Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 32/25k des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Jugendschöffengericht vom 14. Juli 2025, GZ 31 Hv 32/25k 151, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lang BA, und der Verteidigerin Dr. Scheimpflug zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 14. Juli 2025, GZ 31 Hv 32/25k151, verletzt das Gesetz zu Schuldspruch II und III/1 in §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB und § 270 Abs 2 Z 5 StPO sowie zu Schuldspruch IV in §§ 35 Abs 1, 37 SMG und § 270 Abs 2 Z 5 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Verurteilten M* zu II und IV, demgemäß in der zu II und III/1 gebildeten Subsumtionseinheit und hinsichtlich des Genannten überdies im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Verfallserkenntnis und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des * W* und der * N*, sowie der M* betreffende Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO werden aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* jeweils eines Vergehens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 (zu ergänzen:) Abs 1 erster Fall, 15 StGB (II und III/1), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III/1) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (IV) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und andernorts
(II) in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hatte und einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch,
(„1“ [gemeint: 1/1]) weggenommen, und zwar:
(a) am 25. September 2024 Verfügungsberechtigten der P* zwei Herrensweater, indem er diese vom Ständer und mit in die Umkleidekabine nahm, dort die elektronischen Diebstahlsicherungen gewaltsam wegriss und die Sweater unter seiner Kleidung trug und so das Geschäft ohne Bezahlung verließ;
(b) im Zeitraum von 10. bis 11. Oktober 2024 dem * F* ein Klappmesser, ein Brillenetui, eine Packung Kaugummi, „die ÖAMTC-Karte“ (vgl aber Strickerin WK² StGB § 127 Rz 71) und fünf Packungen Zigaretten;
(c) im Zeitraum von 10. bis 11. Oktober 2024 der * S* 2 Euro;
(d) im Zeitraum von 14. bis 15. Oktober 2024 dem * T* 10 Euro;
(e) im Zeitraum von 14. bis 15. Oktober 2024 der * K* 20 CHF, eine Geldbörse und ein Navigationsgerät;
(f) im Zeitraum von 14. bis 15. Oktober 2024 der * H* 90 Euro, eine Geldbörse und ein Taschenmesser;
(g) im Zeitraum von 14. bis 15. Oktober 2024 der * Ho* 10 Euro und 20 CHF, eine Geldbörse samt „ÖBB-Vorteilscard“ (vgl aber 13 Os 35/85) und einen Schlüsselbund;
(h) im Zeitraum von 10. bis 11. Oktober 2024 dem * L* und der * G* 10 Euro, einen Wohnungsschlüssel, ein Schlüsseletui und einen Schlüssel für ein Bankschließfach;
(i) am 17. Oktober 2024 der * Ka* Münzen;
(j) im Zeitraum von 16. bis 17. Oktober 2024 dem * Me* 100 Euro;
(k) am 17. Oktober 2024 der * Wi* 5 Euro;
(l) am 17. Oktober 2024 der * B* 5 Euro und 5 CHF;
(m) am 17. Oktober 2024 dem * Hu* einen unversperrt abgestellten E Scooter;
(1/2) im Zeitraum von 9. bis 10. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin weggenommen und zwar:
(a) dem * W* 1.400 Euro;
(b) Verfügungsberechtigten der H* * GmbH Bekleidung, ein Mobiltelefon sowie eine Handkasse samt 13,29 Euro, indem sie durch Aufdrücken der Schiebetüre in das Geschäft der Geschädigten eindrangen, die Sachen aus dem Geschäft mitnahmen und die Handkasse in weiterer Folge aufbrachen;
(2) vorzufindendes Bargeld und sonstige vermögenswerte Gegenstände wegzunehmen versucht, und zwar:
(a) im Zeitraum von 10. bis 11. Oktober 2024 dem * St*, indem er dessen unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(b) am 15. Oktober 2024 dem * B*, indem er dessen unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(c) am 19. Dezember 2024 Verfügungsberechtigten der S* GmbH eine Packung Süßigkeiten, indem er die Packung in seine Jacke steckte und, diese verborgen haltend, an der Kassa vorbeiging, ohne die Waren zu bezahlen;
(d) am 17. Oktober 2024 der * R*, indem er den unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(e) am 17. Oktober 2024 dem * Pi*, indem er den unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(f) am 17. Oktober 2024 der * Ba*, indem er den unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(g) am 17. Oktober 2024 dem * Bö*, indem er den unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(h) am 17. Oktober 2024 dem * Ste*, indem er den unversperrt abgestellten PKW durchsuchte;
