W164 2143327-1/75E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ehemals vertreten durch Hrastnik Serenyi Rechtsanwälte GmbH, nun vertreten durch Beck+Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 21.09.2016, Zl. XXXX , soweit dieser die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach dem ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH; Rechtsnachfolgerin: XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marcus Reinfeld, im Zeitraum von 01.10.2012 bis 17.11.2013 verneint hat, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG im Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH von 01.10.2012 bis 17.11.2013 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 14 iVm § 4 Abs 1 Z 4 ASVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022 W164 2143327-1/69E verwiesen, das der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2022/08/0110 vom 17.07.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Der VwGH hat zur Begründung folgendes ausgeführt:
„1 Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, und VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, verwiesen.
2 Auf das Wesentlichste zusammengefasst, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 21. September 2016 fest, dass der Revisionswerber auf Grund seiner (von 1. Oktober 2012 bis 9. November 2015 erbrachten) Tätigkeit für die XXXX GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterlegen sei. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2019 Folge und änderte den genannten Bescheid dahingehend ab, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Beschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei im genannten Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Mit dem Erkenntnis VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis - in Stattgabe der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Revision - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass aus den Regelungen einer zwischen der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei und dem Revisionswerber geschlossenen Vereinbarung - ungeachtet der Bezeichnung als „Werkvertrag“ - hinreichend deutlich hervorgehe, dass in der Sache ein freies Dienstverhältnis vereinbart werden sollte; das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Tätigkeit des Revisionswerbers die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten.
Im fortgesetzten Verfahren änderte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Juli 2020 den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse dahingehend ab, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterlegen sei. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers für die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ab dem 18. November 2013 von einer näher umschriebenen Gewerbeberechtigung abgedeckt gewesen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestanden habe und der Revisionswerber aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei. Für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 bejahte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.
Mit dem Erkenntnis VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, hob der Verwaltungsgerichtshof auch dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - abermals in Stattgabe einer Revision der mitbeteiligten Partei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies insbesondere wie folgt (vgl. Rn. 13 bis 18 des genannten Erkenntnisses, der damalige Drittmitbeteiligte ist der nunmehrige Revisionswerber):
„Betreffend die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG ist im Revisionsfall strittig, ob der Drittmitbeteiligte - im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit - über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt hat.
[...] Im Revisionsfall hat sich der Drittmitbeteiligte - nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - eine betriebliche Infrastruktur eingerichtet (Büro, PKW, Laptop usw.) und diese für seine Tätigkeit gegenüber der Revisionswerberin eingesetzt. Gleichzeitig hat er auf Betriebsmittel der Revisionswerberin zurückgegriffen und einen Teil des Aufwandes, der ihm durch die Verwendung der eigenen Betriebsmittel entstanden ist, von der Revisionswerberin ersetzt bekommen.
[...] In solchen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur - zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).
[...] Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).
