Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei Ing. B* C* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 33.275,02 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. März 2025, **-17 (Berufungsinteresse: EUR 33.275,02), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
D* C* war seit 30. März 2021 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der E* Holding GmbH, FN 552391t, und seit 13. April 2021 Geschäftsführer der F* GmbH, FN **, deren Alleingesellschafterin die E* Holding GmbH war. Als Geschäftsführer der F* GmbH beauftragte er die Klägerin mit der Erbringung von Planungsleistungen. Diese stellte am 10. Mai 2022 der F* GmbH mit Rechnung Nr. ** den Betrag von EUR 27.461,14 in Rechnung.
Über das Vermögen der F* GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 09. April 2024 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat im Konkursverfahren eine Forderung aus dem Rechtsgrund Judikatsschuld (unbeeinspruchter Zahlungsbefehl zu ** des Landesgerichtes Leoben) von EUR 36.132,75 angemeldet; diese wurde anerkannt und eine Quote von [richtig:] EUR 4.000,07 ausbezahlt. Das Konkursverfahren wurde nach erfolgter Schlussverteilung mit Beschluss vom 8. August 2024 aufgehoben.
Auf der im Alleineigentum des D* C* stehenden Liegenschaft EZ **, KG ** befanden sich (in der damaligen Liegenschaftskonfiguration) zwei Wohnobjekte mit den Liegenschaftsadressen ** und **. Bis zu einer erst kurz zuvor vorgenommenen Vereinigung der Grundstücke waren die beiden Häuser auf getrennten Grundstücken situiert, die Vereinigung des Grundbuchskörpers war explizit in Hinblick auf die angestrebte Bebauung vorgenommen worden. C* beabsichtigte, auf der Liegenschaft einen Aus- bzw. Neubau zu errichten, der gewerblich genutzt werden sollte, insbesondere für touristische Zwecke, und wollte die Liegenschaft in eine noch zu gründende Gesellschaft – die dafür gegründete F* GmbH - einbringen. Die Liegenschaft war zum Zeitpunkt, als er dieses Vorhaben geplant hatte, unbelastet und wies einen Wert auf, der jedenfalls die Planungskosten deutlich überschritten hätte. Im Zeitpunkt des Ablebens von C* hatte der Steuerberater Mag. G* bereits die Einbringung der Liegenschaft in die F* GmbH praktisch unterschriftsreif vorbereitet gehabt, wobei auch bereits ein Gutachten zum Verkehrswert der einzubringenden Liegenschaft vorgelegen war. Die Einbringung selbst wurde in weiterer Folge nicht mehr durchgeführt, wobei keine konkreten Überlegungen angestellt worden waren, die Liegenschaft aus dem Nachlass heraus in die GmbH einzubringen. Die Fortführung des Bauprojektes aus dem Nachlass heraus kam nicht in Frage, weil einerseits die Beklagte nicht über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügte, andererseits Ansprüche eines minderjährigen Kindes am nachlasszugehörigen Vermögen bestanden, die einer Verwertung der Liegenschaft im ursprünglich beabsichtigten Sinne entgegen standen. In weiterer Folge stellte die F* GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein und wurde nach Abhandlung des Nachlasses liquidiert.
Ein Freund von D* C* stellte im Frühjahr 2020 den Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin her, und am 12. Mai 2020 kam es in den Büroräumlichkeiten dieses Freundes zu einem ersten Treffen. C* beauftragte die Klägerin zunächst mit der Erstellung eines Vorentwurfes und eines Angebotes; diesbezüglich gab es im Jahr 2020 weitere Treffen, bei denen auch dieser Vorentwurf und das Angebot besprochen worden sind. Am 4. April 2020 übermittelte die Klägerin den Vorentwurf für 9 Kleinstwohnungen sowie ein Angebot für ihre Dienstleistungen vom Entwurf bis zur örtlichen Bauaufsicht (Bauleitung) an C*.
Der Geschäftsführer der Klägerin holte währenddessen Informationen über die Person des D* C* ein. Dabei fand er heraus, dass D* C* der Vorstandsvorsitzende der H* AG war. Die Klägerin legte zunächst keine Rechnung über die Erstellung des Vorentwurfes, in weiterer Folge übernahm sie auch die Erstellung des Entwurfes und der Einreichplanung für das Projekt. Im März 2021 - der letzten Phase der Erstellung der Planung unmittelbar vor der Einreichung an die Baubehörde - gab C* bekannt, dass er nicht als Privatperson als Bauherr auftreten wolle, sondern die noch zu gründende F* GmbH Bauherrin sein solle, die auch Liegenschaftseigentümerin werden sollte. Der Geschäftsführer der Klägerin sah darin kein Problem; er hielt es für einen normalen Vorgang, den er in 30-jähriger Erfahrung in der praktischen Tätigkeit bereits oftmals gesehen hatte, nämlich dass für die Entwicklung einer gewerblichen Immobilie eine gesonderte Gesellschaft gegründet werden sollte.
Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft F* GmbH wurde am 7. April 2021 gefasst, der Antrag auf Neueintragung der Firma wurde am 8. April 2021 beim Landesgericht Leoben eingebracht, und am 13. April 2021 nahm das Landesgericht Leoben zu ** die Eintragung der F* GmbH im Firmenbuch vor. Bereits am Tag der Gründung änderte der Geschäftsführer der Klägerin die Einreichplanung so ab, dass die F* GmbH als Bauherrin ausgewiesen war, im zugehörigen Bauansuchen war die F* GmbH als Bauwerberin ausgewiesen. Die notwendigen Unterschriften hierfür leistete D* C* als deren Geschäftsführer. Das Bauansuchen und die Einreichplanung wurden am 13. April 2021 – taggleich mit der Eintragung der F* GmbH im Firmenbuch – beim Bauamt der Stadtgemeinde ** eingereicht, wo sie am 15. April 2021 in Bearbeitung genommen wurden.
Der Geschäftsführer der Klägerin nahm keine weiteren Nachforschungen im Bezug auf die noch zu gründende F* GmbH vor, insbesondere ließ er sich keine Geschäftsbücher vorlegen, holte keine Bonitätsauskünfte ein und fragte auch ansonsten in keiner Weise bei D* C* nach, mit welchen Mitteln die Rechnungen bedient werden sollten. C* machte zu keinem Zeitpunkt konkrete Zusagen darüber, dass er persönlich für die Rechnungen haften würde, oder Angaben dazu, dass die F* GmbH über eine bestimmte Kapitalausstattung verfügen würde. Es ist nicht feststellbar, dass C* beim Abschluss des Geschäfts mit der Klägerin die Intention gehabt hätte, die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu bezahlen. Im Rahmen der Prüfung durch die Baubehörde wurden Änderungen am Projekt erforderlich, aufgrund derer der Einreichplan adaptiert wurde. Der letztgültige Einreichplan, auf dessen Grundlage die Baubewilligung erteilt wurde, wurde von der Klägerin per 7. April 2022 angefertigt, in diesem Einreichplan war die F* GmbH auch bereits als Grundstückseigentümerin für das Bauvorhaben ausgewiesen.
Anlässlich der im Mai 2022 durchgeführten Bauverhandlung trafen sich C* und der Geschäftsführer der Klägerin noch persönlich. Nachdem die Bauverhandlung positiv beendet war, teilte C* dem Geschäftsführer der Klägerin noch mit, dass er nunmehr ehestmöglich mit der Abwicklung des Projektes beginnen wolle.
Am 8. Juni 2022 verstarb C* überraschend. Die Verlassenschaft nach ihm wurde der Beklagten aufgrund des Testamentes nach einer bedingten Erbantrittserklärung zu ** des Bezirksgerichtes Schladming zur Gänze eingeantwortet. Der Geschäftsführer der Klägerin meldete sich einige Zeit danach bei der Beklagten, sprach ihr sein Beileid aus und erkundigte sich bei ihr nach dem weiteren Fortgang des Projektes, wobei die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine genauen Angaben dazu machen konnte. Im Februar 2023 wies der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Rechnung für die Entwurfsplanung noch offen sei, woraufhin die Beklagte erklärte, dass aufgrund des laufenden Nachlassverfahrens noch keine Unterschriften von ihr geleistet werden könnten. Diesbezüglich fragte er auch am 12. Mai und am 13. November 2023 nochmals nach. Die Beklagte teilte daraufhin am 23. November 2023 mit, dass die Verlassenschaft im Sommer abgeschlossen worden sei, sich dabei aber herausgestellt habe, dass die F* GmbH nicht mehr liquide und ein Konkursverfahren eingeleitet worden sei; diesbezüglich sei sie auch am Landesgericht Leoben geladen worden.
Der Jahresabschluss der F* GmbH für das Geschäftsjahr 2021 wurde per 16. Dezember 2022 eingereicht und per 14. Jänner 2023 im Firmenbuch eingetragen. Wer die diesbezügliche Unterschrift faktisch geleistet hat, ist nicht feststellbar, jedenfalls handelte es sich bei der Person, die die Unterschrift geleistet hatte, nicht um D* C*, der zu diesem Zeitpunkt als alleiniger Geschäftsführer eingetragen gewesen war. In dieser Funktion wurde C* (erst) per 16. März 2024 gelöscht. Es ist aktuell nicht feststellbar, welche konkreten unternehmerischen Tätigkeiten die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Ablebens des C* bereits entfaltet hatte. Es ist aktuell nicht feststellbar, woher die in der Bilanz zum 31. Dezember 2021 mit EUR 41.216,62 bezifferten Guthaben stammten und welche Verbindlichkeiten die GmbH im Detail hatte (ausgewiesen mit EUR 42.443,50), insbesondere ist aktuell nicht feststellbar, dass eine Einlage der E* Holding GmbH oder des D* C* vorgelegen wäre und die F* GmbH zum damaligen Zeitpunkt von dritter Seite keine Kredite mehr erhalten hätte können. Es ist aktuell nicht feststellbar, welche Zahlungen mit dem Umlaufvermögen vorgenommen worden sind.
