Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des J F P in N, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022, W164 2143327 1/69E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Partei: H GmbH in D, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 45/6; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang also insoweit, als damit festgestellt wurde, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterlegen sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, und VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, verwiesen.
2 Auf das Wesentlichste zusammengefasst, stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 21. September 2016 fest, dass der Revisionswerber auf Grund seiner (von 1. Oktober 2012 bis 9. November 2015 erbrachten) Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) nicht der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterlegen sei. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2019 Folge und änderte den genannten Bescheid dahingehend ab, dass der Revisionswerber auf Grund seiner Beschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei im genannten Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Mit dem Erkenntnis VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis in Stattgabe der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass aus den Regelungen einer zwischen der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei und dem Revisionswerber geschlossenen Vereinbarung ungeachtet der Bezeichnung als „Werkvertrag“ hinreichend deutlich hervorgehe, dass in der Sache ein freies Dienstverhältnis vereinbart werden sollte; das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Tätigkeit des Revisionswerbers die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwogen hätten.
Im fortgesetzten Verfahren änderte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Juli 2020 den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse dahingehend ab, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterlegen sei. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht nahm an, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers für die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ab dem 18. November 2013 von einer näher umschriebenen Gewerbeberechtigung abgedeckt gewesen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestanden habe und der Revisionswerber aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei. Für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 bejahte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.
Mit dem Erkenntnis VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, hob der Verwaltungsgerichtshof auch dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abermals in Stattgabe einer Revision der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies insbesondere wie folgt (vgl. Rn. 13 bis 18 des genannten Erkenntnisses, der damalige Drittmitbeteiligte ist der nunmehrige Revisionswerber):
„Betreffend die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 ASVG ist im Revisionsfall strittig, ob der Drittmitbeteiligte im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügt hat.
[...] Im Revisionsfall hat sich der Drittmitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine betriebliche Infrastruktur eingerichtet (Büro, PKW, Laptop usw.) und diese für seine Tätigkeit gegenüber der Revisionswerberin eingesetzt. Gleichzeitig hat er auf Betriebsmittel der Revisionswerberin zurückgegriffen und einen Teil des Aufwandes, der ihm durch die Verwendung der eigenen Betriebsmittel entstanden ist, von der Revisionswerberin ersetzt bekommen.
[...] In solchen Fällen, in denen trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185; 7.8.2015, 2013/08/0159).
[...] Wird das Vorhandensein wesentlicher Betriebsmittel anhand der dargestellten Maßstäbe bejaht, ist im nächsten Schritt zu untersuchen, ob den dem freien Dienstnehmer darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukommt, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223).
[...] Mit diesen Fragen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt, sondern ohne weitere begründende Ausführungen die Auffassung vertreten, dass der Drittmitbeteiligte trotz Vorhandenseins einer betrieblichen Infrastruktur sowie deren Nutzung im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit über keine wesentlichen Betriebsmittel gemäß § 4 Abs. 4 ASVG verfügt habe. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen dazu, ob sich die vorhandenen Betriebsmittel im Betriebsvermögen des Drittmitbeteiligten befanden und ob er auf die ihm von der Revisionswerberin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen war. [...]“
3 Im wiederum fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 21. September 2016 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich in der Schilderung des „Verfahrensganges“, wobei unter diesem Titel im Wesentlichen die Erkenntnisse VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, und VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren vom Revisionswerber, von der mitbeteiligten Partei und vom Finanzamt Österreich eingeholten schriftlichen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben werden, sowie einem als „rechtliche Beurteilung“ bezeichneten Abschnitt, in dem anschließend an die abermalige Wiedergabe von Teilen der Begründung des Erkenntnisses VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 festgehalten wird, bei den vom Revisionswerber für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit (teilweise) eingesetzten Betriebsmitteln handle es sich um nicht bloß geringwertige Wirtschaftsgüter iSd steuerlichen Bestimmungen. Wie aus der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich und einer „Einkommensteuererklärung 2013“ hervorgehe, habe der Revisionswerber seine eigenen Betriebsmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet. Der Revisionswerber sei nicht auf die ihm von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen gewesen. Somit sei festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber auch im Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen dieses Erkenntnis erkennbar nämlich insbesondere angesichts der Geltendmachung eines dementsprechend eingeschränkten Revisionspunktes nur insoweit, als damit festgestellt wurde, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit für die T GmbH (die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) von 1. Oktober 2012 bis 17. November 2013 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken , Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und 4 ASVG unterliege.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens die Österreichische Gesundheitskasse und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit und in der Sache insbesondere vor, aufgrund der „Vorgaben“ durch das Erkenntnis VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, sei klar gewesen, dass weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich gewesen seien, insbesondere zu den Anschaffungskosten der einzelnen vom Revisionswerber eingesetzten eigenen Wirtschaftsgüter, um über deren (nach der Ansicht des Revisionswerbers gegebene) Geringwertigkeit entscheiden zu können, zur Frage der (vom Revisionswerber bestrittenen) Aufnahme dieser Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen sowie zu den von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln, denen nach der Ansicht des Revisionswerbers eine entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zugekommen sei. Das angefochtene Erkenntnis treffe dazu jedoch keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen, die von der rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden wären; eine Beweiswürdigung fehle völlig. Daher leide das angefochtene Erkenntnis an einem wesentlichen Begründungsmangel.
8 Die Revision ist aus den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
9 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie etwa der Aussagen von Zeugen und Parteien ist dagegen weder erforderlich noch für die Begründung der Entscheidung hinreichend (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/08/0036, mwN).
10 Im fortgesetzten Verfahren nach Ergehen des Erkenntnisses VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei schriftlich mit, es bleibe nun zu prüfen, ob der Revisionswerber die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel in sein Betriebsvermögen aufgenommen hat und ob er auf die ihm von der T GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen war bzw. ob den zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukam oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handelte, und räumte die Möglichkeit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Den Revisionswerber forderte das Bundesverwaltungsgericht außerdem dazu auf, bekannt zu geben, ob er „die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel (Büro, PKW, Laptop, Mobiltelefon) steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen aufgenommen, also als Betriebsmittel verwertet hat“, und entsprechende Belege vorzulegen. Das Finanzamt Österreich ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft, ob der Revisionswerber „die bei ihm vorhandenen Betriebsmittel, nämlich Büro, PKW, Laptop, Mobiltelefon, steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen aufgenommen und als Betriebsmittel verwertet hat.“
11 Die daraufhin vom Revisionswerber, von der mitbeteiligten Partei und vom Finanzamt erstatteten Stellungnahmen gab das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis wörtlich wieder, ohne (hinreichend) zu erkennen zu geben, welchen der in vielfältiger Weise widerstreitenden Vorbringen zum Sachverhalt es sich in welcher Hinsicht anschloss. Wie oben dargelegt, ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen für die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend. Es fehlt nicht nur an jeder beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den eingeholten Stellungnahmen, sondern bereits überhaupt an konkreten Sachverhaltsfeststellungen.
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
13 Für die Entscheidung über die Frage, ob der Revisionswerber über „keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG verfügte, wird das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren auch die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034) zu berücksichtigen haben.
14 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2025
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