[...] Mit diesen Fragen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt, sondern ohne weitere begründende Ausführungen die Auffassung vertreten, dass der Drittmitbeteiligte trotz Vorhandenseins einer betrieblichen Infrastruktur - sowie deren Nutzung im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit - über keine wesentlichen Betriebsmittel gemäß § 4 Abs. 4 ASVG verfügt habe. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen dazu, ob sich die vorhandenen Betriebsmittel im Betriebsvermögen des Drittmitbeteiligten befanden und ob er auf die ihm von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen war. [...]“
3 Im wiederum fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 21. September 2016 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich in der Schilderung des „Verfahrensganges“, wobei unter diesem Titel im Wesentlichen die Erkenntnisse VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, und VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren vom Revisionswerber, von der mitbeteiligten Partei und vom Finanzamt Österreich eingeholten schriftlichen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben werden, sowie einem als „rechtliche Beurteilung“ bezeichneten Abschnitt, in dem - anschließend an die abermalige Wiedergabe von Teilen der Begründung des Erkenntnisses VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 - festgehalten wird, bei den vom Revisionswerber für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit (teilweise) eingesetzten Betriebsmitteln handle es sich um nicht bloß geringwertige Wirtschaftsgüter iSd steuerlichen Bestimmungen. Wie aus der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich und einer „Einkommensteuererklärung 2013“ hervorgehe, habe der Revisionswerber seine eigenen Betriebsmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet. Der Revisionswerber sei nicht auf die ihm von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen gewesen. Somit sei festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber auch im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis erkennbar - nämlich insbesondere angesichts der Geltendmachung eines dementsprechend eingeschränkten Revisionspunktes - nur insoweit, als damit festgestellt wurde, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterliege.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - die Österreichische Gesundheitskasse und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragten - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache insbesondere vor, aufgrund der „Vorgaben“ durch das Erkenntnis VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, sei klar gewesen, dass weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich gewesen seien, insbesondere zu den Anschaffungskosten der einzelnen vom Revisionswerber eingesetzten eigenen Wirtschaftsgüter, um über deren (nach der Ansicht des Revisionswerbers gegebene) Geringwertigkeit entscheiden zu können, zur Frage der (vom Revisionswerber bestrittenen) Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen sowie zu den von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln, denen nach der Ansicht des Revisionswerbers eine entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zugekommen sei. Das angefochtene Erkenntnis treffe dazu jedoch keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen, die von der rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden wären; eine Beweiswürdigung fehle völlig. Daher leide das angefochtene Erkenntnis an einem wesentlichen Begründungsmangel.
8 Die Revision ist aus den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
9 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie etwa der Aussagen von Zeugen und Parteien - ist dagegen weder erforderlich noch für die Begründung der Entscheidung hinreichend (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN).
10 Im fortgesetzten Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei schriftlich mit, es bleibe nun zu prüfen, ob der Revisionswerber die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat und ob er auf die ihm von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen war bzw. ob den zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukam oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelte, und räumte die Möglichkeit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Den Revisionswerber forderte das Bundesverwaltungsgericht außerdem dazu auf, bekannt zu geben, ob er „die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel (Büro, PKW, Laptop, Mobiltelefon) steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen aufgenommen, also als Betriebsmittel verwertet hat“, und entsprechende Belege vorzulegen. Das Finanzamt Österreich ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft, ob der Revisionswerber „die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel, nämlich Büro, PKW, Laptop, Mobiltelefon, steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen aufgenommen und als Betriebsmittel verwertet hat.“
11 Die daraufhin vom Revisionswerber, von der mitbeteiligten Partei und vom Finanzamt erstatteten Stellungnahmen gab das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wieder, ohne (hinreichend) zu erkennen zu geben, welchen der in vielfältiger Weise widerstreitenden Vorbringen zum Sachverhalt es sich in welcher Hinsicht anschloss. Wie oben dargelegt, ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen für die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend. Es fehlt nicht nur an jeder beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den eingeholten Stellungnahmen, sondern bereits überhaupt an konkreten Sachverhaltsfeststellungen.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
13 Für die Entscheidung über die Frage, ob der Revisionswerber über „keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG verfügte, wird das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren auch die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034) zu berücksichtigen haben.“
Zufolge § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Im nun fortgesetzten Verfahren waren unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034) die nun wesentlichen konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und war eine beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den eingeholten Stellungnahmen vorzunehmen. Die folgende Entscheidung hat sich ferner ausschließlich auf den Zeitraum 01.10.2012 bis 17.11.2013 zu beziehen.
1) Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) hatte am 19.09.2012 mit der XXXX GmbH (im Folgenden T-GmbH), vertreten durch deren Geschäftsführerin XXXX (im Folgenden Mag. R) eine schriftliche als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung mit (soweit hier wesentlich) folgendem Inhalt geschlossen:
1. Übernahme (1) [BF] und [Mag. R] halten an der [P-GmbH], FN 283474z zu je 50% der Geschäftsanteile. [Mag. R] und [BF] treffen sohin einvernehmlich folgende Vereinbarung: (2) Per Stichtag 01.02.2012 übernimmt die [T-GmbH] den gesamten Kundenstock und das gesamte in der [P-GmbH]befindliche Anlagevermögen. Die Details der Übernahme sind im Abtretungsvertrag geregelt. Die weiteren Tätigkeiten in der [P-GmbH] sind in einem eigenen Vertrag festgehalten. (3) Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der [T-GmbH] ist Frau [Mag. R]. Sie ist die alleinige Ansprechpartnerin für diese GmbH und verantwortlich für die steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten.
2. Kooperation [BF] mit der [T-GmbH] (1) Herr [BF] hat eine eigene Firma als Unternehmensberater gegründet. Er wird in seiner Tätigkeit als Unternehmensberater mit der [T-GmbH] wie folgt zusammenarbeiten: a. Erstellung von Bilanzen der Klienten der [T-GmbH] b. Erstellung von Verträgen c. Betreuung von Klienten – Führung von Beratungsgesprächen, Bilanzbe- sprechungen, Bankgesprächen, Fördergesprächen u.ä. d. Besprechungen mit Prüfern des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse e. Die Honorarfestlegung für neues bzw.- bestehendes Klientel erfolgt ausschließlich von Frau [Mag. R] bzw. nach vorheriger Absprache mit [Mag. R]. Die Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. f. Herr [BF] trifft keine Mitentscheidungen bei folgenden Themen: Personal, interne Organisation, Aufteilung bzw. Betreuung von Mandanten, Anschaffungen jeglicher Art und Weise. g. Die Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Mangelhafte Arbeiten werden nicht in die Honorarverrechnung einbezogen.
(2) Herr [BF] ist verpflichtet, Frau [Mag. R] über alle Handlungen und Besprechungen Bericht zu erstatten. Diese Besprechungen sollen wöchentlich an einem festgelegten Tag stattfinden. Dieser Termin darf nur aus wichtigen Gründen ausfallen. (3) Ansonsten ist Herr [BF] an keine Zeiteinteilung gebunden. Es sind keine fixen Stunden vorgegeben. Er ist an keine Weisungen organisatorischer Art gebunden. Für Termine, die gemeinsam mit Frau [Mag. R] wahrgenommen werden sollen, muss ein gemeinsamer Termin vereinbart werden.
3. Entgelt für die Leistungen (1) Das Entgelt für die Leistungen von Herrn [BF] ergibt sich aus 45% der für seine Leistungen an die Klienten verrechneten und von den Klienten bezahlten Nettohonorarnoten. (2) Wirken bei der Erstellung der Leistungen an die Klienten auch Mitarbeiter der [T-GmbH]mit, so ist dieser Anteil der Leistungen vom Honorar des Herrn [BF] abzurechnen. Der Anteil ist bereits bei Honorarerstellung zu fixieren und auf der Rechnung zu vermerken. (3) Die Rechnungen der Leistungen von Herrn [BF] sind zusätzlich in einem eigenen Ordner abzulegen. Die Verrechnung erfolgt von Seiten des Herrn [BF]. Die [T-GmbH] hat monatlich die verrechneten und bezahlten Leistungen bekannt zu geben. (4) Werden an die Klienten Reiserechnungen von Herrn [BF] verrechnet und auch bezahlt, so gebühren Herrn [BF] Reisekosten in Form von Kilometergeld laut den LStRL. (siehe Beilage1) und wenn verrechnet auch Diäten bis maximal zu dem Betrag, welcher dem Klienten verrechnet und auch von diesem bezahlt wurde. Dabei ist jener Betrag in Abzug zu bringen, der bereits über den Punkt 3.