Mit Mahnklage vom 27. November 2023 forderte die Klägerin von der F* GmbH die Zahlung von EUR 27.461,14 samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juli 2023 ein, am 28. November 2023 erging zu ** des Landesgerichtes Leoben ein bedingter Zahlungsbefehl über die Klagsforderung und die mit EUR 1.730,64 bestimmten Kosten des Titelverfahrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde per 15. Jänner 2024 für vollstreckbar erklärt. Damit führte die klagende Partei zu ** des Bezirksgerichtes Schladming ein Exekutionsverfahren gegen die F* GmbH, in dem weitere Kosten von EUR 1.164,14 als Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt wurden. Diese Exekutionsführung wurde am 6. Februar 2024 bewilligt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 19. Jänner 2024 zu ** wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F* GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, dieser Beschluss wurde am 6. Februar 2024 rechtskräftig. Am 16. März 2024 wurde die Beklagte als Abwicklerin bzw. Liquidatorin der F* GmbH in Liqu. ins Firmenbuch eingetragen, zugleich wurde die Firmenbezeichnung abgeändert und die Auflösung der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 9. April 2024 wurde sodann zu ** das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F* GmbH eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 24. Juli 2024 nach Schlussverteilung aufgehoben.
Mit der am 6. September 2024 beim Landesgericht Leoben zu ** eingebrachten Klage begehrt die Klägerin,die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 33.275,02 (Rechnungsbetrag EUR 27.461,14, Zinsen (gerechnet bis 27. August 2024) EUR 6.919,17, Klags- und Exekutionskosten EUR 2.894,78, abzüglich Quote von EUR 4.000,07) samt Anhang zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, D* C* habe es als Geschäftsführer und Gesellschafter der F* GmbH bzw. E* Holding GmbH zu verantworten, dass die F* GmbH bzw. E* Holding GmbH nicht mit hinreichend Kapital ausgestattet worden seien, um die von der F* GmbH in Auftrag gegebenen Planungsleistungen zu bezahlen. C* sei als Vorstandsvorsitzender der H* AG sowohl in Wirtschaftskreisen wie auch in Gesellschaftskreisen höchst renommiert und auch Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, Bezirksgericht Schladming, gewesen. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass die F* GmbH, die wiederum wirtschaftlich über die E* Holding GmbH dem D* C* zuzurechnen gewesen sei, auf dieser Liegenschaft ein Mietwohnhaus errichten wolle, und dazu sei der Klägerin ein Planungsauftrag erteilt worden. C* habe der Klägerin verschwiegen, dass die F* GmbH nicht einmal über das Kapital verfügt hätte, um die dadurch auflaufenden Planungskosten auch nur annähernd zu bezahlen, und dadurch die Klägerin arglistig in die Irre geführt. Da C* nicht nur Eigentümer einer unbelasteten Liegenschaft, sondern auch Vorstandsvorsitzender der H* AG gewesen sei, sei die Klägerin selbstredend davon ausgegangen, dass die F* GmbH als Vertragspartner von Planung und Bauleitung über entsprechende Mittel verfügen würde, um die vom Geschäftsführer erteilten Aufträge auch bezahlen zu können. C* habe durch die Erteilung eines Auftrages und die Annahme eines Honorarangebotes von EUR 96.288,22 die Klägerin jedenfalls in den Glauben versetzt, dass die F* GmbH, für welche er das Angebot angenommen habe, von der Kapitalausstattung her in der Lage sein würde, die Honoraransprüche zu befriedigen. In der Nichtvornahme der Kapitalausstattung liege ein zumindest fahrlässiges Verhalten, für das C* alleine verantwortlich gewesen sei. Die Einbringung der Liegenschaft – so eine solche tatsächlich geplant gewesen wäre – hätte auch nach dem Ableben des C* durch die nunmehrige Beklagte vorgenommen werden können. Aufgrund der Kapitallage bzw. der finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hätte C* erkennen müssen, dass der Auftrag an die Klägerin nicht bedient werden könne. Dessen Verhalten erfülle außerdem den Tatbestand der betrügerischen Krida bzw. zumindest der (grob) fahrlässigen Krida, sodass C* persönlich hierfür hafte. Der Umstand der Nichtbefriedigung sei nicht dem unerwarteten Ableben geschuldet, sondern ausschließlich der mangelnden Kapitalausstattung der Auftraggeberin. C* habe als Geschäftsführer der F* GmbH auch konkret kridaträchtig im Sinn des § 159 Abs 5 Z 4 StGB gehandelt, indem er es unterlassen habe, Geschäftsführer- oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe. Er habe auch Jahresabschlüsse nicht erstellt, sodass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei. Überdies habe er im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und dem Erhalt der Rechnung vom 10. Mai 2022 das Umlaufvermögen der F* GmbH so verbraucht, dass eine Bezahlung der Rechnung bei Erhalt der Rechnung nicht mehr möglich gewesen wäre, sodass er aufgrund dieses Verhaltens hafte. Jedenfalls sei das Guthaben, das aus der Jahresbilanz 2021 hervorgehe, bei Konkurseröffnung nicht mehr vorhanden gewesen; eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen dürften nicht ausbezahlt werden, solange Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestünden, die das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zumindest teilweise aufzehren würden. Die C* persönlich treffende Haftung wiederum sei auf die Universalsukzessorin übergegangen, sodass diese für den Ausfall hafte. Überdies sei auch die Beklagte selbst in die Planung eingebunden und über sämtliche Vorgänge, insbesondere auch die wesentlichen Schriftverkehrselemente, informiert gewesen (vgl im Übrigen ON 1 und 5 sowie Protokollseiten 2f in ON 7 und 2f in ON 14).
