Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christoph Zauhar, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, GZ: **-14, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin zog sich am 27.Juni 2022 anlässlich eines von der Beklagten als solchen anerkannten Dienstunfalles Verletzungen zu. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Folgen dieses Dienstunfalles eine vorläufige Versehrtenrente, und zwar ab 28.September 2022 im Ausmaß von 100%, ab 11.Oktober 2022 im Ausmaß von 30%, ab 30. September 2022 im Ausmaß von 100% und vom 9.Oktober 2023 bis 31.Oktober 2023 im Ausmaß von 30% (jeweils) der Vollrente, wobei die Bemessungsgrundlage mit EUR 2.650,90 festgestellt wurde.
Mit dem Bescheid vom 6. März 2024 wurde die vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 30% der Vollrente nur bis 31.Jänner 2024 weitergewährt. Ab 1. Februar 2024 wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% angenommen. Dagegen erhob die Klägerin zu hg C* Klage. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verpflichtete sich die Beklagte in dem am 8. August 2024 vor Gericht geschlossenen Vergleich, der Klägerin über den 31.Jänner 2024 hinaus eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 25. März 2025 entzog die Beklagte der Klägerin die mit Vergleich vom 8. August 2024 zuerkannte Versehrtenrente mit Ablauf des Monats April 2025 mit der wesentlichen Begründung, dass durch die operative Entfernung der Metallplatte am linken Handgelenk am 10. Oktober 2024 eine Heilbehandlung abgeschlossen worden sei. Gegenüber dem Vorbefund sei es nunmehr zu einer wesentlichen Besserung der Handgelenksbeweglichkeit links und zu einer Reduktion der unfallkausalen Beschwerden gekommen. Ein CRPS liege laut Gutachten nicht vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 10 v.H. anzusehen. Die Versehrtenrente, die nur für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gebühre, sei daher zu entziehen.
Anlässlich des Dienstunfalles vom 27. Juni 2022 erlitt die Klägerin einen Deckenplattenimpressionsbruch des 12. Brustwirbelkörpers im vorderen Abschnitt, einen Knochenbälkchenbruch im Bereich der handgelenksnahen Speiche links, sowie einen Riss des dreieckigen Gelenksknorpels links. Als Folge der Läsion des dreieckigen Gelenksknorpels trat an der ellenseitigen Handgelenksregion ein Engpass-Sydrom mit Verklebungen auf. Als Folge all dieser Verletzungen entwickelte sich überdies ein CRPS, also ein chronisches regionales Schmerzsyndrom [F1] .
Aus den beim Unfall erlittenen Verletzungen und Gesundheitsschäden resultieren als Dauerfolgen über den 30. April 2025 hinaus ein lokaler Druck- und Klopfschmerz am Übergang zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule, eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule in der Rotation und beim Rückbeugen des Oberkörpers. Darüber hinaus ist die Bewegung des linken Handgelenkes deutlich eingeschränkt. Die Einschränkungen der Bewegung betragen im Vergleich zur gesunden Hand 25 Grad dorsal, 25 Grad palmar, 20 Grad ulnar und 10 Grad radial. Die grobe Kraft dieser Hand ist um etwa ein Drittel abgeschwächt. Es bestehen deutliche Parästhesien am Handrücken sowie eine Verschmächtigung der Zwischenknochenmuskulatur. Das Zwischengelenk des 5. Fingers ist in der Streckung deutlich eingeschränkt. Am Daumen besteht eine leichte Bewegungseinschränkung sowohl am Grundgelenk als auch am Sattelgelenk. Zusätzlich liegt ein positives Finkelsteinzeichen vor, das sich in Form eines plötzlichen einschießenden Schmerzes am Handgelenk in der Nähe des Daumens zeigt, wenn eine Faust um den Daumen geballt und das Handgelenk dann ruckartig zur Kleinfingerseite abgewinkelt wird. Wegen des CRPS treten trotz Schmerztherapie brennende Schmerzen auf [F2] .