(1) verrechnet wurde. (5) Die oben genannten Leistungen werden nach Bezahlung monatlich mit Herrn [BF] abgerechnet. Von Seiten der [T-GmbH] wird darauf geachtet, dass dies möglichst rasch erfolgt. Es ist monatlich eine Aufstellung zu machen. (6) Weiters erhält Herr [BF] für die Dauer seiner Tätigkeit einen Infrastrukturzuschuss (Auto) in Höhe von € 6000,-- netto p.a. (€ 500,-- netto pro Monat), ausbezahlt mit Monatsende. Herr [BF] hat aber für alle Kosten betreffend KFZ selbst aufzukommen (Versicherung, Treibstoff, Reparaturen u.s.w.) (7) Interne Leistungen (z.B. interne Besprechungen…), die nicht verrechenbar sind, werden nicht verrechnet. Diese werden wöchentlich zirka zwei Stunden betragen. (8) [BF] erhält eine Akquisitionsprämie der von ihm akquirierten neuen Klienten in Höhe von 20% des bezahlten Nettojahresumsatzes – wobei an Herrn [BF] bezahlte Honorare abgezogen werden – ausbezahlt in zwei Teilbeträgen pro Jahr 10% nach jeweiliger Feststellung des Jahresabschlusses spätestens am 30.9. des folgenden Jahres. Umsätze gelten als von [BF] akquiriert, wenn diese Umsätze nachweislich überwiegend durch sein Zutun akquiriert wurden. Mit dieser Akquisitionsprämie sind jegliche nicht verrechenbare Barauslagen abgedeckt.
4. Verpflichtungen von Herrn [BF] (1) Herr [BF] verpflichtet sich, innerhalb der Kooperationszeit mit der Firma [T-GmbH] für keine andere Kanzlei tätig zu werden. Alle Leistungen, die von Herrn [BF] an Klienten der [T-GmbH]erbracht werden, sind über die [T-GmbH] zu verrechnen. Alle Beteiligungen an Gesellschaften irgendwelcher Art von Herrn [BF] sind im Anhang anzuführen. Neue Beteiligungen sind mit der [T-GmbH] abzustimmen. (2) Weiters verpflichtet sich Herr [BF] die Interessen der [T-GmbH] voll zu vertreten – sei es steuerlich und finanziell sowie nach außen hin keine Rufschädigung für die [T-GmbH] herbeizuführen. (3) Verschwiegenheitspflicht in allen Belangen nach außen hin. (4) er verpflichtet sich, alle Abmachungen mit den Klienten bekanntzugeben und von den wichtigen Besprechungen Aktennotitzen anzufertigen. (5) Abstimmung von wichtigen Terminen mit Klienten mit Frau [Mag. R] bzw mit der Kanzleileitung. (6) Neue Klienten sind der Büroleitung bekannt zu geben, damit die notwendigen Schritte unternommen werden. (7) Die internen Besprechungstermine sind einzuhalten. (8) Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung von Seiten Herrn [BF].
5. Verpflichtungen der Forma [T-GmbH] (1) Die [T-GmbH]verpflichtet sich Herrn[BF] alle Unterlagen für seine Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Er kann in beschränktem Ausmaß (wie es für seine Arbeit notwendig ist) Anweisungen an das Personal der [T-GmbH] geben.
6. Konkurrenzverbot In der Zeit der Kooperation mit der [T-GmbH]ist es Herrn [BF] nicht erlaubt – im Geschäftszweig der [T-GmbH]weder selbständig noch im Rahmen einer anderen Firma bzw. mit einer anderen Firma bzw. für eine andere Firma tätig zu werden.
7. Auflösungsrecht betreffend der Kooperationsvereinbarung (1) Herr [BF] kann die Vereinbarung zur Kooperation innerhalb der ersten 36 Monate nur aus den in Punkt 8 angegebenen Gründen auflösen. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. (2) Die [T-GmbH] verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht innerhalb von 36 Monaten, kann den Vertrag jedoch aus jenen Gründen, die im Punkt 9 [erg. Festgehalten sind] jederzeit ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen. (3) Nach Ablauf der ersten 36 Monate kann der Vertrag jährlich unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist (eingeschrieben) von 3 Monaten jeweils zum 31.12. aufgekündigt werden.
