Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. Pirchmoser als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Alexander Doerge, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. B* , wegen EUR 198.545,22 sA sowie Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.4.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.289,52 (darin EUR 714,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Vorab festgehalten wird, dass sich sämtliche im Folgenden genannten Geschäftszahlen auf beim Landes- bzw Oberlandesgericht Innsbruck geführte Verfahren beziehen.
Im Jahr 2014 führte der Kläger beim Landesgericht Innsbruck vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C* einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit gegen seine (vormalige) Arbeitgeberin im Zusammenhang mit seiner Entlassung. Nachdem die Parteien dieses Verfahrens im November 2014 außergerichtlich einen Vergleich – die schriftliche Vereinbarung trägt den Titel „Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses“ – geschlossen hatten, trat in diesem Verfahren im Dezember 2014 Ruhen ein. In diesem Vergleich vereinbarten der Kläger und seine vormalige Arbeitgeberin ua, dass der Kläger bis spätestens 31.12.2014 ein Dienstzeugnis folgenden Inhalts erhalten sollte: „ [Der Kläger] war von 9.1.2001 bis 31.12.2013 in unserem Unternehmen bzw unserer Rechtsvorgängerin als Angestellter im technischen und verkäuferischen Außendienst im Bereich Abwassertechnik beschäftigt“. Dieses Dienstzeugnis wurde dem Kläger von seiner Arbeitgeberin zunächst nicht übermittelt.
Nach der außergerichtlichen Einigung erkundigte sich der vormalige Rechtsvertreter des Klägers RA Dr. C* mit E-Mail vom 21.1.2015 beim Kläger, ob die Zahlungsverpflichtung aus dem Vergleich erfüllt worden sei, woraufhin der Kläger mit E-Mail vom 24.1.2015 antwortete, dass die vereinbarten Zahlungen erfolgt seien, er allerdings bis zu diesem Zeitpunkt kein Dienstzeugnis erhalten habe. RA Dr. C* urgierte das Dienstzeugnis daraufhin (zunächst) nicht bei der Dienstgeberin.
Bereits Ende 2014 hatte der Kläger Gespräche mit einer potentiellen neuen Arbeitgeberin, der (abgekürzt) D* GmbH, wegen der Begründung eines Dienstverhältnisses geführt. Diese erteilte ihm jedoch mit Schreiben vom 10.2.2015 eine Absage.
Erst nachdem der Kläger seinem damaligen Rechtsvertreter RA Dr. C* mit E Mail vom 26.3.2015 mitgeteilt hatte, das Dienstzeugnis immer noch nicht erhalten zu haben, urgierte dieser das Dienstzeugnis mit E-Mail vom 29.3.2015 bei der vormaligen Dienstgeberin. Der Kläger erhielt das mit 31.3.2015 datierte Dienstzeugnis schließlich Mitte April 2015.
Mit der am 29.8.2017 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu E* eingebrachten Klage begehrte der Kläger, nunmehr vertreten durch den Beklagten, von seiner vormaligen Arbeitgeberin zunächst die Zahlung von EUR 111.634,72 (zuletzt EUR 140.014,52) sowie die Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden, die ihm aufgrund der verspäteten Ausfolgung des Dienstzeugnisses entstanden seien. Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, die verspätete Ausstellung des Dienstzeugnisses sei der Grund für die am 10.2.2015 erhaltene Absage durch die D* GmbH gewesen, weshalb die vormalige Dienstgeberin dem Kläger für die daraus resultierenden Schäden, insbesondere den bereits entgangenen und den künftig noch entgehenden Verdienst, zu haften habe.
Die beklagte Dienstgeberin bestritt und wandte ua mit Schriftsatz vom 1.3.2018 (ON 21) und vom 26.4.2018 (ON 26) ein, dass sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil er es unterlassen habe, die Ausstellung des Dienstzeugnisses zu urgieren.
