Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathmayr im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. August 2025, GZ 37 Hv 42/25w 51.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * C* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er in B* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer drogeninduzierte n paranoide n Schizophrenie in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung,
I./ am 22. Februar 2025 außer den Fällen des § 201 StGB * Z* (gegen ihren erkennbaren Willen – vgl US 3) mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie teils am Hals, teils durch Umklammern festhielt und deren bekleidete Vagina und (auch) unbekleidete Brüste intensiv betastete;
II./ am 29. April 2025 * H* gefährlich mit einer Brandstiftung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er am Wohnort des Genannten mit einer mitgeführten, „mit gelber Flüssigkeit halb befüllten Ein-Liter-Flasche“ in der Hand ankündigte, er werde dessen Wohnung anzünden,
und somit Taten begangen, die zu I./ als Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und zu II./ als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (richtig) fünfterFall StGB mit einer (jeweils) ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des B etroffenen , die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 1 1erster Fall iVm Z 5 vierter Fall; vgl hiezu RIS-Justiz RS0113980 [T4], RS0118581 [T17]) hat das Erstgericht die Feststellung (US 5), wonach der Betroffene die Anlasstaten jeweils unter dem maßgeblichen Einfluss der bei ihm bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen habe, mit Bezugnahme auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen formal einwandfrei begründet (US 9).
[5] Nach dem Inhalt dieser Expertise kam die Sachverständige auf Basis ihrer – auf die eigene psychiatrisch-neurologische Befundaufnahme und aktenkundige Vorbefunde gestützten – „eindeutigen“ Feststellung, nach der sich der Betroffene „im Rahmen einer Exazerbation seiner drogeninduzierten paranoiden Schizophrenie jeweils in einem psychotisch de-realisiertem Zustandsbild“ befunden habe, „in welchem seine Diskretions und Dispositionsfähigkeit aufgehoben“ gewesen und „die Kriterien des § 11 StGB ... zu den jeweiligen Tatzeitpunkten “ vorgelegen seien, zum Schluss, dieser habe die Taten „ jeweils unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer drogeninduzierten paranoiden Schizophrenie in Kombination mit Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung, im Sinne von wahngeleitetem Handeln“ begangen (ON 39.1, 29 iVm ON 51.2, 39) .
[6]Einen Mangel von Befund und Gutachten iSd § 127 Abs 3 erster Satz StPO hat der Beschwerdeführer nach dessen Erörterung und Ergänzung in der Hauptverhandlung (ON 51.2, 3 0ff iVm ON 39.1) nicht aufgezeigt (vgl zum aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantierten Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises RIS-Justiz RS0117263; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 351).
[7] Indem die Beschwerde die oben zitierten Ausführungen der Sachverständigen einer eigenständigen Würdigung unterzieht und behauptet, diesehabe die Kausalität der beim Betroffenen diagnostizierten psychischen Erkrankung „hinsichtlich der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB wie auch der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht eindeutig bejaht, sondern vielmehr [bloß] allgemeine Ausführungen erstattet“, wendet sie sich bloß gegen die materielle Überzeugungskraft einer – iSd § 127 Abs 3 StPO mängelfreien – Expertise und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung (RIS-Justiz RS0119301, RS0097433 [T3], RS0099508; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 396).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 429 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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