklagte diese monatlichen Beiträge jedenfalls ab September 2017 einforderte. Eine schriftliche Bestätigung der Klägerin zu diesem Standpunkt wurde aber nie vorgelegt. Der Beklagte räumte auch ein, dass der Ehemann der Klägerin diese Forderung schon damals als „Quatsch“ bezeichnet habe (ON 26, Seite 12). Zu Recht wurde ihm schon bei seiner Parteieneinvernahme auch seine Aussage vor dem Bezirksgericht Kitzbühel im Jahr 2019 vorgehalten, wonach es nie eine Einigung gegeben habe (Beilage ./M, S 14).
2.6. Soweit sich der Berufungswerber auf die Aussage der Klägerin vor dem Bezirksgericht Kitzbühel über eine Gegenverrechnung mit einem Pachtzins (Beilage ./M, S 5) bezieht, sagte sie schon damals aus, dass allenfalls eine solche erfolgen solle. Dass es Gespräche über derartiges gab, hat sie ohnehin nicht bestritten. Diese Aussage steht daher nicht im Widerspruch zu ihrer Parteienaussage im vorliegenden Verfahren.
Richtig ist, dass ihr Ehemann vor dem Bezirksgericht Kitzbühel noch aussagte, die Klägerin hätte dem Beklagten einen monatlichen Pachtzins bezahlen sollen, wobei dieser mit einem Darlehen gegenzuverrechnen gewesen wäre. Es habe seiner Ansicht nach einen „stillen Vertrag“ bzw „eine Art Pachtvertrag“ zwischen den Streitteilen gegeben (Beilage ./M, S 13). Was genau er damit meinte, erklärte er damals nicht. Er verwies aber selbst darauf, dass er den Inhalt dieses Vertrags nicht kenne. Über die Ausformulierung des Pachtvertrags habe es dann Differenzen gegeben. Auch diese Aussage ist daher kein überzeugender Beweis für die vom Beklagten behauptete Vereinbarung.
Insgesamt erachtete das Berufungsgericht die bekämpften Feststellungen daher für das Ergebnis einer gut nachvollziehbaren und jedenfalls vertretbaren Beweiswürdigung. Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
3.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, auch ausgehend von den Feststellungen bestehe die Gegenforderung zu Recht. Wie der Ehemann der Klägerin ausgeführt habe, habe ein „stiller Vertrag“ bestanden. Der still vereinbarte Pachtzins hätte durch das Darlehen von EUR 30.000,-- gegenverrechnet werden sollen. Dass die Klägerin der Leistung eines monatlichen Finanzierungsbeitrag nicht zugestimmt haben solle, stehe einer stillen Vereinbarung über eine monatliche Zahlung in Anrechnung auf einen Darlehensbetrag nicht entgegen. Auch ohne konkrete Zustimmung durch die Klägerin zeige sich, dass die Verpflichtung der monatlichen Leistung eines solchen Betrags für alle Beteiligten völlig klar und still vereinbart gewesen sei. Das decke sich mit den Aussagen des Ehemanns der Klägerin ebenso wie jenen des Neffen des Beklagten und seiner Lebensgefährtin sowie den schriftlichen Darstellungen der ehemaligen Lebenspartnerin des Beklagten. Auch wenn einmal von „Pacht“ und ein anderes Mal von „Finanzierungsbeitrag“ die Rede gewesen sei, so sei es doch letztlich darum gegangen, dass eine monatliche Zahlung der Klägerin an den Beklagten erforderlich gewesen sei, damit er trotz seiner finanziellen Belastungen über die Runden komme. Wesentlich sei, dass alle Beteiligten angegeben hätten, dass die Zahlungen stets Thema gewesen seien, der Betrag von EUR 1.700,-- immer genannt und all das von der Klägerin nie bestritten worden sei. Auch ohne konkrete Zustimmung sei in konkludenter Weise eine stille Vereinbarung zustande gekommen, wonach die Klägerin die monatlichen Beträge zu zahlen habe. Die Streitteile hätten am 21.6.2021 einen gerichtlichen Generalvergleich abgeschlossen. Damit sei auch das vom Ehemann der Klägerin angesprochene Darlehen über EUR 30.000,-- „erledigt“ gewesen. Die monatlichen Beiträge laut der stillen Vereinbarung seien aber weiter zu zahlen.