Die zu E* ergangene klagsabweisende erstinstanzliche Entscheidung vom 22.1.2019 wurde aufgrund der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11.10.2019 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung ua zum Mitverschuldenseinwand an die erste Instanz zurückverwiesen.
Mit dem im zweiten Rechtsgang erstatteten Schriftsatz vom 11.12.2019 (ON 76) brachte der Kläger ua Folgendes vor:
„Die klagende Partei führt weiters aus, dass es sehr wohl mehrere Versuche gegeben hat, die beklagte Partei zur Ausstellung eines Zeugnisses zu bewegen. Nicht nur bei dem bereits im vorangegangenen Verfahren dargestellten Telefonat, als sich der Kläger in ** aufgehalten hatte, wurde die Ausstellung des Zeugnisses angemahnt, es gab darüber hinaus noch mehrere telefonische Kontaktaufnahmen in dieser Art. Unter anderem wurde auch bei einem Aufenthalt des Klägers in ** mit einem Vertreter der beklagten Partei telefoniert, um diese endlich zu bewegen, das Zeugnis laut Vereinbarung im Vergleich zwischen den Streitteilen herauszugeben bzw. abzufassen. Auch bei dieser Gelegenheit war eine Ohrenzeugin zugegen. Es kann somit die beklagte Partei keine Versäumnis des Klägers unterstellen, die zu einem Mitverschulden an der verspäteten Ausfolgung des Zeugnisses führen würde.“
Das Verfahren E* wurde schließlich mit dem in der Tagsatzung vom 26.3.2021 geschlossenen Vergleich, mit welchem sich die vormalige Dienstgeberin zur Bezahlung eines Gesamtbetrags von EUR 125.000,-- sA verpflichtete, beendet.
Mit der am 10.1.2022 zu F* beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Klage begehrte der Kläger, wiederum vertreten durch den Beklagten, seinen früheren Rechtsvertreter RA Dr. C* zur Zahlung von EUR 198.545,22 sA zu verpflichten sowie die Feststellung dessen Haftung zu 50 % für seine zukünftigen Verdienstentgänge und zwar konkret für die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Pension und der fiktiv unter Berücksichtigung eines Dienstverhältnisses zur D* GmbH vom 1.1.2015 bis 31.1.2020 von monatlich brutto 5.000,-- zzgl eines Sachbezuges von monatlich brutto 500,-- (Dienstwagen) zustehenden Pension. Anspruchsbegründend brachte er zusammengefasst vor, RA Dr. C* habe es pflichtwidrig unterlassen, die Übermittlung des Dienstzeugnisses bei der Arbeitgeberin unverzüglich nach dem Hinweis des Klägers im E-Mail vom 24.1.2015, dass er ein solches immer noch nicht erhalten habe, einzufordern. Hätte er dies getan, wäre das Dienstzeugnis innerhalb kürzester Zeit, jedenfalls vor dem 10.2.2015, übermittelt worden und er hätte von der D* GmbH keine Absage erhalten, sondern wäre mit dieser ein Dienstverhältnis begründet worden. Die Begründung des Dienstverhältnisses sei ausschließlich daran gescheitert, dass der Kläger das von der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zeitgerecht übermittelte und von RA Dr. C* entgegen der ihn als seinen Rechtsvertreter treffenden Verpflichtung nicht rechtzeitig urgierte Dienstzeugnis nicht vorlegen habe können.
Diese Klage wurde vom Erstgericht mit Urteil vom 28.2.2023 abgewiesen. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit seiner Berufungsentscheidung vom 30.5.2023, 10 R 25/23m, nicht Folge. Rechtlich begründete es die Bestätigung der klagsabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung damit, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Das Oberlandesgericht Innsbruck führte ua aus folgt:
„2.4. Aus dem E-Mail des Klägers vom 26.3.2015 ergibt sich hier, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, dass er wegen des nicht rechtzeitig übermittelten Dienstzeugnisses keine Anstellung bei der D* GmbH, aus welchem Umstand heraus er wiederum die behaupteten Schadenersatzansprüche ableitet, erhalten hat. Damit steht fest, dass dem Kläger im März 2015 nicht nur der Schaden, sondern auch die Ursache für diesen Schaden, nämlich die verspätete Übermittlung des Dienstzeugnisses, bekannt war.