Die Beklagtebestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, der verstorbene Geschäftsführer und Ehegatte der Beklagten habe kein arglistiges Verhalten gesetzt und auch den Tatbestand der betrügerischen bzw. zumindest (grob) fahrlässigen Krida nicht zu verantworten. Der Umstand, dass die Forderung der Klägerin nicht befriedigt worden sei, sei einzig und allein dem Umstand des unerwarteten Todes des Geschäftsführers zuzuschreiben. Tatsächlich sei geplant gewesen, die beiden Grundstücke, die zum Zweck der weiteren Bebauung vereint worden seien, in die F* GmbH einzubringen, weshalb die F* GmbH auch als Grundeigentümerin und Bauwerberin geführt worden sei; dies sei ausschließlich wegen des Todes des D* C* nicht mehr durchgeführt worden. Eine Einbringung durch die Beklagte sei nicht möglich gewesen, weil die Kinder des C* Ansprüche aus dem Erbfall hätten und insbesondere die pflegschaftsgerichtliche bzw. verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung einer Einbringung in eine GmbH für ein noch nicht begonnenes Bauprojekt nicht zu erlangen gewesen wäre. Die F* GmbH sei auch mit ausreichend Kapital ausgestattet gewesen. In der Bilanz für das 2021 habe sich Umlaufvermögen von EUR 43.894,31 in der Gesellschaft befunden; eine Schutzgesetzverletzung durch D* C* sei nicht erkennbar. Insbesondere habe dieser auch kein kridaträchtiges Verhalten im Sinn des § 159 Abs 5 StGB gesetzt und schon gar keine grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Die behauptete Unterlassung der Führung der Geschäftsbücher stehe in keinem Zusammenhang mit dem behaupteten Schaden. Jedenfalls habe der Geschäftsführer zu jeder Zeit einen Überblick über das Rechenwerk gehabt und die Jahresabschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gelegt, für das Geschäftsjahr 2022 sei noch keine Bilanz zu legen gewesen. Die Behauptung, dass das von C* an die Gesellschaft vergebene Darlehen an diesen zurückgeführt worden sei, sei unrichtig, offenkundig seien mit dem Umlaufvermögen laufende Kosten bedient worden. Der Höhe nach seien die behaupteten Leistungen nicht nachvollziehbar; ein Teilbetrag von EUR 11.638,70 sei allerdings jedenfalls bereits verjährt, weil die Vorentwurfpläne bereits mit Mail vom 4. September 2020 übermittelt worden seien. Warum die Beklagte zusätzlich für kapitalisierte Zinsen und Klags- und Exekutionskosten haften solle, sei nicht nachvollziehbar (vgl im Übrigen ON 3 und 6 sowie Protokollseiten 3 in ON 7 und 2f in ON 14).
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 17) weist das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtet die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 10.359,72 brutto an die Beklagte. Es trifft die eingangs wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
Zwischen den Streitteilen ist unstrittig, dass die zugrundeliegende Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der F* GmbH geschlossen worden war. Die Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen die organschaftlichen Vertreter durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt haben (RS0023887).
Der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch an sich ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht verjährt, weil sich der Schaden erst durch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben hat. Zwar entfaltet der zu ** des Landesgerichtes Leoben gegen die F* GmbH [ergangene Zahlungsbefehl] keine Bindungswirkung gegenüber dem Geschäftsführer, der oben dargestellte Schadenersatzanspruch richtet sich aber auch nicht nach der allfälligen Fälligkeit der Rechnung selbst, sondern nach der Erkennbarkeit des Schadens und dessen Eintritts ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 543f, 564f). [Der] Umstand, dass die klagende Partei für ihre Forderungen keine (vollständige) Deckung im Vermögen der Gesellschaft finden werde, hat sich erst mit der E-Mail der Beklagten vom 23.11.2023 in Grundzügen angekündigt, und erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens unter Schlussverteilung der verbliebenen Masse am 24.07.2024 tatsächlich manifestiert, sodass eine Verjährung der Forderung nicht anzunehmen ist.
Inhaltlich kann es zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten (RIS-Justiz RS0120155 [T1]). Die behauptete (grob) fahrlässige Krida unter Heranziehung der kridaträchtigen Handlungen nach § 159 Abs 5 Z 4, Z 5 StGB ist allerdings aus rechtlichen Gründen ungeeignet, in der konkreten Konstellation eine Haftung des Geschäftsführers zu tragen. Zwar wäre – wenn man für die Zwecke der rechtlichen Beurteilung eine solche strafbare Handlung unterstellte – damit entgegen der Ansicht der beklagten Partei sehr wohl ein Schutzgesetz verletzt, dessen Schutzzweck jedenfalls auch die Gläubiger der Gesellschaft im Blick hat, dennoch obliegt aber dem Geschädigten der Beweis des Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem eingetretenen Schaden. Ihm kommt dabei zwar eine Beweislasterleichterung zugute, indem es ausreicht, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde, eine Beweislastumkehr ist damit aber nicht verbunden (RIS-Justiz RS0027517). Überdies kann sich auch derjenige, der wegen Verletzung einer Schutzvorschrift haftet, von der Haftung durch den Beweis befreien, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte (RIS-Justiz RS0027364).