3.2. Als sekundären Mangel macht der Berufungswerber das Fehlen folgender Feststellungen geltend:
„Zwischen den Streitteilen bestand aber ein ‚stiller Vertrag‘, wonach die Klägerin einen monatlichen Beitrag an den Beklagten zu leisten hatte. Die Klägerin hatte der Forderung des Beklagten, einen monatlichen Beitrag von EUR 1.700,-- zu bezahlen, damit er finanziell über die Runden komme, nie widersprochen. Es bestand eine stille Einigung darüber, dass die Klägerin auf diese Weise ihren Beitrag für die Benützung des Hofes zu leisten habe, wobei sie und ihr Lebensgefährte nach Bezahlung eines Darlehens von EUR 30.000,-- an den Beklagten davon ausgingen, dass diese monatlichen Beitragszahlungen, die stets in Höhe von EUR 1.700,-- gefordert und genannt worden seien, laufend als eine Art „Pacht“ gegen die Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten aus diesem Darlehen gegenverrechnet werden sollten. Im Zuge des Generalvergleichs vom 21.6.2021 wurden alle bis dahin bestehenden wechselseitigen Forderungen verglichen. Das betraf auch das Darlehen, jedoch nicht die weiter auflaufenden monatlichen Zahlungen aus jenem stillen Vertrag. Die Klägerin und deren Lebensgefährten verblieben bis Mai 2023 auf dem Hof.“
Aufgrund dieser Feststellungen hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass auch ohne konkrete Zustimmung der Klägerin eine Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von EUR 1.700,-- bestanden habe, welche jedenfalls spätestens nach Abschluss des Generalvergleichs (weiter) aufgelaufen seien und bis zum Mai 2023 zu einer Summe in Höhe von EUR 39.100,-- geführt hätten.
3.3.Die Rechtsrüge enthält keine Ausführungen zur vom Erstgericht als zu Recht bestehend beurteilten „Nebenforderung“. Der Rechtsmittelwerber muss Rechtsgründe, denen in sich geschlossene - also selbstständige rechtserzeugende, oder rechtsvernichtende – Tatsachen zugrunde liegen, behandeln, damit sie nicht aus dem Nachprüfungsrahmen herausfallen (RS0043338). Die Berechtigung der Klagsforderung ist daher vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen.
3.4. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen (zB über die Schadenshöhe, Parteiabsicht bei Vertragsschluss) nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger /Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative, T3) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (T1).
3.5. Ob zwischen den Streitteilen ein Vertrag bestand, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage und in dieser Form nicht feststellungsfähig (vgl RS0111996 [T3]; Lovrek in Fasching / Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 160). Dass und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände auch ohne mündliche Vereinbarung eine konkludente („stille“) Vereinbarung geschlossen worden wäre, hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Dass die Klägerin einer Forderung nicht widersprach, kann keinen Anspruch des Beklagten begründen. Bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (RS0014146 [T3]). Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Beklagte ein Schweigen als Zustimmung hätte werten dürfen, wurde von ihm ebenfalls nicht vorgebracht. Nicht einmal auf den mangelnden Widerspruch zur Forderung hat er sich im erstinstanzlichen Verfahren berufen. Mangels nachgewiesener Vereinbarung spielt es auch keine Rolle, welche Bereinigungswirkung der Generalvergleich vom 21.6.2021 haben sollte. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor.