2.5. Selbst wenn man entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht davon ausgeht, dass diese Umstände allein für das Auslösen der Verjährungsfrist noch nicht ausreichen, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Kenntnis eines allfälligen Verschuldens des Beklagten unterstellt werden kann, ändert sich an der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nichts:
„2.6. Die Verjährungsfrist hat nämlich spätestens am 1.3.2018 zu laufen begonnen. Im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hat die vormalige Dienstgeberin des Klägers nämlich ausdrücklich eingewandt, dass den Kläger an dem von ihm behaupteten Schaden, der aus dem Umstand resultieren soll, dass er die Anstellung bei der D* GmbH nicht erhalten hat, ein Mitverschulden trifft, weil die (fristgerechte) Vorlage des Dienstzeugnisses nicht urgiert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger von einem Mitverschulden seines Rechtsvertreters ausgehen, da feststeht, dass er bereits seit 29.3.2015 wusste, dass der Beklagte an diesem Tag die Vorlage des Dienstzeugnisses erstmals urgierte. Damit lagen aber spätestens im März 2018 alle Voraussetzungen vor, die den Beginn der Verjährungsfrist auslösten.
3. Zusammenfassung:
Spätestens im März 2018 hatte der Kläger soweit ausreichende Kenntnisse nicht nur vom potentiellen Schaden und vom Schädiger, sondern auch vom Ursachenzusammenhang und einem damit von ihm anzunehmenden Fehlverhalten des Beklagten, dass er zumindest eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen hätte können. Die tatsächliche Klagsführung am 10.1.2022 erfolgte daher nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.“
Das Verfahren F* ist rechtskräftig beendet.
Dieser – einerseits verkürzt wiedergegebene und andererseits um einzelne unstrittige Details aus den Gerichtsakten bzw dem übereinstimmenden Parteivorbringen ergänzte (RS0121557) – Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der nunmehr vorliegenden Klage vom 12.7.2024 begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 198.545,22 sA sowie die Feststellung dessen Haftung für alle künftigen Verdienstentgänge, die aus der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Pension und der zustehenden Pension, die sich fiktiv unter Berücksichtigung eines Dienstverhältnisses des Klägers bei der D* GmbH vom 1.1.2015 bis 31.1.2020 mit einem Monatsbezug von brutto EUR 5.000,-- zzgl eines Sachbezuges von monatlich brutto EUR 500,-- (Dienstwagen) ergeben würde, resultieren.
Der Beklagte habe den Kläger sowohl im (zweiten) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin zu E* als auch in dem zu F* gegen RA Dr. C* geführten Rechtsstreit vertreten. Ihm hätte daher bekannt sein bzw auffallen müssen, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüche gegen RA Dr. C* bereits am 29.3.2015 zu laufen begonnen habe. Indem es der Beklagte unterlassen habe, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist entweder einen Verjährungsverzicht einzufordern, eine Feststellungsklage gegen RA Dr. C* einzubringen oder diesem zumindest im Verfahren E* den Streit zu verkünden, habe er gegen die ihm obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoße. Bei entsprechender Vorgehensweise wären die Ansprüche des Klägers gegen RA Dr. C* nicht verjährt. Der Beklagte wäre bereits im Zuge der Vorbereitung und Führung des Verfahrens E* verpflichtet gewesen, den Kläger auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des RA Dr. C* aufmerksam zu machen. Aus den dem Beklagten bereits zur Vorbereitung des Verfahrens E* übergebenen Unterlagen hätte er die Säumnis des vormaligen Rechtsvertreters auch erkennen können und entsprechende Schritte setzen müssen.