8. Vorzeitige Auflösungsgründe für Herrn [BF] (1) Die Firma [T-GmbH] leistet trotz verrechneter und bezahlter Honorare, bzw. trotz nachweislich akquirierter Kunden keine Zahlungen an Herrn [BF]. (2) Große Differenzen zwischen beiden Vertragspartnern. (3) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der [T-GmbH].
9. Vorzeitige Auflösungsgründe der [T-GmbH] (1) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Punkt 4. (2) Herr[BF] erbringt keine verrechenbaren Leistungen für die [T-GmbH] (3) ein grobes Fehlverhalten von Herrn [BF] sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis (4) die Diskreditierung der Firma [T-GmbH] am Markt (5) Es werden Abmachungen mit den Klienten getroffen, die nicht weitergegeben wurden und [erg. dies] zu Problemen mit den Klienten führt. (6) Fehlverhalten in finanziellen Angelegenheiten. (7) Nichtbeachtung des Konkurrenzverbotes. (8) Fehlberatungen von Herrn [BF] ohne vorherige Absprache, wodurch für die [T-GmbH] ein grober Schaden entsteht. (9) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Herrn [BF].
10. Sonstiges (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, allenfalls zur Ausführung dieses Vertrages vorgesehene oder notwendige Verträge oder Urkunden rechtzeitig zu zeichnen, rechtzeitig rechtsgeschäftliche Erklärungen, allenfalls in Notariatsaktform, abzugeben und Stimmabgaben vorzunehmen. (2)Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden. (3)Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder und durchsetzbar sein sollte, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder um durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche den Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. (4)Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für XXXX sachlich zuständige Gericht. (5)Bei schriftliche Annahme des Vertrages erfolgt rechtliche Bindung.
Zufolge VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020 ist dieser Vertrag als Kooperationsvereinbarung zur Begründung eines freien Dienstverhältnisses aufzufassen und lässt sich aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung keine persönliche Abhängigkeit des BF ableiten. Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ist auszuschließen.
Der BF verrichtete für die T-GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses gattungsmäßig umschriebene Arbeiten: Akquise neuer Kunden, Erstellen von Verträgen, Betreuung von Klienten, Führen von Beratungsgesprächen, Bilanzbesprechungen, Bankgespräche, Fördergespräche, Besprechungen mit Prüfern des Finanzamtes und der Gebietskrankenkasse, Beantragung von Eintragungen ins Firmenbuch, ferner das Erstellen Jahresabschlüssen und Steuererklärungen bzw. Vorarbeiten diesbezüglich. Bei Außendiensten begleitete ihn von Zeit zu Zeit eine Praktikantin. Im Übrigen erbrachte der BF die genannten Leistungen persönlich.
Der BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine hier maßgebliche Gewerbeberechtigung inne. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an nicht im Geschäftszweig der T-GmbH betrieblich tätigen Unternehmen beteiligt.
Der BF war vor, nach und neben der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit als Unternehmer tätig. Er hatte ein eigenes Büro, einen eigenen PKW, ein eigenes Mobiltelefon und einen eigenen Laptop. Die so eingerichtete betriebliche Infrastruktur nutzte der BF im zu prüfenden Zeitraum unternehmerisch und widmete sie durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur. 2012 wurden die Betriebsausgaben im Rahmen einer Betriebskostenpauschale mit € 5.229,07 bewertet. 2013 wurden Reisekosten mit € 3.492,00, KFZ-Kosten mit € 7.669,90, Ausgaben für Provisionen und Lizenzgebühren mit € 705,00 und übrige Betriebsausgaben (Telefon, Internet, Büromaterial, Versicherungsprämien) mit € 4.612,87 bewertet. Es handelte sich zusammengerechnet nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter.