3.6.Die eigentliche Rechtsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen ausgeht (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]). Die Würdigung von Zeugenaussagen ist hier fehl am Platz. Aufgrund welcher festgestellter Tatsachen von einer konkludenten Einigung auszugehen wäre, zeigt die Rechtsrüge nicht auf.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
4.1. Im Kostenpunkt kritisiert der Berufungswerber, das Erstgericht habe diverse Schriftsätze zu Unrecht honoriert.
4.2.1. Der Antrag auf neuerliche Zustellung vom 26.9.2023 sei nicht zu entlohnen, weil der Klägerin die Adresse des Beklagten bekannt gewesen sei. Andernfalls hätte sie vor Klagseinbringung die aktuelle Adresse abfragen müssen. Die Kosten der fehlerhaften Einbringung einer neuen Klage an einer falschen Adresse könnten nicht dem Beklagten auferlegt werden.
4.2.3. Auch für den Schriftsatz vom 15.2.2024 stehe nichts zu. Dieser beschränke sich im Wesentlichen auf eine Bestreitung des vorangegangenen Schriftsatzes des Beklagten. Er habe keinen neuen Beweismittel enthalten. Der Inhalt des Schriftsatzes hätte auch ohne weiteres in der Tagsatzung vorgetragen werden können.
4.2.4. Im Schriftsatz vom 12.4.2025 seien lediglich Korrekturen bzw. „Präzisierungen“ vorgenommen worden, die in der eigenen Sphäre der Klägerin gelegen seien.
4.3.Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.241). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
4.4.1. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen sein müsste, die Adresse ihres Vaters vor Klagseinbringung in Erfahrung zu bringen. Der Schriftsatz vom 26.9.2023 (ON 5) ist daher nicht zu honorieren.
4.4.2. Den Fristerstreckungsantrag vom 7.12.2023 hat ohnehin schon das Erstgericht nicht entlohnt (Urteil S 15). Er wurde im Rechtsmittel offenbar nur irrtümlich erwähnt. Bei der Addition der nicht zustehenden Kosten und des sich daraus nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers ergebenden Kürzungsbetrages wurde er nämlich nicht berücksichtigt.
4.4.3. Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 15.2.2024 (ON 17) ist dem Berufungswerber schon im Hinblick auf dessen Kürze beizupflichten, dass dessen Inhalt ohne weiteres in der kurz danach stattfindenden Tagsatzung hätte vorgetragen werden können. Er ist daher nicht zu entlohnen.
4.4.4. Der Senat teilt außerdem die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, dass die „Präzisierung“ des Klagebegehrens im (eindeutig gemeinten) Schriftsatz vom 12.4.202 4(ON 23) aufgrund von Umständen erfolgte, die in der eigenen Sphäre der Klägerin zu sehen sind. Auch dafür steht kein Ersatz zu. Der Antrag auf Rückerstattung von Pauschalgebühr wiederum betrifft lediglich eine Justizverwaltungssache iSd GGG und nicht das zivilgerichtliche Verfahren (§ 1 RATG) an sich. Auch für diesen Schriftsatz steht daher kein Honorar zu.
4.5. Der Kostenersatzanspruch des Klägers ist daher wie begehrt um brutto EUR 1.804,86 (davon EUR 300,81 USt) auf EUR 18.408,60 (davon EUR 2.936,10 USt und EUR 792,-- Pauschalgebühr) zu reduzieren. Im Kostenpunkt ist das Rechtsmittel daher erfolgreich.
5.1.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Diese wurden ohnehin nur auf Basis der „Hauptforderung“ verzeichnet, weshalb nicht darauf einzugehen ist, ob die „Nebenforderung“ tatsächlich eine iSd § 54 Abs 2 JN ist (vgl dazu die Ausführungen in der Entscheidung vom 17.10.2024, 2 R 163/24y, S 13).
5.2. Für die erfolgreiche Berufung der Beklagten im Kostenpunkt gebühren nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Kosten; die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung (RS0119892).
6.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Die Unzulässigkeit gegen die Entscheidung über das Rechtsmittel im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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