Der Beklagte bestritt und wandte ein, er sei mit einem möglichen Fehler des vormaligen Rechtsvertreters des Klägers erstmals nach Ablauf der Verjährungsfrist konfrontiert worden. Zuvor habe der Kläger nur diverse Zeugen benannt, die bestätigen sollten, dass er mit dem zuständigen Mitarbeiter seiner ehemaligen Arbeitgeberin telefoniert bzw dorthin ein Fax übermittelt habe. Erst am Tag des Vergleichsabschlusses mit der vormaligen Arbeitgeberin im Verfahren E*, dem 26.3.2021, habe der Kläger gefragt, ob eine Mahnung des seinerzeitigen Anwalts auf Ausfolgung des Dienstzeugnisses ausreichen würde, um ein Mitverschulden des Klägers zu beseitigen. Das habe der Beklagte bejaht. Da der Kläger daraufhin jedoch keine entsprechenden Beweise präsentieren habe können, sei der Vergleich nicht widerrufen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Da der Kläger zuvor nie eine Sorgfaltspflichtverletzung seines vormaligen Rechtsvertreters insofern angesprochen habe, als dieser mit einer Mahnung beauftragt worden sei, eine solche jedoch nicht vorgenommen habe, habe auch für den Beklagten bis dahin keine Veranlassung bestanden, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen, zumal keine Anzeichen für einen „Kunstfehler“ des vormaligen Rechtsvertreters vorgelegen seien.
Im Übrigen sei die Klage gegen RA Dr. C* nur vordergründig wegen Verjährung abgewiesen worden. Aus der erstinstanzlichen Entscheidung zu F* ergebe sich, dass dem vormaligen Rechtsvertreter gar keine Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden habe können. Vielmehr habe das Erstgericht eine Negativfeststellung zu einem Hinweis des Klägers gegenüber RA Dr. C* in Bezug auf die Dringlichkeit der Ausfolgung eines Dienstzeugnisses getroffen. Das Klagebegehren sei auch deshalb verfehlt, weil der Kläger nicht einmal behaupte, dass er im Schadenersatzprozess gegen seine ehemalige Arbeitgeberin obsiegt hätte. Das Gleiche gelte für das gegen RA Dr. C* geführte Verfahren. Auch diesfalls müsse der Kläger unter Beweis stellen, dass er das Verfahren gewonnen hätte, wenn die Klagsforderung nicht verjährt gewesen wäre, wovon jedoch angesichts der dort getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren vollumfänglich ab. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es folgende Feststellungen, wobei die vom Kläger mit Beweisrüge angefochtenen Sachverhaltsannahmen mit [A] bis [C] bezeichnet und in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Die erste Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Vorbereitung zur späteren Klagsführung zu E* fand im April 2017 statt. Unter den Unterlagen, die der Kläger dem Beklagten hiefür zur Verfügung gestellt hatte, befand sich die Vereinbarung vom 24.11.2014 „Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses“, welche Grundlage für den Eintritt des Ruhens am 11.12.2014 im Verfahren zu G* war. [A] Welche weitere [n] Urkunden konkret vom Kläger dem Beklagten im April 2017 überreicht wurden, kann nicht festgestellt werden.
[...]
[B] Während der gesamten Dauer des zu E* anhängigen Verfahrens war zwischen dem Kläger und dem Beklagten als damaligem Rechtsvertreter niemals die Rede davon, dass man RA Dr. C* einen Fehler im Zusammenhang mit der Einmahnung des Dienstzeugnisses vorwerfen könnte.
[...]
[B] Die Initiative zur Klagsführung gegen Dr. C* ging vom Kläger aus. Der Beklagte wies in den Gesprächen zuvor darauf hin, dass es nicht so einfach sei, Dr. C* einen Vorwurf zu machen, wenn ihm die Wichtigkeit der Zeugnisübermittlung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Daraus entstand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welche Beweismittel für eine Klagsführung gegen Dr. C* zur Verfügung stünden und der Kläger brachte den Zeugen H* ins Gespräch, und zwar zum Beweis eines Telefonats, das der Kläger mit RA Dr. C* geführt haben soll.