Der aus dem Dienstunfall vom 27.Juni 2022 resultierende Gesundheitszustand und die damit einhergehenden Beschwerden und Dauerfolgen haben sich seit 30.April 2025 im Vergleich zum Zustand vom Dezember 2023 und August 2024 nicht verändert, insbesondere nicht verbessert [F3] .
Aufgrund der beschriebenen - aus dem Dienstunfall vom 27.Juni 2022 resultierenden – Beschwerden und Dauerfolgen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über den 30. April 2025 hinaus weiterhin um 20% gemindert [F4] .
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Versehrtenrente im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß auch über den 30. April 2025 hinaus; sie befinde sich nach wie vor in regelmäßiger Schmerztherapie und in laufender Behandlung. Auch hinsichtlich der Beschwerden im Bereich des zwölften Brustwirbels sei keine Verbesserung seit den Begutachtungen im Jahr 2024 eingetreten. Ebenso wenig habe sich die Beweglichkeit des betroffenen Handgelenks verbessert. Vielmehr lägen sämtliche Beschwerden unverändert vor. Die Klägerin sei auch nicht mehr dienstfähig und in den dauerhaften Ruhestand versetzt worden. Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach wie vor mindestens 20 %.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes. Die Entziehung der Versehrtenrente sei aufgrund der Nachuntersuchungen der Klägerin erfolgt. Von der Beklagten sei ein nervenfachärztliches Gutachten eingeholt worden, woraus sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus neurologischem Fachgebiet mit 0 % ergebe. Nach dem unfallchirurgischen Fachgutachten bestehe am allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Im Vergleich zum unfallkausalen Zustand zum Zeitpunkt der Rentengewährung sei es daher zu einer Verbesserung der Beweglichkeit des linken Handgelenkes und zu einer Reduktion der unfallkausalen Beschwerden gekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgerichtdem Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts statt. Es stellt den Anspruch auf Weitergewährung der Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente dem Grunde nach als zu Recht bestehend fest und trägt der Beklagten auf, eine vorläufige Zahlung zu erbringen. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass eine bereits gewährte Versehrtenrente gemäß § 40 Abs 1 B-KUVG zu entziehen sei, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht mehr vorhanden seien. Dies sei ein Sonderfall des § 94 B-KUVG. Für eine Entziehung der gewährten Versehrtenrente müsse es daher zu einer wesentlichen Änderung der für ihre Gewährung maßgeblichen Umstände gekommen sein. Im vorliegenden Fall habe sich die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – seit der Gewährung einer (unbefristeten) Rente mit dem Vergleichsabschluss vom 8. August 2024 – nicht geändert. Aus diesem Grund sei die Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % weiterhin zu gewähren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
Einen Verfahrensmangel erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht seine Entscheidung auf das eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten stütze; es lägen jedoch gravierende Widersprüche zu den von der Beklagten eingeholten Gutachten DrisD* (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 13. Februar 2025 vor. Mit diesem Gutachten habe sich der vom Gericht beigezogene Sachverständige inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte habe bereits in der Klagebeantwortung die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt, da in der Klage die Feststellungen im Gutachten des Anstaltsgutachters in Zweifel gezogen worden seien. Die Frage an den Sachverständigen in der Tagsatzung, ob die Beschwerden der Klägerin insbesondere das CRPS nicht die Einholung eines neurologischen Gutachtens erforderlich machten, habe der Sachverständige mit dem Hinweis auf seine Sachkunde verneint. Dabei handle es sich jedoch nur zu einem geringen Anteil um eine Erkrankung, die in das Fachgebiet des Gerichtssachverständigen (Unfallchirurgie) falle. Da das CRPS in der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung gefunden habe, wäre eine andere Beurteilung dieses Krankheitsbildes bzw. der Wegfall dieser Diagnose wesentlich für die Entscheidung.