Die Frage, ob D* C* bei der Führung seiner Geschäftsbücher und Legung der Bilanzen und Jahresabschlüsse (grob fahrlässige) Fehlleistungen zu verantworten hätte, muss damit aber nicht aufgeklärt werden. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin die F* GmbH gänzlich ungeprüft unmittelbar nach deren Gründung als Vertragspartnerin akzeptiert hatte, misslingt der Klägerin schon der Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer allfälligen Verletzung der Buchführungspflichten und dem ihr entstandenen Schaden, vielmehr gelingt der beklagten Partei in der konkreten Konstellation damit sogar der Nachweis, dass der Schaden in jedem Fall eingetreten wäre (wenn man unterstellt, dass überhaupt ein Fehler in der Buchführung vorgelegen wäre). Insbesondere ist auch vollkommen belanglos, ob und in welcher Form die Bilanzen für die Jahre 2022 und 2023 vorgelegt worden wären, weil die Rechnung, die nicht bedient wurde, schon im Mai 2022 gelegt und die zugrundeliegenden Leistungen schon vor dem 17.04.2022 erbracht worden waren – somit noch (weit) vor jeglicher Verpflichtung, für diese Jahren Bilanzen zu erstellen. Selbst die Bilanz für das Jahr 2021 musste zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein (und war fallkonkret nicht abgeschlossen); auch das bleibt aber gänzlich irrelevant, weil die klagende Partei ohnehin überhaupt keine Überprüfung ihrer Geschäftspartnerin vorgenommen hatte. Dementsprechend wäre selbst dann, wenn diesbezüglich eine Verletzung von Rechtsnormen durch D* C* stattgefunden hätte, keine Grundlage für eine Haftung gegeben; vor dem Hintergrund dieser Überlegungen waren weitere Beweisaufnahmen zu Abklärung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, entbehrlich.
Das Eingehen von Verbindlichkeiten für die GmbH, dass heißt die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der GmbH bei unzureichender Eigenkapitalausstattung – einer der unter Geltung der „fahrlässigen Krida“ (§ 159 StGB aF) in der Vergangenheit häufigsten Gründe für Verurteilungen von Geschäftsführern –, fehlt mit der Neufassung der (nunmehr grob) fahrlässigen Krida als eigener Straftatbestand. Eine bloß fahrlässige Vermögensschädigung außerhalb einer vertraglichen Sonderrechtsbeziehung begründet keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH, sofern kein Schutzgesetz zugunsten von Gläubigern verletzt wird ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 424, Rz 440, Rz 528).
Die von der Klägerin vorgetragene „Unterkapitalisierung“ für sich genommen ist damit kein strafbares Verhalten (mehr), sodass die „Unterkapitalisierung“ selbst nicht geeignet ist, eine persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführer zu tragen, wenn keine anderen Sonderrechtsbeziehungen vorliegen. Der bloße Umstand, dass die klagende Partei aus der Verwertung des Vermögens der GmbH keine vollständige Befriedigung erfahren hat, begründet damit ebenfalls noch keine schuldhafte Handlung, die dem vormaligen Geschäftsführer in einer Form vorgeworfen werden könnte, die zu einer persönlichen Haftung führen würde. Daher ist (auch) zu diesem Vorwurf weiter zu prüfen, ob dabei eine relevante Schutzgesetzverletzung vorliegen kann.
Tathandlungen in einem lebenden Unternehmen erfordern bei Beurteilung der inneren Tatseite eines allfälligen deliktischen Verhaltens eine Bedachtnahme auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die Erwartungen des Täters betreffend den künftigen Geschäftsgang und die daraus resultierenden Möglichkeiten einer Erfüllung von Verbindlichkeiten sowie die Gründe für die spätere tatsächliche Fehlentwicklung ( Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 146 Rz 116). Eine Haftung nach § 870 ABGB setzt ebenso eine arglistige Täuschung voraus, lediglich der Schädigungsvorsatz fällt gegenüber dem strafrechtlich relevanten Betrug weg. Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0014833 [T1, T4, T6, T7]). Dabei ist besonders zu beachten, dass regelmäßig nicht der Geschäftsführer persönlich, sondern vielmehr die GmbH aufklärungspflichtig ist; die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist nur bei vorsätzlicher Falsch-Aufklärung, also Betrug und Arglist, eröffnet. Die Annahme, dass der Geschäftsführer ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen; jenes Vertrauen, das jedermann in seinen Geschäftspartner setzt, reicht nicht aus. Eine Eigenhaftung des Vertreters der GmbH, insb des Geschäftsführers, kommt dann in Betracht, wenn er bei Abschluss des Vertrages namens der GmbH in besonderem Maß persönliches Vertrauen für sich selbst in Anspruch nimmt und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflusst. Zwischen juristischer und natürlicher Person muss klar unterschieden werden. Dass jemand das Organ einer juristischen Person als besonders vertrauenswürdig ansieht, vermag die persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen ( J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 442, 446f, 449, 452; RIS-Justiz RS0019726, insb [T18]).
Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Klägerin zwar Nachforschungen über die Person des D* C* angestellt, über die F* GmbH hat er sich dagegen nicht informiert. Vielmehr hat er, als D* C* ihm gesagt hat, dass nicht er als Person, sondern eine noch zu gründende Gesellschaft als Bauherrin und Vertragspartnerin der Klägerin auftreten solle, überhaupt keine weiteren Nachforschungen angestellt oder beispielsweise gefragt, ob bezüglich der GmbH ausreichende Bonität vorliegen würde, welche Assets die GmbH bereits hätte, oder etwa auf die Bestellung eines zusätzlichen Haftungsfonds für die Leistungen der Klägerin hingewirkt. Vor diesem Hintergrund hatte D* C* keine Veranlassung zur Annahme, dass der Geschäftsführer der Klägerin über einen für ihn entscheidungswesentlichen Umstand im Unklaren sein könnte; umso weniger traf ihn als Organwalter der GmbH eine Verpflichtung dazu, weitere aktive Aufklärung zu betreiben. Dessen ungeachtet ist die Haftung des Geschäftsführers in einem lebenden Unternehmen – wie oben dargestellt – unter dem Gesichtspunkt des potentiellen Fortbestandes zu prüfen: Nachdem der alleine vertretungsbefugte Geschäftsführer D* C* davon ausgegangen ist, das die ihm selbst als Privatperson gehörige, ausreichend werthaltige und unbelastete Liegenschaft in die GmbH eingebracht werden würde, wäre die GmbH – unabhängig von einem allenfalls vorhandenen familiären Vermögen, das für die Bauführung herangezogen werden hätte können – unter der Voraussetzung eines ungestörten Fortlaufs der Geschäftsentwicklung jedenfalls auch in ausreichendem Maß kreditwürdig gewesen, um die Forderungen der Klägerin zu bedienen. Damit traf D* C* auch keine Aufklärungspflicht über die aktuelle Vermögenslage der Gesellschaft; ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich allerdings, weil diese Umstände stets nur eine (zusätzliche) Haftungsgrundlage in Bezug auf die F* GmbH darstellen könnten, weil all diese Pflichten nur den Organwalter D* C*, nicht aber die Privatperson D* C* betroffen hätten.
Der Umstand, dass D* C* persönlich die wirtschaftlichen Möglichkeiten gehabt hätte, die Forderungen zu bedienen, ist hingegen nicht zum expliziten Vertragsinhalt geworden. Der bloß faktische Umstand, dass D* C* die wirtschaftliche Potenz gehabt hätte, die Planung zu finanzieren, ist einer ausdrücklichen Zusage keinesfalls gleich zuhalten, die Eigenhaftung des Geschäftsführers ist damit nicht zu rechtfertigen. Die Überzeugung des Geschäftsführers der Klägerin, dass D* C* als Person vertrauenswürdig und wirtschaftlich potent gewesen wäre, reicht ebenfalls gerade nicht hin, um eine entsprechende Haftungszusage zu ersetzen. Ein vorsätzliche Falschaufklärung im Sinne von Betrug oder Arglist ist dabei nicht zu erkennen, vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin schlichtweg keine Fragen dazu gestellt, wie die Zahlung der von der Klägerin erbrachten Leistungen erfolgen sollte. Dass D* C* eine Zusage dahingehend gemacht hätte, dass er persönlich für die Zahlung einstehen werde, wurde nicht einmal behauptet – vielmehr meint die klagende Partei, dass sie „selbstredend“ davon ausgegangen sei, dass die F* GmbH über die Mittel verfügt hätte. Eine aktive Täuschungshandlung ist damit nicht einmal behauptet. Auf welcher Basis D* C* angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Klägerin ohne jede Nachfrage akzeptierte, dass eine erst zu gründende GmbH die Vertragspartnerin sein solle, die die Rechnung am Ende des Tages zu tragen hätte, erkennen hätte können, dass der Geschäftsführer der Klägerin damit einem wesentlichen Irrtum über den potentiellen Haftungsfond unterliegen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, in Ermangelung einer konkreten Nachfrage hätte der Geschäftsführer der Klägerin nicht einmal mit Sicherheit gewusst, welche natürlichen Personen hinter der zu gründenden juristischen Person stehen würden und mit welchen Mitteln sie diese allenfalls ausstatten sollten – selbst die Annahme, dass D* C* die GmbH mit entsprechenden Mitteln ausstatten werde, beruhte letztlich nur auf einer nicht nach außen kommunizierten Vermutung des Geschäftsführers der Klägerin. Wodurch D* C* als Privatperson dabei erkennen hätte müssen, dass der Geschäftsführer der Klägerin über Umstände geirrt hätte, zu denen im redlichen Verkehr eine Aufklärung erwartet werden dürfte, bleibt im Dunkeln.