[...]
[C] Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger in dem Fall, dass eine Verjährung gegen schadenersatzrechtliche Ansprüche des vormaligen Vertreters RA Dr. C* nicht eingetreten wäre, einen Zuspruch der gegen ihn erhobenen Ansprüche erzielen hätte können [sic] .
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass den Beklagten keine Haftung treffe, weil bis zu dem nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Innsbruck zu 10 R 25/23m heranzuziehenden (spätest möglichen) Ablauf der Verjährungsfrist für die gegen RA Dr. C* geltend gemachten Ansprüche, dem 28.2.2021, ein Sorgfaltsverstoß des vormaligen Rechtsvertreters zwischen den Streitteilen kein Thema gewesen sei. Es würde die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts überspannen, von diesem „quasi detektivische Arbeit“ dahingehend zu verlangen, dass er Mutmaßungen und Hypothesen darüber anstelle, wer welchen Fehler gemacht haben könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers , mit der er gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung bzw unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1.1. In der Beweisrüge ficht der Kläger zunächst (erkennbar) die mit [A] bezeichnete Negativfeststellung an. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zum als unstrittig angesehenen Sachverhalt in Bezug auf die vom Kläger zu G* und E* gegen seine frühere Arbeitgeberin geführten Verfahren. Es sei sohin davon auszugehen, dass dem Beklagten nicht nur die Vereinbarung vom 24.11.2014 „Angebot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses“ zur Verfügung gestanden habe, sondern auch der Akt G* in seinem gesamten Inhalt. Aus dieser Feststellung ergebe sich, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 29.8.2017 im Verfahren E* sowohl vom damaligen Rechtsvertreter als auch der Dringlichkeit der Vorlage des Dienstzeugnisses Kenntnis gehabt habe.
1.2. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung bezieht sich ausschließlich auf den ersten Termin zwischen den Streitteilen im April 2017. Die Klage zu E* wurde erst am 29.8.2017 eingebracht. Warum der Kläger daher dem Beklagten den gesamten Inhalt des Voraktes G* bereits bei diesem ersten Termin – mehrere Monate vor Klagseinbringung – ausgehändigt haben soll, vermag die Berufung nicht überzeugend darzulegen. Allein der Verweis auf den unstrittigen Sachverhalt lässt diesen Schluss noch nicht zu. Damit kann der Beweisrüge schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil sie keine konkreten Beweisergebnisse benennt, aus denen sich die angestrebte Feststellung mit hinreichender Deutlichkeit ableiten ließe (RS0041835).
1.3. Der vom Kläger angestrebten Feststellung kommt aber auch keine rechtliche Relevanz zu. Selbst wenn fest stünde, dass dem Beklagten bereits im April 2017 der gesamte Inhalt des Aktes des (ersten) vom Kläger gegen seine frühere Arbeitgeberin geführten Verfahrens zur Verfügung stand, ergäbe sich keine für den Kläger günstigere rechtliche Beurteilung. Das Verfahren G* endete mit dem Ruhenseintritt Mitte Dezember 2014; die letzte Beweisaufnahmetagsatzung hatte bereits im September 2014 stattgefunden. Der Vergleich wurde außergerichtlich abgeschlossen. Inwiefern sich aus diesem Akt eine Pflichtwidrigkeit des vormaligen Rechtsvertreters im Zusammenhang mit fehlenden Urgenzen des erst mit 31.12.2014 fälligen Dienstzeugnisses ergeben sollte und letztlich auch des nunmehrigen Beklagten, ist nicht erkennbar. Damit muss die Beweisrüge auch mangels rechtlicher Relevanz der angestrebten Feststellung erfolglos bleiben (RS0043190; RS0042386). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
2.1. Die mit [B] bezeichneten Feststellungen bemängelt der Kläger mit der Begründung, diese stünden im Widerspruch zur eingangs der vorliegenden Entscheidung wörtlich wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck in dem im Verfahren F* ergangenen Berufungsurteil. Bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse wäre nach Ansicht des Klägers der Schluss zu ziehen gewesen, dass mit dem Vorbringen der vormaligen Dienstgeberin des Klägers in dem zu E* erstatteten Schriftsatz vom 1.3.2018 auch dem Beklagten bekannt sein hätte müssen, dass eine Mithaftung des vormaligen Rechtsvertreters RA Dr. C* von der Gegenseite eingewendet werde. Der Beklagte hätte darauf durch die Einholung eines Verjährungsverzichts, die Einbringung einer Feststellungsklage gegen RA Dr. C* oder eine Streitverkündigung diesem gegenüber bzw eine entsprechende Belehrung des Klägers reagieren müssen. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, hätte sich jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass der Beklagte seinen Mandanten, den Kläger, betreffend eines Verschuldens bzw Mitverschuldens des RA Dr. C* nicht sach- und fachgerecht vertreten bzw aufgeklärt hat.