Außerdem habe der Gerichtssachverständige eine weitere ungeprüfte Diagnose aus einem Befund mit der Feststellung eines Engpass-Syndroms übernommen. Gerade deswegen sei jedoch eine Operation durchgeführt worden, mit dem Ziel, dieses Engpass-Syndrom auf der ellenseitigen Handgelenksregion mit Verklebungen operativ zu lösen. Nach der Beilage./M sei dieses Vorhaben erfolgreich gewesen. Der Anstaltsgutachter habe diesen Aspekt in seinem Gutachten mit einer elektroneurografischen Untersuchung geprüft und dieses Syndrom verneint.
Der Sachverständige führe auch nicht aus, weshalb gerade die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen angenommen werden könnten. Gestützt werde dies durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. E* aus dem Vorakt, der dezidiert kein CRPS festgestellt habe. Dieser habe im Protokoll der Tagsatzung vom 8. August 2024 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein Morbus Sudeck diagnostiziert sei, was er berücksichtigt habe. Er habe die Klägerin am 13. Mai 2024 befragt und untersucht. Die morphologischen Aspekte, die man sehen und ertasten könne, seien zu diesem Zeitpunkt in der Momentaufnahme nicht vorliegend. Auch in weiteren Behandlungsunterlagen und in dem seinerzeit durchgeführten Verwaltungsverfahren habe kein eindeutiger Hinweis für ein CRPS festgestellt werden können.
Im Ergebnis sei daher die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht wäre auch verpflichtet gewesen, die Widersprüche in den Vorbringen der Parteien durch die Einholung eines neurologischen Gutachtens von Amts wegen aufzuklären.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Wesentlichen betrifft im vorliegenden Fall die Frage der für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Versehrtenrente maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit die Einschränkungen der Klägerin im Bereich des linken Handgelenks. Wie dem Standpunkt der Beklagten zu entnehmen ist, sind deren Kritikpunkt die unterschiedlichen Auffassungen der Anstaltsgutachter, im Speziellen des von der Beklagten beigezogenen Neurologen, und des Gerichtsgutachters, die in Ansehung der Beurteilung des CRPS und des Engpass-Syndroms unterschiedliche Einschätzungen vorgenommen haben.
Vorweg ist klarzustellen, dass das Gericht entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen hat (RS0053868). Das bedeutet, dass es über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbstständigen Verfahren zu entscheiden hat (RS0106394). In diesem Sinne hat das Erstgericht ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung in Sozialrechtssachen, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen oder Gutachten aus anderen Fachgebieten beurteilen können und diese so weitgehende medizinische Kenntnisse besitzen, dass sie beurteilen können, ob die Abklärung der (wenn auch fachfremden) Beschwerden durch ein weiteres Fachgebiet notwendig ist ( Sonntagin Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 20, SVSlg 62.394, 65.717). Demgemäß kann sich das Gericht grundsätzlich darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger über so weit reichende Kenntnisse verfügt, um im Einzelfall eine endgültige Einschätzung vornehmen zu können. Den Sachverständigen trifft grundsätzlich dem von ihm abgelegten Eid entsprechend die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen (SVSlg 67.418, 65.845, 44.375). Ganz abgesehen davon nimmt ein Anstaltsgutachten höchstens den Rang einer Privaturkunde ein, die lediglich den Beweis dafür erbringen kann, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Verfassers entspricht (RS0040363; 1 Ob 128/02h; OLG Innsbruck 25 Rs 46/21g), wobei auch Privatgutachten schon an sich nicht geeignet sind, die gerichtsgutachterlichen Schlüsse infrage zu stellen (9 Ob 58/14s; 8 Ob 75/11d).
In der Tagsatzung vom 26. August 2025 wurde das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ausführlich erörtert. Er nahm sowohl zur Frage des CRPS als auch zum Engpass-Syndrom nachvollziehbar Stellung. Die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen Gutachtens hat der Sachverständige unter Hinweis auf seine Sachkunde verneint.
