Zwar können sowohl Feststellungen als auch deren Begründung durch Verweis auf Aktenbestandteile vorgenommen werden. Erfolgt die Begründung einer aus Z 5 vierter Fall kritisierten Feststellung hingegen durch den Verweis auf ein als schlüssig beurteiltes Gutachten, ohne dass diesem eine zureichende Begründung für die getroffene Feststellung zu entnehmen ist, liegt der angezogene Nichtigkeitsgrund vor.
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