2.2. Aus dem Blickwinkel einer Beweisrüge müssen diese Ausführungen schon deshalb erfolglos bleiben, weil die erfolgreiche Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung nicht nur die konkrete Bezeichnung der angefochtenen Feststellung, sondern auch der stattdessen angestrebten erfordert (RS0041835 [T4, T5]), der Kläger hier jedoch keine Ersatzfeststellung formuliert. Es wird auch nicht ausgeführt, inwiefern die den Feststellungen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen unrichtig wären. Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen in einem anderen Verfahren kann eine Auseinandersetzung mit der den angefochtenen Feststellungen zugrunde liegenden erstgerichtlichen Beweiswürdigung (hier insbesondere in US 17) nicht ersetzen. Tatsächlich handelt es sich bei den vom Kläger in der Beweisrüge vorgetragenen Einwänden um rechtliche Argumente und nicht um Beweiswürdigungsfragen. Diesbezüglich wird wiederum auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
3.1. Schließlich bekämpft der Kläger noch die unter [C] hervorgehobene Negativfeststellung zu einem allfälligen Obsiegen des Klägers im Verfahren gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter unter Außerachtlassung der Verjährungsfrage. Diese Feststellung sei entgegen den Ausführungen des Erstgerichts von den Beweisergebnissen nicht gedeckt, wobei der Kläger für diese Ansicht neuerlich auf die – eingangs wörtlich wiedergegebenen – rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Innsbruck im Berufungsurteil zu F* zur Verjährungsfrage verweist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen habe auch der nunmehrige Beklagte ab dem Vorbringen der ehemaligen Arbeitgeberin im Verfahren E* Kenntnis vom Mitverschulden des vormaligen Rechtsvertreters gehabt.
Statt der Negativfeststellung wäre daher die Feststellung zu treffen gewesen, „dass der Kläger in dem Fall, dass eine Verjährung gegen schadenersatzrechtliche Ansprüche des vormaligen Vertreters RA Dr. C* nicht eingetreten wäre, einen Zuspruch der gegen ihn erhobenen Ansprüche zu erzielen gewesen wäre [sic].“
3.2. Hiezu gilt das oben unter ErwGr I.2.2. Ausgeführte. Selbst wenn man die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen als Formulierung einer konkreten Ersatzfeststellung ansieht, ist die Beweisrüge nicht den Vorgaben der Judikatur entsprechend ausgeführt, weil sie die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zwar zitiert, sich inhaltlich aber nicht damit auseinander setzt und auch keine gegen die erstgerichtliche Negativfeststellung und für die begehrte Ersatzfeststellung sprechenden Beweisergebnisse ins Treffen führt (RS0041835 [T4, T5]). Bei den vom Kläger herangezogenen Ausführungen des zweitinstanzlichen Gerichts im Vorverfahren handelt es sich um rechtliche Überlegungen und nicht um Beweisergebnisse. Diese Rechtsausführungen befassen sich zudem nur mit der Verjährungsfrage, wohingegen und sich die angefochtene Negativfeststellung gerade auf einen allfälligen Prozesserfolg des Klägers unter Ausklammerung dieser Frage bezieht.