Damit verbleibt aber kein Raum für die Annahme einer haftungsbegründenden Täuschung, was wiederum dazu führt, dass auch die „bloße“ Unterkapitalisierung der F* GmbH, wenn sie vorliegen würde, eine Haftung der nunmehr beklagten Partei nicht tragen könnte. Dementsprechend waren auch keine weiteren Erhebungen in diese Richtung erforderlich.
Die weiteren Umstände, die die klagende Partei als Haftungsgrundlagen vorträgt (Arglist, sonst herbeigeführter Irrtum, fahrlässige Nicht-Ausstattung mit weiterem Kapital etc.), sind mit den obigen Ausführungen ebenfalls bearbeitet, wobei sich auch daraus keine Grundlage einer Haftung der D* C* als Privatperson erkennen lässt.
Insgesamt verbleibt damit schon dem Grunde nach kein Raum für die Annahme einer Haftung der beklagten Partei als Universalsukzessorin des D* C*, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die beklagte Partei für die angelaufenen Zinsen und Kosten haftbar gemacht werden könnte, erübrigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 18). Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu dieses aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen
Mit ihrer Berufungsbeantwortung (ON 20) beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung,über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die unterlassene Beziehung eines Buchsachverständigen. Dieser hätte durch Prüfung der Geschäftsunterlagen der F* GmbH Feststellungen dahin treffen müssen, dass der Geschäftsführer der F* GmbH es nicht nur unterlassen habe, die F* GmbH ausreichend mit Kapital auszustatten, sodass es ihr möglich gewesen wäre, die Forderung der Klägerin zu erfüllen, sondern darüber hinaus auch Guthaben, die noch in der Bilanz 2021 ausgewiesen waren, nachteilig zu Lasten der Klägerin verwendet zu haben, sodass die F* GmbH letztlich deren Forderung nicht befriedigen habe können. Während der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 noch ein Umlaufvermögen von EUR 43.894,31 ausgewiesen habe, habe es „ im Hinblick auf die Verletzung der Bilanzvorlageverpflichtung für das Jahr 2022 keine Beweisergebnisse “ gegeben, wie die Liquiditätssituation der F* GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am 10. Mai 2022 gegeben gewesen sei. Es hätte daher der Einholung von Befund und Gutachten eines Buchsachverständigen bedurft, um diese Umstände aufzuklären, um nach Aufklärung daraus eine schadenersatzrechtliche Haftung des Geschäftsführers der F* GmbH abzuleiten. Der Buchsachverständige hätte in Befund und Gutachten auch aufklären können, dass der ehemalige Geschäftsführer das per 31. Dezember 2021 bestandene Guthaben (Umlaufvermögen) der F* GmbH entzogen habe.
1.2.Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO – einen solchen macht die Klägerin hier geltend - kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 496 ZPO, Rz 57). Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung daher nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039), andernfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung weitere Feststellungen zu treffen wären, stellt hingegen eine solche der rechtlichen Beurteilung dar, weshalb sekundäre Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]).
1.3. Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (RS0039973).
1.4.1. Bereits das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung (vgl Urteilsseite 11) nachvollziehbar erklärt, warum es angesichts des Klagsvorbringens den begehrten Buchsachverständigen dem Verfahren nicht beigezogen hat. Diesen Überlegungen ist beizutreten, wobei diese auch auf die in der Mängelrüge als Begründung genannten Umstände unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Erkundungsbeweis (Pkt 1.3.) anzuwenden sind.
1.4.2. Zunächst verweist die Klägerin in ihrer Berufung darauf, dass der Buchsachverständige die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorliegenden Geschäftsunterlagen der F* GmbH prüfen und daraus Rückschlüsse treffen hätte müssen. Dabei stellt die Berufungswerberin aber nicht dar, wie diese Unterlagen, die wohl der Beklagten als Erbin zukommen dürften, dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden sollten, insbesondere behauptet sie auch in diesem Zusammenhang keinen weiteren Verfahrensmangel. Dabei ist anzumerken, dass der Jahresabschluss stichtagsbezogen zu erstellen ist (vgl § 201 Abs 2 Z 3 UGB, wonach die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind), weshalb allein aus dessen Daten (jener zum 31. Dezember 2022 wurde als Beilage ./4 vorgelegt) nicht ersichtlich sein kann, wie sich die Vermögenssituation der F* GmbH während des Jahres 2022 verhalten hat. Insbesondere kann allein aus dem Jahresabschluss nicht abgeleitet werden, ob die F* GmbH im Zeitpunkt der Rechnungslegung der Klägerin in der Lage gewesen wäre, deren Forderung zu bezahlen.
Zusammenfassend ist aufgrund dieser Überlegungen dem geltend gemachten Verfahrensmangel infolge Aussichtslosigkeit bereits keine Folge zu geben.
