Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Anl. 1
…Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung 8.1.4.1 (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und einrichtungen) 8.1.4.2 (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik) 8.1.5 Transportmittel 8.1.6 Gebrauchte Sachanlagen 8.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter (gemäß § 13 EStG 1988) 8.3 Investitionen in Software 8.4 Bruttoinvestitionen in Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen 9. Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz…
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 64 Sachkosten
…1) Als Sachkosten gelten: 1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen, 2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 und sonstige Lieferungen, 3. Kosten für Dienstreisen der Mitarbeiter des Förderwerbers und 4. anteilige Abschreibungskosten für die tatsächliche Nutzung eines Investitionsgutes im Rahmen eines nicht…
§ 63 Investitionskosten
…Ausnahme von § 68 Abs. 1 Z 7 fallen. (2) Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist. (3) Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig. (4) Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern…
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