4. Damit bleibt die Beweisrüge insgesamt erfolglos.
II. Zur Rechtsrüge:
1. In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger die Auffassung, dem Beklagten hätte schon aufgrund der Führung des Verfahrens E* auffallen müsse, dass allfällige Ansprüche gegen RA Dr. C* am 29.3.2015 zu verjähren begonnen hätten. Ebenso hätte dem Beklagten auffallen müssen, dass RA Dr. C* sich um die Abwicklung des mit der ehemaligen Arbeitgeberin geschlossenen Vergleichs kümmern und das Dienstzeugnis einfordern hätte müssen. Nicht entscheidungswesentlich hingegen sei, ob während des Verfahrens E* jemals die Rede davon gewesen sei, dass RA Dr. C* einen Fehler gemacht habe. Dazu verwies der Kläger neuerlich auf die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck in der im Verfahren ** ergangenen Berufungsentscheidung vom 30.5.2023. Der im Verfahren E* von der ehemaligen Arbeitgeberin erhobene Mitverschuldenseinwand sei auch dem Beklagten als damaligem Rechtsvertreter des Klägers bekannt gewesen, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Maßnahmen mit dem Kläger zu besprechen und dafür Sorge zu tragen, dass die Ansprüche gegen RA Dr. C* nicht verjähren.
2.1. Der Kläger wirft dem Beklagte eine Schadensverursachung durch Unterlassung vor. Dieser habe es pflichtwidrig verabsäumt, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist entweder einen Verjährungsverzicht von seinem vormaligen Rechtsvertreter einzufordern, eine Feststellungsklage gegen diesen einzubringen oder ihm im Verfahren E* den Streit zu verkünden bzw diese Maßnahmen mit dem Kläger zumindest zu erörtern.
Auch im Rahmen der Anwaltshaftung trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast nicht nur für eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts, sondern auch für den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten und dem (hier) schadensbegründenden Prozessverlust. Der Kläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre. Ein Anwalt wird seinem Mandanten gegenüber auch bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwalts kausal für den eingetretenen Schaden war (RS0022700 [insb T2, T4, T7, T13]; RS0022686 [T22]; RS0022900 [T8, T29]; RS0106890).
Bei behaupteten Fehlern eines Rechtsanwalts durch eine unterlassene (Prozess)handlung oder Aufklärung ist der mutmaßliche Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Rechtsanwalt richtig verhalten hätte. Das Regressgericht hat den Verlauf der Geschehnisse – hier also den Ausgang des Vorprozesses – hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die vorgeworfene unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre, wobei es seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. Bei Prüfung der Kausalität des Versäumnisses des beklagten Rechtsanwalts ist also vom Regressgericht der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorverfahrens zu ermitteln (RS0022706 [T4, T6], RS0127136 [T2]; RS0115755).
2.2. Das Erstgericht hat die oben unter [C] hervorgehobene Negativfeststellung zu einem allfälligen Prozesserfolg des Klägers im gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter geführten Vorverfahren getroffen. Aus dieser Negativfeststellung ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der vom Erstgericht dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen – hinreichend deutlich, dass ein Obsiegen des Klägers im Vorprozess selbst dann nicht erwiesen ist, wenn der Verjährungseinwand nicht durchgeschlagen hätte. Damit steht aber gerade nicht fest, dass die dem Beklagten vorgeworfene Säumnis (Unterlassung der Einholung eines Verjährungsverzicht, der Einbringung einer Feststellungsklage oder einer Streitverkündung) ursächlich für das Unterliegen des Klägers im Vorprozess war. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Beweislast geht die angeführte erstgerichtliche Negativfeststellung zu Lasten des Klägers.