1.4.3. Auch die wiederholt pauschale Behauptung, der Verstorbene habe Vermögen der F* GmbH zum Nachteil der Klägerin verwendet, kann einen Verfahrensmangel nicht begründen. Immerhin ergibt sich bereits aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass der Steuerberater für die geplante Einbringung der Liegenschaft in die F* GmbH tätig gewesen ist (auch ein Verkehrswertgutachtens wurde eingeholt), weshalb Ausgaben der der F* GmbH für deren Geschäftsbetrieb denkbar sind. Ausgehend davon stellt der vorliegende Antrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen einen unzulässigen Erkundungsbeweis der Klägerin dar, zumal diese weder angibt, wann der Verstorbene Gelder aus der F* GmbH abgerufen haben soll, noch in welchem Umfang und wofür, wobei ein Zeitpunkt oder näherer Zeitrahmen dafür ebenfalls nicht genannt werden. Gerade die fehlende Behauptung eines Zeitrahmens angesichts des Todestages 8. Juni 2022 führt zum Vorliegen eines Erkundungsbeweises, da die Klägerin erst durch die Beziehung eines Sachverständigen in Erfahrung bringen will, ob, wann und in welchem Ausmaß der Verstorbene nicht geschäftlich gerechtfertigten Ausgaben bei der F* GmbH getätigt hat.
1.4.4. Schließlich kann auch der wiederholte Hinweis auf die Verletzung der „Bilanzvorlageverpflichtung“ nicht überzeugen, da der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 gemäß § 277 Abs 1 UGB erst neun Monate nach diesem Datum, also am 30. September 2023 (mehr als ein Jahr nach dem Tod von C*) offenzulegen gewesen wäre.
1.5. Insgesamt kommt der Mängelrüge bereits aufgrund dieser Überlegungen keine Berechtigung zu.
2. Mangels einer Beweisrüge hat der erkennende Senat gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt auch der Rechtsrüge der Klägerin keine Berechtigung zu.
3.1. In ihrer Rechtsrüge beschäftigt sich die Klägerin mit der Haftung der Beklagten als Liquidatorin der F* GmbH in der Zeit zwischen 14. März und 9. April 2024 (Konkurseröffnung), der Irreführung der Beklagten durch D* C* und dessen unterbliebenen Hinweis.
3.2. Wie das Höchstgericht jüngst zusammengefasst hat (1 Ob 53/25p), haftet der Geschäftsführer einer GmbH nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (4 Ob 222/18b [Pkt 2.2]; 6 Ob 168/19b [Pkt 2.1] ua). Eine Außenhaftung des Organs käme aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (RS0023677 [T11]; RS0023887 [T1]), bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen (RS0023677), der schuldhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen (RS0023677 [T10]; RS0023887) oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte (RS0023677 [T11]; RS0023887 [T1]) in Betracht. Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt (etwa [Pkt 1]; ua).
3.3. Unabhängig davon, dass der Vorwurf der nicht (fristgerechten) Offenlegung des Jahresabschlusses durch die Beklagte als Liquidatorin der F* GmbH eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung gemäß § 482 Abs 2 ZPO darstellt – Derartiges hat sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet -, ist auch nicht ersichtlich, wie sich daraus eine Haftung für die Klagsforderung ergeben sollte. Immerhin erfolgte die Rechnungslegung der Klägerin am 10. Mai 2022, während die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 am 30. September 2023 endete. Weder ein Kausal- noch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang sind somit ersichtlich.
3.4.1. Schließlich weicht die Klägerin mit ihrem weiteren Vorbringen in der Rechtsrüge vom festgestellten beziehungsweise unstrittigen Sachverhalt ab, weshalb eine nicht gesetzmäßig ausgeführte und daher unbeachtliche Rechtsrüge ( Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO 5, Rz 16 zu § 471 ZPO]) vorliegt. Der nunmehr in der Berufung behauptete Vertragswechsel (anscheinend von D* C* zur F* GmbH) findet keine Deckung in den erstgerichtlichen Feststellungen, zumal von der Klägerin selbst wiederholt vorgebracht worden ist, dass die F* GmbH durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer D* C* den Auftrag für die Planung eines Mietwohnhauses in ** erteilt hat. Im März 2021 gab C* entsprechend den Feststellungen nur bekannt, dass er nicht als Privatperson als Bauherr auftreten wolle, weshalb die Einreichplanung dann im Namen der F* GmbH erfolgt ist.
3.4.2. Im Übrigen steht fest, dass C* bereits im Begriff war, eine Liegenschaft in **, deren Wert jedenfalls die Klagsforderung überschritten hat, in die F* GmbH einzubringen. Bei der im Wirtschaftsleben anzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise – Hinweise, dass C* mit seinem baldigen Ableben rechnen musste, ergaben sich im Verfahren nicht – ist kein Grund ersichtlich, warum unter diesen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH seinen Vertragspartner darauf ausdrücklich hinweisen sollte, dass ohne die bereits in Vorbereitung befindliche Einbringung die Bezahlung von in Auftrag zu gebenden Leistungen gefährdet sein sollte.
3.5. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gelingt es der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht, eine konkrete Handlung des Verstorbenen zur Darstellung zu bringen, die unter Berücksichtigung der unter Punkt 3.2. dargestellten oberstgerichtlichen Judikatur zu einer Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber deren Gläubigern führen könnte.
4. Zusammenfassend kommt somit der Berufung aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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