Der BF hat seine betriebliche Infrastruktur auch für seine verfahrensgegenständliche Tätigkeit teilweise eingesetzt. Die T-GmbH hat diesen Aufwand teilweise ersetzt: Der BF erhielt von der T-GmbH eine Infrastrukturzulage für die Anschaffung seines PKW; die T-GmbH finanzierte ferner eine speziellen Software-Lizenz für den Laptop.
Der BF hat im Zuge der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit vereinbarungsgemäß auf Betriebsmittel der T-GmbH zurückgegriffen: Seitens der T-GmbH wurden dem BF für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Dort befanden sich ein Schreibtisch mit einem mit entsprechender Software ausgestatteten Stand-EDV-Gerät. Ein Besprechungszimmer stand zur Verfügung. Der BF hat dort Kunden der T-GmbH empfangen. Die Arbeitskräfte der T-GmbH standen dem für Schreib- und Kopierarbeiten und für das Verfassen von Briefen zur Verfügung. Wenn Mandanten oder Betriebsprüfer im Büro der T-GmbH anriefen wurde der BF seitens der MitarbeiterInnen der T-GmbH kontaktiert. Der BF hat während der verfahrensgegenständlichen Zeit das entsprechend eingerichtete Büro, den Besprechungsraum tatsächlich überwiegend für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit genutzt und hat tatsächlich Schreibarbeiten und Kopierarbeiten sowie das Verfassen von Briefen an die Mitarbeiterinnen der H-GmbH delegiert.
Die Preise der seitens des BF für die T-GmbH angebotenen Produkte hat vereinbarungsgemäß und tatsächlich die T-GmbH festgelegt. Der BF erhielt einen Prozentsatz der vom Kunden der T-GmbH bezahlten Honorare.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere den schriftlichen Werkvertrag, in das Firmenbuch FN XXXX , in das Gewerbeinformationssystem Austria (historische Suche auch nach beendeten Dateien), GISA-Zahlen: XXXX ; weiters durch Einsichtnahme in die Beschwerde, in die im Beschwerdeverfahren gemachten Stellungnahmen des BF vom 28.01.2019, 10.04.2019, 15.05.2020, 06.04.2022, 31.05.2022 und der T-GmbH vom 10.04.2019, 15.05.2020, 20.04.2022, 24.05.2022, durch Einsichtnahme in die Rechtsauskunft des Finanzamtes Österreich vom 09.05.2022 samt vorgelegter Aufstellung der seitens des BF steuerlich geltend gemachten betrieblichen Ausgaben für die Jahre 2012 und 2013 und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2019.
Die Art der vom BF verrichteten Tätigkeiten ergibt sich aus dem Vertrag und aus den im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, die soweit hier wesentlich auch mit den Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommenen ehemaligen Geschäftsführerin der T-GmbH, Mag. R. übereinstimmen. Insbesondere sagte die genannte Zeugin sinngemäß aus, dass die vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit in den ersten ein- bis eineinhalb Jahren noch gelang und dass erst in der Folge Probleme auftraten, da der BF dann zwar noch Aquise machte, aber die Arbeit in der Kanzlei immer weniger wurde. Auch seitens der Rechtsnachfolgerin der T-GmbH wurden die diesbezüglichen Angaben des BF für den nun gegenständlichen Zeitraum nicht substantiiert bestritten wurden.
Dass der BF die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht hat, ergibt sich aus dem Vertrag und damit übereinstimmend aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Dies wurde seitens der Rechtsnachfolgerin der T-GmbH abgesehen von dem Vorhalt, dass der BF von Zeit zu Zeit seine Praktikantin zu Außendiensten mitgenommen hatte, nicht bestritten.
Dass der BF im maßgeblichen Zeitraum keine einschlägige Gewerbeberechtigung hatte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Gewerberegister, insbesondere GISA Nr. XXXX . Dass der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit nur an branchenfremden Unternehmen beteiligt war ergab sich durch Einsichtnahme in das Firmenbuch.