2.3. Die gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche scheitern daher bereits an der nicht erwiesenen Kausalität eines allfälligen Sorgfaltsverstoßes des Beklagten für den eingetretenen Schaden, hier das Unterliegen im gegen den vormaligen Rechtsvertreter geführten Haftungsprozess.
3.1. Im Übrigen kann entgegen der Ansicht des Klägers aus den rechtlichen Ausführungen des zweitinstanzlichen Gerichts im Vorprozess zur Verjährungsfrage bzw zur Erkennbarkeit eines Versäumnisses des vormaligen Rechtsvertreters für den Klägernicht automatisch darauf geschlossen werden, ein allfälliger Fehler des vormaligen Rechtsvertreters wäre auch für den Beklagten bereits damals erkennbar gewesen. Auch wenn für diesen gemäß § 1299 ABGB ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt, dürfen die Anforderungen an die Sorgfalts-, Belehrungs- und Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (RS0026584; RS0026419; RS0026349). Ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0026584 [T17, 19, 21]; RS0026419 [T10]).
Richtig ist zwar, dass der Beklagte bereits im Verfahren E* für den Kläger tätig und ihm der dortige Mitverschuldenseinwand der seinerzeitigen Arbeitgeberin damit naturgemäß bekannt war. Allein daraus ergibt sich aber noch keine – für den Beklagten erkennbare – pflichtwidrige Säumnis des vormaligen Rechtsvertreters RA Dr. C*. Wie im zu F* gegen diesen geführten erstinstanzlichen Verfahren – jedenfalls auf Tatsachenebene – ausführlich behandelt wurde, würde eine vorwerfbare pflichtwidrige Säumnis von RA Dr. C* voraussetzen, dass dieser – vor der Absage vom 10.2.2015 – über die Dringlichkeit der Übermittlung des Dienstzeugnisses informiert war, was er im Vorverfahren entschieden in Abrede stellte. Für das nunmehr vom Beklagten geforderte (frühere) Einschreiten gegenüber RA Dr. C* aber wäre es wiederum erforderlich gewesen, dass der Kläger dem Beklagten eine Säumnis von RA Dr. C* rechtzeitig zur Kenntnis bringt. Allein aufgrund des im Verfahren E* erhobenen Mitverschuldenseinwands musste der Beklagte mangels entsprechenden Hinweises durch den Kläger noch nicht von einer pflichtwidrigen Säumnis des RA Dr. C* ausgehen. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Erstgericht – zum Teil disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung – getroffenen Feststellungen hinzuweisen, wonach der Kläger im Verfahren E* nur seine eigenen telefonischen Urgenzen ins Treffen führte und er erstmals im Verfahren F* ein mit RA Dr. C* geführtes Telefonat behauptete (US 11 f und 18). Zudem steht fest, dass während der gesamten Dauer des Verfahrens E* – also auch noch nach dem Mitverschuldenseinwand der ehemaligen Dienstgeberin – ein Fehler von RA Dr. C* im Zusammenhang mit der Einmahnung des Dienstzeugnisses nie Thema zwischen den Streitteilen war (US 13).
3.2. Bestanden mangels entsprechender Behauptungen des Klägers dem Beklagten gegenüber, RA Dr. C* hätte trotz eines konkreten Auftrags bzw in Kenntnis der Dringlichkeit der Angelegenheit, die rechtzeitige Einmahnung des Dienstzeugnisses versäumt, für den Beklagten aber keine Anhaltspunkte für eine Pflichtwidrigkeit des vormaligen Rechtsvertreters, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen würde, vom Beklagten zu verlangen, entsprechende Erhebungen zu tätigen oder die nunmehr geforderten Maßnahmen (Verjährungsverzicht, Feststellungsklage oder Streitverkündung) anzudenken.
3.3. Damit scheidet eine Haftung des Beklagten auch mangels vorwerfbarer Sorgfaltspflichtverletzung aus.
4. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 und 40 ZPO.
6. Da sich das Berufungsgericht auf eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte und die Beurteilung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die ordentliche Revision mangels einer zu klärenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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