(i) am 9. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin Bargeld und sonstige Gegenstände unbekannten Besitzern von versperrt abgestellten PKWs, indem sie bei den Türen überprüften, ob diese unversperrt waren;
(III/1) am 26. September 2024 Verfügungsberechtigten der P* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei T Shirts, eine Jeans und eine Jacke, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Kleidungsstücke mit in die Umkleidekabine nahm, dort die Diebstahlsicherung gewaltsam entfernte, die Kleidung anzog, sodann das Geschäft verließ, wobei er bei Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen den Geschäftsführer und einen Security-Mitarbeiter anwendete, um sich die Flucht zu ermöglichen, indem er zunächst davonrannte und dann, als die beiden ihn einholten und festhielten, mit den Armen und Beinen gegen die beiden schlug und trat, um sich aus den Haltegriffen zu befreien und zu flüchten, und er sie dadurch zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der weiteren Anhaltung zu nötigen versuchte;
(IV) mit einer Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 10. Jänner 2025 vorschriftswidrig Suchtgift , nämlich 1,69 Gramm Cannabiskraut und 2,82 Gramm Kokain erworben und besessen, indem sie dieses in einem Kuvert mit sich führten, wobei sie die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen.
[3] Nach dem Urteilssachverhalt hat M* die zu II und III/1 angeführten Diebstähle (jeweils) „vorsätzlich“ begangen, wobei seine Absicht jeweils auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war (US 11 f). Dass er es bei der Tatbegehung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, anderen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch in ein Gebäude und durch Aufbrechen eines Behältnisses wegzunehmen, ist den Entscheidungsgründen jedoch nicht zu entnehmen.
[4] Zudem enthalten diese zu Schuldspruch IV keine Feststellungen, aus denen sich die Nichtanwendung der §§ 35 Abs 1, 37 SMG ergibt.
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bekämpfte Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
Zum Schuldspruch zu II und III/1:
[6]Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist das Schöffengericht (unter anderem) verpflichtet, in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Im Fall eines Schuldspruchs sind Feststellungen zum objektiven Tathergang (und zwar im Umfang entscheidender Tatsachen [vgl RIS-Justiz RS0117264]) sowie zur damit korrespondierenden subjektiven Tatseite zu treffen ( Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 30 und 35). Das bloße Anführen der verba legalia – wie hier „vorsätzlich“ (§ 5 Abs 1 StGB; US 6) – reicht nicht, wenn in den Entscheidungsgründen kein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (RIS-Justiz RS0119090; vgl auch RS0114639; Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 35; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 8).
[7]Diebstahl nach § 127 StGB besteht objektiv in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, demnach im Bruch fremden Gewahrsams unter gleichzeitiger Begründung neuen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsträgers, und setzt in subjektiver Hinsicht einen auf sämtliche äußeren Tatbildmerkmale bezogenen, die unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung der Sache einschließenden Vorsatz des Täters im Zeitpunkt der Sachwegnahme voraus (14 Os 9/14a, 10/14y; Strickerin WK² StGB § 127 Rz 167 ff).
[8] Bei den alternativen Begehungsformen (vgl RISJustiz RS0119965) des Einbrechens in ein Gebäude (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) und des Aufbrechens eines Behältnisses (§ 129 Abs 1 Z 2 erster Fall StGB) handelt es sich um zweiaktige Tatbestände, bei denen Wegnahme und Einbruchshandlung zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit im engeren Sinn verknüpft sind ( Ratzin WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 89). Der Täter muss vor der Wegnahme eine Einbruchshandlung setzen und dann einen Diebstahl begehen, wobei der auf letzteres gerichtete Vorsatz bereits zum Zeitpunkt des ersten Teilakts vorliegen muss ( Strickerin WK² StGB § 129 Rz 12; vgl mit Blick auf den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO [„mitnahmen und sie die Handkasse in weiterer Folge aufbrachen“] RIS-Justiz RS0094099 ). Zudem erfordern die in Rede stehenden Qualifikationen, dass der Vorsatz des Täters auch alle qualifizierenden Merkmale erfasst ( Strickerin WK² StGB § 129 Rz 122).