Der Umstand, dass der von der Beklagten im Rahmen der Anstaltsbegutachtung beigezogene neurologische Sachverständige das Vorliegen eines CRPS (mangels Vorliegens objektiver Kriterien) verneinte und dieses sogar „mit Sicherheit ausschloss“ (Beilage./3 Seite 11), macht die Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, der eine ausführliche Anamnese durchführte und überdies auf die stattgehabten Untersuchungen und Behandlungen verwies, nicht unrichtig. Insbesondere bezog er sich auf ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines „Rest-CRPS“ und die laufende Schmerztherapie, weshalb er seinen Ausführungen die von der Klägerin geschilderten brennenden Schmerzen zugrunde legte. Schließlich geht aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ON 8 hervor, dass bereits bei einer Kontrolle am 30. November 2022 zum ersten Mal der Verdacht auf ein CRPS (sogenannter Morbus Sudeck) gestellt und eine entsprechende Therapie eingeleitet wurde.
Soweit sich die Berufungswerberin auf den Vorakt C* bezieht, ist ihr zu entgegenen, dass sich der von ihr zitierten Passage aus dem Gutachten des dort beigezogenen Sachverständigen ableiten lässt, dass auch dieser von einem diagnostizierten Morbus Sudeck ausgeht und er das auch berücksichtigt hat.
In der Frage des Vorliegens eines Engpass-Syndroms stellte der Sachverständige im schriftlichen Gutachten ON 8 den Behandlungsverlauf dar, unter anderem, dass am 28. September 2023 eine (neuerliche) Handgelenksspiegelung mit neuerlicher Reflexion des dreieckigen Gelenksknorpels und Glättung desselben sowie eine Ellenverkürzung, Verplattung und Narbenlösung erfolgte. Am 7. August 2024 wurde die Indikation zur Metallentfernung an der Elle gestellt; am 10. Oktober 2024 erfolgte sodann die vereinbarte Operation. Dazu erklärte der Sachverständige in der Erörterung vom 26. August 2025, dass das Engpass-Syndrom eine Folge der Verletzung des Risses des dreieckigen Gelenksknorpels ist und begründet genau, wodurch dieses (im Fall der Klägerin) entsteht.
Bei dieser Situation war das Erstgericht nicht verpflichtet, zusätzlich ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass der bereits beigezogene unfallchirurgische Sachverständige in der Lage ist, den Gesundheitszustand der Klägerin zu beurteilen.
Erscheint ein abgegebenes Gutachten ungenügend, kann das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige oder mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Die Frage der Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO, d. h. ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder nicht, fällt in der Regel in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0043414 insbesondere [T18]). Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens sind unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht anfechtbar (RS0043168). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann nur dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht in der Lage ist, sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen zu beantworten, und das Gericht einem relevanten Beweisantrag zu ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht (vgl hg 7 Rs 42/25p). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Vielmehr hat der Sachverständige sämtliche an ihn gerichtete Fragen, wie bereits dargelegt, beantwortet.
Weder liegt daher ein Verfahrensmangel vor, noch ist von einem Begründungsmangel im Urteil auszugehen, zumal das Erstgericht seine Feststellungen in der Beweiswürdigung mit dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen und den Ergänzungen in der mündlichen Streitverhandlung vom 26. August 2025, deren wesentlichen Gehalt es auch darstellte, begründen konnte.
2. Zur Beweisrüge :
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erstens, welche Feststellung bekämpft wird, zweitens , aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens , welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens , aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen ( RS0041835 ; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Sie muss eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Dabei müssen stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden (RS0043175). Schließlich müssen, um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, die Ersatzfeststellungen im Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen stehen (RS0043150 [T9]). Auch das Begehren auf ersatzlose Streichung einer Feststellung, ohne eine Ersatzfeststellung zu begehren, entspricht nicht einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge (RS0041835 [T3]).