Dass der BF im maßgeblichen Zeitraum seinen eigenen PKW, Laptop, und sein Mobiltelefon diese für seine Tätigkeit gegenüber der Revisionswerberin eingesetzt hat, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung; dass er diese betriebliche Infrastruktur durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat und dass die Zusammenrechnung der steuerrechtliche geltend gemachten Wirtschaftsgüter ein betraglich nicht bloß geringfügiges Ausmaß erreichten, ergibt sich aus den seitens des Finanzamtes Österreich mit Schreiben vom 04.05.2022 zur Verfügung gestellten steuerlichen Unterlagen betreffend die Jahre 2012 und 2013.
Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Aufwendungen für eigene Betriebsmittel ersetzt bekam ergibt sich einerseits aus dem schriftlichen Vertrag und andererseits aus seiner Stellungnahme vom 06.04.2022. Dies wurde seitens der Rechtsnachfolgerin der T-GmbH dem Grunde nach nicht in Frage gestellt (Mündliche Verhandlung, Stellungnahme vom 20.04.2022).
Dass der BF für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit vereinbarungsgemäß auf Betriebsmittel der Revisionswerberin (mit geeigneter Hard- und Software eingerichtetes Büro; Besprechungsraum, Personal für Schreib- und Kopierarbeiten und für das Verfassen von Briefen) zurückgegriffen hat ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag und aus den Aussagen des BF in der mündlichen VH. Seine diesbezüglichen Angaben wurden seitens der Rechtsnachfolgerin der T-GmbH bezogen auf den nun verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht substantiiert bestritten. Eine Änderung in der tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigung hat die Rechtsnachfolgerin der T-GmbH laut Stellungnahme vom 10.04.2019 erst für die Zeit ab 2014 behauptet und ergibt sich damit übereinstimmend aus der oben bereits herangezogenen Aussage der als Zeugin vernommenen Mag. R, dass der BF erst nach etwa 1 bis 1 ½ Jahren – somit nach der verfahrensgegenständlichen Zeit - seine Arbeit in der Kanzlei reduzierte.
Eine Ermittlung der Wertbeträge der seitens der T-GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel erscheint nicht geboten, da diese bei Gesamtbetrachtung die seitens des BF eigensetzten eigenen Betriebsmittel nach allgemeiner Lebenserfahrung klar überwogen.
Dass die Preise der seitens der T-GmbH angebotenen Produkte die T-GmbH festgelegt hatte ergibt sich aus dem Vertrag und blieb im gesamten Verfahren unstrittig.
Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung und Befragung des BF wie von diesem in seiner Stellungnahme vom 31.05.2022 beantragt, erscheint nicht erforderlich.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für die in Z 1 und 2 genannten Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird auf Grund des freien Dienstvertrages eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG schon deshalb nicht begründet, ohne dass es auf die in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG angeführten Ausnahmen ankäme. In diesem Fall würde eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (neue Selbständige) begründet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmen an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).
Ein Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).
Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln - im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung - entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).
Das Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist eine notwendige, aber nicht in allen Fällen ausreichende Voraussetzung, um von wesentlichen eigenen Betriebsmitteln im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgehen zu können: Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen.
Bei den wesentlichen Betriebsmitteln muss es sich um Sachmittel handeln. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen nicht darunter. Auf eingebrachte spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es auch dann nicht an, wenn sie das Ergebnis einer über längere Zeit erworbenen und mit erheblichen Kosten verbundenen Aus- und Weiterbildung sind (vgl. VwGH 12.1.2016, Ra 2015/08/0188 u.a., mwN). Eine Ausbildung wird auch durch ein Zeugnis oder einen darauf gegründeten Zulassungsbescheid nicht zum Sachmittel "materialisiert".