[9] Da das Schöffengericht in den Entscheidungsgründen zu II und III/1 des Schuldspruchs jeweils (nur) Konstatierungen zum erweiterten (auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten) Vorsatz, nicht jedoch – unter Herstellung eines Sachverhaltsbezugs (vgl US 6 und 9) – zum jeweiligen Tatbildvorsatz (vgl zum Begriff Kienapfel/Höpfel/Kert , AT 17 Rz 8.8.)traf, tragen die Entscheidungsgründe den Schuldspruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB (vgl zum Vorliegen unselbständiger Qualifikation Ratzin WK² StGB Vor §§ 28–31 Rz 34) nicht.
Zum Schuldspruch zu IV:
[10] Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen mit Beschluss einzustellen.
[11] Nach den Konstatierungen zu IV des Schuldspruchs hat M* das Suchtgift ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch erworben und besessen (US 13), weshalb das Erstgericht die Tat zutreffend § 27 Abs 1 und 2 SMG subsumierte (US 6 und 16).
[12]Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (§ 35 Abs 3 bis 7 SMG) – stets geboten (vgl RIS-Justiz RS0131952 [ zur Wortfolge „§ 27 Abs 1 oder Abs 2“]). Lehnt das Gericht dies dennoch ab, so hat es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO die insoweit als erwiesen oder nicht erwiesen angenommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen des Urteils in gedrängter Darstellung anzuführen ( Danek/Mann , WK-StPO § 270 Rz 30 und 31), also Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt (RISJustiz RS0119091 [T7, T9]).
[13] Dass der Verurteilte M*weiterer, mit dem Suchtmittelgesetz in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen schuldig erkannt wurde, steht einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach §§ 37 iVm 35 Abs 1 SMG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0113621 [T1, T6]; Schroll/Kert , WK-StPO § 203 Rz 33/1).
[14]Das Fehlen von Konstatierungen im dargestellten Sinn macht die Nichtanwendung von Diversion unschlüssig (vgl RIS-Justiz RS0122332 [T12]), weshalb das Urteil im Schuldspruch zu IV § 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm §§ 37 und 35 Abs 1 SMG verletzt (vgl zuletzt 11 Os 49/25b).
[15]Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Verurteilten M* zu II und IV des Schuldspruchs zum Nachteil, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).
[16]Hingegen ist zu III/1 des Schuldspruchs zu berücksichtigen, dass die auch §§ 15, 105 Abs 1 StGB (nicht jedoch § 131 StGB) subsumierte Gewaltanwendung von M* nach den Urteilskonstatierungen dazu diente, sich – nachdem er Mitgewahrsame an den Kleidungsstücken erlangt hatte – der Einwirkungs und Rückerlangungsmöglichkeit des Gewahrsamsträgers (vgl die zahlreichen Judikaturnachweise bei Strickerin WK² StGB § 127 Rz 160) zu entziehen und solcherart dessen Gewahrsame zu brechen (US 11 f iVm US 5). Die somit in einem Subsumtionsfehler (mangels Feststellungen) bestehende Gesetzesverletzung wirkte sich aber mangels Einflusses auf den (hier nach § 143 Abs 1 StGB determinierten) Strafrahmen weder als solche noch im Rahmen der Strafbemessung konkret zum Nachteil des Verurteilten M* aus. Folglich hat es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 27). Insoweit besteht bei der abermaligen Strafbemessung im neuen Rechtsgang keine Bindung an den verfehlten Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0118870, insbesondere 12 Os 92/19z).
[17]Im weiteren Rechtsgang wird die Subsumtionseinheit hinsichtlich aller dem Angeklagten letztlich zur Last liegenden Diebstähle neu zu bilden sein (RIS-Justiz RS0116734).
[18]Zum – undifferenziert auch auf die von der Kassation betroffenen Schuldspruchsachverhalte gestützten (vgl 14 Os 104/21g) – Zuspruch an N* wird bemerkt, dass sich diese nicht im eigenen Namen als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen hat (ON 15.6.9, 4; siehe im Übrigen § 67 Abs 4 Z 3 StPO [zum Erfordernis ziffernmäßiger Geltendmachung des aus der Straftat abgeleiteten Anspruchs]).
[19]Alle vom aufgehobenen Urteilsspruch rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).
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