Die Berufungswerberin bekämpft die eingangs unter F1 bis F4 in Kursivschrift dargestellten Feststellungen.
Zu F1 begehrt sie als Ersatzfeststellung:
„Anlässlich des Dienstunfalls vom 27.06.2022 erlitt die Klägerin einen Deckenplattenimpressionsbruch des 12. Brustwirbelkörpers im vorderen Abschnitt, einen Knochenbälkchenbruch im Bereich der handgelenksnahen Speiche links und eine Schädigung des Bandkomplexes sowie des TFCC links. Ein CRPS oder ein Engpass-Syndrom liegen nicht vor.“
Die zu F2 bekämpfte Feststellung soll ersatzlos entfallen.
Anstelle der unter F3 bekämpften Feststellung begehrt sie als Ersatzfeststellung:
„Der aus dem Dienstunfall vom 27.06.2022 resultierende Gesundheitszustand und die damit einhergehenden Beschwerden und Dauerfolgen haben sich seit 30.04.2025 im Vergleich zum Zustand vom Dezember 2023 und August 2024 gebessert. Es ist zu einer wesentlichen Besserung der Handgelenksbeschwerden links und zu einer Reduktion der unfallkausalen Beschwerden gekommen.“
Anstelle der unter F4 bekämpften Feststellung soll ersatzweise festgestellt werden:
„Aufgrund der beschriebenen – aus dem Dienstunfall vom 27.06.2022 resultierenden – Beschwerden und Dauerfolgen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus unfallchirurgischer Sicht weiterhin um 10 v. H. gemindert.“
Den Berufungsausführungen kann nicht entnommen werden, auf welcher unrichtigen Beweiswürdigung die Feststellungen beruhen und inwiefern eine Umwürdigung vorgenommen werden sollte, weil stichhaltige Bedenken an den getroffenen Feststellungen bestünden. Soweit ganz grundsätzlich nur die bloße Streichung einer Feststellung begehrt wird, liegt schon aus diesem Grund eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge nicht vor.
Dass das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, welches auch mündlich erörtert wurde, keineswegs mangelhaft ist, wurde bereits dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, warum die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist. Nachvollziehbare Grundlagen für eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % und einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen sind nicht vorhanden, zumal die Anstaltsgutachten die schlüssigen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht widerlegen können.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge :
Vorweg ist festzuhalten, dass eine Rechtsrüge, die grundsätzlich von den getroffenen Feststellungen auszugehen hat, nicht vorliegt, sodass die rechtliche Beurteilung nicht weiter zu überprüfen ist ( Kodekin Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16).
Im Übrigen zeigt die Berufungswerberin auch nicht fehlende Sachverhaltsannahmen auf, die zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind (sekundäre Feststellungsmängel, § 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Vielmehr bezieht sie sich neuerlich auf Widersprüche zwischen dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und den Ergebnissen der von der Beklagten eingeholten medizinischen Gutachten und auf vermeintliche Unrichtigkeiten und Lücken des Gerichtsgutachtens.
Es bedarf aber auch keiner Feststellung, welche konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit alleine aus dem CRPS resultiert. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der unfallbedingten Leiden , gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich; diese sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung ( RS0113678 ; RS0086443 ; RS0043525 ). Grundlage für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten ( RS0088964 [T1]). Dabei sind die unfallkausalen Folgen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Demgemäß kommt es nicht darauf an, „welche konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem CRPS“ resultiert. Die Berufungswerberin möchte damit vielmehr aufzeigen, dass der vom Gericht beigezogene Gutachter – zu Unrecht – das CRPS als unfallkausale Folge angenommen und in die Minderung der Erwerbsfähigkeit miteinbezogen hat, weshalb die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit – entgegen den getroffenen Feststellungen - unter 20 % liege.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, war die Revision nicht zuzulassen.
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