Das Abstellen auf die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in der Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs. 4 ASVG verfolgt andere Zwecke, als sie dem § 13 EStG 1988 zugrunde liegen. Es geht nicht wie im Einkommensteuerrecht um die Bestimmung einer Schwelle für administrative Erleichterungen, sondern darum, Betriebsmittel zu erfassen, die zum einen als Teil des Betriebsvermögens steuerlich geltend gemacht werden (worin sich die Entscheidung manifestiert, unternehmerisch tätig sein zu wollen) und die zum anderen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Gemessen an diesem Zweck ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Betragsgrenze durch ein Wirtschaftsgut allein oder durch die Zusammenrechnung mehrerer (nicht unbedingt eine wirtschaftliche Einheit bildender) Güter erreicht wird. Notwendig ist allerdings im Hinblick auf nicht schon ihrer Art nach nur der betrieblichen Tätigkeit dienende Güter, dass eine steuerliche Veranlagung überhaupt stattfindet, weil sonst eine Widmung für die betriebliche Verwendung nicht feststellbar ist und im Übrigen der gänzliche Verzicht auf das Absetzen von Betriebsausgaben gegen eine unternehmerisch ausgeübte Erwerbstätigkeit spricht. Geht man (wie schon im Erkenntnis VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223) davon aus, dass es sich bei den wesentlichen eigenen Betriebsmitteln um solche Sachmittel handeln muss, die der konkreten Erwerbstätigkeit dienen, so ist überdies zu folgern, dass die zusammenzurechnenden Wirtschaftsgüter im Allgemeinen schon bei Aufnahme der Tätigkeit vorhanden sein und dann im Rahmen der ersten Steuererklärung (wenn auch allenfalls im Rahmen der Inanspruchnahme einer Pauschalierung) geltend gemacht werden müssen. Wird die Grenze der Geringwertigkeit dennoch (ausnahmsweise) erst durch Zusammenrechnung mit einem später hinzukommenden Betriebsmittel überschritten, so wäre die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ab dem Zeitpunkt von dessen Aufnahme in das Betriebsvermögen zu verneinen. Wurde die Geringwertigkeitsgrenze einmal überschritten - sei es durch ein einziges Wirtschaftsgut, sei es durch die Zusammenrechnung mehrerer in das Betriebsvermögen aufgenommener Güter -, so ist das Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel zu bejahen, solange die betreffenden Wirtschaftsgüter tatsächlich genutzt werden, auch wenn sie bereits vollständig abgeschrieben sind.
Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG dürfen nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Ausrüstungsgegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob diese (nicht von vornherein "betriebsspezifischen") Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der "Wesentlichkeit" sind zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils […] (vgl. VwGH Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF hat sich gegenüber der T-GmbH aufgrund eines freien Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zur entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Er hat die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht.
Da der BF keine einschlägige Gewerbeberechtigung hatte ist § 4 Abs 4 lit. a ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht auf die gegenständliche Tätigkeit anzuwenden.
Der BF hat über (zusammengerechnet) nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt und hat diese durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet.
Dem BF wurden von der T-GmbH Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, denen im Rahmen einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukam: Der BF hat regelmäßig das Büro der T-GmbH für Kanzleiarbeiten und Gespräche mit Kunden der T-GmbH genutzt. Er hat Schreib- und Kopierarbeiten sowie das Verfassen von Briefen an das Personal der T-GmbH delegiert. Darüber hinaus hat der BF einen Teil seiner für den Einsatz seiner eigenen Betriebsmittel entstandenen Kosten von der T-GmbH ersetzt bekommen.
Die Nutzung der seitens der T-GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel überwog im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit. Die vom BF geschaffene eigene Infrastruktur trat dieser gegenüber eindeutig in den Hintergrund, sodass keine weiteren Wertbeträge ermittelt werden mussten.
Wesentliche Betriebsmittel des BF iSd § 4 Abs 4 ASVG sind für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit zu verneinen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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